B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6073/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatenlos,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung vom 16. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 9. Oktober 2018 auf dem Luftweg nach
Zürich und ersuchte am folgenden Tag bei der Flughafenpolizei Zürich um
Asyl. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz verweigert und ihm wurde der Transitbereich des Flughafens Zü-
rich für die Dauer von maximal 60 Tagen als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Polizeiliche Nachforschungen in den Passagierdatenbanken ergaben,
dass der Beschwerdeführer mit dem Flug (…) von Johannesburg, Südaf-
rika, nach Zürich geflogen war.
C.
Am 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer befragt und es wurde
ihm das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den Irak oder nach Südafrika
gewährt. Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, wegen seiner
Zugehörigkeit zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) sei er von Juni 1980 bis
April 1990 in der Türkei im Gefängnis gewesen. Nach der Entlassung sei
er aus der Türkei ausgereist und nach Kurdistan gegangen. Im Jahr 1995
sei ihm die türkische Staatsangehörigkeit entzogen worden; seither sei er
staatenlos. Im Jahr 2004 habe er geheiratet. Er habe in B._______, Nord-
irak, gelebt, wo sich seine Ehefrau und die zwei Kinder nach wie vor auf-
halten würden. Er habe einen für das kurdische Gebiet im Irak gültigen
Ausweis, der durch die Regionalregierung Kurdistans ausgestellt worden
sei. Ebenfalls im Jahr 2004 habe er sich mit einer Gruppe von der PKK
getrennt. Die PKK habe sie als Verräter bezeichnet, beschattet und einige
getötet. Der türkische Staat sei im kurdischen Gebiet im Irak sehr gut or-
ganisiert und er habe den Druck des türkischen Staates im Nordirak immer
gespürt. Die kurdische Regierung habe ihn als Mitglied der PKK betrachtet,
ständig kontrolliert und als Gefahr betrachtet, obwohl er sich von der PKK
getrennt habe. Unter diesen Umständen könne er nicht im Irak leben. Süd-
afrika sei nur eine Zwischenstation auf seiner Reise nach Europa gewesen.
Er habe keinerlei Verbindungen zu Südafrika; dort zu leben wäre wie ein
Aufenthalt in einer Zelle.
D.
Die Prüfung des vom Beschwerdeführer mitgeführten deutschen Reise-
passes durch die Flughafen-Spezialabteilung (Grenze Fachdienst/Doku-
mentenstelle) der Kantonspolizei Zürich ergab, dass es sich um ein ge-
fälschtes Dokument handelt.
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E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 (eröffnet am 18. Oktober 2018) trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Südafrika sowie deren Vollzug an. Den Vollzug der Wegweisung in
seinen Heimatstaat schloss sie aus.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüg-
lichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventu-
aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und
in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Der vorliegen-
den Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer
superprovisorischen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen,
von einer Überstellung nach Südafrika abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden
habe. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Südaf-
rika unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz zu erteilen. Es sei auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und dem Beschwerdeführer in der Person der Unterzeichneten
eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Zeitungsartikel, ein Schreiben von
Herrn C._______, einen Beschluss betreffend seine Ausbürgerung, ein
Schreiben der kurdischen Gemeinschaft Deutschland und des Zentrums
für kurdische Studien (NAVEND), eine Pressemeldung der KOMKAR
Schweiz, ein Schreiben von D._______ und sechs weiteren Freundinnen
der Partei PWD, zwei Fotos von ihm mit E._______ und F._______, Be-
richte und ein Schreiben der Lawyers for Human Rights sowie eine Statistik
„Flüchtlinge in Südafrika“ ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.2 – einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese nicht entzogen hat, ist
auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und es seien superprovisorische Massnahmen anzuordnen, mangels eines
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da
die Vorinstanz den Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 AsylG nur kurz
erwähnt, sich aber nicht zu seinem hohen Risikoprofil als bekannte Person
der kurdischen Bewegung geäussert habe. Bei diesem Vorbringen handelt
es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allen-
falls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken.
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4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre
Auffassung, Südafrika biete effektiven Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG, einlässlich begründet. Eine vertiefte Prüfung seiner
Asylvorbringen war nicht angezeigt, da es im vorinstanzlichen Verfahren
nur darum ging abzuklären, ob Südafrika als sicherer Drittstaat gelte und
der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren könne.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkeh-
ren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Diese Bestim-
mung findet keine Anwendung, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im
Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdefüh-
rer habe sich vor seiner Reise an den Flughafen Zürich während zwei bis
drei Tagen in Südafrika aufgehalten. Südafrika verfüge über ein funktionie-
rendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzwillig und -
fähig. Gemäss ihren Abklärungen sei in Südafrika der Zugang zum Asyl-
system an allen Grenzposten gewährleistet. Personen, die sich nicht aus-
weisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht festgestellt werden
könne, würden möglicherweise in das Deportationszentrum Lindela über-
führt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen und zu medizini-
scher Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika eine Vertretung
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des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asylsuchenden wirk-
same Unterstützung geben könnten. Es gebe keine Hinweise dafür, dass
in Südafrika kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG bestehe. Die Rückkehr nach Südafrika sei auch tatsächlich
möglich, da Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flug-
hafens die Einreise in den Zielstaat verweigert werde, an den Ausgangs-
punkt ihrer Flugreise zurückkehren könnten, unbesehen davon, mit wel-
chen Papieren sie die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkom-
men]; Urteil des BVGer D-3117/2011).
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe nie gesagt, dass er sich zwei
bis drei Tage in Südafrika aufgehalten habe. Südafrika sei für ihn nur eine
Durchreise gewesen, da er in die Schweiz gewollt habe. Aufgrund seiner
jahrelangen Zugehörigkeit zur PKK sei er für die türkischen Behörden eine
wichtige Person und sie würden versuchen, ihn zu entführen. Wegen sei-
nes Austritts aus der PKK sei er auch durch die PKK gefährdet. Bei einer
Einreise in Südafrika bestehe die Gefahr, dass er wegen fehlender Reise-
dokumente verhaftet und nicht ins Asylverfahren aufgenommen werde. Zu-
dem betrage die Ablehnungsquote von Asylgesuchen in Südafrika 96 %,
was per se eine indirekte Refoulement-Gefahr darstelle.
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er von Südafrika in die
Schweiz eingereist ist. Südafrika ist dem Protokoll über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge beigetreten und verpflichtet sich somit zur Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots (vgl. Art. I Abs. 1
des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertrags-
parteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Fer-
ner verfügt Südafrika über ein funktionierendes Rechtssystem und die dor-
tigen Behörden sind schutzfähig und schutzwillig. Was der Beschwerde-
führer anlässlich des rechtlichen Gehörs und auf Beschwerdeebene vor-
bringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Sofern er
– wie angegeben – tatsächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, kann er
sich an die entsprechenden Behörden vor Ort wenden. Diese Auffassung
entspricht der konstanten Praxis des Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teile des BVGer D-5566/2018 vom 3. Oktober 2018, E-4456/2018 vom
14. August 2018, D-4372/2018 vom 3. August 2018 und D-575/2017 vom
2. Februar 2017). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffen-
den Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die auf Beschwerdeebene
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eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Die Vo-
rinstanz ist somit zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers eingetreten. Der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Einreise-
bewilligung zu erteilen, ist somit abzuweisen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Der Beschwerdeführer untersteht in Südafrika einem effektiven Refoule-
mentschutz; er muss nicht befürchten, von Südafrika in die Türkei abge-
schoben zu werden. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Südaf-
rika dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
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Seite 8
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Südafrika ist folglich zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Südafrika gilt als sicherer Drittstaat. Der Beschwerdeführer ist gesund und
hat eine Ausbildung als Lehrer. An der Befragung gab er an, er habe seit
längerer Zeit nicht mehr gearbeitet, aber dank dem Einkommen seiner
Ehefrau und der finanziellen Unterstützung seiner Familie ein komfortables
Leben geführt. Sein jüngerer Bruder sei Bauunternehmer in Australien und
der andere Bruder sei im Kleidergrosshandel tätig; er könne auch jetzt Geld
von seinen Geschwistern erhalten. Aufgrund dieser Angaben ist davon
auszugehen, dass seine Ehefrau und seine Geschwister ihn weiter unter-
stützen würden. Der Wegweisungsvollzug ist somit auch in individueller
Hinsicht zumutbar.
7.4 Der Beschwerdeführer ist per Flugzeug von Südafrika in die Schweiz
gereist, weshalb eine Rückkehr nach Südafrika tatsächlich möglich ist, da
Personen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Ein-
reise verweigert wird, an den Ausgangspunkt der Flugreise zurückkehren
können, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie die Reise absolviert
haben.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutre-
ten ist, abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtli-
chen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürf-
tigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
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9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner