B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6069/2017
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Maître Claude Brügger,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht,
Postfach, 9023 St. Gallen.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5858/2017 vom 18. Oktober 2017 (N […]).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 14. Sep-
tember 2017 auf das Asylgesuch der Gesuchstellerin nicht eintrat und die
Wegweisung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) ver-
fügte,
dass die Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Ok-
tober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
anderem die Wiederherstellung der Frist beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 16. Oktober
2017 infolge Fristversäumnis mit Urteil E-5858/2017 vom 18. Oktober 2017
nicht eintrat,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 ein Schreiben
einreichte und beantragte, es sei das in der Beschwerde vom 16. Oktober
2017 gestellte Gesuch um Fristwiederherstellung zu behandeln,
dass die Eingabe der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2017 als sinnge-
mässes Revisionsgesuch entgegengenommen wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober
2017 die Gesuchstellerin aufforderte, innert einer Frist von sieben Tagen
ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung einzureichen,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. November 2017 eine Frist-
erstreckung bis zum 16. November 2017 zur Einreichung der Revisions-
verbesserung verlangte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 8. November
2017 der Gesuchstellerin eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung zur Revisionsverbesserung gewährte,
dass die Gesuchstellerin innert Frist eine Revisionsverbesserung ein-
reichte und beantragt, das Urteil E-5856/2017 vom 18. Oktober 2017 sei
aufzuheben, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten und den in der Be-
schwerde vom 16. Oktober 2017 gestellten Rechtsbegehren stattzugeben,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des
Asyls gemäss Art. 105 AsylG in der Regel endgültig entscheidet (vgl. zur
Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten,
dass die Gesuchstellerin durch das Urteil vom 18. Oktober 2017 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat und damit zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert
ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG),
dass die Gesuchstellerin nicht bestreitet, die Frist verpasst zu haben, indes
ausführt, der in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 gestellte Antrag um
Fristwiederherstellung sei im Urteil vom 18. Oktober 2017 nicht behandelt
worden,
dass sie damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121
Bst. c BGG geltend macht,
dass sie die Eingabe innert 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen
Urteils eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) und jene die Begehren
für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält (Art. 67 Abs. 3
VwVG i.V.m. Art. 47 VGG), weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten
ist,
dass gemäss Art. 121 Bst. c BGG die Revision eines Urteils in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge
unbeurteilt geblieben sind,
dass ein Antrag erst als unbeurteilt geblieben gilt, wenn angenommen wer-
den muss, das Bundesverwaltungsgericht habe nicht zumindest still-
schweigend über den Antrag befunden (vgl. BVGE 2011/18 E. 4),
dass sich aus dem Urteil vom 18. Oktober 2017 ergibt, dass das Frister-
streckungsgesuch nicht – auch nicht stillschweigend – behandelt wurde,
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dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG somit erfüllt ist,
dass damit dem Urteil vom 18. Oktober 2017 die Grundlage entzogen ist,
dass das Revisionsgesuch demnach gutzuheissen, das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5858/2017 vom 18. Oktober 2017 aufzuheben und
als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren wieder aufzuneh-
men ist,
dass der Gesuchstellerin bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kos-
ten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), womit
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren der vertretenen
Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für die
ihr notwendig und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen sind (vgl.
Art. 7 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten- und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, auf entspre-
chende Nachforderung verzichtet werden kann, da sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt,
dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) und der Tatsache, dass der
Rechtsvertreter im Verfahren der (…) eine identische Eingabe einreichen
konnte, auf Fr. 400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5858/2017 vom 18. Oktober
2017 wird aufgehoben und das Beschwerdeverfahren unter der neuen Ver-
fahrensnummer E-6591/2017 wieder aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Gesuchstellerin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Revisi-
onsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.– ausge-
richtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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