B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-607/2016
Ur t e i l vom 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (…).
E-607/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass in der Folge per Zufallsprinzip bestimmt wurde, sein Gesuch werde
im Rahmen der Testphase des Bundes behandelt und er werde dem Ver-
fahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen,
dass am 27. Oktober 2015 dort eine Personalienaufnahme stattfand,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2015 seine Rechtsvertretung
mit der Wahrung seiner Rechte beauftragte,
dass mit ihm am 2. November 2015 im Beisein seiner Rechtsvertretung ein
beratendes Vorgespräch durchgeführt wurde, an welchem ihm das rechtli-
che Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Prüfung seines Asyl-
gesuches und zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt
wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei in Italien an einen ihm unbekannten
Ort gebracht worden, wobei die Namen aufgeschrieben, aber keine Finger-
abdrücke und Fotografien genommen worden seien,
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. November 2015 um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass mit Verfügung des SEM vom 10. November 2015 der Beschwerde-
führer in das Verfahren ausserhalb der Testphasen dem Kanton B._______
zugewiesen wurde,
dass aus diesem Grund das Mandatsverhältnis zu seiner Rechtsvertretung
am 12. November 2015 beendet wurde,
E-607/2016
Seite 3
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2016 – eröffnet am 25. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2016 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und da-
bei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM
anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vor-
liegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, eventualiter sei die Sache
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen
unverzüglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende
Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass gleichzeitig ein Schreiben eines Bruders des Beschwerdeführers vom
27. Januar 2016 eingereicht wurde,
dass die Instruktionsrichterin mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
1. Februar 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
E-607/2016
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass vorweg die erhobenen formellen Rügen zu beurteilen sind, da sie al-
lenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994
Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsgerichtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; KÖLZ/ HÄNER, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich in der angefoch-
tenen Verfügung auf die Personalienaufnahme gestützt, welche durch ei-
E-607/2016
Seite 5
nen Dolmetscher am Telefon übersetzt worden sei, was zu wirren Antwor-
ten geführt habe; zudem trage das Protokoll keine Unterschriften und sein
Gesundheitszustand sei nicht abgeklärt worden, womit das rechtliche Ge-
hör verletzt worden sei,
dass dazu festzuhalten ist, dass am 27. Oktober 2015 eine Personalien-
aufnahme und am 2. November 2015 – vorerst im Rahmen des Testver-
fahrens – im Beisein seiner damaligen Rechtsvertretung ein "beratendes
Vorgespräch" gemäss Art. 5 Dublin-III-VO durchgeführt worden ist (vgl.
Akte A16),
dass ihm dabei das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ita-
liens sowie zu seinem Gesundheitszustand gegeben worden ist, wobei er
geltend machte, er sei gesund,
dass in der "Personalienaufnahme" zwar festgehalten worden ist, der Be-
schwerdeführer stottere und habe Schwierigkeiten, sich auszudrücken
(vgl. Akte A9, S. 4),
dass dem beratenden Vorgespräch indes nicht entnommen werden kann,
der Beschwerdeführer habe auf das ihm gewährte rechtliche Gehör zur
mutmasslichen Zuständigkeit Italiens sowie zu seinem Gesundheitszu-
stand keine verständlichen Angaben machen können,
dass der Beschwerdeführer die ihm rückübersetzten Aussagen mit seiner
Unterschrift als korrekt bestätigt hat,
dass überdies festzustellen ist, dass den Akten nicht entnommen werden
kann, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Registrierung seiner Per-
sonalien wegen seines Stotterns nicht in der Lage gewesen, diese und wei-
tere biographische Daten sowie familiäre Beziehungen anzugeben (vgl.
Akten A2 und A9),
dass aus diesem Grund auch kein Anlass bestand, wegen seines Stotterns
weitere gesundheitliche Abklärungen vorzunehmen,
dass das SEM daher das rechtliche Gehör nicht verletzt hat und der Even-
tualantrag auf Rückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
E-607/2016
Seite 6
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (take charge) – wie
vorliegend – die in Kapitel III (Art. 8-5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in
der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von
der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsu-
chende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7
Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/AN-
DREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem,
Stand 1.2.2014, K4 zu Art. 7),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass falls festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach
dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-607/2016
Seite 7
dass der Beschwerdeführer anlässlich des beratenden Vorgesprächs vom
2. November 2015 ausführte, er sei auf dem Seeweg nach Italien gelangt,
wo er zwar mit Namen registriert, jedoch weder fotografiert noch daktylo-
skopiert worden sei (vgl. Akte A16),
dass das SEM die italienischen Behörden am 3. November 2015 gestützt
auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Be-
schwerdeführers ersuchte und die italienischen Behörden das Übernah-
meersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist
unbeantwortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten
(Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO)
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass daran auch die Anwesenheit zweier Brüder in der Schweiz, wovon
sich einer bereit erklärt hat, den Beschwerdeführer zu unterstützen, nichts
ändert, zumal dieser nicht als Familienangehöriger im Sinne der Dublin-III-
VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, wonach er wegen sei-
nes Stotterns auf die Unterstützung seines Bruders in der Schweiz ange-
wiesen sei, nichts aus Art. 16 Dublin-III-VO ableiten kann, zumal es sich
bei dieser Beeinträchtigung nicht um eine schwere Krankheit oder ernst-
hafte Behinderung handelt, die eine solche Unterstützung notwendig ma-
chen würde,
dass in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer gelte wegen seiner Behinderung als verletzliche Person und es sei nicht
garantiert, dass er bei einer Rückkehr nach Italien eine Unterkunft erhalten
würde,
dass die Vorinstanz die Situation für Flüchtlinge in Italien verkenne, da sich
diese in den letzten Jahren drastisch verschlechtert habe und Italien mit
den Migrationsströmen überfordert sei,
dass die prekären Bedingungen auch für besonders verletzliche Personen
bestünden,
dass die Vorinstanz im Wissen der vorhandenen strukturellen Mängel im
Asylverfahren Italiens die erforderliche Prüfung trotz Behinderung des Be-
schwerdeführers unterlassen und keine Garantien eingeholt habe, weshalb
Art. 3 EMRK verletzt sei,
E-607/2016
Seite 8
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält,
dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden
bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch
private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur
Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne
in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Ja-
nuar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien,
dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbrin-
gungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass
immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf
geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter ange-
passt seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den
italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder an-
gemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche,
E-607/2016
Seite 9
dass der alleinstehende Beschwerdeführer indessen aus der zuvor darge-
legten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann und es demnach
keine Veranlassung gibt, die Vorinstanz anzuweisen, vor der Überstellung
von den italienischen Behörden Zusicherungen hinsichtlich der Unterbrin-
gung einzuholen,
dass auch die geltend gemachten Kommunikationsschwierigkeiten des Be-
schwerdeführers wegen seines Stotterns nicht gegen eine Überstellung
sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nämlich nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.1.3), was für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft,
zumal er wie weiter vorne bereits dargelegt (S. 5) – trotz seines Stotterns
– durchaus in der Lage ist, sich zu verständigen und offenbar gesund ist
(vgl. A16),
dass der Beschwerdeführer auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzu-
nehmen und sein Asylgesuch zu prüfen,
dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der Richt-
linie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer
im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
E-607/2016
Seite 10
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme er-
sichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe die Gefahr einer Art. 3 EMRK
verletzenden Behandlung,
dass auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegen-
standslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-607/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: