B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6068/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Maître Claude Brügger,
(…),
Gesuchstellende,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 14. Sep-
tember 2017 auf die Asylgesuche der Gesuchstellenden nicht eintrat und
die Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien)
verfügte,
dass die Gesuchstellenden gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und unter anderem die Wiederherstellung der Frist beantragten,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. Oktober
2017 infolge Fristversäumnis mit Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017
nicht eintrat,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schrei-
ben einreichten und beantragten, es sei das in der Beschwerde vom
16. Oktober 2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behan-
deln,
dass die Eingabe der Gesuchstellenden vom 19. Oktober 2017 als sinnge-
mässes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober
2017 die Gesuchstellenden aufforderte, innert einer Frist von sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe vom 6. November 2017 eine Frist-
erstreckung bis zum 16. November 2017 zur Einreichung der Revisions-
verbesserung verlangten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. November
2017 den Gesuchstellenden eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der
Verfügung zur Revisionsverbesserung gewährte,
dass die Gesuchstellenden innert Frist eine Revisionsverbesserung ein-
reichten und beantragen, es sei das Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober
2017 aufzuheben, auf das Revisionsgesuch einzutreten und den in der Be-
schwerde vom 16. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur
Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass die Gesuchstellenden durch das Urteil vom 18. Oktober 2017 beson-
ders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung haben und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs
legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Gesuchstellenden nicht bestreiten, die Frist verpasst zu haben,
indes ausführen, der in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellte
Antrag um Fristwiederherstellung sei im Urteil vom 18. Oktober 2017 nicht
behandelt worden,
dass sie damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
Bst. c BGG geltend machen,
dass sie die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen
Urteils eingereicht haben (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die Begeh-
ren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 67
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch ein-
zutreten ist,
dass gemäss Art. 121 Bst. c BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge
unbeurteilt geblieben sind,
dass ein Antrag erst als unbeurteilt geblieben gilt, wenn angenommen wer-
den muss, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest still-
schweigend über den Antrag befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4),
dass sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2017 ergibt, dass das Frister-
streckungsgesuch nicht – auch nicht stillschweigend – behandelt wurde,
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dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG somit erfüllt ist,
dass damit dem Urteil vom 18. Oktober 2017 die Grundlage entzogen ist,
dass das Revisionsgesuch demnach gutzuheissen, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und
als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men ist,
dass den Gesuchstellenden bei diesem Ausgang des Verfahrens keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), womit
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren den vertretenen
Gesuchstellenden in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die
ihr notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen sind (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, auf entspre-
chende Nachforderung verzichtet werden kann, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Tatsache, dass der
Rechtsvertreter im Verfahren der (…) eine identische Eingabe einreichen
konnte, auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5856/2017 vom 18. Oktober
2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Ver-
fahrensnummer E-6586/2017 wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Gesuchstellenden wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revi-
sionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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