Abtei lung V
E-6070/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A. _______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. August 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6070/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Anga-
ben am 22. Juni 2006 von Istanbul aus auf dem Landweg und reiste
durch ihm unbekannte Länder am 26. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo
er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 30. Juni 2006 und der
direkten Anhörung durch das BFM vom 21. Juli 2006 machte er im We-
sentlichen geltend, im Jahre 1998 sei seine ganze Familie auf den Po-
lizeiposten gebracht und mit Strafanzeige beschuldigt worden, die kur-
dische Arbeiterpartei PKK zu unterstützen. Sie seien damals auf dem
Posten auch gefoltert worden; seinem Vater sei der Fuss gebrochen
worden und sei seither beim Laufen behindert, er selbst sei an der
Nase verletzt worden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei am
10. Juni 2000 auf den Polizeiposten mitgenommen worden und gelte
seither als vermisst. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1998
ständig - insgesamt mindestens 100 Mal - auf den Polizeiposten mitge-
nommen und nach seinem geleisteteten Militärdienst (Februar 2002
bis Mai 2003) jeweils aufgefordert worden, das Amt des Dorfschützers
zu übernehmen und sich als Spitzel zu betätigen. Letztmals sei er vom
10. bis zum 15. Juni 2006 auf dem Posten festgehalten und gedrängt
worden, als Dorfschützer tätig zu werden. Man habe ihm bei der Frei-
lassung drei Tage Bedenkzeit gegeben. Am dritten Tag seien die Gen-
darmen in seinem Dorf erschienen, was er von einer Berganhöhe habe
beobachten können, da er die Nacht dort verbracht habe. Er habe sich
sogleich vom Dorf abgesetzt und sich auf die Reise nach Istanbul ge-
macht. Dort habe er den Schlepper getroffen, der während der dreitä-
gigen Bedenkzeit organisiert worden sei.
Für die Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. August 2006 wurde das Asylge-
such abgelehnt und festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Als Folge davon wurde er aus der
Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich bezeichnet.
C.
Mit Telefaxeingabe vom 11. September 2006 an die vormalige Schwei-
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zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und als Folge davon die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder der Unzumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung und als Folge davon die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung
der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. September 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist das Original der Be-
schwerde mit Originalunterschrift einzureichen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
E.
Mit Eingabe vom 19. September 2006 (Poststempel) wurde die Origi-
nalbeschwerde nachgereicht und es wurden zwei Presseartikel beige-
legt.
F.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. Oktober 2006 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, innert Frist seine Bedürftigkeit nachzu-
weisen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten würde.
G.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 wurde die Bestätigung der Fürsor-
geabhängigkeit des Beschwerdeführers eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. No-
vember 2007 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich innert Frist zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
I.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 29. November 2007 wurde
dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2007 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache lokal oder
regional beschränke Nachteile geltend, denen er sich durch Wegzug in
einen anderen Teil des Heimatlandes hätte entziehen können, weshalb
er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Auch wenn
grundsätzlich kein gesetzlicher Zwang zur Übernahme des Dorfschüt-
zeramtes bestehe, sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer diesbezüglich seitens der Gendarmerie Drohungen und Schika-
nen ausgesetzt gewesen sei. Es müsse allerdings bezweifelt werden,
dass er berechtigterweise hätte befürchten müssen, "zum Verschwin-
den gebracht" zu werden, habe er doch selbst erklärt, dass er seit
dem Jahre 2000 nicht mehr bedroht worden sei. Auch könne er sich
diesen Belästigungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil ent-
ziehen, zumal nichts gegen ihn vorliege, wonach er gesetzlich verfolgt
werden könnte. Seine Einschätzung, es sei überall in der Türkei gleich,
könne nicht geteilt werden.
Als Regel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus
der Schweiz. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung unzulässig wäre. Auch sprächen
keine Gründe gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Vollzuges.
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4.2 In der Rechtsmitteleingabe räumt der Beschwerdeführer vorerst
ein, es treffe zu, dass in der Türkei keine gesetzliche Pflicht zur An-
nahme des Amtes des Dorfschützers bestehe. Hingegen könne je-
mand durch allgemeinen Druck, Drohungen, Schikanen und Benach-
teiligungen bis hin zu Misshandlungen dazu gezwungen werden. Ent-
gegen der vorinstanzlichen Einschätzung stehe es dem Beschwerde-
führer nicht offen, sich in einer anderen Region der Türkei seinen
Problemen zu entziehen. Dabei gelte es der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass der Bruder des Beschwerdeführers verschwunden sei
und ihm selbst überall in der Türkei, wenn er einmal fichiert sei, das-
selbe passieren könne. Die politische Situation in der Türkei habe sich
in den letzten Monaten verschärft. So sei im Juni 2006 das neue Anti-
terrorgesetz vom Parlament verabschiedet und ein Hardliner als Gene-
ralstabschef ernannt worden. Daraus gehe hervor, dass der Beschwer-
deführer bei einer erzwungenen Rückkehr in die Türkei unter Verfol-
gung des Staates zu leiden hätte, an Leib und Leben gefährdet und
anderen Massnahmen ausgesetzt wäre, die einen unerträglichen
Druck erzeugen würden.
Sollte dem Beschwerdeführer nicht Asyl gewährt werden, so sei der
Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen schlechten Men-
schenrechtssituation in der Türkei als unzulässig und unzumutbar zu
bezeichnen.
4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Ab-
weisung der Beschwerde damit, die Beschwerdeschrift enthalte keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände-
rung der Verfügung rechtfertigen könnten.
5. Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen und Folgerungen der Vorinstanz
als zutreffend zu bestätigen sind. So hat die Vorinstanz im angefochte-
nen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant zu erachten
sind, in schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift sind nicht geeignet, sie in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen.
So erscheint es zunächst als wenig plausibel, dass der Beschwerde-
führer angesichts seines persönlichen Hintergrundes als Kurde und
Alevit sowie aus einer Familie stammend, die über lange Zeit die PKK
unterstützt haben soll, überhaupt über Jahre hinweg für das Amt als
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Dorfschützer angeworben worden sein soll. Gemäss den Erkenntnis-
sen des Gerichts werden Dorfschützer vor ihrer Anstellung von
staatlichen Stellen auf ihre Zuverlässigkeit überprüft, zumal das
Dorfschützersystem nach offizieller Leseart zum Schutz vor Über-
griffen durch die kurdische Guerilla eingeführt worden ist. Somit ist es
unwahrscheinlich, dass er zu diesem Amt von den zuständigen Stellen
überhaupt zugelassen worden wäre.
Selbst wenn sodann davon ausgegangen wird, die lokalen Behörden
hätten die ständigen Anwerbungen aus lauter Schikane betrieben, ist
mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer
diesen Behelligungen durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung
hätte entziehen können. Ein strafrechtliches Verfahren ist gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage in all den Jahren nie ange-
strengt worden, weder aufgrund der Weigerung, das Amt als Dorf-
schützer anzunehmen, noch im Zusammenhang mit der behaupteten
logistischen Unterstützung der PKK. Ein landesweites evidentes Inter-
esse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer und somit eine
begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, ist
in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage klarerweise auszuschlie-
ssen. Der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach ein Bru-
der des Beschwerdeführers verschwunden sei und dasselbe auch ihm
selbst, wenn er denn einmal fichiert sei, widerfahren könne, vermag
nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, wonach
die Umstände des Verschwindens des Bruders ungeklärt bleiben und
zu Recht festgestellt, die Familie habe keine weiteren Nachforschun-
gen betrieben (A6/13 S. 6). In diesem Zusammenhang ist ergänzend
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwi-
ckelt, wenn er einerseits aussagt, anlässlich der Erkundigung nach
dem Verbleib seines Bruders habe man auf dem Posten lediglich zur
Auskunft gegeben, er sei freigelassen worden (A6/13 S. 6), und ande-
rerseits vorbringt, auf dem Gendarmeriposten sei ihm angedroht wor-
den, dass sie ihm das Gleiche antun würden wie seinem Bruder, und
er deshalb den Entschluss zur Ausreise gefasst habe (A6/13 S. 7).
Schliesslich vermag auch der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf
eine Verschärfung der politischen Lage in der Türkei im Allgemeinen
das Vorbringen, der Beschwerdeführer würde an Leib und Leben ge-
fährdet und hätte unter anderen Massnahmen zu leiden, welche einen
unerträglichen Druck erzeugen würden, nicht stichhaltig zu begründen.
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Es ist nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr beim Beschwerdeführer ei-
nen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Gesetzes bewir-
ken könnte. Mit diesem Begriff soll nicht ein Auffangtatbestand ge-
schaffen werden, um weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder
Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formu-
lierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich
nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit rich-
ten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verun-
möglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Dass eine Wohnsitznahme ausser-
halb der ursprünglichen Heimatregion ein menschenwürdiges Leben
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren und eine
derart unerträgliche psychische Belastung dargestellen würde, dass
der Beschwerdeführer des Schutzes der Schweiz bedürfte, kann nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht bejaht werden, da
die Aktenlage offensichtlich keine landesweiten staatlichen Nachstel-
lungen nach dem Beschwerdeführer erkennen lässt.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
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Diese Voraussetzungen vermag, wie oben ausgeführt, der Beschwer-
deführer nicht zu erfüllen.
Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
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vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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6.7 Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Gründe ersichtlich, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen würden.
Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe denn auch keine
über die allgemeine Situation hinausgehenden individuellen Gründe
für eine Unzumutbarkeit des Vollzuges aufgezeigt. Der Beschwerde-
führer hat seinen Militärdienst nach eigenen Angaben in Istanbul ab-
solviert und spricht die türkische Sprache. Er ist alleinstehend und hat
somit für keine eigene Familie zu sorgen, was ein selbständiges Fort-
kommen erleichtern dürfte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach auch als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Infolge der Verfügung
der ARK vom 18. Oktober 2006 ist er jedoch von der Bezahlung der
Verfahrenskosten zu befreien (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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