B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6077/2017
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 11. Juli 2017 von Italien herkommend in
die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Abgleich mit
der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac)
ergab, dass ihr am 13. Dezember 2013 in Italien Schutz gewährt worden
war.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. Juli 2017 führte sie im
Wesentlichen aus, in der Schweiz mit ihrem eritreischen Ehemann
B._______, geboren am (…) (ebenfalls N […]), zusammenleben zu wollen.
Seine Flüchtlingseigenschaft wurde mit Verfügung vom 24. März 2017 ver-
neint und sein Asylgesuch abgewiesen, jedoch zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährt. In Eritrea sei
sie verdächtigt worden, Freundinnen bei der illegalen Ausreise geholfen zu
haben und sei deshalb 14 Monate inhaftiert gewesen. Sie habe flüchten
können und beschlossen, Eritrea zu verlassen. Im November 2011 sei sie
zusammen mit ihrem heutigen Ehemann aus Eritrea ausgereist. Am
7. Februar 2012 hätten sie sich in Khartum religiös trauen lassen. Bei der
Weiterreise nach Ägypten seien sie getrennt worden und sie sei daraufhin
alleine weitergereist. Im Juli 2013 sei sie in Italien angekommen und habe
im Dezember 2013 einen positiven Asylentscheid erhalten. Erst seit die-
sem Jahr (2017) wisse sie, dass ihr Ehemann in der Schweiz sei. Davor
habe sie gehört gehabt, dass er überlebt habe. Sie habe ihn aufgegeben
und er habe sich nicht mehr gemeldet.
C.
Im Rahmen dieser Befragung wurde der Beschwerdeführerin das rechtli-
che Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Wegwei-
sung nach Italien gewährt. Die Beschwerdeführerin gab an, mit ihrem Ehe-
mann in der Schweiz zusammenleben zu wollen und ihr Asylgesuch solle
durch die Schweiz geprüft werden.
D.
Am 5. September 2017 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Italien stimmte diesem Ersu-
chen am 2. Oktober 2017 zu.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2017, eröffnet am 20. Oktober 2017, trat
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die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
F.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerde-
führerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei
respektive die Begründungspflicht sowie das Recht auf Akteneinsicht, und
somit der Anspruch auf rechtliches Gehör, verletzt worden seien. Eventua-
liter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzu-
weisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien
im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis
zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel reichte sie eine Schwangerschaftsbestätigung (…) vom
(…) zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführe-
rin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwar-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten
und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen erübrigt sich.
1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt (in einer von einer Rechtsvertretung
verfassten Beschwerde) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung;
eine Begründung hinsichtlich der Wegweisung und des Wegweisungsvoll-
zugs fehlt hingegen in ihrer Eingabe. Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens ist deshalb lediglich die Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfü-
gung (Nichteintreten auf das Asylgesuch).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
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der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Akteneinsichtsrechts, der Be-
gründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
5.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
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5.4 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr vor-
gängig zum Entscheid vom 13. Oktober 2017 weder das rechtliche Gehör
zu angeblichen Widersprüchen noch Akteneinsicht in die Asylakten ihres
Ehemannes (insbesondere in die Befragungsprotokolle) gewährt. Sie habe
sich deshalb dazu nicht äussern können. Zur Beziehung zwischen ihr und
ihrem Ehemann seien ihr anlässlich der BzP nur ein paar einzelne sehr
oberflächliche Fragen gestellt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen
zu fragen, wann, wie und unter welchen Umständen sie ihren Ehemann
kennengelernt habe. Sie habe ihren Ehemann etwa zwei Jahre vor ihrer
Ausreise beziehungsweise vor der Heirat im Sudan kennengelernt. Es
wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, diesbezüglich genauer nachzufra-
gen, um ein klareres Bild der Lebenssituation der Beschwerdeführerin in
Eritrea zu erhalten.
5.6 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Verfügung auf die summarische Be-
fragung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 2. Juli 2015 und hält
fest, dass bezüglich erstmaliger Kontaktaufnahme nach der Trennung zwi-
schen seinen Aussagen und denjenigen der Beschwerdeführerin Wider-
sprüche bestehen würden. Weiter führt sie aus, ungeachtet dieser Unge-
reimtheiten sei es weder plausibel noch nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin während ungefähr vier Jahren nicht zumindest indirekt
über Verwandte oder Facebook Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt habe.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin seien un-
glaubhaft. Die Vorinstanz erwähnt die Aussagen des Ehemannes, stützt
sich jedoch für die Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nicht auf diese, sondern auf die als unglaubhaft eingestuften Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin selbst. Der Widerspruch in den Aussagen
bestand darin, dass die Beschwerdeführerin angab, seit dem Jahr 2017
Kenntnis vom Aufenthalt ihres Ehemannes in der Schweiz zu haben, er
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hingegen ausführte, seit Dezember 2016 wieder in Kontakt zur Beschwer-
deführerin zu stehen. Die Begründung in der vorinstanzlichen Verfügung
stützt sich jedoch nicht auf diese Ungereimtheit, weshalb die Vorinstanz
darauf verzichten konnte, die Beschwerdeführerin zu diesem Widerspruch
anzuhören und ihr Akteneinsicht in die Anhörungsprotokolle ihres Eheman-
nes zu gewähren. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls
nicht ersichtlich; die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass
sie die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in hinreichender
Weise abgehandelt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
möglich war. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin sodann zu
ihren Ausreisegründen und zu ihren Beziehungen. Sie hätte genügend Ge-
legenheit gehabt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu erwähnen, dass
sie mit ihrem Ehemann bereits in Eritrea zusammengelebt habe. Die Sach-
verhaltsfeststellung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
5.7 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet, weshalb keine
Veranlassung besteht, die Sache aus diesen Gründen aufzuheben und an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind
abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylge-
such in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen
nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5
Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei Italien
handelt es sich gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember
2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
6.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Italien die
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Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und der Wiederaufnahme zu-
gestimmt hat (vgl. SEM-Akten B14).
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich für das Eintreten auf ihr Asylgesuch
zufolge der Einheit der Familie auf Art. 8–11 der Dublin-III-VO (Verordnung
Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist). Insbesondere Art. 11 Dublin-III-VO werde re-
levant, wenn die Anwendung der Zuständigkeitskriterien die Trennung ei-
ner Familie zur Folge hätte, welche zum Zeitpunkt des Antrags auf interna-
tionalen Schutz vereinigt sei. Der Begriff der Familienzugehörigkeit um-
fasse Ehepartner oder nicht verheiratete Paare, welche eine dauerhafte
Beziehung führen würden sowie minderjährige Kinder. Die Beschwerde-
führerin habe ihren Ehemann in Eritrea kennengelernt und diesen am
7. Februar 2012 im Sudan geheiratet. Trotz längerer Trennung seien sie
nach wie vor ein Paar. Sie würden auch in der Schweiz eine aktive Bezie-
hung pflegen und diese auch in Zukunft weiterführen wollen. Dies werde
zudem dadurch belegt, dass sich die Beschwerdeführerin in der (…)
Schwangerschaftswoche befinde.
6.4 Die Beschwerdeführerin verkennt, dass Art. 8–11 Dublin-III-VO vorlie-
gend keine Anwendung finden. Sie wurde von Italien als Flüchtling aner-
kannt, weshalb die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend unter Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG subsumierte. Zu Recht bestreitet die Beschwerdefüh-
rerin nicht, dass Italien als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort
als Flüchtling anerkannt wurde. Hinweise auf eine Verfolgung, die geeignet
wäre, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkre-
ten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Solches bringt die Beschwerdefüh-
rerin auch nicht vor. Sie macht nicht geltend, die Vorinstanz habe fälschli-
cherweise ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft verneint. Ebenfalls bestand für die Vorinstanz keine Ver-
anlassung, aus humanitären Gründen auf ihr Asylgesuch einzutreten. Die
Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
Lediglich am Rande ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfü-
gung zutreffend davon ausging, die Beziehung zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem religiös angetrauten Ehemann sei nicht als dauerhaft im
Sinne von Art. 8 EMRK zu beurteilen. Daran vermag auch die in der
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Rechtsmitteleingabe geltend gemachte und belegte Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Ur-
teil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast