B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6066/2011
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober
2011 / N (…).
E-6066/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
16. Juli 2008 auf dem Luftweg nach Italien, von wo aus er auf dem Land-
weg am 5. August 2008 in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er
in Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
Am 14. August 2008 führte das BFM eine Summarbefragung durch und
am 19. August 2008 erhielt er einlässlich Gelegenheit, sich zu seinen
Asylgründen zu äussern. Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 22. September 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der kantona-
len Migrationsbehörde seine Identitätskarte zu den Akten, welche von
dieser in der Folge dem BFM überwiesen wurde.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011, eröffnet am 7. Oktober 2011, lehnte
das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund der allgemein
angespannten Situation zu betrachten, die während des Bürgerkrieges in
Sri Lanka geherrscht habe, und vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Das BFM ordnete sodann die
Wegweisung des Beschwerdeführers an und erklärte den Vollzug als zu-
mutbar, zulässig und möglich.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2011 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Asylgesuches,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20). In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechts-
pflege samt amtlicher Verbeiständung durch den unterzeichneten
Rechtsvertreter. Der Eingabe lagen diverse Beweismittel, darunter Kopien
von ärztlichen Berichten und der Krankenkasse (betreffend […] und […]),
diverse Fotos, Lageberichte betreffend Sri Lanka und Zeitungsartikel bei.
E-6066/2011
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2011 teilte die Instruktions-
richterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, sein Mandant
könne den Entscheid in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete
den im Rubrum erwähnten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand bei.
Weiter räumte sie dem Beschwerdeführer eine dreissigtägige Frist ein,
um zu den aktuell herrschenden persönlichen und familiären Begebenhei-
ten Stellung zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, zu den eingereichten Fotoaufnahmen Stellung zu nehmen.
F.
Am 16. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer die verlangte Stel-
lungnahme ein. Für den Inhalt wird auf die Akten verwiesen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 13. September 2013 reichte der Rechtsvertreter auf Aufforderung hin
eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
E-6066/2011
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM
vom 4. September 2013). Die sri-lankischen Behörden haben die tamili-
schen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin
hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfälli-
ge Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie
das Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle ei-
ner Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dos-
siers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abge-
lehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten
rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013:
"Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft
E-6066/2011
Seite 5
sind" sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR
überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 6. Oktober 2011 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff
des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das bereits bewilligte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist demnach gegenstandslos geworden.
Dem Beschwerdeführer ist mit Zwischenverfügung vom 23. November
2013 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet worden. Angesichts seines Obsiegens ist
E-6066/2011
Seite 6
ihm jedoch in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) die Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das
BFM zu entrichten, womit das Honorar als amtlicher Rechtsbeistand als
beglichen gilt.
In der Kostennote des Rechtsvertreters vom 13. September 2013 werden
ein zeitlicher Aufwand von 5.35 Stunden, ausmachend Fr. 1332.40, sowie
Auslagen in der Höhe von Fr. 32.– und ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr.
109.15 ausgewiesen, welche insgesamt als angemessen zu werten sind.
Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten des BFM
in Höhe von Fr. 1'473.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6066/2011
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'473.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler