Abtei lung V
E-6074/2006/kuc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Dominik Löhrer, Rechtsanwalt, [...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. August 2006 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6074/2006
Sachverhalt:
A.
Die der amharischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführerin aus
Addis Abeba verliess Äthiopien gemäss Eintrag in ihrem Pass am
13. April 2006 und reiste am 14. April 2006 mit Visum legal in die
Schweiz ein. Am 28. Juni 2006 reichte sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein. Am 4. Juli 2006
wurde sie dort summarisch zu ihrer Ausreise aus Äthiopien und
Einreise in die Schweiz sowie zu ihren Asylgründen befragt.
Hinsichtlich ihres Aufenthalts bis zur Asylgesuchseinreichung gab sie
an, sie habe sich zuvor in B._______ bei derjenigen Familie
aufgehalten, die ihr durch ihre Einladung zu einem Visum verholfen
habe. Dort sei sie während zweier Monate geblieben. Vor
zweiundzwanzig Tagen sei sie schliesslich in die Schweiz eingereist.
Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie aus, sie sei zu Hause für die
Oppositionsbewegung Kinijit, auch Coalition for Unity and Democracy
(CUD) genannt, aktiv gewesen. Sie habe für die CUD Flugblätter
verteilt, Leute für Demonstrationen angeworben und zu politischen
Versammlungen ermutigt. Sie sei seit dem 23. Februar 2005 für die
CUD aktiv gewesen. Wegen ihres Engagements habe sie Drohungen
und Warnungen erhalten, und sie sei auch geschlagen worden. Die
Schläge seien von Unbekannten und mit einem Gewehr erfolgt. Diese
hätten ihr mit schweren Massnahmen bis hin zum Tod gedroht.
Verschiedene beziehungsweise zwei Personen hätten sie nach diesen
Warnungen vergewaltigt, dies am 14. März 2005. Sie sei an einen ihr
unbekannten Ort gebracht worden. Nach der Vergewaltigung habe sie
ein Telefon gesucht und einer Freundin telefoniert, welche sie dann
abgeholt habe.
Die Beschwerdeführerin vermochte sich an der Empfangstelle noch
nicht auszuweisen. Hinsichtlich des Verbleibs ihres Passes gab sie an,
ihre Gastgeberin, mit welcher es zu Missverständnissen gekommen
sei, habe ihr gesagt, sie habe den Pass den kantonalen Behörden
abgegeben.
Einer Notiz des BFM ist zu entnehmen, dass der Pass in der Tat der
kantonalen Behörde abgegeben und von dieser dem BFM überwiesen
worden ist.
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E-6074/2006
B.
Mit Eingabe des damaligen Rechtsvertreters vom 18. Juli 2006
informierte dieser das BFM über die Mandatsübernahme. Gleichzeitig
ersuchte er darum, dass die Beschwerdeführerin bei der noch
ausstehenden Anhörung durch ein Frauenteam angehört werde.
C.
Am 19. Juli 2006 meldete [die kantonale Behörde], dass die
Gastgeberin der Beschwerdeführerin diese am 12. Juni 2006 in der
Polizeistation C._______ als vermisst gemeldet habe. Die Gastgeberin
habe den kantonalen Behörden den äthiopischen Pass der
Beschwerdeführerin sowie ein Impfbüchlein ausgehändigt. Dem
Schreiben lag das Protokoll der Vermisstmeldung bei.
D.
Am 3. August 2006 wurde die Beschwerdeführerin von einem
Frauenteam des BFM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei gab diese zu Protokoll, sie habe in ihrem Heimatland während
14 Jahren die Schule besucht und das College mit einem [...]diplom
abgeschlossen. In der Folge habe sie zuerst auf ihrem Beruf und
später als D._______ gearbeitet. Da sie keine dauerhafte Arbeit
gefunden habe, habe sie sich immer wieder für die Organisation
(CUD) eingesetzt. Obwohl sie Warnungen bis hin zu Todesdrohungen
erhalten habe, habe sie sich weiter in dieser Organisation bewegt. Sie
habe deswegen das Land verlassen wollen, doch sei ihr das nicht
gelungen. Erst durch die Einladung der Freundin ihrer Mutter nach
B._______ habe sie sich in Sicherheit bringen können. Sie habe sich
dort vom 14. April bis zum 21. Mai 2006 aufgehalten und sei
weggegangen, als die Gastgeberin sie ins Heimatland habe
zurückschicken wollen beziehungsweise als diese versucht habe, sie
zu verheiraten. Nach ihrem Parteiengagement gefragt, gab sie an, sie
sei drei Monate vor den (Parlaments-) Wahlen beziehungsweise im
Februar 2005 Mitglied der Organisation geworden. Sie habe bereits
vor den Wahlen Warnungen erhalten, nach den Wahlen hätten sich
diese gehäuft. Die grössten Probleme habe sie nach den Wahlen
gehabt. An anderer Stelle gab die Beschwerdeführerin an, sie habe
bereits vor den Wahlen Schlimmes erlebt, indem sie von zwei
Personen vergewaltigt worden sei. Nach den Wahlen habe sie
gemerkt, dass sie beobachtet werde. Die Leute, die sie bedroht und
beobachtet hätten, habe sie nicht gekannt. Sie habe deshalb
angefangen, an verschiedenen Orten zu übernachten. Nach dem
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genauen Inhalt und Ablauf der Drohungen gefragt, gab die
Beschwerdeführerin an, anfänglich habe man von ihr in ärgerlichem
Ton gefordert, die bisherige Regierung zu unterstützen, ansonsten ihr
„einige Sachen“ passieren würden. Später habe man sie gar mit einem
Gewehr bedroht und gestossen. Die Bedrohungen seien meistens zu
Hause und im Quartier E._______, wo sie die meiste Zeit verbracht
habe, erfolgt. Auf Nachfrage verneinte die Beschwerdeführerin, dass
es zu Hause zu Drohungen gekommen sei, hingegen auf dem
Nachhauseweg.
Am 14. März 2005 sei es dann zur Vergewaltigung gekommen. Obwohl
sie seit fünf Jahren im Quartier lebe, wisse sie nicht genau, wohin sie
von den Männern geführt worden sei. Nachdem sich beide befriedigt
hätten, hätten sie sie einfach zurückgelassen beziehungsweise hätten
sie ihr gesagt, dass sie genau wüssten, wo sie wohne und die Zeit
verbringe. Sollte sie erzählen, was passiert sei, würden noch mehr
Probleme auf sie zukommen. Weil sie davon ausgegangen sei, dass
die Vergewaltigung von der Polizei bagatellisiert werde, habe sie auf
eine Anzeige verzichtet. Zudem habe sie befürchtet, dass die Familie
durch die Anzeige noch mehr Probleme haben würde. Auch die Eltern,
die eine Woche nach ihr gesucht hätten, hätten nicht mehr insistiert,
nachdem sie einen Aidstest habe machen lassen. Nach der
Vergewaltigung habe sie weniger Zeit in die CUD investiert; sie habe
wieder vermehrt Arbeit gesucht und zu sich geschaut. Ihr Leben sei
danach quasi wieder normal verlaufen.
Telefonisch habe sie zwischenzeitlich von ihren Eltern erfahren, dass
Unbekannte in Zivil zu ihnen nach Hause gekommen und sie in der
Folge während zwei Tagen im Gefängnis beziehungsweise auf dem
Polizeiposten inhaftiert worden seien, weil sie nicht zugegeben hätten,
wo sich die Beschwerdeführerin befinde.
Nach dem Zeitpunkt des Entschlusses zur Ausreise gefragt, gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe schon immer die Absicht gehabt, ins
Ausland zu gehen, zu studieren, zu arbeiten und die Familie zu Hause
zu unterstützen. Nach den Vorfällen zu Hause habe sich dieser
Wunsch noch verstärkt.
Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin eine
Quittung, einen Einwohnerausweis, einen Parteiausweis, ein
Schreiben der CUD sowie einen Führerschein zu den Akten.
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E.
Mit Verfügung vom 16. August 2006, dem Rechtsvertreter am
17. August 2006 eröffnet, lehnte das BFM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt
an, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 11. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin
durch ihren heutigen Rechtsvertreter beim der damaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Asylgewährung, jedenfalls aber die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. September 2006 verzichtete die
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
verwies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2006 hielt das BFM an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter am
29. Dezember 2006 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 wurde dem Rechtsvertreter
mitgeteilt, dass das Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom neu
geschaffenen Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
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zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch mit der Begründung
abgewiesen, dass die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Einleitend führte sie
aus, eine asylrelevante Verfolgung eines normalen, nicht exponierten
Mitgliedes der CUD wäre aufgrund der Kenntnisse des Bundesamtes
ohnehin zu verneinen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch nur eine
wenig überzeugende Darstellung ihrer Tätigkeiten für die CUD, der
daraus resultierenden Drohungen und der Vergewaltigung geliefert. Sie
sei beispielsweise nicht in der Lage gewesen, die Fragen zum
Übergriff im März 2005 anschaulich und detailliert zu beantworten.
Auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite
einer Vergewaltigung wirkten die Ausführungen rudimentär und
abstrakt. Ihre Antworten auf die Fragen zur Wahrnehmung und
Reaktion seien pauschal ausgefallen und wirkten nicht erlebt. Auch
wenn sich von einer Vergewaltigung Betroffene gewöhnlich nicht zum
eigentlichen Tathergang äussern wollten oder könnten, so seien sie
doch regelmässig zu einer differenzierten und anschaulichen
Darstellung ihrer inneren Befindlichkeit imstande, die nebst den
allgemein bekannten Reaktionen von Gewaltopfern Aussagen aus
subjektiver Sichtweise enthielten. Gesamthaft gesehen fehlten
Hinweise auf psychische Reaktionen oder einen vorhandenen
Leidensdruck. Mangels dieser persönlich gefärbten, inneren
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Betroffenheit seien der Übergriff vom März 2005 und die daraus
resultierende Vergewaltigung als unglaubhaft einzustufen. Auch die
Darstellung der politischen Tätigkeit und der deswegen erlittenen
Drohungen und Schläge müssten als stereotyp und allgemein taxiert
werden. Zudem seien die Ausführungen zu den von der
Beschwerdeführerin unternommenen Schritten vage geblieben, und
sie habe auch die Reaktionen der Familie oder der Freunde auf die
Geschehnisse nicht anschaulich dargestellt. Erfahrungsgemäss
könnten jedoch tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse
und Tätigkeiten berichten. Insgesamt erschöpften sich die Aussagen
der Beschwerdeführerin in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von
irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene
Sachverhaltsdarstellung sei mit der erfahrungsgemäss um ein
Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nicht zu vereinbaren. Vorliegend
untermauerten weder die persönliche Betroffenheit noch das
subjektive Empfinden das Geschilderte.
4.2 Der Rechtsvertreter wendet auf Beschwerdeebene ein, die
Vorbringen der Beschwerdeführerin seien genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel. Die Beschwerdeführerin erscheine
persönlich glaubwürdig und sei sehr aufgeschlossen. Leider sei es
dem Rechtsvertreter als Mann nicht möglich gewesen, mit der
Beschwerdeführerin detailliert über die Vergewaltigung zu sprechen.
Von der Möglichkeit, mit einer Mitarbeiterin der Beratungsstelle (...)
über die Geschehnisse zu sprechen, habe die Beschwerdeführerin
keinen Gebrauch machen wollen. Nur weil sie, wie sie auch gegenüber
dem Rechtsvertreter angegeben habe, in verhältnismässig guter
Verfassung sei, dürfe nicht angenommen werden, das Gesagte
entspreche nicht der Wahrheit. Glaubhaftmachung bedeute ein
reduziertes Beweismass und lasse durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend sei, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprächen,
überwiegen würden oder nicht. Dabei sei auf eine objektive Sichtweise
abzustellen. Zu beachten sei, dass die Vorinstanz nicht in Abrede
gestellt habe, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der CUD sei. Das
Bundesamt negiere jedoch eine systematische Verfolgung von
Gruppierungen und Organisationen mit Bedrohungspotenzial. Diese
Einschätzung sei unzutreffend, gehe doch aus dem Update der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend Äthiopien vom 9.
November 2005 hervor, dass Mitglieder und Sympathisanten von
Oppositionsparteien gefährdet seien, weil sie verdächtigt würden, die
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Regierung in Frage zu stellen. Solche Leute würden systematisch
Opfer von Übergriffen durch die Polizei, Regierungsmilizen, lokale
Regierungsbeamte oder Anhänger der Regierungspartei. Sie würden
benachteiligt, bedrängt, eingeschüchtert, entlassen, geschlagen,
willkürlich festgenommen und ermordet, weil sie sich weigerten, aus
der Partei auszutreten, an Versammlungen teilnähmen oder Flugblätter
verteilten. Die SFH und Amnesty International erwähnten als
Personengruppen, welche Verfolgung unterliegen könnten, explizit
Sympathisanten und Mitglieder der Oppositionskoalition CUD.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerde-
führerin zu Recht als nicht überwiegend glaubhaft qualifiziert hat. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die
jeweiligen Textstellen in den Protokollen zahlreiche, zu Zweifeln Anlass
gebende Stellen angeführt. Sie hat in vielen Aussagebereichen einen
Mangel an Kennzeichen, sogenannte Realkennzeichen, festgestellt,
welche gemeinhin eine wahre Sachverhaltsdarstellung prägten, so
vorab die fehlende Schilderung psychischer Vorgänge hinsichtlich der
geltend gemachten Vergewaltigung sowie das Fehlen an spontanem
Detailreichtum.
In der Tat ermangeln die Aussagen einer Vielzahl dieser für einen
realen Hintergrund sprechenden Kriterien. So blieben die spontanen
Schilderungen der Beschwerdeführerin jeweils oberflächlich und die
genauen Abläufe mussten mehrmals erfragt werden. Weiter lassen die
Ausführungen zur angegebenen Vergewaltigung nur schwerlich eine
persönliche Betroffenheit erkennen, dies im Unterschied zur
Emotionalität bei der Darstelllung der Ereignisse bei ihrer Gastgeber -
familie in B._______ (Akten BFM A14/22. S. 18).
Sodann fallen bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls diverse
Unstimmigkeiten und Ungenauigkeiten auf. So gab die Beschwerde-
führerin beispielsweise an einer Stelle an, sie sei meistens zu Hause
oder im Quartier E._______ bedroht worden. Auf Nachfrage hin, wer
denn jeweils bei den Bedrohungen zu Hause zugegen gewesen sei,
korrigierte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie nicht zu
Hause, sondern auf dem Nachhauseweg bedroht worden sei (A14/22
S. 11). Zudem vermochte sich die Beschwerdeführerin nicht festzu-
legen, wie häufig es zu solchen Drohungen gekommen sei ("ich weiss
es nicht genau; nicht jeden Tag, vielleicht jede zweite Woche" A14/22
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S. 11). Ausweichend und wenig überzeugend sind sodann auch die
Antworten auf die Frage, ob sie der CUD die Drohungen gemeldet
habe: Erst bejahte sie diese Frage, um auf Nachfrage hin auszuführen,
sie habe nur ihrer Kollegin F._______, welche wie sie für die Partei
arbeite, von den Drohungen erzählt. Auch erst auf Nachfrage hin gab
sie in vager Weise an, sie habe weiteren Leuten von den Drohungen
erzählt (A14/22, S. 11 u. 12).
Nebst der erwähnten emotionalen Unberührtheit erweist sich die Dar-
stellung der Vergewaltigung auch nicht als stimmig. Aus der wieder-
holten Schilderung der Beschwerdeführerin, dass sie nach der Ver-
gewaltigung wieder (irgendwann) wach geworden sei (A14/22 S. 13
oben und Mitte), ist zu schliessen, dass sie während der Ver-
gewaltigung das Bewusstsein verloren haben muss. Sie habe sich
danach zu orientieren versucht, ein Telefon gesucht und ihre Freundin
F._______ angerufen. Im weiteren Verlauf der Anhörung gab sie dann
aber an, nach der Vergewaltigung hätten ihr die zwei Männer erzählt,
sie wüssten genau, wo sie wohne und die Zeit verbringe. Sie hätten ihr
gedroht, dass noch mehr Probleme auf sie zukämen, wenn sie
erzählen würde, was sie gemacht hätten (A14/22 S. 13 unten). Als
wenig überzeugend ist angesichts des Umstandes, dass sie bereits
seit fünf Jahren im Quartier gewohnt hat, der Umstand zu werten,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe nicht erkennen können,
wohin sie von den zwei Männern gebracht worden sei ("ich glaube, ich
bemerkte, nachdem ich wach geworden war, dass sie mich unterhalb
der Strasse mitnahmen" [A14/22 S. 13]). Mit dem BFM ist sodann
festzustellen, dass die angeblich geführte politische Diskussion der
Beschwerdeführerin mit ihren Vergewaltigern während der nächtlichen
Verschleppung nicht mit der Wirklichkeit zu vereinbaren ist (A14/22
S. 14).
Das BFM hat im angefochtenen Entscheid auch zutreffend fest-
gehalten, dass die Schilderung der Reaktionen des Umfeldes der Be-
schwerdeführerin ebenfalls zu Zweifeln Anlass gebe. Ergänzend dazu
sind die unstimmigen Angaben anzuführen, dass die Beschwerde-
führerin einerseits aussagte, sie habe die Freundin am Abend der
Vergewaltigung noch nicht merken lassen, was ihr passiert sei (A14/22
S. 15 oben), andererseits ausführte, sie beide hätten den Eltern der
Freundin, als diese nach ihrer Ankunft ihr Gesicht betrachtet hätten
und sie hätten weinen sehen, angegeben, die Beschwerdeführerin
habe soeben vom Tod eines Familienmitgliedes erfahren (A14/22 S. 15
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unten).
Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich schliesslich aus den Aussagen
zum angeblich vorgenommenen Aidstest, den die Beschwerdeführerin
habe machen lassen. Einerseits gab sie an, sie habe einen solchen
Test nach einer Woche machen lassen (A14/22 S. 15). Andererseits
führte sie aus, sie habe sich die erste Woche nach der Vergewaltigung
bei der Freundin aufgehalten, und ihre Eltern hätten die ganze Zeit
über nicht gewusst, wo sie sei. Dann erst habe sie mit den Eltern
Kontakt aufgenommen. Diese hätten die Sache zur Anzeige bringen
wollen. Sie habe sie jedoch davon abhalten können, indem sie den
Eltern versprochen habe, in einer Woche eine Blutuntersuchung zu
machen (A14/22 S. 16).
Nicht zu überzeugen vermögen schliesslich auch die Aussagen zur
Verhaftung der Eltern nach ihrer Ausreise. So konnte die Beschwerde-
führerin nicht angeben, wann diese erfolgt sein soll (A14/22 S. 18).
Zudem gab sie an, Unbekannte in Zivil seien gekommen und hätten
die Eltern für zwei Tage auf dem Polizeiposten (A14/22 S. 17) be-
ziehungsweise im Gefängnis (A14/22 S. 8) festgehalten.
In Würdigung sämtlicher vorstehend angeführter Unzulänglichkeiten in
den Aussagen der Beschwerdeführerin vermag das Bundesver-
waltungsgericht die geltend gemachte Verfolgung wegen der Zuge-
hörigkeit zur CUD – in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch
die Vorinstanz – nicht als überwiegend glaubhaft im Sinne von Art. 7
AsylG zu werten.
An dieser Betrachtungsweise vermögen weder die Einwände des
Rechtsvertreters in seiner Beschwerdeschrift, die sich in der Be-
hauptung einer stimmigen und überzeugenden Sachverhaltsdar-
stellung erschöpfen, noch die eingereichten Beweismittel etwas zu
ändern. Hinsichtlich der drei bereits im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben des CUD-
Vorsitzenden G._______, CUD-Mitgliederausweis und Zahlungsbeleg
an die CUD), welche die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur
CUD belegen sollen, hat das Gericht folgende Vorbehalte: Im
Schreiben des Vorsitzenden der CUD vom 3.7.1997 (äthiopischer
Kalender; entspricht dem 12. März 2005 unserer Zeitrechnung) werden
der Beschwerdeführerin der Beitritt zur CUD, ein grosses Engagement
für die Partei sowie regelmässige monatliche Zahlungen attestiert. Als
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Beitrittsdatum nennt das Schreiben den 2 Megabit 1997 (11. März
2005), also bloss einen Tag vor Ausstellen der Bestätigung. Unter der
weiteren Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerde-
führerin angab, der Partei am 16. Yakatis 1997 (23. Februar 2005)
beigetreten zu sein (A14/22 S. 10), kommt das Gericht nicht umhin,
das Dokument als Gefälligkeitsschreiben zu bezeichnen, welchem
keine den Sachverhalt stützende Beweiskraft zuzukommen vermag.
Auch die beiden weiteren Dokumente sind vor diesem Hintergrund
anzuzweifeln, zumal der Parteiausweis die Angaben der Beschwerde-
führerin betreffend Zeitpunkt des Beitritts ebenfalls nicht zu stützen
vermag und die "Cash Receipt" auf einer leicht handelbaren Kopie
ausgestellt wurde. Insgesamt erweist sich somit keines dieser
Dokumente als beweiskräftig, und es kann aufgrund der unglaubhaften
Angaben nicht von einem Beitritt der Beschwerdeführerin zur CUD
ausgegangen werden. Es erübrigt sich somit, auf die Ausführungen in
der Beschwerde zur Gefährdung von Anhängern dieser Oppositions-
koalition einzugehen.
4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin die Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu
erfüllen vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin somit zu Recht und mit zutreffender Begründung
abgewiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung in Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei -
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ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung nach Äthiopien Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. Novem-
ber 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009 und D-3894/2006 vom
25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute
erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo
die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte –
kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung
ihrerseits ausgegangen werden. Eine andere Einschätzung drängt sich
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auch nach den Parlamentswahlen vom 23. Mai 2010 nicht auf, zumal
Berichte über Protestkundgebungen mit zahlreichen Toten wie bei den
Wahlen 2005 ausgeblieben sind.
6.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu ent -
nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und ge-
sunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 in
Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine vierzehnjährige
Schulbildung mit Abschluss in H._______. Vor ihrer Ausreise hat sie
bereits in der H._______ und als D._______ gearbeitet. Während ihres
Aufenthaltes in der Schweiz hat sie ebenfalls Arbeitserfahrungen
erwerben können. Gemäss ihren Angaben leben ihre Eltern,
Geschwister und weitere nahe Angehörige in Addis Abeba. Die
Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland somit über ein
soziales Beziehungsnetz, welches ihr eine Reintegration erleichtern
wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien auch als zumutbar.
6.7 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis am 11. April 2011
gültigen, äthiopischen Reisepass. Der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien dürfte sich damit auch als möglich erweisen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach
Äthiopien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde-
führerin hat in ihrer Eingabe vom 13. September 2006 um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Die ARK hat dieses Gesuch
in der Instruktionsverfügung vom 20. September 2006 auf den
Endentscheid verwiesen und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind auf -
grund der Aktenlage (weiterhin) erfüllt; auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten ist folglich zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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