Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6069/2007
Urteil vom 6. April 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher,
Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic.iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August
2007 / N (…).
E-6069/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______, [autonome
kurdische Nordprovinz], verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 27. Mai 2007 und reiste über die Türkei sowie
unbekannte Länder am 3. Juli 2007 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 5. Juli 2007 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) sowie am 3. August 2007
vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner
Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Als er am 10. April 2007 als [Beruf/Tätigkeit] habe, hätten ihn zwei
unbekannte Männer angesprochen, nach seinem Namen sowie seinen
Arbeitsbedingungen gefragt und ihm einen besser bezahlten Verdienst
angeboten, wenn er ihnen die Stadt zeige. In der Folge habe er ihnen
gegen Bezahlung drei Mal die Stadt C._______ sowie weitere Städte in
der Umgebung – D._______ und B._______ – gezeigt. Ende Mai, als er
an einem Donnerstag an das Hochzeitfest eines Kollegen eingeladen
gewesen sei, habe ihn der Sicherheitsdienst zu Hause gesucht. Dem
Vater des Beschwerdeführers habe man gesagt, es gehe um nichts
Besonderes; jener sei jedoch aufgefordert worden, den
Beschwerdeführer – nach dessen Rückkehr von der Hochzeit – auf den
Sicherheitsdienstposten in B._______ zu begleiten. Der Sicherheitsdienst
habe den Beschwerdeführer an diesem Donnerstag insgesamt drei Mal
zu Hause aufgesucht. Als der Bruder des Beschwerdeführers diesen über
die Fahndung in Kenntnis gesetzt habe, sei der Beschwerdeführer zu
seinem Onkel geflohen, bei welchem er drei Nächte geblieben sei. Der
Vater habe sich bei einem [Bekannten], welcher als [Beruf] beim
Sicherheitsdienst tätig sei, über die Lage erkundigt; der [Bekannte] habe
ihm mitgeteilt, einer der beiden Männer sei verhaftet und der
Beschwerdeführer sei mit ihm in Verbindung gebracht worden, weil er ihm
die Stadt gezeigt habe. Der Vater sei daraufhin zum Onkel gekommen
und habe vom Beschwerdeführer Genaueres darüber erfahren wollen.
Auf Anraten seines Vaters, eines ehemaligen [Beamter], habe er
schliesslich den Irak verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Nationalitätenausweis
(Ausstellungsdatum: (…) 1996) in Kopie zu den Akten.
E-6069/2007
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 13. August 2007 – gleichentags eröffnet – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in
den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 12. September 2007 (Datum Poststempel) reichte die
Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche
Verfügung ein und beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren; ferner sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In
formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Erlass des Kostenvorschusses ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 hielt das
Bundesverwaltungsgericht insbesondere fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden. Im Übrigen wurde die Vorinstanz
ersucht, eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und verwies auf die vorinstanzlichen
Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. Die
Behauptung, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
Analphabeten, der weder ausgebildet noch kommunikationsbegabt sei,
sei als Schutzbehauptung anzusehen, die nicht gehört werden könne.
Der Beschwerdeführer habe das Personalienblatt im EVZ selbständig
ausgefüllt (vgl. A2/1). Ferner könne er mit Zahlen und Daten umgehen; so
kenne er die Geburtsjahre seiner Geschwister, das Datum und die
E-6069/2007
Seite 4
Uhrzeit des ersten Treffens mit den beiden Männern am 10. April 2007,
die Uhrzeit des Treffens vom 11. April 2007, den Wochentag sowie die
Uhrzeiten, als er zur Hochzeit gegangen und zurückgekehrt sei, das
Datum und den Wochentag der Ausreise aus dem Irak sowie das Datum
der Abreise aus der Türkei (vgl. A1/10 S. 3, 5, 6 sowie A6/17 S. 5, 9, 11,
13, 14).
F.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 bot das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik zur
Vernehmlassung der Vorinstanz und entsprechende Beweismittel
einzureichen; er liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte mit Verfügung vom 28. Juli 2008
dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige das Verfahren in nächster
Zeit zum Abschluss zu bringen, weshalb er erneut Gelegenheit zur
Einreichung einer Stellungnahme und entsprechender Beweismittel sowie
die Möglichkeit, sich zu der aktuellen Situation im Heimatland zu äussern,
erhalte.
H.
Mit Eingabe vom 27. August 2008 reichte die Rechtsvertreterin einen
angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Haftbefehl vom
(…) Mai 2007 in Kopie (E-Mail-Ausdruck) mit Übersetzung zu den Akten,
welcher per E-Mail einem Freund des Beschwerdeführers in die Schweiz
geschickt worden sei; um dies alles zu organisieren, habe der
Beschwerdeführer viele Leute fragen müssen. Ferner wurde die
Beibringung des Original-Haftbefehls zwar in Aussicht gestellt, weil aber
die Post im Irak sehr schlecht funktioniere, mitgeteilt, der
Beschwerdeführer könne jenen mit dem besten Willen nicht innert kurzer
Zeit erhalten.
I.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz, nochmals eine
Vernehmlassung einzureichen, wobei sie sich vorab zur Authentizität und
Beweiskraft des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls
äussern sollte.
E-6069/2007
Seite 5
J.
Die Vorinstanz liess sich am 11. November 2008 erneut vernehmen und
führte dabei aus, dass sie an ihrem bisherigen Standpunkt festhalte und
daher die Abweisung der Beschwerde beantrage. Dem Haftbefehl komme
nur ein geringer Beweiswert zu, weil ein solches Dokument
normalerweise nicht in den Besitz eines Gesuchten gelange und derartige
Dokumente im Irak käuflich leicht zu erhalten seien. Hinzu kämen nach
Durchführung einer internen Dokumentenanalyse weitere formale und
inhaltliche Auffälligkeiten, welche der Haftbefehl enthalte, die jedoch
aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Geheimhaltung nicht im
Einzelnen aufgeführt werden könnten. In Anbetracht des Gesagten und
der in der Verfügung des BFM vom 13. August 2007 gemachten
Erwägungen habe dieses Dokumente keinerlei Beweiskraft.
K.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2008
wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 28 VwVG der wesentliche
Inhalt der nicht zur Edition bestimmten Dokumentenanalyse des BFM
offengelegt und die Möglichkeit geboten, replikweise eine Stellungnahme
einzureichen.
L.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 21. November 2008 an
das Bundesverwaltungsgericht das Original des bereits in Kopie
eingereichten Haftbefehls vom (…) Mai 2007 zu den Akten. Ein
Durchreisender habe das Beweisstück persönlich in die Schweiz
gebracht, da die Post im Irak schlecht funktioniere und streng kontrolliert
werde. Auf eine weitergehende replikweise Stellungnahme verzichtete
der Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
E-6069/2007
Seite 6
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
E-6069/2007
Seite 7
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM würdigte in seiner Verfügung vom 13. August 2007 die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft. Zur Begründung
führte es aus, die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen
Aussagen zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse seien widersprüchlich.
Anlässlich seiner Befragung im EVZ habe er nämlich angegeben, er habe
den beiden Männern am Mittwoch, dem 11. April 2007 C._______
gezeigt; anschliessend sei er von den beiden bis in die Nähe seines
Hauses gebracht worden. Obwohl sie gesagt hätten, sie würden am
Freitag wieder zu ihm kommen, seien sie nicht erschienen. Der
Beschwerdeführer sei am Donnerstag auf eine Hochzeit gegangen und
habe dort erfahren, dass der Sicherheitsdienst ihn suche. Darauf
angesprochen, dass zwischen dem 11. April 2007 und dem
Ausreisedatum am 27. Mai 2007 etwa anderthalb Monate liegen würden,
habe er zu Protokoll gegeben, dass ihn die beiden Männer – jeweils an
einem Freitag – insgesamt dreimal nach C._______, einmal nach
D._______ sowie einmal nach B._______ begleitet hätten; er habe dies
während der Befragung im EVZ nicht erwähnt, weil ihn der Befrager
aufgefordert habe, allgemeiner zu sprechen (vgl. A1/10 S. 5 ff.). Gemäss
Ansicht des BFM könne diese Aussage jedoch nicht gehört werden, weil
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ebenfalls unglaubhafte
Angaben zum zeitlichen Verlauf der Ereignisse gemacht habe. Zuerst
habe er angegeben, am 23. Mai 2007 Schwierigkeiten bekommen zu
haben; danach sei er drei Tage im Haus seines Onkels geblieben. Später
habe er ausgeführt, erstmals am 11. April 2007 mit den beiden Personen
in C._______ gewesen zu sein, das zweite Mal am übernächsten Freitag,
den 20. April 2007, und das dritte Mal am darauffolgenden Freitag, also
am 27. April 2007; am darauffolgenden Freitag, d.h. am 4. Mai 2007,
habe er ihnen B._______ gezeigt und eine Woche später, also am
11. Mai 2007, D._______. An diesem Tag hätten die Männer gesagt, sie
würden den Beschwerdeführer wieder am nächsten Freitag, folglich am
18. Mai 2007, treffen wollen. Einen Tag davor, am Donnerstag, den
17. Mai 2007, habe die Hochzeit eines Freundes des Beschwerdeführers
stattgefunden; dieses Datum widerspreche aber gänzlich der Angabe des
Beschwerdeführers, er habe am 23. Mai 2007 Probleme bekommen und
sei deshalb am 27. Mai 2007 ausgereist. Darauf angesprochen, habe er
zuerst gesagt, dies müsse am 20. beziehungsweise 23. gewesen sein –
E-6069/2007
Seite 8
ohne allerdings zu erklären, was er damit gemeint habe. Als man ihn
daraufhin gefragt habe, was an diesen beiden Daten passiert sei, habe er
erneut behauptet, am Donnerstag, den 23. Mai 2007 auf der Hochzeit
gewesen zu sein und an diesem Tag Probleme bekommen zu haben.
Tatsache sei aber, dass der 23. Mai 2007 ein Mittwoch gewesen sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zum
Ablauf der drei Fahndungen gemacht. Im Verlauf der Befragung im EVZ
habe er geschildert, dass der Sicherheitsdienst beim zweiten Besuch den
Vater des Beschwerdeführers aufgefordert habe, er solle diesen zum
Sicherheitsdienst begleiten, sobald er von der Hochzeit zurückgekehrt sei
(vgl. A1/10 S. 5). Bei der Anhörung habe er hingegen behauptet, diese
Aufforderung sei erst beim dritten Besuch der Sicherheitsleute gestellt
worden. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe er angegeben, die
Aufforderung sei beim dritten Mal geäussert worden; die Aussage
anlässlich der Befragung im EVZ habe er dagegen gar nie gemacht (vgl.
A6/17 S. 9, 12). Gemäss Ansicht der Vorinstanz handle es sich hierbei
lediglich um eine Schutzbehauptung, zumal das Protokoll der Befragung
im EVZ dem Beschwerdeführer rückübersetzt worden sei, ohne dass
dieser eine entsprechende Korrektur angebracht habe. Im Übrigen habe
der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geschildert, sein
Vater sei nach der Hochzeit zu seinem Onkel gekommen und habe vom
Beschwerdeführer Genaueres über die Gründe der Fahndung wissen
wollen; der Beschwerdeführer habe seinem Vater daraufhin alles erzählt
(vgl. A1/10 S. 5). Während der Anhörung habe er die Frage, ob er seinem
Vater alles erzählt habe, was seit dem 10. April 2007 passiert sei,
indessen verneint. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Vater des Beschwerdeführers, ein ehemaliger [Beamter], ihn beim Onkel
aufgesucht haben solle, denn mit dieser Vorgehensweise habe er sowohl
den Beschwerdeführer als auch den Onkel in höchste Gefahr gebracht.
Folglich habe der Beschwerdeführer seine Furcht, nach einer Rückkehr in
den Irak umgebracht zu werden, nicht glaubhaft machen können.
4.2. Demgegenüber wurde in der Beschwerdeeingabe entgegnet, beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen Analphabeten, der weder
lesen noch schreiben könne und zudem nicht kommunikationsbegabt sei.
Er habe nur die Zahlen von 1 bis 100 gelernt und sei keine ausgebildete
Person, weshalb er auch keine bessere Arbeit als die Stelle als [Beruf]
habe finden können. Bei der ersten Befragung habe man ihn ersucht,
seine Angaben kurz zusammenzufassen, während er bei der Anhörung
zwar habe frei sprechen können, jedoch aufgefordert worden sei, sich auf
seine Asylgründe zu beziehen. Er habe die beiden Männer zum ersten
E-6069/2007
Seite 9
Mal am Mittwoch, dem 11. April 2007 getroffen; dies wisse er so genau,
weil er mit ihnen am übernächsten Freitag abgemacht habe und vor dem
Treffen seinen Arbeitgeber habe informieren müssen. Wie der
Beschwerdeführer bereits ausgeführt habe, hätten er und die beiden
Männer fünf Mal eine Besichtigungsfahrt unternommen. Ende Mai, am
Hochzeitsfest eines Freundes, hätten die Probleme angefangen. Im
Übrigen sei zu erwähnen, dass im Mai 2007 fünf Anschläge gegen die
Hauptquartiere der politischen Parteien sowie gegen militärische und
polizeiliche Kontrollstützpunkte und Patrouillen ausgeführt worden seien;
es müsse in Betracht gezogen werden, dass die beiden Männer, mit
denen der Beschwerdeführer die Besichtigungsfahrten unternommen
habe, möglicherweise in diese Sache involviert seien. Da der
Beschwerdeführer unter dem Verdacht stehe, Kontakt mit Terroristen zu
pflegen, und deshalb vom nordirakischen Sicherheitsdienst gesucht
werde, habe er auch keine Fluchtalternative im Land. Seine Befürchtung,
in Zukunft inhaftiert und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei
objektiv betrachtet vorhanden. Er habe zu den zentralen Asylgründen und
seinen Befürchtungen plausible und nachvollziehbare Aussagen
gemacht. Die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche in
seinen Angaben seien hingegen unwesentlich. Schliesslich sei es
wissenschaftlich nachgewiesen, dass kein Mensch ein Geschehen bei
Wiederholung genau gleich erzählen könne.
5.
Nach Prüfung der Akten und der Vorbringen des Beschwerdeführers
gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass sich die Darstellungen des Beschwerdeführers in unplausiblen
Schilderungen erschöpfen und in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind. Die Ausführungen betreffend
den Ablauf der zeitlichen Ereignisse entbehren der inneren Logik, da der
Beschwerdeführer – wie das Bundesamt zutreffend ausführte – in der
Anhörung geltend machte, er sei den beiden Männern erstmals am
Dienstag, dem 10. April 2007 begegnet; am darauffolgenden Tag habe er
ihnen C._______ gezeigt; am übernächsten Freitag, dem 20. April 2007
sowie am Freitag, dem 27. April 2007 hätten sie sich wiederum getroffen
und der Beschwerdeführer habe ihnen ein drittes Mal die Stadt gezeigt;
am Freitag, dem 4. Mai 2007 sei er mit den beiden Männern in
B._______ unterwegs gewesen und das letzte Treffen habe am Freitag,
dem 11. Mai 2007 in D._______ stattgefunden; am darauffolgenden
Donnerstag, dem 23. Mai 2007 sei er an einer Hochzeit gewesen und
habe am selben Tag Probleme bekommen; daraufhin sei er drei Tage bei
E-6069/2007
Seite 10
seinem Onkel verblieben und habe sein Heimatland am 27. Mai 2007
verlassen. Wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung
ausführte, müsste es sich aber gestützt auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers und den logischen Ablauf der Ereignisse beim
Hochzeitstag um den Donnerstag, 17. Mai 2007 gehandelt haben. Ferner
fiel der 23. Mai 2007 auf einen Mittwoch und nicht auf einen Donnerstag.
Auf diese Umstände angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, er
habe am 23. Mai 2007 Probleme bekommen und habe am 27. Mai 2007
sein Heimatland verlassen (vgl. A 6/17 S. 11). Überdies führte er aus, er
sei Analphabet; zwar könne er die Zahlen von 1 bis 100 schreiben und
lesen, er kenne jedoch die Schrift nicht; deshalb habe er auch das
Personalienblatt nicht selber ausgefüllt (vgl. A6/17 S. 4f.). Den Angaben
im Personalienblatt ist allerdings zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer dieses selbständig ausgefüllt hat (vgl. A2/2). Zudem
kennt er – wie die Vorinstanz zu Recht und zutreffend ausführte – die
Geburtsjahre seiner Geschwister (vgl. A 1/10 S. 3).
Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer in Bezug auf die
Fahndung aus, der Sicherheitsdienst habe ihn, während er an der
Hochzeit eines Kollegen gewesen sei, drei Mal zu Hause aufgesucht.
Beim ersten Aufsuchen hätten die Sicherheitsleute seinem Vater
gegenüber geäussert, dass man mit dem Beschwerdeführer nur etwas
besprechen wolle. Beim dritten und letzen Aufsuchen in der gleichen
Nacht habe man dem Vater gesagt, er solle den Beschwerdeführer zum
Sicherheitsdienst begleiten, sobald jener nach Hause zurückgekehrt sei.
Der [Bekannte], ein [Beruf] beim Sicherheitsdienst, habe daraufhin dem
Vater erzählt, dass die Behörden einen Mann verhaftet hätten, bei
welchem es sich um einen Terroristen handle, der ausgesagt habe, der
Beschwerdeführer habe ihn durch die Stadt C._______ geführt; man
wolle den Beschwerdeführer deshalb vor Gericht stellen; der Vater solle
sich aber keine Sorgen machen, das Gericht werde seinen Sohn
schützen. Der Vater habe dem Beschwerdeführer aber gesagt, wenn er
sich bei den Behörden melde, würde man ihn ins Gefängnis stecken oder
eventuell auch verschwinden lassen (vgl. A6/17 S.9). Während der
Befragung im EVZ gab der Beschwerdeführer jedoch an, der
Sicherheitsdienst habe beim zweiten Hausbesuch gesagt, der Vater solle
seinen Sohn zum Sicherheitsdienst begleiten, sobald jener nach Hause
zurückgekehrt sei (vgl. A1/10 S. 5). Mit den widersprüchlichen Angaben
konfrontiert, behauptete der Beschwerdeführer, diese Aufforderung sei
erst beim dritten Besuch des Sicherheitsdienstes gestellt worden; er habe
die Aussage während der Befragung im EVZ gar nie gemacht (vgl. A6/17
E-6069/2007
Seite 11
S. 12). Wie die Vorinstanz aber zu Recht und mit zutreffender
Begründung ausführte, handelt es sich hierbei um eine
Schutzbehauptung des Beschwerdeführers, wurde ihm das
Befragungsprotokoll im EVZ immerhin rückübersetzt, ohne dass er eine
entsprechende Korrektur anbrachte. Ferner gab der Beschwerdeführer
an, sein Vater habe die Befürchtung gehabt, dass der Sicherheitsdienst
möglicherweise das Haus beobachte und auch ihn beschatte (vgl. A6/17
S. 9, 12). Folglich ist – wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausführte –
aber nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater, gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers ein ehemaliger [Beamter], den Beschwerdeführer
beim Onkel aufgesucht und somit in Gefahr gebracht habe.
Ferner widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und mutet unglaubhaft
an, dass zwei fremde Männer – bei einem von ihnen handle es sich
angeblich um einen Terroristen, der verhaftet worden sei (vgl. A1/10 S.5,
A 6/17 S.12) – einen [Beruf], der eigenen Angaben zufolge ein
Analphabet und Sohn eines ehemaligen [Beamter] ist, auf der Strasse
ansprechen und ihm Geld geben, damit er ihnen die Gegend zeigt,
obwohl sie ihn weder kennen noch etwas über ihn wissen. Zudem ist es
wenig verständlich, dass der Beschwerdeführer angeblich nach dem
ersten Treffen mit fremden Leuten unter dem Vorwand, erkrankt zu sein,
seine bisherige Arbeitsstelle aufgibt.
Fraglich ist schliesslich, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des
Haftbefehls, welcher grundsätzlich nicht an den Betroffenen, sondern an
die zuständigen Behörden gerichtet ist, gelangt ist. Die Erklärung des
Beschwerdeführers, er habe für die Beibringung des Dokuments viele
Leute fragen müssen, erscheint pauschal und unbehelflich und vermag
letztlich nicht zu überzeugen. Überdies enthält der Haftbefehl, wie die
Vorinstanz festgehalten hat, formale und inhaltliche Auffälligkeiten. Deren
wesentliche Aspekte wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht (vgl. act. 11, Instruktionsverfügung vom 21. November 2008),
ohne dass er sich indessen dazu geäussert hätte. Zudem erwähnte er
weder in der Befragung noch in der Anhörung einen gegen ihn
ausgestellten Haftbefehl.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen vermögen mithin auch die
übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht zu überzeugen.
Die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Beschwerdeführers sprechen, überwiegen folglich nicht. Die Vorinstanz
hat aus diesem Grund zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender
E-6069/2007
Seite 12
Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 200 jedoch 5 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel
2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
E-6069/2007
Seite 13
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4.
November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Nordirak, wohin die Rückkehr des Beschwerdeführers in Frage steht,
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak das weiterhin
Gültigkeit beanspruchende Urteil BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
E-6069/2007
Seite 14
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Im hier interessierenden Zusammenhang hat das
Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil BVGE 2008/5 eine
Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen
Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya vorgenommen, die auch
heute weiterhin Gültigkeit beanspruchen kann. Es wurde festgestellt,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist,
als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste beziehungsweise Anlass zur Annahme einer konkreten
Gefährdung bestehe. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt
jedoch voraus, dass die betreffende Person entweder ursprünglich aus
der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über
Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte
eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft
nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum
weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus der Region stammen, zumutbar.
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, [autonome kurdische
Nordprovinz], wo er geboren sei und – abgesehen von der Flucht der
Familie im Jahre (…), verbunden mit einer [ein paar Jahre] Abwesenheit
– bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sodann verfügt er dort über ein
Familiennetz und kann daher zu seinen Eltern und Geschwistern
zurückkehren, mit denen er bis zu seiner Ausreise aus der Heimat
zusammenlebte, weshalb seine Wohnsituation als gesichert gelten kann.
Eigenen Angaben zufolge weist der Beschwerdeführer zwar keine
Schulbildung auf, ist aber jahrelang als [Beruf] tätig gewesen. Angesichts
des Alters und des soweit aktenkundig guten Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers sowie seiner Berufserfahrung als [Beruf] ist davon
auszugehen, dass er sich in seiner Heimat wieder in den Arbeitsmarkt
integrieren wird. Folglich sind auch keine individuellen
Wegweisungshindernisse ersichtlich, die den Vollzug der Wegweisung
als unzumutbar erscheinen lassen. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
E-6069/2007
Seite 15
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 12.
September 2007 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. September 2007 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im
Urteilszeitpunkt darüber zu befinden. Die Beschwerdebegehren sind im
Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aussichtslos zu qualifizieren. Auf
Grund der Aktenlage muss der Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet
werden, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne des Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6069/2007
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
des Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: