B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6077/2018
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2018 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURO-
DAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2014 in B._______,
am 16. Juli 2014 in C._______, am 15. Oktober 2014 in D._______, am
9. Februar 2016 in E._______ sowie am 28. Februar 2018 in Frankreich
um Asyl nachgesucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 2. Oktober 2018 aufgrund seiner Aussagen und des EURODAC-Ab-
gleichs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung und der Zuständigkeit von
B._______, C._______, D._______, E._______ und Frankreich zur Durch-
führung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu allfälligen me-
dizinischen Problemen gewährt wurde,
dass er dabei insbesondere geltend machte, in B._______ könne er nicht
leben, die Behörden der weiteren Länder hätten ihm negative Entscheide
ausgestellt respektive würden ihn wegen seiner Fingerabdrücke in das vor-
herige Aufenthaltsland zurückschicken, zudem gebe es in Frankreich keine
Hoffnung für ihn,
dass er bis auf eine (…), gegen die er eine Salbe bekommen habe, gesund
sei,
dass er schliesslich freiwillig im Juni 2018 von Frankreich in sein Heimat-
land zurückgekehrt sei, indem er mit Unterstützung der Rückkehrhilfe von
Paris über die Türkei nach Erbil, Irak, geflogen sei,
dass er sein Heimatland aber ungefähr am 7. September 2018 aufgrund
von Problemen wieder verlassen habe und über die Türkei und D._______
bis in die Schweiz (Einreise am 24. September 2018) gereist sei,
dass er als Nachweis für seine Rückkehr in sein Heimatland aus dem In-
ternet ausgedruckte Kopien einer Bestätigung des Office français de l’im-
migration et de l’intégration (OFII) seines Antrags um Rückkehrhilfe, eines
Ausreiseaufgebots des OFII, eines Flug- und eines Zugtickets einreichte,
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dass die Vorinstanz am 5. Oktober 2018 die französischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO) ersuchte, mit dem Hinweis auf die behaup-
tete Rückkehr in den Heimatstaat und unter Beilage der eben genannten
Dokumente,
dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 10. Okto-
ber 2018 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 – eröffnet am 18. Ok-
tober 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass es zur Begründung ausführte, die Zuständigkeit für die Durchführung
des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege bei Frankreich,
dass den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten bezüglich
seiner geltend gemachten Ausreise aus Frankreich keine Beweiskraft zu-
komme, zumal es sich um ausgedruckte Kopien handle und diese seine
effektive Ausreise nicht belegen würden,
dass den Kopien des Ausreiseaufgebots und des Zugtickets der 11. Juni
2018 als Reisedatum zu entnehmen sei, gemäss Kopie des Flugtickets der
Flug in Widerspruch dazu jedoch am 12. Juni 2018 hätte stattfinden sollen
und die diesbezüglichen Schilderungen zudem sehr oberflächlich und de-
tailarm ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer den behaupteten Aufenthalt zwischen Juni und
September 2018 ausserhalb der Dublin-Staaten nicht habe glaubhaft ma-
chen können und nichts vorliege, dass das Erlöschen der Zuständigkeit
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Frankreichs zur Folge gehabt hätte, ferner werde die Zuständigkeit durch
die explizite Zustimmung der französischen Behörden zum Übernahmeer-
suchen, trotz Hinweis auf den behaupteten Auslandaufenthalt, noch ge-
stützt,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 gegen die
Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben; seine Flüchtlings-
eigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; es sei fest-
zustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; es sei die unent-
geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung wiederherzustellen,
dass er im Wesentlichen ausführte, seine Ausreise sei vom OFII auf den
12. Juni 2018 verschoben worden, von wo er auch das auf den 12. Juni
2018 datierte Flugticket erhalten habe,
dass er ferner Fotos und Nachrichten auf dem Handy habe, die beweisen
würden, dass er sich nach dem 12. September 2018 noch in Erbil aufge-
halten habe und er folglich mehr als drei Monate aus Europa ausgereist
sei, weshalb er die Schweiz darum bitte, sich seines Asylverfahrens anzu-
nehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Oktober 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde, unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4
E. 2.2, je m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
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Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte
der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-
Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-
VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge und gemäss Ver-
zeichnung in der Eurodac-Datenbank zuletzt einen Antrag auf Gewährung
internationalen Schutzes am 28. Februar 2018 in Frankreich gestellt hat,
dass aufgrund dessen Frankreich für dir Durchführung seines Asylverfah-
rens zuständig ist (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), jedenfalls solange
der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Vertragsstaaten nicht
für mindestens drei Monate verlassen hat (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die letztgenannte Bestim-
mung beruft, indem er in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe
sich vom 12. Juni bis mindestens 12. September 2018 in seinem Heimat-
land aufgehalten,
dass allerdings aufgrund der Aktenlage das Vorbringen über eine angeblich
länger als drei Monate dauernde Rückkehr in die Heimat – wie vom SEM
zu Recht erkannt – nicht zu überzeugen vermag,
dass der Beschwerdeführer bislang keine stichhaltigen Beweismittel für
seine effektive Ausreise aus Frankreich und einen mehr als dreimonatigen
Aufenthalt ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Vertragsstaaten vor-
gelegt hat und seine Schilderungen bezüglich seiner angeblichen Reise
äusserst oberflächlich ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A8),
dass er zudem im Rahmen der BzP erklärte, er habe seinen Heimatstaat
ungefähr am 7. September 2018 verlassen und sei nach einer Reise, die
mehr als 15 Tage gedauert habe, am 24. September 2018 in die Schweiz
gelangt, weshalb er mit dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, er habe
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sich am 12. September 2018 in Erbil aufgehalten, nicht durchzudringen
vermag,
dass sich die französischen Behörden, obwohl die Vorinstanz im Übernah-
meersuchen auf die geltend gemachte Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat, unter Beilage der eingereichten Dokumente, verwies
und um einen Nachweis seiner effektiven Abreise aus Frankreich ersuchte,
nicht auf das Erlöschen ihrer Zuständigkeit (Art. 19 Abs. 2 Dublin-VO-III)
beriefen, sondern ihre Zustimmung zur Rückübernahme explizit erteilten,
ohne Nachweise für eine Ausreise des Beschwerdeführers zu erbringen,
dass nach dem Gesagten nichts für das Erlöschen der Zuständigkeit
Frankreichs wegen eines mehr als dreimonatigen Aufenthalts des Be-
schwerdeführers ausserhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Vertragsstaa-
ten spricht (Art. 18 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit nach wie vor gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer weiter kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder
aufzunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, oder im Falle einer Über-
stellung nach Frankreich drohe ihm eine ernsthafte Gefahr für seine Ge-
sundheit,
dass seine gesundheitlichen Probleme ([…]) gemäss eigenen Angaben be-
reits behandelt worden sind und folglich davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer sei gesund,
dass gesundheitliche Beschwerden einer Überstellung zudem nicht entge-
genstehen, wenn es sich dabei nicht um gravierende medizinische Prob-
leme handelt, die im zuständigen Staat nicht behandelt werden könnten
und die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Be-
dürfnisse der betroffenen Person – einschliesslich ihrer notwendigen me-
dizinischen Versorgung – berücksichtigen müssen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5654/2018 vom 10. Oktober 2018,
m.w.H.),
dass Frankreich im Übrigen verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine
allfällig erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen
(Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie) und ausserdem über eine ausrei-
chende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen insgesamt keinen
Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO gibt und sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen
weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
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dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. oben S. 5),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung als gegenstandslos erweist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG) abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wer-
den abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: