Abtei lung V
E-6067/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Juli 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6067/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 27. Mai 2006 und gelangte am 28. Mai 2006 in die
Schweiz, wo er noch gleichentags ohne Vorlegung von Identitäts-
papieren um Asyl nachsuchte. Am 30. Mai 2006 fand in Vallorbe die
Empfangszentrumsbefragung statt, und am 3. Juli 2006 erfolgte die
direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer dabei geltend, er stamme aus Abidjan und
gehöre der Ethnie der Dioula an. Seine Eltern hätten ständig in
A._______ gelebt und seien dort im Quartier C._______ im Jahre
2003 aus politischen Gründen Opfer eines Massakers geworden. Er
selbst sei nicht bei seinen Eltern aufgewachen, sondern habe seit
seiner Kindheit bei seinem Onkel väterlicherseits, Y._______, in
Abidjan (Quartier B._______, Gemeinde Adjamé), gelebt, wo er (der
Beschwerdeführer) als (...) seit dem Alter von 13 Jahren, eine (...)
betrieben habe. Da sein Onkel die Rebellen finanziell unterstützt habe,
sei dieser zu Beginn des Jahres 2005 ebenfalls ermordet und dessen
Haus angezündet worden. Aus Angst, selbst Opfer von Anschlägen zu
werden, habe sich der Beschwerdeführer in seiner (...) versteckt. Als
er erfahren habe, dass auch er von Todesschwadronen gesucht werde,
habe er mit Hilfe von Herrn Z._______, eines langjährigen Kunden, am
27. Mai 2006 sein Heimatland auf dem Luftweg, mit Papieren einer
Drittperson verlassen und sei über ein ihm unbekanntes Land am 28.
Mai 2006 in die Schweiz gereist. Dort habe bereits eine Drittperson auf
ihn gewartet, welche ihm seinen Reisepass abgenommen habe.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlinseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genü-
gen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich zu bezeichnen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
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7. August 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanz-
liche Verfügung vom 10. Juli 2006 sei aufzuheben, es sei die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung, unzu-
lässig und unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde legte er eine Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung vom 21. Juli 2005 sowie ein Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SHF) zur Situation in der Côte
d'Ivoire vom 13. Oktober 2005 ins Recht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2006 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurden die Akten dem BFM
zur Vernehmlassung überwiesen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 23. August 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung und der einläss-
lichen Bundesanhörung bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu
haben. Auch die Hilfswerkvertreterin habe diesbezüglich keinerlei
Einwände erhoben. Ausserdem habe der Beschwerdeführer während
der summarischen Befragung erklärt, er sei – entgegen den Vorbrin-
gen in seiner Beschwerde – nie politisch aktiv gewesen und habe
anlässlich der Bundesanhörung auch nicht geltend gemacht, Mitglied
des 'Rassemblement des Républicains' (RDR) gewesen zu sein. Auch
habe er unglaubhafte Aussagen betreffend seines Flucht- respektive
seines Ausreiseweges zu Protokoll gegeben und nie erwähnt, in
D._______ gelebt zu haben. Im Weiteren könne in der Côte d'Ivoire
trotz einer gewissen Destabilisierung nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, SR 142.20) gesprochen werden. Zudem sei eine
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Abidjan zumutbar.
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E-6067/2006
F.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. September 2006
dazu Stellung. Dabei hielt er im Wesentlichen entgegen, er halte an
seinen Aussagen, die er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe gemacht habe, fest. Zwar habe er keine Politik betrieben, sei
aber als Französischübersetzer für Mitglieder des RDR tätig gewesen.
Daneben habe er im Hause seines Onkels gelegentlich Versamm-
lungen abgehalten. Zudem gebe er zu, in seiner (...) übernachtet zu
haben. Diese Falschaussagen seien jedoch darauf zurückzuführen,
dass er sich vor dem Übersetzer gefürchtet habe, da dieser einem der
Militärangehörigen, die seinen Onkel getötet hätten und nun auf der
Suche nach ihm seien, geglichen habe. Darüber hinaus habe er nie
erklärt, in D._______ gelebt zu haben, sondern dass er dort lediglich
bis zu seiner Ausreise nach Ghana von einer Familie beherbergt
worden sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei die Lage in der Côte
d'Ivoire nicht als stabil zu bezeichnen, vor allem nicht mit Bezug auf
Personen, die wie er aus dem Norden stammen würden.
G.
Am 21. September 2006 wurde der Beschwerdeführer durch die
Kantonspolizei E._______ wegen Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz (Handel mit 3,2 Gramm Kokain) vorläufig festge-
nommen. Einen Tag später wurde er aus der Haft entlassen und durch
das Strafgericht E._______ zu 30 Tagen Gefängnis bedingt, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren und Anrechnung eines
Tages Haft, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Gleichen-
tags verfügte das Sicherheitsdepartement E._______, Bereich Bevöl-
kerungsdienste und Migration, eine unbefristete kantonale Ausgren-
zung des Beschwerdeführers.
H.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 an die ARK und vom 4. Januar
2007 – Posteingang – an das Bundesverwaltungsgericht führte der
Beschwerdeführer zudem aus, keine Beweismittel einreichen zu
können, da seine ganze Habe verbrannt worden sei. Im Weiteren wolle
er das Gericht über den Tod seiner Eltern informieren und auch da-
rüber, dass er in seinem Heimatstaat keine Angehörigen mehr habe.
Er gebe zu, an der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben,
aber in seiner Rechtsmittelschrift habe er die Wahrheit wiederge-
geben.
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I.
Am 14. Mai 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungs-
gericht eine erneute Eingabe zukommen.
J.
Am 25. September 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die
schweizerische Vertretung in Abidjan um Stellungnahme zu den
Angaben des Beschwerdeführers, die er im Rahmen des vorliegenden
Asylverfahrens hinsichtlich seiner Person und Herkunft vorbrachte.
Zusätzlich richtete es weitere Fragen allgemeiner Natur betreffend die
Côte d'Ivoire an die Vertretung. Mit diesen Abklärungen betraute die
Vertretung eine unabhängige Stelle in Abidjan, deren Antwort vom 17.
Dezember 2007 dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Februar 2008
übermittelt wurde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurden dem Beschwer-
deführer die Abklärungsergebnisse zugestellt, woraufhin der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 3. März 2008 dazu Stellung nahm.
L.
Am 14. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantons-
polizei F._______ erneut wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des
Betäubungsmittelgesetzes (schwerer Fall) sowie wegen versuchter
Pornographie in Polizeihaft versetzt und anderntags im Anschluss an
eine erste Einvernahme verhaftet. Seither befindet sich der
Beschwerdeführer in Untersuchungshaft. Mit seiner Zustimmung
wurde zugleich in seinem Zimmer im Durchgangszentrum in
G._______ eine formlose Hausdurchsuchung durchgeführt, die
allerdings negativ ausfiel.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs.
1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine widersprüchlichen, tatsachenwidrigen und unsubstanziierten
Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere habe er keine
konkreten Beweise vorlegen können, die die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen belegen könnten. So habe der Beschwerdeführer beispiels-
weise einzig darlegen können, von Dritten erfahren zu haben, dass
sein Onkel umgebracht worden sei und dass ihn die Milizen in seiner
(...) gesucht hätten, was gemäss herrschender Lehre und
Rechtsprechung für die Glaubhaftigkeit der begründeten Furcht vor
Verfolgung nicht genüge. Zudem sei realitätsfremd, dass sich der
Beschwerdeführer nach dem Tod seines Onkels im Jahr 2005 noch
über ein Jahr in seiner Werkstatt (die sich in unmittelbarer Nähe des
Hauses seines Onkels befunden habe) versteckt gehalten habe, bevor
er Vorbereitungen für seine Flucht getroffen haben wolle. Denn, wäre
er tatsächlich seit diesem Ereignis von Todesschwadronen gesucht
worden, könne davon ausgegangen werden, dass er nicht über ein
Jahr in seiner Werkstatt geblieben wäre und dabei täglich sein Leben
riskiert hätte. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Milizen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
gehabt haben sollten, zumal er zu Protokoll gegeben habe, politisch
nicht aktiv gewesen zu sein und die Gründe für seine Verfolgung nicht
zu kennen. Nicht glaubhaft sei denn auch, was der Beschwerdeführer
im Rahmen der Bundesanhörung ausgeführt habe, dass ihn sein
Onkel vor den Rebellengruppen gewarnt habe, weil diese alle Ange-
hörigen der Dioula töten wollten, obwohl er persönlich zu keinem Zeit-
punkt von diesen behelligt worden sei. Schliesslich seien die Umstän-
de des von ihm Erlebten wenig substanziiert. So sei er beispielsweise
nicht fähig gewesen, nähere Angaben zum Besuch der Uniformierten
in seiner (...) sowie zum Hausbrand bei seinem Onkel zu machen.
Schliesslich seien seine Darstellungen zu seiner Ausreise mit dem
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Reisepass einer Drittperson, deren Identität er nicht kenne, unglaub-
haft.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, das BFM sei zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen und habe
damit Bundesrecht verletzt. Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt
indessen das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass
das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Unglaub-
haftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. So
bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde lediglich vor, er
habe in den Befragungen nicht die Wahrheit sagen können, weil er
kein Vertrauen in den Übersetzer und Angst vor ihm gehabt habe. Er
sei sich sicher gewesen, dass dieser einer von jenen Leuten gewesen
sei, die seine Eltern und seinen Onkel umgebracht hätten und die nun
auf der Suche nach ihm seien. Daher habe er unwahre Angaben zu
Protokoll gegeben, woraus das BFM falsche Rückschlüsse gezogen
habe. Richtig sei, dass er nach dem Tod seines Onkels nicht mehr in
seiner (...), sondern bei einer Familie in D._______ gelebt habe. Daher
habe er nicht gewusst, wann ihn die Uniformierten in seiner Werkstatt
aufgesucht hätten. Er habe in D._______ zurückgezogen gelebt und
sei nur für die Beerdigung seines Onkels und später noch einige Male
kurz nach Abidjan zurückgekehrt. Erst als sich die Verfolgung der
Dioula zugespitzt habe, habe sein Kunde, Herr Z._______, seine Aus-
reise organisiert. Seine dazumal schwangere Freundin habe ihm sein
erspartes Geld gebracht und sei danach zu ihren Eltern zurückgekehrt.
Im Übrigen sei zu erwähnen, dass sowohl er als auch sein Vater und
sein Onkel, für das RDR politisch aktiv gewesen seien.
Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die Erwägungen der
Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Es ergeben sich keine Anzeichen, die
darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der
Erstbefragung und der Anhörung Angst vor dem Übersetzer gehabt
hätte und demnach nicht die Wahrheit habe zu Protokoll geben
können. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Akten, dass der Beschwer-
deführer anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung angab, keine
ergänzenden Vorbringen mehr zu haben, dass seine Aussagen der
Wahrheit entsprechen würden und vollständig seien (vgl. A1, S. 8; A7,
S. 8). Nach der Rückübersetzung unterzeichnete er die Aussageproto-
kolle als seinen Aussagen und der Wahrheit entsprechend, ohne
irgendwelche Bemerkungen anzubringen, und auch die Hilfswerks-
vertretung fand keinen Anlass für eine diesbezügliche Bemerkung am
Seite 8
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Ende der Bundesanhörung vom 3. Juli 2006. Darauf muss sich der
Beschwerdeführer nun behaften lassen. Darüber hinaus ergibt sich
entgegen anderer Auffassung nicht, wieso der Beschwerdeführer nach
dem angeblichen Mord an seinen Eltern und seinem Onkel hätte
gesucht und ebenfalls umgebracht werden sollen. Allein aufgrund des
geltend gemachten, im Übrigen aber nicht belegten Todes seiner
Eltern und seines Onkels, die gemäss eigenen Angaben nie aktiv
politisch tätig gewesen seien (vgl. A 7/9. S. 3, R 23; S. 4, R. 35), ist
nicht auf begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung des
Beschwerdeführers zu schliessen, zumal er angab – wie vom BFM
richtig festgehalten –, nach der angeblichen Polizeisuche im Januar
2005 weiterhin bis zu seiner Ausreise am 28. Mai 2006 gearbeitet und
sich in Abidjan (Quartier B._______) aufgehalten zu haben (vgl. A1, S.
6 und 7; A7, S. 5). Mit Bezug auf die Botschaftsanfrage vom 25.
September 2007 ergeben sich sodann erhebliche Widersprüche zu
den Angaben des Beschwerdeführers, zumal die vorgenommenen
Abklärungen ergeben haben, dass in A._______ kein Quartier mit dem
Namen 'C._______' bekannt und es in A._______ selbst nie zu
aufständischen kriegerischen Auseinandersetzungen gekommen sei,
inbesondere nicht im Jahr 2003, als die Eltern des Beschwerdeführers
umgebracht worden seien; so auch im Quartier B._______. Zudem sei
nicht bekannt, dass der Beschwerdeführer in A._______
beziehungsweise in Abidjan registriert und dass er Militanter des RDR
gewesen sei. Auch dass Y._______ sein Onkel gewesen sein solle, sei
nicht erwiesen. Aufgrund dieser Abklärungsergebnisse kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die erwähnten
Ausführungen des Beschwerdeführers im Widerspruch zu den
Ergebnissen der Botschaftsabklärungen stehen und damit
vorgeschoben sind. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, welches
Verfolgungsinteresse die Militärangehörigen am Beschwerdeführer
gehabt haben sollen, zumal er gemäss eigenen Aussagen während all
seinen Jahren in Abidjan nie Probleme mit den dortigen Behörden
gehabt habe, respektive von diesen nie behelligt worden sei (vgl. A7,
S. 5). Dies auch umso mehr, als er – wie in seiner Beschwerdeschrift
erstmals ausgeführt – bis zu seiner Ausreise zwar in D._______ gelebt
habe, aber doch ab und zu nach Abidjan zurückgekehrt sein will, ohne
verfolgt worden zu sein. Unter den von ihm angegebenen Umständen
ist nicht einsehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer solchen
Risiken ausgesetzt hätte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
auch als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer seine schwangere
Freundin, nachdem sie sein erspartes Geld geholt und ihm gebracht
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habe, zurückgelassen und ihrem Schicksal überlassen haben will. Des
Weiteren verstrickt sich der Beschwerdeführer in Ungereimtheiten,
indem er angibt, seit er 16 Jahre alt sei, habe er Identitätspapiere
besessen, die eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren gehabt hätten.
Diese Aussage korrigierte er später insofern, als dass er bloss eine
Empfangsbestätigung der Identitätspapiere erhalten habe (vgl. A1, S.
4), die er bis zum Tod seiner Eltern im Jahre 2003 (als er 15 Jahre alt
war) bei diesen hinterlegt habe. Im Jahr 2004 – also ein Jahr nach
dem angeblichen Tod seiner Eltern – habe sein Onkel die
Empfangsbestätigung im Haus seiner verstorbenen Eltern geholt.
Demzufolge müsste das Haus ein Jahr unbewohnt gewesen sein, was
unwahrscheinlich erscheint, oder aber seine Eltern sind später oder
gar nicht ums Leben gekommen. Konstruiert und nicht glaubhaft sind
sodann auch die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des
Hausbrandes bei seinem Onkel, wo seine Identitätspapiere angeblich
verbrannt seien, weshalb er den Schweizer Behörden keine Papiere
habe einreichen können (vgl. A1, S. 4). Es ist unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer aufgrund von Informationen seiner Nachbarn
wissen will, dass seine Identitätspapiere verbrannt sein sollen und er
sich nicht darum bemüht hat, neue Papiere zu besorgen (vgl. A1, S. 4).
Schliesslich ist zu erwähnen, dass er nur vom 'Hören sagen' erfahren
habe, dass er von den Todesschwadronen gesucht würde, was – wie
die Vorinstanz bereits ausgeführt hat – die Voraussetzungen der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit vor drohender Verfolgung nicht erfüllt.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylbeachtlich, wenn
begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
verwirklichen wird (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel und Frankfurt am Main 1990, S. 143 ff.; SAMUEL WERENFELS, Der
Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern/Frankfurt
am Main/New York/Paris 1987, S. 287 ff.). Auch die Aussagen, zur
Ermordung seines Onkels erweisen sich als widersprüchlich. Gemäss
dem Protokoll der Erstbefragung hätten die Todesschwadronen seinen
Onkel mit Macheten umgebracht, worauf jene das Haus angezündet
hätten. Gemäss Bundesanhörung hingegen sei sein Onkel im Haus
verbrannt, was impliziert, dass er zu diesem Zeitpunkt des Brandes
noch gelebt hat, mithin vorher nicht umgebracht worden wäre (vgl. A1,
S. 7; A7, S. 4).
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Auch dass sich der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde noch
einmal betont wird – nicht an den Namen des wirklichen Passinhabers
hat erinnern können, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hätte er in der
Lage sein müssen, Angaben zur Identität dieser Person zu machen.
Auch der Hinweis in der Beschwerde, er verfüge über keine Schul-
bildung und könne nicht lesen, vermag die in Erwägung 4.2 erwähnten
Ungereimtheiten offensichtlich nicht zu erklären, zumal mit grosser
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er als Verantwortlicher
und Eigentümer einer (...) müsste lesen können.
4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und in den nach-
gereichten Eingaben einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung glaubhaft machen und daher nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Rüge der Verletzung von
Art. 7 AsylG erweist sich nach dem Gesagten und mit Verweis auf die
zutreffenden Erwägungen des BFM als unbegründet.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
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länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
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2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben: Der Beschwerde-
führer macht zwar auf Beschwerdeebene geltend, er sei aufgrund
seines aktiven politischen Engagement für das RDR gefährdet. Dies-
bezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der Befra-
gung im Empfangszentrum sowie während der Bundesanhörung expli-
zit geltend machte, nicht politisch aktiv zu sein (vgl. A1/10, S. 6; A7/9,
S. 3), hingegen in seiner Beschwerde ausführte, für das RDR politisch
aktiv zu sein (vgl. Beschwerde S. 2). Diese Aussagen sind offen-
sichtlich nicht miteinander zu vereinbaren, was bereits das BFM in
seiner Vernehmlassung vom 23. August 2006 zutreffenderweise fest-
stellte. Schliesslich ist in Bezug auf das RDR grundsätzlich darauf hin-
zuweisen, dass es sich dabei heute um eine registrierte legale Partei
handelt, die Mitgliedschaft somit legal ist und gemäss Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts für einfache Mitglieder kein Verfol-
gungsrisiko mehr besteht.
6.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Abidjan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen, zumal sich diese sei dem Friedensabkommen von Ouaga-
dougou im März vergangenen Jahres schrittweise verbessert hat,
wiewohl noch Vieles zu tun bleibt. (vgl. 6.6 nachfolgend).
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situation wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom
28. Januar 2008 wurde – gestützt auf zahlreiche Quellen – eine aus-
führliche Analyse der politischen Lage an der Côte d'Ivoire vorge-
nommen. Darin führt das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis aus,
dass in diesem Land zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr eine Situation
von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, in dem
Sinne, dass von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung für alle Asylsuchenden aus der Côte d'Ivoire auszugehen
wäre. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse erachtet das
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Bundesverwaltungsgericht einen Wegweisungsvollzug nach Abidjan
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz ver-
fügen, generell als zumutbar. Hingegen ist für Asylsuchende, welche
aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und ohne
Verbindung zu Abidjan stehen, eine detailliertere Analyse der allge-
meinen Situation in ihrer Heimatregion und ihrer persönlichen Situa-
tion vorzunehmen.
6.7 Der junge Beschwerdeführer, der keine gesundheitlichen Pro-
bleme geltend macht, stammt eigenen Aussagen zufolge aus
A._______ (Quartier 'C._______'), wo er geboren worden sei. Wie
oben ausgeführt (vgl. E. 4.2, S. 9), ergeben sich bei dieser Aussage
erhebliche Widersprüche: Gemäss den von der Schweizerischen
Botschaft in Abidjan durchgeführten Abklärungen sei der
Beschwerdeführer entgegen seinen zu Protokoll gegebenen Aussagen
weder in A._______ noch in Abidjan registriert. Der Beschwerdeführer
hingegen gab im Rahmen der Empfangsstellenbefragung sowie der
Bundesanhörung zu Protokoll, aus A._______ (Quartier 'C._______')
zu stammen und seit seiner Kindheit bis zu seiner Ausreise in Abidjan
bei seinem Onkel gelebt zu haben. Jedoch vermag der
Beschwerdeführer seinen Herkunftsort nicht mit entsprechenden,
seine Identität belegenden Dokumenten nachzuweisen, weshalb der
Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht eindeutig feststellbar ist.
Die grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden
findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art.
7 AsylG). Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung
seines Herkunftsortes den Asylbehörden sinnvoll zu prüfen, ob ihm im
tatsächlichen Herkunftsort Gefahr drohe, so hat er die allenfalls daraus
entstehenden negativen Konsequenzen zu tragen. Obwohl nach dem
Gesagten nicht abschliessend und mit Sicherheit festgestellt werden
kann, woher der Beschwerdeführer innerhalb der Côte d'Ivoire stammt
und wo er gelebt hat, rechtfertigt es sich, abstützend auf seine
eigenen Angaben davon auszugehen, dass er aus Abidjan (Quartier
B._______) stammt oder sich mindestens lange im Grossraum Abidjan
aufgehalten hat. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
im Grossraum Abidjan auch über Bekannte und Verwandte (Freundin,
Nachbarn und Kunden) verfügt (vgl. A1, S. 3; A7, S. 3), mithin bei einer
Rückkehr dorthin ein soziales Netz vorfinden wird und nicht auf sich
alleine gestellt ist.
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6.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt
als zumutbar zu bezeichnen.
6.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der
Eingabe vom 7. August 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch
gutzuheissen, zumal die Begehren nicht als aussichtslos erschienen
und aufgrund der Akten immer noch von der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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