B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-607/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 /
N (…).
E-607/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmericht-
linie),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
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des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass der Beschwerdeführer – zusammen mit seiner Verlobten und deren
Kind (E-608/2013) – am 18. Oktober 2012, von Italien herkommend, in
die Schweiz einreiste und hier um Asyl nachsuchte,
dass er am 5. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-II-VO, zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie zur
allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, er wolle (zusammen mit seiner
Verlobten und deren Kind) nicht nach Italien zurück, sondern in der
Schweiz bleiben,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Verlobten und deren
Kind) am 20. September 2012 illegal in Italien eingereist und dort dakty-
loskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers (sowie seiner Verlobten und deren
Kindes) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
Frist keine Stellung nahmen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (eröffnet am
31. Januar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer (sowie – mit separater Verfügung –
seine Verlobte und deren Kind) aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen des Beschwerde-
führers und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-
führen, gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO am 24. Januar 2013 auf Italien
übergegangen sei, da die italienischen Behörden innert Frist zum Über-
nahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass die Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates nach fest-
gelegten Prinzipien bestimme, wobei die Präferenz eines Gesuchstellers
im Normalfall keine Beachtung finden könne,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Bean-
standungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer allfällige Klagen bezüglich Unterbringung,
Betreuung und Unterstützungsleistungen bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen habe,
dass Italien als Rechtsstaat mit schutzwilligen und schutzfähigen Behör-
den gelte, an welche er sich wenden könne, wenn er Übergriffe von Pri-
vatpersonen fürchte oder solche erleide,
dass auch das in der Schweiz eingereichte Ehevorbereitungsverfahren
an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge,
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dass der Beschwerdeführer (zusammen mit seiner Verlobten und deren
Kind) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Februar 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei Zusammenlegung seines Verfahrens mit dem Verfahren
E-608/2013, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache ans BFM zur erneuten Begründung beantragen liess, eventua-
liter sei das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers selbst einzutreten,
dass er ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen
Vollzugsstopp bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Beschwerdebegründung sowie ihre Beilagen – soweit für
den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit
Telefax vom 7. Februar 2013 antragsgemäss vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren abzuweisen ist, die
beiden betroffenen Verfahren aufgrund ihrer Konnektivität indes zeitlich
koordiniert werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber, der sich zuvor während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem
Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-
VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
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VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (Souveränitätsklausel [Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO] und
humanitäre Klausel [Art. 15 Dublin-II-VO]; sowie Art. 29a AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank EURODAC ergab, dass dieser am 20. September 2012 in Ita-
lien daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO),
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auf Beschwerdeebene un-
bestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich um einen
Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertraglichen Verpflich-
tungen missachten würde, indem es den Beschwerdeführer unter Miss-
achtung des Non-Refoulement-Gebotes oder unter Verletzung von Art. 3
EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass er anlässlich der Befragung vom 5. November 2012 auch keine sol-
chen Befürchtungen vorbrachte,
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dass er demgegenüber geltend machte, in Italien sei das Flüchtlingslager
dreckig und er sei von schwarzen Mitbewohnern ausgeraubt worden,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, seine völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass der Beschwerdeführer mithin beweisen oder glaubhaft machen
muss, dass seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstösst, was ihm offen-
sichtlich nicht gelungen ist,
dass es demgegenüber dem Beschwerdeführer obliegt, seine obigen
Einwände bei den zuständigen italienischen Behörden geltend zu ma-
chen,
dass dem BFM darin zuzustimmen ist, dass die italienischen Behörden
sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sind und Italien die Aufnahme-
richtlinie ohne Beanstandung seitens der Europäischen Kommission um-
gesetzt hat,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die An-
wendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO)
gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwe-
rdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend ver-
pflichtet ist, ihn gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Sache an die Vorin-
stanz zurückzuweisen oder diese anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt
auszuüben, zumal die gleichlautenden Begehren seiner Verlobten
(E-608/2013) mit Urteil vom selben Datum ebenfalls abgewiesen werden,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: