B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6069/2011
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Walter Stöckli ,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2011 / N (…).
E-6069/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus dem sogenannten Vanni-
Gebiet stammender Tamile, lebte eigenen Angaben zufolge von 2002 bis
2006 in Jaffna und danach in Colombo; er verliess Sri Lanka am (…) No-
vember 2008 im Besitz seines eigenen Passes und flog über B._______
nach C._______ (Italien), wo er seine Reise auf dem Landweg in Rich-
tung Schweiz fortsetzte. Am 16. November 2008 suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
A.b Am 20. November 2008 wurde er im EVZ Kreuzlingen summarisch
und am 1. Dezember 2008 im BFM einlässlich zu seinen Asylgründen be-
fragt.
A.c Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er sei im September 2006 bzw. am (…) Oktober
2006 in Jaffna in einem (…)-Laden von zwei Personen beobachtet wor-
den. Sein Kollege habe einen der beiden erkannt, welcher der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) angehört habe. In derselben Nacht
seien er und sein Freund zu Hause überfallen worden. Das Bellen der
Hunde habe sie aufmerksam gemacht, und es sei ihnen gelungen, gera-
de noch die Tür zuzuhalten, als die Unbekannten geschossen hätten.
Es sei ihnen die Flucht durch die Hintertür gelungen und sie hätten sich
hinter dem Haus seiner Tante versteckt. Am folgenden Tag sei sein Kolle-
ge nach D._______ gegangen, und er habe sich sieben Tage lang bei
seinem Onkel in E._______ versteckt, bevor er nach F._______ und dann
nach Colombo gegangen sei. Er vermute, er werde verfolgt, weil er aus
dem Vanni-Gebiet stamme, öfters dort gewesen sei, mitgeholfen habe,
den "Pungu Tamil" respektive "Pongal Tamil" zu organisieren, bei der
Wahlpropaganda mitgewirkt habe und wahrscheinlich für ein Mitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehalten werde, obschon dies
nicht zutreffe. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant einer Parteibewe-
gung.
Im Jahr 2008, als er bereits zirka zwei Jahre in Colombo gelebt habe, sei
er zwei bzw. drei Mal von der Polizei verhaftet worden. Am (…) Mai 2008
sei er anlässlich einer Razzia, bei der (…) Personen gefangengenommen
worden seien, frühmorgens um (…).00 Uhr bei sich zu Hause festge-
nommen worden. Nach (…) Tagen Haft sei er wieder freigelassen wor-
den. Das zweite Mal sei er im Juni 2008 für die Dauer eines (…) festge-
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nommen worden. Beim dritten Mal, am (…) Juni 2008, habe die Polizei
ihn (…) Tage lang in Haft behalten; während dieser Zeit sei er befragt und
geschlagen worden. Unter der Auflage, die Umgebung nicht zu verlassen,
sei er aus der Haft entlassen worden. Am (…) September 2008 habe eine
unbekannte Person in einem weissen Van in seinem Quartier nach ihm
gesucht und einer (…) eine Fotografie vorgehalten, auf der er abgebildet
gewesen sei. Diese habe vorgetäuscht, den Beschwerdeführer nicht zu
erkennen. Über diese Vorfälle sei er durch seine Tante informiert worden.
Er und (…) seien daraufhin direkt von seiner Arbeitsstelle aus zu ihrem
Onkel nach G._______ gegangen; dort habe er seine Ausreise vorberei-
tet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer bei der Vor-
instanz folgende Beweismittel ein: Einen Haftbefehl vom (…) März 2008
und Bestätigungen betreffend seine Haft vom (…) Juni 2008 bis (…) Juni
2008, ein Anwaltsschreiben betreffend diesen Vorfall, einen Internetaus-
druck eines Artikels "lankasari News" vom (…) sowie einen weiteren Aus-
druck eines Online-Artikels "TamilNet" vom (…), eine Bestätigung der
(…)fakultät der Universität von H._______ vom 6. Oktober 2008 und eine
Fotografie, die alle Studierenden der (…)fakultät von H._______ im (…)
Semester zeigen soll.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2011 – eröffnet am 7. Oktober 2011 – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. November
2008 ab und ordnete die Wegweisung samt Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 7. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei
die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei ihm aufgrund der Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Mit Eingabe vom 9. November 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Für-
sorgebestätigung des kantonalen Sozialdienstes vom 7. November 2011
nach.
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Seite 4
D.
Nach einer Eingangsbestätigung vom 11. November 2011 wies die da-
mals zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 23. November 2011 das Gesuch um Befreiung
von der Vorschusspflicht ab und forderte den Beschwerdeführer dazu auf,
einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten.
Der eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ging innert
Frist beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E.
Der mittlerweile zuständig gewordene Instruktionsrichter lud am 21. März
2013 die Vorinstanz ein, bis zum 5. April 2013 eine Vernehmlassung ein-
zureichen.
F.
Mit Eingabe vom 22. März 2013 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ih-
ren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2013
zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2013 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht
dazu auf, eine Übersetzung des beim BFM eingereichten Warrant of Ar-
rest in eine Amtssprache zu den Akten zu reichen und das Gericht zu in-
formieren wann und unter welchen Umständen er in den Besitz des
Originals dieses Verfahrensdokuments gelangt sei.
Der Beschwerdeführer reichte innert erstreckter Frist am 11. Juli 2013 ei-
ne englischsprachige Übersetzung des Haftbefehls (sowie seines damali-
gen Begleitschreibens an das BFM) zu den Akten. Die angeforderte In-
formation des Gerichts unterliess er.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz würdigt die Vorbringen des Gesuchstellers in ihrer Ver-
fügung vom 6. Oktober 2011 als asylrechtlich nicht relevant. Das BFM
begründet dies insbesondere mit dem im Mai 2009 zu Ende gegangenen
Bürgerkrieg. Das Land befinde sich seither wieder unter Regierungskon-
trolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr ge-
kommen. Die Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des
Landes zufriedenstellend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen wie
Entführungen, Verschleppungen und Tötungen seien erheblich zurückge-
gangen. Die LTTE seien vernichtend geschlagen worden und würden
über keine handlungsfähigen Strukturen mehr verfügen und somit für den
Beschwerdeführer auch keine unmittelbare Bedrohung mehr darstellen.
Zwar treffe es durchaus zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach
Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzen wür-
den, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie
vor gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE
vorgehen würden. Der Beschwerdeführer habe aber nie geltend gemacht,
ein aktives oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Im
Gegenteil, er habe versichert, die LTTE nie unterstützt zu haben, sondern
lediglich an den Feierlichkeiten des Pongu Tamil teilgenommen zu haben.
Der Beschwerdeführer sei nach seinen Festnahmen im Mai und im Juni
2008 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nach einigen Stunden
oder Tagen freigelassen worden. Zudem habe er Sri Lanka legal mit sei-
nem Reisepass über den Flughafen von Colombo verlassen, was deutlich
mache, dass er bereits in diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Be-
hörden nicht ernsthaft verdächtigt worden sein könne, die Sicherheit des
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Staates zu gefährden. Nach Erkenntnissen des BFM werde behördlicher-
seits gegen eine solche Person konsequent vorgegangen. Dies sei beim
Beschwerdeführer nicht der Fall.
In seinen Schilderungen fänden sich keine Hinweise dafür, dass die sri-
lankischen Behörden heute – rund zwei Jahre nach Ende des Bürgerkrie-
ges – ein ernsthaftes Interesse daran hätten, gerade ihn zu verfolgen.
Angesichts seines geringen politischen Profils sei nicht davon auszuge-
hen, dass er zum jetzigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht sei.
Sodann mache der Beschwerdeführer geltend, im Jahr 2006 hätten un-
bekannte Männer ihn zu erschiessen versucht und im September 2008
sei er von einem unbekannten Mann in einem weissen Van gesucht wor-
den. Abgesehen davon, dass der angebliche Vorfall im Jahr 2006 keinen
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur zwei Jahre später erfolgten
Ausreise aufweise, dürfte es sich hierbei sowie bei der angeblichen
Suche nach ihm im September 2008 um Verfolgungsmassnahmen sei-
tens Dritter handeln, die von den sri-lankischen staatlichen Behörden ge-
ahndet würden. Sollte der Beschwerdeführer erneut belästigt werden,
könne er sich an die lokalen zuständigen Instanzen wenden und diese
um Schutz ersuchen.
4.2 Der Beschwerdeführer liess den vorinstanzlichen Ausführungen in der
Rechtsmittelschrift entgegenhalten, Sri Lanka habe sich unter der Präsi-
dentschaft von Mahinda Rajapakse zu einem Apartheid-Staat entwickelt,
in welchem Minderheiten diskriminiert und unterdrückt würden. Diese
Tendenz habe sich seit dem Ende des Bürgerkriegs noch verstärkt. Das
Hauptziel der Regierung sei es, die tamilische Bewegung für einen unab-
hängigen Staat Tamil Eelam für immer auszulöschen. Der Sieg reiche
nicht, sondern es werde versucht, die ganze tamilische Bevölkerung ein-
zuschüchtern und alle Sympathisanten des Unabhängigkeitsgedankens
zu identifizieren und unschädlich zu machen. Es seien nicht nur LLTE-
Mitglieder, sondern alle Verwandten und Freunde im Umfeld der Bewe-
gung gefährdet. Die "genozidale" Vernichtung des tamilischen Volkes
nehme erst nach der militärischen Zerschlagung der LTTE Konturen an.
Sämtliche unter der Administration der LTTE angelegten Friedhöfe seien
mit Bulldozern zerstört worden, an ihrer Stelle würden militärische Ein-
richtungen oder buddhistische Tempel errichtet. In den tamilischen Sied-
lungsgebieten fänden laufend Enteignungen von tamilischen Grundbesit-
zern statt, sei es um die beschlagnahmten Grundstücke an Unternehmen
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für touristische Zwecke zu verpachten oder um singhalesische Fischer-
familien aus dem Süden der Küste entlang anzusiedeln.
Unter Hinweis auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil BVGE 2011/24
seien unter anderem zum Kreis der gefährdeten Personen auch diejeni-
gen zu zählen, "die nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt wer-
den, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bzw. gestanden zu haben".
Er (der Beschwerdeführer) sei vor seiner Ausreise mehrere Male von der
Polizei festgenommen worden; obschon er immer wieder freigekommen
sei, könne auch heute noch davon ausgegangen werden, dass weiterhin
Verdachtsmomente gegen ihn bestünden, in irgendeiner Weise mit den
LTTE zusammengearbeitet zu haben. Seine Ausreise im Jahr 2008 mit
anschliessendem Asylgesuch in der Schweiz könne von den sri-
lankischen Sicherheitskräften als Bestätigung dafür gewertet werden,
dass die Verdächtigungen und bisherigen Festnahmen nicht zu Unrecht
erfolgt seien. Erschwerend komme hinzu, dass er ursprünglich aus dem
Vanni-Gebiet stamme, wo seine Eltern und (…) immer noch ansässig sei-
en. Personen aus dem Vanni-Gebiet würden von den sri-lankischen Be-
hörden grundsätzlich verdächtigt, mit den LTTE zu kooperieren.
Das "Pongu-Tamil" sei kein religiöses Fest, sondern eine politische Ver-
anstaltung, welche den unbändigen Willen des tamilischen Volkes für ei-
nen eigenen Staat manifestiere. Wer sich an diesem Fest beteilige, sei es
in Sri Lanka oder im Ausland, werde von der sri-lankischen Regierung als
"Terrorist" gebrandmarkt. Es sei deshalb nicht von der Hand zu weisen,
dass seine Aktivitäten für das Fest "Pongu Tamil" irgendwelchen regie-
rungsfreundlichen Milizen aufgefallen seien, die ihn deswegen im Sep-
tember 2006 hätten festnehmen oder erschiessen wollen.
Im Urteil BVGE 2011/24 werde auf zahlreiche Entführungen und Erpres-
sungen seitens tamilischer Milizen hingewiesen, welche von den sri-
lankischen Sicherheitskräften passiv gedeckt oder geduldet würden. Dass
die staatlichen Behörden den von Milizen verfolgten Personen keinen
Schutz gewähren würden, sei bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung und es gebe Anhaltspunkte dafür, dass sich eine
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen werde. Um das Vorliegen eines solchen realen Risikos ab-
zuschätzen, habe sich die entscheidende Behörde mit der speziellen Si-
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tuation im Herkunftsstaat, in Verbindung mit den persönlichen Erlebnis-
sen des Asylsuchenden und den Personen aus dessen Umfeld auseinan-
derzusetzen. Dieses Vorgehen habe das BFM vorliegend vermissen las-
sen. Gemäss dem vor der Veröffentlichung stehenden UNO-Experten-
bericht habe die sri-lankische Armee im Jahre 2009 im Vanni-Gebiet
schwerste Menschenrechtsverletzungen begangen, die angesichts der
vermuteten Anzahl von getöteten tamilischen Zivilisten als "Genozid" be-
zeichnet werden müssten. Der UNO-Bericht vermeide aber den Begriff
"Genozid", weil die UNO bei einem solchen in der Pflicht der Intervention
gestanden wäre. Es sei jedoch nur eine Frage der Zeit, bis der Umfang
der Massenvernichtung im Vanni durch Augenzeugenberichte, Berichte
von Soldaten und Untersuchern bestätigt werde und die UNO ihr Versa-
gen in Sri Lanka zugeben müsse. Ähnlich wie in Bosnien-Herzegowina
habe die UNO den sich ankündigenden Genozid nicht verhindert. Im
Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 blei-
be der Völkermord erstaunlicherweise unerwähnt. Es stelle sich aber ins-
besondere die Frage, ob Überlebenden des Mullivaikal-Massakers die
Flüchtlingseigenschaft zugesprochen werden müsse, einerseits, weil sie
Zeugen von Kriegsverbrechen geworden seien und deswegen ein erhöh-
tes Risiko tragen würden, von den sri-lankischen Sicherheitskräften zum
Schweigen gebracht zu werden, andererseits wegen ihrer traumatischen
Erlebnissen, die sie zeitlebens verfolgen würden.
5.
Nachfolgend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz zu Recht den Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt
und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland kei-
nen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2
S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
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Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise
– mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht
beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten (aus einem der vom
Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden) Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.2 Das BFM hat sich zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht
geäussert. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind aber nach einge-
hender Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung der veränderten Si-
tuation in Sri Lanka auch nach Auffassung des Bundesverwaltungs-
gerichts als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2011/24 aus, insgesamt sei von einer seit Beendigung des militäri-
schen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen.
Militärisch gälten die LTTE als vernichtet. Die Sicherheitslage habe sich in
bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in
einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschenrechtslage habe sich
allerdings namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der
Pressefreiheit tendenziell verschlechtert. Politisch Oppositionelle jeglicher
Couleur würden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und
müssten mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7). Es bestünden verschiedene Risikogruppen, welche
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Seite 11
auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt würden, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Auch un-
abhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medien-
schaffende hätten ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren sei bei Opfern
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die ent-
sprechende Übergriffe behördlich angezeigt hätten, mit erhöhter Verfol-
gungsgefahr zu rechnen. Ausserdem würden abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr laufen, bei der
Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führen-
den LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt würden. Wegen drohender
Erpressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen würden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe bilden (vgl. a.a.O. E. 8).
5.4 Es ist vorab festzuhalten, dass mit der Vorinstanz darin übereinzu-
stimmen ist, dass zwischen dem angeblichen Tötungsversuch durch Un-
bekannte (möglicherweise Angehörige der EPDP) im Jahr 2006 und der
Ausreise die zeitliche und inhaltliche Kausalität fehlt. Es sind zwei Jahre
verstrichen, in denen der Beschwerdeführer nicht in vergleichbarer Weise
behelligt wurde (vgl. A8 F.116).
5.4.1 Der Beschwerdeführer hatte bei seinen Befragungen den Verdacht
geäussert, die im Jahr 2006 erlebten Übergriffe stünden möglicherweise
in Zusammenhang mit seiner Teilnahme an einem Fest, das er gemäss
Protokollen bei der Erstbefragung als "Pungu Tamil" (vgl. Protokoll vom
20. November 2008 S. 5), bei der einlässlichen Anhörung wiederholt als
"Pongal Tamil" bezeichnete (vgl. Protokoll vom 1. Dezember 2008 S. 11
F.107, F111 und F.113).
5.4.2 Beim Pongu Tamil handelt es sich um einen Anlass, der zur Unter-
stützung des tamilischen Rechts auf Selbstbestimmung erstmals im Jahr
2001 von Studierenden der Universität Jaffna organisiert und in folgenden
Jahren in Sri Lanka – und der tamilischen Diaspora – wiederholt wurde
(vgl. etwa #Pongu_Tamil; be-
sucht am 13.5.2013). Demgegenüber handelt es sich beim Pongal (Tamil)
um das traditionelle tamilische Erntedankfest (vgl. hierzu etwa
besucht am 13.5.2013).
5.4.3 Bei der vorliegenden Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass den unterschiedlichen protokollierten Schreibweisen
nicht Aussagewidersprüche, sondern Missverständnisse bei der Überset-
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Seite 12
zung zugrunde liegen, die nicht dem Beschwerdeführer angelastet wer-
den dürfen. Die Tatsache, dass dieser den Begriff "Pungu Tamil" bei der
Erstbefragung mit dem präzisierenden Zusatz "(Tamilische Welle Aufwal-
lung)" versah und das zweite Wort sowie die Streichung bei der Rück-
übersetzung handschriftlich ins Protokoll eingefügt worden waren (vgl.
Protokoll S. 5), legt tatsächlich die Annahme nahe, dass es sich bei dem
von ihm bezeichneten Fest nicht um das traditionelle Erntedankfest, son-
dern um den Anlass mit der politischen (separatistischen) Konnotation
handelt.
Letztlich ändern diese Feststellungen jedoch nichts daran, dass der (ver-
mutungsweise) wegen der Teilnahme an diesem Fest erlittenen nicht-
staatlichen Verfolgung die flüchtlingsrechtliche Aktualität abzusprechen ist
(vgl. E. 5.2.2).
5.5 Was die vorgebrachten Ereignisse im Jahr 2008 (kurzfristige polizeili-
che Festnahmen, Verfolgung durch einen Unbekannten in einem weissen
Van) anbelangt, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Risi-
kogruppe der Personen zu zählen ist, die auch nach Beendigung des
Krieges verdächtigt werden, in Verbindung mit den LTTE gestanden zu
haben bzw. zu stehen.
5.5.1 Bei der einlässlichen Anhörung gab er zu Protokoll, er sei weder
Sympathisant noch Mitglied einer Partei gewesen (vgl. A8 F.118); er habe
die LTTE nie unterstützt (vgl. a.a.O. F.110 und F.118); sie hätten aber "von
der Schule aus […] bei den Anlässen, bei[m] Plakate Aufhängen" gehol-
fen, und er sei "bei solchen Sachen" aktiv gewesen (vgl. a.a.O. F.110).
Auf Nachfrage nach der Art der Plakate gab der Beschwerdeführer an:
"Zum Beispiel, wenn das Pongal Tamil stattfindet und dass alle Leute
kommen sollen" (vgl. a.a.O. F.111). Als weitere Aktivität nannte der Be-
schwerdeführer die "Propaganda vor Wahlen" (vgl. a.a.O. F.107) und prä-
zisierte auf Nachfrage hin, man habe die Leute gebeten, einem tamili-
schen Politiker die Stimme zu geben (vgl. a.a.O. F.111 und F.112).
Schliesslich gab er zu Protokoll, es sei kein Strafverfahren gegen ihn
hängig (vgl. a.a.O. F.123).
5.5.2 In diesem Zusammenhang weist das BFM zu Recht darauf hin,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben und den eingereich-
ten Beweismitteln bei den Festnahmen vom Mai und Juni 2008 jeweils
nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden ist und er Sri Lanka ohne
Probleme mit seinem Reisepass offiziell über den Flughafen von Colom-
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Seite 13
bo verlassen konnte (vgl. Verfügung S. 3). Das Gericht schliesst sich ei-
nerseits der Feststellung der Vorinstanz an, dass er für die sri-lankischen
Sicherheitskräfte damals nicht als Gefahr für den Staat wahrgenommen
worden ist. Andererseits sind den Akten – unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass sich abgewiesene tamilische Asylsuchende bei der Wieder-
einreise in Colombo offenbar regelmässig längeren Befragungen durch
die Immigrationsbehörden respektive staatliche Geheimdienste unter-
ziehen müssen – keine konkreten Hinweise für die Annahme zu ent-
nehmen, dass die damalige Einschätzung der sri-lankischen Strafverfol-
gungsbehörden zum heutigen Zeitpunkt anders ausfallen würde.
5.5.3 Der Beschwerdeführer gehört nach dem Gesagten nicht der
Risikogruppe der Personen an, bei denen Verbindungen zu den LTTE
vermutet werden.
5.6 Bei den eingereichten Verfahrensdokumenten fällt der Haftbefehl vom
(…) März 2008 auf, den der Instruktionsrichter vom Beschwerdeführer hat
übersetzen lassen (vgl. Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2013).
5.6.1 Mit diesem Warrant of Arrest gab ein lokales Bezirksgericht (District
Court) einer exekutiven Behördenstelle ("I._______", was einen zuständi-
gen Polizeibeamten oder -posten bezeichnen dürfte) den Auftrag, den
Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse zu verhaften und ihn dem Ge-
richt vorzuführen. Das Formular führt unter der Rubrik "alleged offence or
reason for issue of warrant" die untechnische Formulierung "[…]" auf, die
einen laienhaften Eindruck hinterlässt. Der fehlerhafte adjektivische
Gebrauch des Substantivs (…) (= […]) ist indes wohl durch eine unpräzi-
se Übersetzung ins Englische verursacht worden.
5.6.2 Der Beschwerdeführer war vom Instruktionsrichter – unter aus-
drücklichem Hinweis auf seine gesetzliche Mitwirkungspflicht – dazu auf-
gefordert worden, das Gericht zu informieren "wann und unter welchen
Umständen er in den Besitz des Originals dieses (prima vista behördenin-
ternen) Verfahrensdokuments gelangt" sei. Diese Anfrage blieb unbeant-
wortet.
5.6.3 Der Warrant of Arrest lässt sich inhaltlich kaum mit den protokollier-
ten Vorbringen in Einklang bringen: Der Beschwerdeführer hatte bei den
Befragungen keinen solchen Haftbefehl erwähnt; zudem wäre er gestützt
auf diesen Verhaftungsbefehl zweifellos in den Tagen nach der Ausstel-
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lung ([…] März 2008) zu Hause festgenommen worden und nicht erst im
Mai respektive Juni 2008.
5.6.4 Nach dem Gesagten drängt sich der Verdacht auf, es handle sich
bei diesem Dokument nicht um ein authentisches Beweismittel. Letztlich
braucht diese Frage deshalb nicht abschliessend beurteilt zu werden, weil
der Beschwerdeführer nach der angeblichen Ausfertigung dieses Haft-
befehls von den Strafverfolgungsbehörden Colombos mehrmals festge-
nommen, überprüft und nach kurzer Zeit ohne Auflagen wieder freigelas-
sen worden ist. Auch wenn das Dokument nicht gefälscht sein sollte, hät-
te er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka deswegen nichts mehr zu be-
fürchten.
5.7 Für das Vorbringen, der ursprünglich aus dem Vanni-Gebiet stam-
mende Beschwerdeführer würde in Sri Lanka dem Generalverdacht un-
terstehen, den LTTE anzugehören, finden sich keine konkreten Hinweise
in den Akten. Auch das in diesem Zusammenhang in der Rechtsschrift
vorgebrachte Argument, gegen den Beschwerdeführer lägen aufgrund
seiner Landesabwesenheit und seines Asylgesuchs weitere Verdachts-
momente gegen ihn vor, wird vom Beschwerdeführer nicht mittels konkre-
ter Beweismittel gestützt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über be-
trächtliche finanzielle Mittel (vgl. BVGE 2011/24 8.5) noch machte er gel-
tend, er habe in der Schweiz Kontakte zu führenden LTTE-Mitgliedern un-
terhalten (vgl. BVGE 2011/24 E.8.4).
5.8 Soweit schliesslich in der Beschwerde kritisiert wird, im Grundsatz-
entscheid sei das "Mullivaikal-Massaker" bzw. der begangene Völkermord
unverständlicherweise unerwähnt geblieben, aber die Überlebenden sei-
en als Flüchtlinge anzuerkennen, nicht nur, weil sie Zeugen von Men-
schenrechtsverletzungen geworden seien, sondern auch weil sie zeitle-
bens traumatisiert seien, kann eine Auseinandersetzung mit dieser Argu-
mentation vorliegend unterbleiben: Der Beschwerdeführer hielt sich zum
erwähnten Zeitpunkt (Zeitspanne Januar bis Mai 2009) nicht mehr in Sri
Lanka auf und kann somit nicht individuell-konkret von diesen Ereignis-
sen betroffen sein.
5.9 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der sri-lankische Staat wäre
nicht im Stande, ihn vor regierungsfreundlichen Milizen zu schützen, ist
ihm zwar insoweit zuzustimmen als auch das Bundesverwaltungsgericht
im erwähnten Grundsatzurteil festgehalten hatte, dass die Schutzgewäh-
rung durch staatliche Behörden gegenüber Übergriffen seitens paramilitä-
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Seite 15
rischer Gruppen sowohl für den Norden als auch für den Osten Sri Lan-
kas als limitiert respektive ineffizient beschrieben werde; zudem würden
die Polizei- und Militärbehörden ein hohes Ausmass an Straflosigkeit ge-
niessen (vgl. BVGE 2011/24 E.8.5).
Nachdem der Beschwerdeführer indessen kein besonderes Risikoprofil
aufweist, ist vorliegend nicht von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit
zukünftiger Behelligung durch eine regierungsfreundliche Miliz (wie etwa
der EPDP) auszugehen.
5.10 Zusammenfassend besteht kein konkreter Anlass zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarerer Zukunft Verfolgungsmassnahmen des sri-
lankischen Staates – oder von Gruppierungen, vor denen ihn der Staat
nicht zu schützen im Stande wäre – ausgesetzt wäre. Die Furcht vor Ver-
folgung erweist sich im jetzigen Zeitpunkt nicht als objektiv begründet.
Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich relevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, weshalb das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und das Asylgesuch abwies.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan-
dard wie bei der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 unter Bezug-
nahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) erkannt, es könne nicht in genereller Weise da-
von ausgegangen werden, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge-
samt im Einzelfall schliessen lasse, der Betreffende habe ernsthafte
Gründe für die Befürchtung, die Behörden hätten an seiner Festnahme
und Befragung ein Interesse (vgl. BVGE, a.a.O., E. 10.4.2).
7.2.2 Die Vorinstanz geht in der angefochtenen Verfügung zu Recht da-
von aus, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich daher nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen
Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Die Vorinstanz nimmt sodann zutreffend an, dass sich weder aus seinen
Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für
den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre.
7.2.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet,
eine Verletzung von Bundesrecht darzutun. Soweit er vorbringt, die Re-
gierung versuche die tamilische Bevölkerung auszulöschen, ist auf die
vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Aus den Beweismitteln im Zu-
sammenhang mit den kurzzeitigen polizeilichen Festhaltungen kann der
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Beschwerdeführer keinen Völkerrechtsverstoss ableiten, zumal er jedes
Mal wieder freigelassen worden ist und auch legal ausreisen konnte. Das
Gleiche gilt bezüglich der nachgereichten Fotografie, auf der eine Kommi-
litonin zu sehen sei, die entführt worden sei; auch aus diesem Vorbringen
ist nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers zu
schliessen. Weiter zeigt dieser auch nicht auf, inwiefern ihm persönlich
Folter oder eine andere Art grausamer oder unmenschlicher Behandlung
drohen würde. Der Vollzug ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28
E. 9.3.1, BVGE 2009/52 E. 10.1).
7.3.1 Das BFM führt zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus, die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich
entspannt. Die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass
eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder
zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit praktisch im ganzen Land
gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits seit
dem Jahr 2007 zu Ende und die Lebensbedingungen hätten sich seither
kontinuierlich verbessert. Im Norden des Landes seien die Lebensbedin-
gungen gebietsweise unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der
Halbinsel Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar, herrsche weitgehend normales Alltagsleben. Im ehemals von
den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedin-
gungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdefüh-
rer stamme ursprünglich aus J._______ und habe mehrere Jahre in Jaff-
na und in Colombo gelebt. Der Wegweisungsvollzug sei in Anbetracht der
vorgenannten Erwägungen zumutbar, da weder die vor Ort herrschende
Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug sprächen. Der Beschwerdeführer habe den weitaus grösseren Teil
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seines Lebens in Sri Lanka verbracht, habe dort studiert und gearbeitet
und verfüge dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz.
7.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seinem Rechtsmittel, er stam-
me aus dem Vanni-Gebiet, wo auch seine Eltern und (…) leben würden.
Da er (…) und weitere Verwandte in Colombo habe, wäre allenfalls eine
Aufenthaltsalternative vorhanden. Wegen seiner Herkunft aus dem Vanni
und der fehlenden Sprachkenntnisse in Singhalesisch könne jedoch nicht
von einer zumutbaren Alternative ausgegangen werden. Die zu erwarten-
den Schwierigkeiten mit der Polizei, den Milizen und mit den administrati-
ven Behörden würden den Aufenthalt in Colombo zur Tortur machen.
7.3.3 Mit Erlass von BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht
die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise ab-
geändert. Während sich die Lage in der Ostprovinz und in der Nordpro-
vinz nach übereinstimmenden Quellen weitgehend normalisiert und stabi-
lisiert habe und der Wegweisungsvollzug dorthin als grundsätzlich zumut-
bar eingestuft werde (vgl. BVGE 2001/24 E. 13.2.1), stelle sich die Situa-
tion im sogenannten Vanni-Gebiet (vgl. a.a.O. E. 13.2.2.1), aus welchem
der Beschwerdeführer stammt, anders dar: Die Infrastrukturen in dieser
Region seien stark in Mitleidenschaft gezogen worden, die meisten Häu-
ser seien zerstört, der Zugang zu Schulen und Spitälern erschwert. Das
Gebiet sei noch sehr stark vermint und militarisiert. Es werde nach wie
vor von der PTF (Presidential Task Force) kontrolliert. Die internationalen
Hilfsorganisationen hätten nur einen sehr beschränkten Zugang.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug in das sogenannte
Vanni-Gebiet aufgrund der aktuellen Lage nicht zumutbar ist.
7.3.4 Gemäss Rechtsprechung ist sodann das Vorliegen einer zumutba-
ren Aufenthaltsalternative zu prüfen. Für Personen, die aus dem Vanni-
Gebiet stammen, bedeutet das, dass für die Annahme einer zumutbaren
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative besonders begünstigende Fakto-
ren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation vorhanden sein müssen (vgl. a.a.O.
E.13.2.2.3).
Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge zwischen 2002 und
2006 in Jaffna und danach bis zur Ausreise in Colombo. Er studierte (…)
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bzw. (…) und besuchte einen (…)kurs (vgl. A1 F.8).
In Colombo arbeitete er als (…) in einem (…)laden (vgl. A8 F.54) und leb-
te bei (…), der bereits seit dem Jahr 2001 in Colombo (vgl. A8 F.23)
wohnhaft ist und als (…) arbeitet. Sein (…) und seine (…), die ihm vor der
Ausreise geholfen haben, leben ebenfalls seit über (…) Jahren in Colom-
bo (vgl. A8 F.28). Der Beschwerdeführer ist jung, gesund, gut ausgebildet
und verfügt aus der Zeit in Colombo über Arbeitserfahrung. Aufgrund der
begünstigenden Faktoren ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich
in Colombo eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer in derselben
Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer unter
Verrechnung mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
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