B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6076/2014
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch MLaw Adam Arend,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien nach eigenen Angaben am 26. Ok-
tober 2013 in Richtung Libanon. Am 30. Oktober 2013 reiste sie in die
Schweiz ein, wo sie am 16. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte. Am 14.
Januar 2014 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen
zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 5. September 2014 zu
den Asylgründen an.
B.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien
wegen des Krieges verlassen. Sie suche in der Schweiz Frieden und Si-
cherheit. In Syrien sei sie, da sie aus Doma stamme, öfters von Kontroll-
posten angehalten und befragt worden. Sie habe anfangs an Demonstrati-
onen teilgenommen und danach angefangen, Medikamente für die Freie
Syrische Armee zu schmuggeln. Sie habe Angst, dass sie bei einer Rück-
kehr nach Syrien verhaftet werde, da dies ihrem Vater und ihrem Bruder
passiert sei.
C.
Mit Verfügung vom 9. September 2014 – eröffnet am 29. September 2014
– stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung,
schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauf-
tragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dis-
positivs aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es
sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen. In prozessualer
Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihr in
der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Beigelegt waren der Asylentscheid von B._______, ein Artikel
der Zeitung Blick sowie eine Unterstützungsbestätigung.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 verzichtete der Instruktions-
richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsad-
ressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.
52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht,
muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Im Rahmen von Krieg und allgemeiner Gewalt
erlittene Nachteile würden keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
darstellen. Konkrete Hinweise auf eine gezielte Verfolgung seien nicht er-
sichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Angehörige von syri-
schen Regimegegnern hätten begründete Furcht vor einer Reflexverfol-
gung. Ihr Bruder und ihr Vater würden in Syrien als Regimegegner wahr-
genommen und verfolgt. Ihr Vater sei in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt und man habe ihm Asyl gewährt. In Syrien habe man ihn als Terro-
risten und Befürworter der Freien Syrischen Armee wahrgenommen.
Ebenso sei ihr Bruder hier als Flüchtling anerkannt und man habe ihm Asyl
gewährt. Er sei in Syrien aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen
gegen das Assad-Regime verfolgt worden. Die Vorinstanz habe es unter-
lassen, die Gefahr einer Reflexverfolgung zu prüfen, und insoweit den
Sachverhalt unvollständig ermittelt.
4.3 Was die Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der allgemeinen
Lage in Syrien, ihrem Medikamentenschmuggel und ihre Anhaltung und
Befragung an Checkpoints betrifft, sind die vorinstanzlichen Schlussfolge-
rungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Die Beschwerdeführerin bringt dazu in ihrer Beschwerdeeingabe auch
nichts mehr vor. Um Wiederholung zu vermeiden, kann auf die vorinstanz-
lichen Erwägung verwiesen werden.
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An diesem Umstand ändert auch nichts, dass die angefochtene Verfügung
nicht erwähnt, dass der Vater und der Bruder der Beschwerdeführerin in
der Schweiz Asyl erhalten haben und die Beschwerdeführerin eine Re-
flexverfolgung geltend macht. Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Fami-
lienangehörige von politischen Aktivisten staatlichen Repressalien ausge-
setzt sind. Diese kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG rele-
vant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung
und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls
ab. Die Annahme einer Reflexverfolgung erfordert eine sorgfältige Prüfung
im Einzelfall. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt
werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfol-
gung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asy-
lentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entspre-
chende Partei erbracht werden.
Trotz des familiären Hintergrunds vermag die Beschwerdeführerin den
Nachweis einer erfolgten oder künftig zu erwartenden Reflexverfolgung
seitens der syrischen Behörden in ihrem konkreten Fall nicht zu erbringen.
Nach ihren eigenen Angaben hatte sie selbst nie Probleme mit der Armee,
Polizei oder den Behörden in Syrien (SEM-Akten, A5/12 S. 8 und A12/8
F22 und F37 f.). Die Beschwerdeführerin führte lediglich aus, ihr Vater und
ihr Bruder seien in Syrien verhaftet worden und ihr drohe bei einer Rück-
kehr, dass sie sofort vorgeladen und befragte werde, sowie dass sie fest-
genommen und nicht wieder freigelassen werde. Sie mutmasst, der Ge-
heimdienst habe ihren Namen (SEM-Akten, A12/8 F41 f.). Wie sie zu die-
ser Mutmassung kommt, erklärt sie nicht. Auch kann sie aus den allgemei-
nen Ausführungen zur Reflexverfolgung, Zitaten aus dem aktuellen Län-
derbericht der britischen Migrationsbehörde und Gerichtsurteilen in ihrer
Beschwerdeschrift nicht ableiten, dass gerade sie bei einer Rückkehr nach
Syrien Opfer einer Reflexverfolgung werden würde. Aus den Akten und den
eingereichten Beweismitteln sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die einen
solchen Schluss zuliessen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht.
4.4 Im Eventualantrag bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustel-
len. Dies weil alle ihre Familienangehörigen als Flüchtlinge anerkannt
seien, ihr Bruder regimekritisch medial in Erscheinung getreten sei und die
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Beschwerdeführerin selber an exilpolitischen Demonstrationen gegen das
Regime in Syrien teilgenommen habe.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft
im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylaus-
schluss. Die blosse Behauptung, die Beschwerdeführerin habe an De-
monstrationen gegen das Regime teilgenommen, genügt nicht, um subjek-
tive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Jedenfalls hat die durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwer-
deführerin keine Dokumente im Zusammenhang mit ihrem politischen En-
gagement in der Schweiz zu den Akten gegeben. Dem Verhalten der Be-
schwerdeführerin liegen somit keine für das Asylverfahren relevanten sub-
jektiven Nachfluchtgründe zugrunde. Dass ihre Verwandten als Flüchtlinge
anerkannt wurden und ihr Bruder angeblich regimekritisch medial in Er-
scheinung getreten ist, stellen für sich ebenfalls keine subjektiven Nach-
fluchtgründe der Beschwerdeführerin dar.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen kann. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Gewährung der un-
entgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der
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vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichts-
los zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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