B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6070/2015
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 19. Feb-
ruar 2011 in Richtung Sudan. Am 9. Dezember 2012 reiste er in die
Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Am
19. Dezember 2012 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 8. Mai 2015 sowie
ergänzend am 10. Juli 2015 zu den Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei 1983 in
B._______, Provinz C._______, geboren. Im Jahr 1984 sei seine Familie
in den Sudan geflohen. Dort hätten sie in einem Flüchtlingslager gelebt.
1996 seien sie nach B._______ zurückgekehrt, im Mai 2000 jedoch wegen
des Krieges wiederum in den Sudan geflohen. Anfangs 2010 sei er, auf
Druck seiner Familie, wiederum nach Eritrea zurückgekehrt, obwohl ihm
bewusst gewesen sei, dass dies aufgrund seiner politischen Tätigkeiten,
ein grosses Risiko gewesen sei. Er habe sodann in Eritrea geheiratet und
sei kurz darauf verhaftet worden. Man habe ihn beschuldigt, regierungskri-
tische Texte zu verfassen. Die Zeit vom 15. Januar 2010 beziehungsweise
vom 15. Oktober 2010 bis im Dezember 2010 habe er im Gefängnis ver-
bracht. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Wegen seines schlech-
ten gesundheitlichen Zustandes sei er sodann in ein Spital verlegt worden.
Am 19. Februar 2011 sei er von dort mit Hilfe von Verwandten und eines
Schleppers in den Sudan geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 28. August 2015 – stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der
Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wurde ausgeschlossen und der zu-
ständige Kanton wurde mit dem Wegweisungsvollzug beauftragt.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
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zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie die Bestellung der unterzeichnenden Person als unentgeltliche Rechts-
beiständin.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente als Beweismittel zu
den Akten: Screenshots seiner Beiträge auf Facebook, ein Bestätigungs-
schreiben des Präsidenten des (…) vom 18. September 2015, Fotos von
einer Demonstration in Genf vom 26. Juni 2015 und einer Veranstaltung in
Bern vom 5. September 2015, fünf Schreiben von Privatpersonen, eine Fa-
cebook-Einladung für eine Standaktion, das Original seiner Heiratsurkunde
mit Umschlag sowie eine Fürsorgebestätigung.
E.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaub-
haft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2).
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, den Staat
Eritrea gebe es erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993.
Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Geburt als äthiopischer Staatsbürger verzeichnet worden sei.
Da er keine Identitätsdokumente eingereicht habe, sei seine behauptete
eritreische Staatsangehörigkeit mit Zweifeln behaftet. Dass der Beschwer-
deführer im Jahr 1984 mit seiner Familie in den Sudan geflüchtet sei, sei
nicht auszuschliessen. Ebenfalls habe er seinen Aufenthalt im Flüchtlings-
lager im Sudan detailreich und überzeugend geschildert. Nicht nachvoll-
ziehbar sei jedoch seine zweite Flucht im Mai 2000. Ebenfalls nicht nach-
vollziehbar sei, warum er zu Beginn des Jahres 2010 auf Druck seiner El-
tern nach B._______ zurückgekehrt sei. Er habe somit weder seine Rück-
kehr noch seine Heirat in Eritrea glaubhaft machen können. Die Schilde-
rungen seiner Asylgründe seien zwar weitgehend widerspruchsfrei, jedoch
sehr platt und undifferenziert. Seine Haft habe er trotz Nachfragen nicht
weiter zu beschreiben vermocht. Der geltend gemachte Aufenthalt in Erit-
rea und die mutmasslich dort erlittene Verfolgung könne ihm somit nicht
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geglaubt werden. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht könne
auch seine Staatsangehörigkeit nicht abschliessend geklärt werden.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Familie habe im
Jahr 1993 die eritreische Staatsbürgerschaft erhalten. 2003 sei ihm auf der
eritreischen Vertretung in Khartoum eine Identitätskarte ausgestellt wor-
den, welche jedoch vom Schlepper, der seine Reise in die Türkei organi-
siert habe, konfisziert worden sei. Er habe jedoch eine Kopie der Identitäts-
karten seines Vaters und seiner Ehefrau nachgereicht. Auf seiner Heirats-
urkunde sei vermerkt, dass er in D._______ geboren sei. Zudem spreche
er neben Arabisch auch Saho und Tigrinya. Somit sei seine eritreische
Staatsbürgerschaft glaubhaft. Bezüglich seiner zweiten Flucht in den Su-
dan im Mai 2000 sei davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz auf fal-
sche oder ungenaue Informationen stütze. Zu dieser Zeit habe eine er-
neute Offensive der äthiopischen Truppen stattgefunden. Im Jahr 2010 sei
er nach Eritrea zurückgekehrt, weil er bereits fünf Jahre verlobt gewesen
und Druck auf ihn ausgeübt worden sei, endlich zu heiraten. Das habe dem
grössten Wunsch seinen Vaters entsprochen. Zudem habe dieser eine
Busse von 50'000 Nakfa bezahlt, damit er ohne Probleme zurückkehren
könne. Seine Inhaftierung und seine Haft habe er detailliert beschrieben.
Er habe sogar eine Zeichnung angefertigt und ausserdem seine Gefühle
geschildert. Zudem würden seine Ausführungen durch einen Bericht des
UN-Menschenrechtsrates bestätigt, nach dem es zahlreiche unterirdische
Gefängnisanstalten gebe, und es sich dabei zum Teil um lediglich von
Hand gegrabene Löcher handle.
5.
5.1 Den von der Vorinstanz gemachten Erwägungen kann nicht gefolgt
werden. So führt sie aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
eritreische Staatsangehörigkeit sei mit Zweifeln behaftet.
Für eine eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers liegen je-
doch zahlreiche Indizien vor. So reichte er Kopien der Identitätskarten sei-
nes Vaters und seiner Ehefrau zu den Akten. Auf seiner Heiratsurkunde
steht geschrieben, dass er in D._______ geboren ist. Er spricht neben Ara-
bisch auch Saho und Tigrinya. Zudem kennt er sich mit der Geographie
Eritreas gut aus (SEM-Akten, A4/14 S. 9 f. und A22/22 F65 ff.). Angesichts
seiner, wie nachfolgend zu zeigen ist, glaubhaften Aussagen zur Sache,
kann ihm auch geglaubt werden, dass er im Sudan eine eritreische Identi-
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tätskarte erworben hat, diese ihm jedoch von seinem Schlepper abgenom-
men wurde. Indizien dafür, dass er die äthiopische oder die sudanesische
Staatsangehörigkeit besitzt, liegen hingegen so gut wie keine vor. Dass die
Vorinstanz einzig aufgrund seiner Minderjährigkeit im Zeitpunkt des eritre-
ischen Unabhängigkeitsreferendums auf die äthiopische Staatsangehörig-
keit schliesst, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Damit ist überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger
ist, womit er seine Nationalität glaubhaft machen konnte.
5.2 Die Vorinstanz glaubt dem Beschwerdeführer sodann, dass er im Jahr
1984 aus der Umgebung von D._______ in den Sudan flüchtete und dort
mit seiner Familie zehn Jahre im Flüchtlingslager Um Gargour lebte. Je-
doch hält sie die zweite Flucht des Beschwerdeführers im Mai 2000 in den
Sudan sowie dessen Rückkehr anfangs 2010 für nicht glaubhaft. Sie führt
aus, es sei schwer nachvollziehbar, dass er, just als die eritreischen Trup-
pen die Kontrolle über D._______ wiedererlangt hätten, sich wiederum auf
die Flucht gemacht haben solle. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass er,
obwohl er sich des Risikos bewusst gewesen sei, nach Eritrea zurückge-
kehrt sei, um zu heiraten.
Dass der Beschwerdeführer im Mai 2000 wiederum in den Sudan flüchtete,
ist glaubhaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu dieser Zeit
in der Umgebung von D._______ noch Kämpfe gab. Auch schildert er seine
nachgehende Zeit im Sudan glaubhaft. So habe er dort Journalismus stu-
diert und sei für die Opposition tätig gewesen. Er führt aus, er habe für die
Teilnahme an Prüfungen Gebühren zahlen müssen und beschreibt, wo sich
das Büro der Opposition befindet. Zudem zählt er die Orte auf, in denen er
im Sudan gewohnt hat (SEM-Akten, A25/13 F23 ff.). Warum er schliesslich,
trotz des Risikos als Oppositioneller verhaftet zu werden, nach Eritrea zu-
rückkehrte, erklärt er ausführlich und plausibel. So habe die Familie Druck
auf ihn ausgeübt, er solle endlich heiraten. Im Sudan zu heiraten sei für ihn
undenkbar gewesen. So habe sich eine Verwandte im Frauenbund bei der
Regierung erkundigt, ob der Beschwerdeführer nach Eritrea zurückkehren
könne. Der Vater habe daraufhin eine Busse von 50'000 Nakfa gezahlt
(SEM-Akten, A4/14 S. 10 und A22/22 F71, F99 ff.). All dies schildert er
grösstenteils substantiiert, widerspruchsfrei und in freier Rede, weshalb
von der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen auszugehen ist. An-
zufügen ist noch, dass er nach seiner Rückkehr tatsächlich heiratete, was
aus der eingereichten Heiratsurkunde im Original und seiner glaubhaften
Aussagen hierzu abzuleiten ist.
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5.3 Weiter führt die Vorinstanz aus, die Schilderung seiner Inhaftierung und
seiner Haft sei platt und undifferenziert ausgefallen. Selbst auf Nachfrage
hin vermöge der Beschwerdeführer den Haftort nicht weiter als ein dunkles
Loch zu bezeichnen. Dass er erst in der vertieften Anhörung vorbringe, er
sei in einen Hungerstreik getreten, trage zur Unglaubhaftigkeit seiner Asyl-
vorbringen bei.
Dem ist nicht zuzustimmen. So schildert er seine Inhaftierung ausführlich
und in freier Rede. Drei Personen seien zu ihm nach Hause gekommen
und neben ihm sei nur noch seine Frau anwesend gewesen. Die Sicher-
heitsbeamten hätten ausserdem das Haus durchsucht und Sachen mitge-
nommen. Schliesslich sei er festgenommen und ins Gefängnis gebracht
worden (SEM-Akten, A22/22 F84). Zu seiner Haft gibt er im Wesentlichen
folgendes zu Protokoll: Das Gefängnis sei ein Loch gewesen, gefährlich
und sehr dunkel. Es habe noch andere Leute dort gehabt, doch er habe sie
nicht sehen können. Es sei ein breiter Platz gewesen. Man habe sich mit
den Händen einen Platz ertastet und dort geschlafen. Die Verhöre hätten
nach kurzer Zeit begonnen. Er sei jeweils bei Dunkelheit herausgebracht
worden. Man habe ihn nach seinen Verbündeten gefragt, warum er das
Land verlassen habe, was er bei der Opposition mache und warum er über
Themen gegen Eritrea schreibe. Man habe ihn geschlagen und gedroht,
man werde seiner Familie etwas antun. Falls er jedoch kooperiere, werde
er freigelassen. Ihm sei es mit der Zeit immer schlechter gegangen. Ihm
seien Zähne ausgefallen und er habe an Appetitlosigkeit gelitten. Deswe-
gen habe er öfters sein Bewusstsein verloren. Man habe ihn schliesslich in
den Spital gebracht, von wo er geflohen sei (SEM-Akten, A22/22 F84 ff.
und A25/13 F41). Obwohl die Ausführungen des Beschwerdeführers nur
wenige Details enthalten und für eine mehrmonatige Haftzeit nicht sehr
ausführlich sind, ist von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. Seine Schilde-
rungen sind widerspruchsfrei und angesichts der Umstände genügend
substantiiert. Da es sich beim Gefängnis, in dem der Beschwerdeführer
festgehalten wurde, offensichtlich lediglich um ein dunkles Loch gehandelt
hat – dass solche Untergrundzellen und Erdlöcher namentlich auch im
Raum D._______ als Haftorte verwendet werden und dass sich die Inhaf-
tierten oftmals in totaler Dunkelheit befinden, ist dem Gericht bekannt (vgl.
auch Bericht der Menschenrechtskommission vom 5. Juni 2015,
A/HCR/29/CRP.1, S. 227 und 243-252) – kann von ihm auch keine aus-
führliche Schilderung der Örtlichkeit erwartet werden. Dass er den Hunger-
streik in der BzP nicht erwähnt, kann ihm, aufgrund des begrenzten Um-
fangs der Befragung, nicht vorgeworfen werden.
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5.4 Zur Flucht bringt die Vorinstanz einzig vor, dass es aufhorchen lasse,
dass er trotz des Mangels körperlicher Fitness nach seinem Spitalaufent-
halt zu Fuss – und barfuss – in den Sudan geflüchtet sei.
Der Beschwerdeführer schildert seinen Spitalaufenthalt und die Besuche
seines Onkels ausführlich und mit zahlreichen Details (vgl. SEM-Akten,
A22/22 F106 ff.). Gleiches gilt für die Flucht, bei der er mit einem Auto ab-
geholt und nach Aligidir zu einem Schlepper gebracht worden sei, der ihn
schliesslich in den Sudan geführt habe (SEM-Akten, A22/22 F87 ff. und
F117 ff.). Dass er die Strecke barfuss zurücklegte, ist angesichts der örtli-
chen Verhältnisse nicht auszuschliessen. Auch seine Aussagen zur Flucht
müssen als glaubhaft angesehen werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz überspannte
Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG gestellt
und damit Bundesrecht verletzt hat.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss.
Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Ver-
folgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Ver-
folgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, d.h.
aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres
Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 und die dort
genannten Zitate und Literaturhinweise).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
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Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor
Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei
hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs-
weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per-
son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive)
Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
6.2 Anhand der erfolgten Beweiswürdigung ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Der Beschwerdeführer und seine Familie flüchten im Jahr 1984 in den Su-
dan. Nach mehrjährigem Aufenthalt im Flüchtlingslager Um Gargour keh-
ren sie im Jahr 1996 nach B._______ zurück. Im Mai 2000 flüchtet die Fa-
milie abermals in den Sudan. Dort betätigt sich der Beschwerdeführer po-
litisch. Er ist Mitglied des (…) und veröffentlicht regimekritische Texte im
Internet. Auf Druck seiner Eltern, die bereits wieder in ihr Heimatland leben,
kehrt er anfangs 2010 ebenfalls nach Eritrea zurück und heiratet. Kurz
nach seiner Heirat wird er festgenommen und inhaftiert. Man wirft ihm vor,
oppositionell tätig zu sein. Im Verlaufe seiner Haft geht es dem Beschwer-
deführer zusehends schlechter. Er wird öfters bewusstlos. Am 27. Dezem-
ber 2010 wird der Beschwerdeführer in den Spital verlegt. Zwei Monate
lang wird er dort behandelt, bevor er schliesslich in den Sudan flieht.
6.3 Die eritreischen Behörden haben den Beschwerdeführer offensichtlich
aus politischen Gründen verhaftet und er hat ernsthafte Nachteile im Sinne
des Asylgesetzes erlitten. Aus denselben Gründen sowie wegen seiner
Flucht aus der Gefangenschaft wird er mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit in Eritrea gesucht. Sollten die Behörden seiner habhaft werden, wird
er abermals inhaftiert und bestraft werden beziehungsweise ernsthafte
Nachteile zu gewärtigen haben. Seine Furcht vor politisch motivierter In-
haftierung und Bestrafung ist vor dem Hintergrund der Situation in Eritrea
objektiv begründet.
6.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer im Falle seiner
Rückkehr ins Heimatland begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.
Die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG sind mithin erfüllt. Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von
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Asylausschlussgründen. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative
besteht offensichtlich nicht.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7
AsylG erfüllt sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Anträge um unentgeltliche Rechtspflege
und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende
Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsauf-
wand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11
VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und
MWSt) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 wird aufgehoben und die
Vorinstanz angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– aus-
zurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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