B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6073/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, Bureau de
Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse
(BUCOFRAS), (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 / N (…).
E-6073/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Juli
2012 ihren Heimatstaat verliessen und gleichentags in die Schweiz ein-
reisten und um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) vom 27. Juli 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten und der Anhörun-
gen zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2013 im Wesentlichen Folgen-
des geltend machten,
dass er ethnischer Roma und sie ethnische Bosniakin sei, sie sich im
Jahre 2000 verliebt und vier Jahre später verheiratet und fortan beim Va-
ter des Beschwerdeführers gewohnt hätten,
dass die Familie der Beschwerdeführerin stets gegen diese gemischteth-
nische Beziehung, die Heirat und die Gründung einer Familie gewesen
sei und sie deshalb über einen Zeitraum von fast zehn Jahren belästigt,
beschimpft, bedroht und körperlich angegriffen worden seien, wobei es
auch zu Sachbeschädigungen gekommen sei,
dass sie aus Angst und mangels Erfolgsaussichten nie die Polizei einge-
schaltet oder anderweitig staatlichen Schutz beansprucht hätten,
dass zudem der Halbbruder des Beschwerdeführers ihre Tochter belästigt
und geplagt habe,
dass sie sich schliesslich angesichts der unerträglich gewordenen und
zur Eskalation mit Todesopfern neigenden Situation zur Ausreise ent-
schieden hätten,
dass sie in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Kroatien,
Slowenien und Italien illegal in die Schweiz gelangt seien,
dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten einreichten, woge-
gen ihre Reisepässe im Auto des Schleppers geblieben seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Ok-
tober 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
E-6073/2013
Seite 3
führenden nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im We-
sentlichen anführte, Bosnien und Herzegowina sei mit Beschluss des
Bundesrats vom 25. Juni 2003 als "safe country" im Sinne von Art. 6
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten und aus den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, welche die in
Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG verankerte widerlegbare Vermutung der Verfol-
gungssicherheit umzustossen geeignet wären,
dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Familie der Be-
schwerdeführerin familieninterne Streitigkeiten und damit keine staatliche
Verfolgung darstellten, weshalb sie nicht asylbeachtlich seien, zumal die
Beschwerdeführenden auch nie behördlichen Schutz in Anspruch ge-
nommen hätten,
dass zudem grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen be-
stünden, da diese "allerhand Widersprüche bezüglich der Orte, der Zeit-
punkte und der beteiligten Personen der angeblichen Übergriffe enthal-
ten" und der Ausreisezeitpunkt "erst nach fast einem Jahrzehnt andau-
ernder Streitereien und Probleme, ohne dass ein Ereignis von ungewohn-
ter oder verstärkter Intensität eingetreten wäre", nicht nachvollziehbar sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten, da mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der
Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur An-
wendung gelange, den Beschwerdeführenden im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Stra-
fe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in Bosnien
und Herzegowina noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen,
dass insbesondere weder die im (…) der Beschwerdeführerin noch die
angeblich gegenüber der Tochter begangenen Quälungen durch den
Bruder des Beschwerdeführers vollzugshinderlich erschienen, zumal letz-
teres Vorbringen aufgrund der "allgemeinen Zweifel an der Glaubhaftig-
E-6073/2013
Seite 4
keit" und angesichts der Nichterwähnung in den BzP nicht geglaubt wer-
den könne,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 25. Oktober
2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur mate-
riellen Prüfung sowie in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie zur Begründung des Hauptantrages eine durch das BFM began-
gene Missachtung des gemäss Praxis herabgesetzten Beweismasses bei
der Beurteilung von Hinweisen auf Verfolgung nach Art. 34 Abs. 1 AsylG
rügen,
dass es sich vorliegend nicht bloss um eine familiäre Streitsache aus eth-
nischen Motiven handle, sondern die Familie der Beschwerdeführerin an-
gesichts ihrer Position und ihrer Einflussmöglichkeiten in staatlichen Insti-
tutionen faktisch staatliche Verfolgungsmacht auszuüben imstande sei,
was die Beanspruchung staatlichen Schutzes für sie (Beschwerdeführen-
de) unmöglich mache,
dass somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus von einer
asylrelevanten ethnisch motivierten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
auszugehen und mithin auf das Asylgesuch einzutreten sei,
dass die angefochtene Verfügung ferner stereotyp begründet sei, die In-
dividualität des vorliegenden Falles verkenne und den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs insoweit verletze, als sie vor der Entscheidfällung vom
BFM nicht angehört worden seien,
dass schliesslich eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, eine Verlet-
zung des guten Glaubens und eine Missachtung der Kinderrechte darin
zu erkennen sei, dass das BFM bei der Beurteilung des Wegweisungs-
vollzuges die Vulnerabilität der Familie mit einer (…) und nicht reisefähi-
gen Frau und kranken Kindern sowie die fehlenden Aussichten auf eine
Existenzsicherung ignoriere,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2013 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
E-6073/2013
Seite 5
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, vor-
behältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde diese auch
nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) und folglich die Beschwerdefüh-
renden gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt sind, sich bis zum Abschluss
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten,
dass deshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Prozessantrag
betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutre-
ten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
E-6073/2013
Seite 6
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorab unter Bezugnahme auf die
formellen Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellt,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt richtig und
vollständig festgestellt wurde, die Beschwerdeführenden insbesondere zu
ihren Asylgründen am 2. Oktober 2013 umfassend angehört und die
Schwangerschaft der Beschwerdeführerin und die Möglichkeiten zur Exis-
tenzsicherung durchaus sachverhaltlich erkannt und in E. III/2 der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich gewürdigt wurden,
dass im Übrigen kein Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs
zur rechtlichen Würdigung eines richtig und vollständig festgestellten
Sachverhalts besteht,
dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Krankheiten und Rei-
seunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin und den Kindern im erstin-
stanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden,
in der Beschwerdeschrift jeglicher Konkretisierung und Substanziierung
entbehren und auch den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu
entnehmen sind,
E-6073/2013
Seite 7
dass ebenso eine Verletzung des Gutglaubensschutzes und die behaup-
tete Stereotypizität der Entscheidbegründung nicht nachvollziehbar sind,
dass die genannten Rügen somit jeglicher Grundlage entbehren,
dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus
verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einge-
treten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat,
in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprü-
fung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM die weitere Nichteintretensvorausset-
zung von Art. 34 Abs. 1 AsylG in Form des Fehlens von Hinweisen auf ei-
ne Verfolgung zutreffend erkannt hat,
dass gemäss Praxis bei der Prüfung des Fehlens von Verfolgungshinwei-
sen derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b
und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verur-
sachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl.
BVGE 2011/8, E. 4.2; Entscheide und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3),
dass die vorinstanzlichen Feststellungen fehlender Asylbeachtlichkeit und
bestehender Glaubhaftigkeitszweifel in Betrachtung der vorliegenden
Befragungs- und Anhörungsprotokolle prima facie nicht zum Vornherein
von der Hand zu weisen sind,
dass indessen bei der Prüfung des Fehlens von Hinweisen auf Verfol-
gung im erwähnten weiten Sinn praxisgemäss ein im Vergleich zum – be-
reits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals redu-
zierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
E-6073/2013
Seite 8
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. wiederum BVGE
2011/8; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche zwei-
fellos von Menschenhand (Familie der Beschwerdeführerin, Bruder des
Beschwerdeführers) stammende Verfolgungsgründe geltend machen,
welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumie-
ren sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa) und somit von Art. 34 Abs. 1
AsylG erfasst sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung von Amtes wegen ver-
pflichtet ist,
dass sich das BFM, indem es die geltend gemachten Verfolgungs-
ereignisse beziehungsweise -befürchtungen als nicht asylbeachtlich
qualifiziert, mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden materiell
auseinandergesetzt und diese einer Prüfung ihrer flüchtlingsrechtli-
chen Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen hat, womit
es implizit zum Ausdruck bringt, die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden seien nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu bezeichnen,
dass sich diese Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig er-
weist, da – gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und
zuvor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – bei
Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren
Verfolgungshinweisen kein Raum für einen Nichteintretensentscheid
im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG besteht, sondern eine solche
Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs
im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. BVGE 2011/8 sowie
EMARK 1993 Nr. 16 E. 6, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3; vgl. ferner
bestätigend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4158/2012
vom 5. September 2012 S. 6 ff.),
dass die Vorinstanz zwar ergänzend einen alternativen Argumen-
tationsstrang dergestalt verwendet, dass sie "grösste Zweifel" an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen erkennt,
dass sich mit einer solchen Feststellung zwar grundsätzlich das
Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne der erwähnten Recht-
sprechung begründen liesse, jedoch die vorliegend für diese Begrün-
E-6073/2013
Seite 9
dung verwendeten Argumentationselemente ("allerhand Widersprüche
bezüglich der Orte, der Zeitpunkte und der beteiligten Personen der
angeblichen Übergriffe"; ferner angesichts der "allgemeinen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit" und der Nichterwähnung in den BzP ebenso
unglaubhafte Quälungen der Tochter) offensichtlich den Anforderungen
an die Begründungspflicht nicht genügen,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht
anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35 Abs.
1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 und 2006 Nr. 24 E. 5.1), wobei
die Begründungsdichte sich nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen zu richten
hat und bei schwerwiegenden Eingriffen in rechtlich geschützte
Interessen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256; vgl. zum
Ganzen auch BVGE 2012/21 E. 5.1 [1. Abschnitt] m.w.H.).
dass die vom BFM angesprochenen Widersprüche und allgemeinen
Glaubhaftigkeitszweifel in keiner Weise spezifiziert, konkretisiert, sub-
stanziiert und auf Protokollstellen abgestützt werden und damit eine
sachgerechte Anfechtung nicht möglich ist, welcher Umstand umso
gravierender erscheint, wenn auf diese Begründung ein Nichteintre-
tensentscheid abgestützt und damit den Betroffenen der Zugang zu
einer materiellen Prüfung der Asylgründe verwehrt wird,
dass ebenso die vom BFM erkannte fehlende Nachvollziehbarkeit des
Ausreisezeitpunktes "erst nach fast einem Jahrzehnt andauernder
Streitereien und Probleme, ohne dass ein Ereignis von ungewohnter
oder verstärkter Intensität eingetreten wäre", schon deshalb nicht ge-
stützt werden kann, weil das BFM selber im Sachverhalt der angefoch-
tenen Verfügung (dort S. 2 unten) genau solche Ausreiseauslöser er-
wähnt (Vorfall vom 27. Mai 2012 und Erreichen des Punktes der Uner-
träglichkeit) und ausreisekausale Ereignisse auch den Protokollen ent-
nommen werden können (z.B. Akte A13 F79: Reissen des Gedulds-
fadens und Furcht vor Eskalation mit Todesfolgen auf beiden Seiten
der Streitparteien),
E-6073/2013
Seite 10
dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid ge-
stützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und dadurch Bundesrecht ver-
letzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 16. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist, wobei dem BFM zur Vervollständigung seiner Akten eine
Kopie der Beschwerde zuzustellen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1
VwVG hinfällig wird,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Beschwerdeführenden keine Kostennote ihres Rechtsvertreters
zu den Akten gereicht haben, sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt
und bei der Bemessung der Entschädigung auch zu berücksichtigen ist,
dass die vorliegende Gutheissung hauptsächlich die Folge einer
Rechtsanwendung von Amtes wegen ist und nicht in erster Linie durch
den Beschwerdeinhalt ausgelöst wurde,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 300.— festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6073/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2013 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von gesamthaft Fr. 300.— auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: