B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6078/2008
U r t e i l v o m 1 7 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 22. August 2008 / N (…).
E-6078/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba stellte am 21. Oktober 2003 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei
Sympathisant beziehungsweise Mitglied der politischen Oppositionspartei
"B._______" und deshalb in den Jahren 2001 bis 2002 zwei Mal inhaftiert
worden. Im September 2002 sei einer seiner Bekannten bei einer Bom-
ben-Explosion in einem Hotel von Addis Abeba festgenommen worden.
Anlässlich einer darauffolgenden Hausdurchsuchung bei diesem Bekann-
ten seien ein Foto und Belege betreffend finanzielle Unterstützungsleis-
tungen an diese Partei von ihm gefunden worden, weshalb gegen ihn Un-
tersuchungshandlungen eingeleitet worden seien. In dieser Zeit sei er aus
der Stadt verschwunden und habe sich in C._______ bei seinen Ver-
wandten versteckt. Nach einem Jahr sei er nach Addis Abeba zurückge-
kehrt und habe am 19. Oktober 2003 Äthiopien über den Flughafen der
Hauptstadt verlassen. Das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF; heute BFM) wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 4. Mai 2004 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im Sin-
ne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab,
verneinte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und ordnete die
Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die gegen die-
se Verfügung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) wegen nicht fristgerechter Bezah-
lung des Kostenvorschusses nicht ein, womit die BFF-Verfügung vom 4.
April 2004 in Rechtskraft erwuchs.
B.
Am 27. März 2007 reichte der Beschwerdeführer durch seinen bevoll-
mächtigten Rechtsvertreter eine mit "Wiedererwägungsgesuch bzw. neu-
es Asylgesuch" betitelte Eingabe beim BFM ein. Darin wurde im Wesent-
lichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer setze sein politisches En-
gagement in der Schweiz fort, sei Mitglied der D._______, der Schweizer
Unterstützungsgruppe der " E._______" und nehme seit längerer Zeit re-
gelmässig an Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teil. Bei
diesen Protestaktionen (Januar 2004 in Genf, 30. August 2006 in Bern,
16. Februar 2007 in Zürich und 2. März in Bern) sei er stets in den ersten
Reihen gewesen und auf den ins Recht gelegten Fotos sei er gut ersicht-
lich abgebildet – unter anderem auch mit dem Präsidenten der
D._______. Auch verfasse er regimekritische Artikel und veröffentliche
E-6078/2008
Seite 3
diese auf verschiedenen populären äthiopischen Websites. In der
"F._______" sei ein Artikel über ihn mit Namen erschienen, in welchem er
sich auch kritisch gegenüber dem äthiopischen Regime geäussert habe.
Aus all diesen Aktivitäten gehe hervor, dass er über ein aussergewöhnli-
ches politisches Profil verfüge. Das äthiopische Aussenministerium habe
mit einer "geheimen Weisung" sämtliche äthiopischen Auslandvertretun-
gen aufgefordert, Informationen über sogenannte "extreme Elemente" im
Ausland zu sammeln und die Namen dieser Personen bis spätestens am
21. August 2006 an die Zentrale in Addis Abeba weiterzuleiten. Gegen
diese Personen würde ein Gerichtsprozess wegen Genozids, Landesver-
rats und Unterschlagung während ihres Auslandaufenthalts angestrebt
werden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen wer-
den, dass der Name des Beschwerdeführers aufgrund seines ausseror-
dentlichen politischen Profils auf der vorgenannten oder einer anderen
Liste vermerkt sei. Das äthiopische Regime beobachte regimekritische,
im Ausland lebende Exiläthiopier – auch mit Hilfe von Spitzeln – scharf
und registriere diese. Es bestehe somit kein Zweifel, dass die äthiopi-
schen Behörden Kenntnis von den politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers haben, und ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien eine asylre-
levante Verfolgung drohen würde.
Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Zeitungsartikel "F._______"
vom 30. Dezember 2005 über den Beschwerdeführer als (…) (im Origi-
nal), Bestätigungsschreiben der D._______/ E._______ Schweiz vom
(…), diverse Fotos von Kundgebungen (als Internet-Ausdrucke), an wel-
chen der Beschwerdeführer im Zeitraum von Januar 2004 bis 2. März
2007 teilgenommen habe, zwei kurze in Amharisch verfasste Forumsbei-
träge des Beschwerdeführers vom (…),
erschienen auf einer äthiopischen Plattform
(/warka), Weisung des äthiopischen Aussenminis-
teriums vom 31. Juli 2006 (in Kopie mit Übersetzung), Auskunft der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 1. September 2006 (in Kopie), Ko-
pie eines Interviews mit dem äthiopischen Premierminister Meles Zenawi,
erschienen am 27. Oktober 2007 im "der Standard " (online), undatierter
Bericht des Bayrischen Flüchtlingsrats betreffend die Weisung des äthio-
pischen Aussenministeriums vom 31. Juni 2006 (in Kopie).
C.
Am 9. Juli 2008 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers nach Art. 29
Abs. 1 AsylG statt.
E-6078/2008
Seite 4
D.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 – eröffnet am 26. August 2008 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 22. September 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter beantragen,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
sucht.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. September 2008 verschob die
damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschus-
ses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz an ihren bisheri-
gen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am 24. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung
zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Auf die vorinstanzlichen Ausführungen und die Beschwerdevorbringen
wird – soweit relevant für den Entscheid – in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E-6078/2008
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht, was in casu nicht zutrifft
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist die allfällige Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG. Eine Bejahung der Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die-
se Norm schliesst indessen die Asylgewährung aus. Folglich ist auf die
Beschwerde einzutreten – soweit nicht die Gewährung von Asyl beantragt
wird.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
E-6078/2008
Seite 6
3.1.
Seitens des Beschwerdeführers wird die Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes – zwar nicht mittels eines formellen Rechtsbegehrens, aber
in der Begründung – gerügt. Dazu wird ausgeführt, die Vorinstanz würdi-
ge einerseits die eingereichten Beweismittel nicht hinreichend; anderer-
seits suche sie mit weiteren Mutmassungen Gründe gegen die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers. So handle es sich bei der Be-
hauptung, wonach viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirt-
schaftlichen Gründen versuchen würden, in der Schweiz ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, um eine blosse Mutmassung, die auf den
konkreten Fall keinerlei Bezug nehme. Mit dieser Rüge macht der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers implizit die unvollständige bezie-
hungsweise unrichtige Erhebung des relevanten Sachverhalts geltend,
was – sofern zutreffend – folgerichtig zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz zwecks vollständiger
und richtiger Feststellung des Sachverhalts führen würde.
4. Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde
verpflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sach-
verhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersu-
chungsgrundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 351 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15
ff.). Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung ist die Vorinstanz verpflich-
tet, die eingereichten entscheidwesentlichen Beweismittel zu würdigen
(vgl. Art. 32 und Art. 33 VwVG), was aber gleichzeitig nicht bedeutet, dass
sie jedes eingereichte Beweismittel namentlich zu erwähnen und abzu-
handeln hat. Die entscheidrelevanten Beweismittel würdigt die Behörde
nach freier Überzeugung, d.h. sie ist an keine Regeln über den Wert be-
stimmter Beweismittel gebunden und es gibt keine hierarchische Abstu-
fung der zugelassenen Beweismittel nach ihrem Beweiswert (vgl. CHRIS-
TOPH AUER in: CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 17). Dieser Grundsatz wird allerdings
durch die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) so-
wie im Asylverfahren durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asyl-
E-6078/2008
Seite 7
suchenden Person (Art. 8 AsylG) begleitet (zum Verhältnis zwischen Un-
tersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der AKR [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c, mit
weiteren Hinweisen).
4.1. Im vorliegenden Verfahren ist in Beachtung der vorgenannten Krite-
rien – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerde-
führers – keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vor-
instanz zu erkennen. Die eingereichten Beweismittel wurden in der ange-
fochtenen Verfügung einzeln aufgeführt und diejenigen, welche als erheb-
lich erachtet worden sind, fanden in der Begründung angemessen Ein-
gang – wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen ist. Auch hin-
sichtlich der Begründung betreffend die Verletzung der Untersuchungs-
pflicht, wonach die Vorinstanz Mutmassungen anstelle, um Gründe gegen
die Flüchtlingseigenschaft zu suchen, ist festzustellen, dass keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes besteht. Eine Aufhebung der Verfü-
gung und Rückweisung der Sache zwecks Abklärung des Sachverhalts
oder Neubeurteilung ist folglich nicht angezeigt.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6078/2008
Seite 8
5.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorge-
sehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher
Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen). Stattdessen
werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S.
141 f., mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten
Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopi-
schen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass
zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten
oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist
registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen,
dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung
seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe.
Es könnten den Akten auch keine Hinweise darauf entnommen werden,
dass die äthiopischen Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerde-
führers bei der E._______ überhaupt Kenntnis genommen oder gar ir-
gendwelche Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten. Nach
Erkenntnissen des BFM würden die äthiopischen Behörden die einfache
politische Betätigung oder die Mitgliedschaft einer Person in einer legalen
Oppositionspartei nicht ahnden, sofern die Person nicht durch als staats-
gefährdend betrachtete Aktivitäten auffalle. In diesem Lichte seien der
eingereichte Zeitungsartikel sowie die beiden Internetartikel zu werten.
E-6078/2008
Seite 9
Die erwähnten Internetartikel habe der Beschwerdeführer zudem unter
einem Decknamen verfasst.
Er habe sich zwar, wie viele seiner Landsleute, exilpolitisch engagiert, die
von ihm eingereichten Beweisunterlagen – wie auch zahlreiche weitere,
ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren – zeigten aber,
dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische An-
lässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppen-
aufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund scheine es unwahr-
scheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur schlecht
erkennbaren – Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Sodann
argumentiert die Vorinstanz, selbst wenn die äthiopischen Behörden über
die politischen Aktivitäten von äthiopischen Staatsangehörigen im Aus-
land informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl nicht jede
einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte ihnen auch
bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirt-
schaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der
Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten
nachgingen.
Das zu den Akten gereichte Rundschreiben und die darin in Erinnerung
gerufenen Richtlinien der "äthiopischen Direktion für Angelegenheiten von
im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen seien dem
BFM bekannt und bezweckten einerseits, dass die Loyalität und des
Wählerpotenzials der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Re-
gierung in der Heimat gefördert werde, andererseits, dass bestimmte Mit-
glieder der Exilopposition unter Anklage gestellt würden. Deshalb würden
die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Ak-
tivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im Schreiben
und in den Richtlinien würden die Auslandvertretungen aber nicht dazu
aufgefordert, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch akti-
ven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sam-
meln. Die äthiopischen Behörden würden gemäss vorgenannter Richtlinie
sehr wohl zwischen zwei Gruppen unterscheiden; die erste betreibe eine
Hasspolitik ohne Toleranz, die andere verhalte sich gemässigt, weshalb
mit dieser der Dialog zu suchen sei.
Sodann folgert das Bundesamt, das Interesse der äthiopischen Behörden
an der Identifizierung einer Person liege nur dann vor, wenn deren Aktivi-
E-6078/2008
Seite 10
täten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
werde. Im Fall des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für
die Annahme, dass er sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt
und exponiert habe. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für wel-
che sich die äthiopischen Behörden interessierten. Zusammenfassend
stellte das Bundesamt fest, die vorgebrachten Nachfluchtgründe hielten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand.
6.2. Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen aus-
geführt, das zweite Asylverfahren stelle ein neues Verfahren dar, weshalb
die in diesem Verfahren geltend gemachten (zweiten) Asylgründe losge-
löst von den ersten zu würdigen seien. Die exilpolitischen Tätigkeiten
würden von der Vorinstanz nicht bestritten, und der Umstand, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den äthiopischen Behörden
nicht registriert worden sei, bedeute noch nicht, dass seine Aktivitäten im
Exil nicht wahrgenommen würden. Insofern sei der von der Vorinstanz
vorgenommene Zirkelschluss unzulässig.
Die Behauptung der Vorinstanz, wonach politische Aktivitäten von
E._______-Mitgliedern nicht beobachtet würden, entbehre jeglicher
Grundlage und widerspreche der Bundesverwaltungsgerichtspraxis (Urteil
D-5060/2007 vom 30. November 2007), gemäss welcher exilpolitische
Aktivitäten in der Schweiz von äthiopischen Spitzeln sehr wohl überwacht
würden. Dieser Praxis zufolge würden – entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz – auch einfache Mitglieder beobachtet und in den Datenban-
ken des äthiopischen Regimes registriert. Der Beschwerdeführer habe
zweifelsohne durch seine Taten mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit die
Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden auf sich gelenkt, weshalb
davon auszugehen sei, dass er in den Datenbanken registriert worden
sei. Inwiefern bereits zum heutigen Zeitpunkt behördliche Massnahmen
(bspw. hängiges Verfahren oder eingeleitete Untersuchung wegen politi-
scher Tätigkeit) gegen ihn ergriffen worden seien, könne naturgemäss
nicht gesagt werden, zumal die Behörden durch die Offenlegung dieser
Massnahmen die Ergreifung und Bestrafung des Beschwerdeführers ver-
eiteln würden. Hinzu komme, dass er allein durch das Stellen eines Asyl-
gesuchs im Ausland und durch seine lange Landesabwesenheit bereits
gefährdet sei und bei einer allfälligen Rückkehr einem strengen Verhör
der äthiopischen Sicherheitsbehörden unterzogen würde. Sodann sei die
von der Vorinstanz allgemein gehaltene Behauptung, die äthiopischen
E-6078/2008
Seite 11
Behörden könnten den angeblich schlecht erkennbaren Gesichtern nicht
Namen zuordnen, tatsachenwidrig, denn es sei gerichtsnotorisch, dass
die äthiopischen Behörden über ein breit angelegtes Spitzelsystem verfü-
gen würden, das bis in die oppositionellen Parteien reiche; auf diesem
Weg könnten Listen von Mitgliedern und Teilnehmern beschafft werden,
die dazu dienten, mit Hilfe von Fotos und der erwähnten Spitzel einzelne
Personen zu identifizieren.
Der Beschwerdeführer exponiere sich durch seine häufigen exilpoliti-
schen Tätigkeiten, helfe mit bei der Organisation von Protestaktionen und
nehme sowohl an diesen als auch an den Parteiversammlungen teil. Dar-
über hinaus falle er auch durch die auf Eigeninitiative basierenden Aktivi-
täten auf, indem er verschiedene regimekritische Artikel im Internet plat-
ziere und Vorträge halte. In einer Schweizer Zeitung habe er im Rahmen
eines Interviews seine regimekritische Haltung unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht. In diesem Artikel werde auch auf sein politisches En-
gagement vor seiner Ausreise hingewiesen. Als Aktivist mit politischem
Profil, liege die Motivation des Beschwerdeführers in seiner politischen
Überzeugung und nicht im Kalkül, eventuell ein dauerhaftes Bleiberecht
zu erwirken. Gleichzeitig sei aber zu bemerken, dass die von der Vorin-
stanz vorgenommene Differenzierung zwischen "echten" und "falschen"
Exilaktivisten unzulässig sei, denn beide würden dem heimatlichem Re-
gime Schaden zufügen. Auf das Missbrauchsargument sei (mangels zu-
verlässiger Feststellung) zu verzichten, zumal bereits die ARK in einem
publizierten Urteil festgehalten habe, dass die Motivation der exilpoliti-
schen Aktivität letztlich irrelevant sei (vgl. EMARK 1995 Nr. 7, S. 66 ff.
und BBl 1996 II 73).
6.3.
6.3.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8234/2008 vom 3. März 2011
2008 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon auszu-
gehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter die-
sen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende Perso-
nen, welche erkennbar in der E._______/D._______ respektive in ande-
ren im Ausland tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder
auch nur mit ihr sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten
und im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheits-
E-6078/2008
Seite 12
dienst bereits am Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon
auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangs-
weise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhängerin oder Mit-
glied einer regimekritischen Organisation war oder noch ist, nach wie vor
als zu verfolgenden Gegnerin der Regierung ansehen würden, solange
von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein
eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens
und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen
Organisationen vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des
äthiopischen Nachrichtendienstes stellt sich hingegen die Frage nach der
Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in
der Schweiz, welche indessen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung
ist vorliegend dagegen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten
exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers
und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. exemplarisch die vorge-
nannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen Be-
hörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person,
wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werden.
6.3.2. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich
bereits vor der Ausreise aus Äthiopien politisch gegen das heimatliche
Regime engagiert, ist vorab festzuhalten, dass diese im Rahmen des ers-
ten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens als unglaubhaft beur-
teilt wurden, und deshalb nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Aufgrund dieser Ausgangslage ist mit dem Bundesamt darin einherzuge-
hen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien nicht
im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegner
registriert worden war.
6.3.3. Sodann stellt sich die Frage, ob das von der Vorinstanz unbestrit-
tene exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gegen das äthio-
pische Regime in einem für den äthiopischen Staat wahrnehmbaren
Ausmass erfolgte, das ihn bei einer allfälligen Rückkehr gefährden würde.
Hierzu macht der Beschwerdeführer geltend, er weise ein ausserordentli-
ches exilpolitisches Profil auf, indem er an Demonstrationen teilnehme,
diese mithelfe zu organisieren und auch regimekritische Artikel verfasse.
6.3.3.1 Aus dem eingereichten Zeitungsartikel der "F._______" vom (…),
auf welchen sich der Rechtsvertreter in seiner Rechtsmittelschrift bezieht,
E-6078/2008
Seite 13
ist der Beschwerdeführer mit Foto und seinem Namen abgebildet und
deshalb leicht erkennbar. Soweit ist dem Beschwerdeführer recht zu ge-
ben, dass ein Foto mit Namen zur Identifizierung seiner Person geeignet
ist. Indessen liegt er falsch, wenn er daraus den Schluss zieht, er sei
deswegen automatisch gefährdet. Im vorliegenden Verfahren ist – wie be-
reits unter E. 5.3.1 erwähnt – nicht die Frage des Überwachungsgrades
der äthiopischen Behörden zu klären, sondern, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner regimegegnerischen Handlungen aus Sicht der äthiopi-
schen Behörden als "gefährliches Element" zu beurteilen sein dürfte, und
deshalb ein Interesse an seiner Identifizierung besteht. Aus dem Zei-
tungsbericht über ihn (…) geht nicht hervor, dass er sich exilpolitisch en-
gagiert beziehungsweise in ausserordentlicher Funktion exilpolitisch betä-
tigt. Erwähnt wird indessen, dass er seit dem Jahre 1992 politisch aktiv
und deshalb zweimal in Haft gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe
er das Land verlassen. Zu diesen Aussagen ist zu bemerken, dass im
Rahmen des ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens das
geltend gemachte politische Engagement als unglaubhaft beurteilt wurde.
Eine allfällige Überprüfung dieses Inhalts durch die äthiopischen Behör-
den – was eher unwahrscheinlich erscheint – dürfte deshalb kaum dazu
führen, dass er von diesen als eine das Regime gefährdende Person ein-
gestuft würde. Sodann wird seitens des Beschwerdeführers geltend ge-
macht, der Artikel widerspiegle seine regimekritische Haltung. Der Wort-
laut "die letzten Wahlergebnisse sind von der Regierung nicht akzeptiert
worden und noch immer werden engagierte junge Männer verschleppt"
dürfte ebenso wenig ausreichen, um ihn als besonders regimegefährdend
einzustufen. Schliesslich ist zu den Worten "wenn sich die politischen
Wirren gelegt haben, kehre ich wieder heim", zu bemerken, dass sich le-
diglich in den Worten "politische Wirren" keine regimefeindliche Haltung
erkennbar ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus dem vorge-
nannten Zeitungsbericht kein herausragendes exilpolitisches Profil des
Beschwerdeführers zu erkennen ist, und er deshalb – selbst wenn er ins
Blickfeld der äthiopischen Sicherheitsbehörden geraten wäre – bei einer
Rückkehr nach Äthiopien keine politische Verfolgung zu befürchten hat.
Die beiden auf dem äthiopischen Portal "Warka" veröffentlichten regime-
kritischen Kurzartikel geben keinen Hinweis auf seine Person, da er diese
gemäss eigenen Angaben unter einem Pseudonym veröffentlicht hat. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen
gegen das äthiopische Regime belegt der Beschwerdeführer anhand von
Gruppenfotos, auf welchen er teilweise zu erkennen ist. Mit der Teilnahme
an Protestaktionen – selbst in den vordersten Reihen – vermag der Be-
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schwerdeführer kein von den anderen exilpolitisch engagierten Personen
abgehobenes Profil zu begründen. Obwohl der Beschwerdeführer über-
dies geltend macht, er helfe mit, diese Kundgebungen zu organisieren,
vermochte er diese geltend gemachten Handlungen nicht zu belegen.
Insgesamt ist festzustellen, dass aus den Akten keine Hinweise hervor-
gehen, wonach der Beschwerdeführer in einer in der Öffentlichkeit expo-
nierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig gewesen wäre. Seine gel-
tend gemachten Aktivitäten für die E._______/D._______ in der Schweiz
vermögen kein derartiges politisches Profil darzustellen, als dass die
äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer als ernsthaften und in sei-
nem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten.
Angesichts dieser Faktenlage ist es höchst unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer gemäss Weisung des äthiopischen Aussenministeri-
ums mit Datum vom 31. Juli 2006 von den Sicherheitsbehörden als "ex-
tremes Element" wahrgenommen und deshalb namentlich registriert und
identifiziert worden ist, beziehungsweise bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland von den äthiopischen Behörden verfolgt würde.
6.3.3.2 Der Verweis auf die "Praxis des Bundesverwaltungsgerichts" (D-
5060/2007 vom 30. November 2007) ist im vorliegenden Verfahren unbe-
helflich. Im Unterschied zum vorliegenden Verfahren wurde im vorge-
nannten Urteil lediglich geprüft, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
zu Recht als aussichtslos beurteilt und deshalb einen Nichteintretensent-
scheid mangels Leistung des geforderten Gebührenvorschusses erlassen
hatte. Eine konkrete Prüfung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte nicht.
Nebst der Tatsache, dass jener Prüfungsgegenstand sich vom vorliegen-
den unterscheidet, war in jenem Verfahren auch der Beweismassstab tie-
fer anzusetzen, zumal die Begehren im vornherein als aussichtslos er-
scheinen mussten (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Art. 17b Abs. 3 AsylG), also
eine geringere Erfolgschance als fünfzig Prozent haben durften. Überdies
kommt dem vorgenannten Urteil mangels Grundsatzcharakters keine
spezielle Bindung oder präjudizielle Wirkung zu. Bei diesen frappanten
Unterschieden ist es offenkundig, dass auf die dortigen Ausführungen
hinsichtlich des Überwachungssystems der äthiopischen Behörden ge-
genüber exilpolitisch aktiven Äthiopiern und Äthiopierinnen (vgl. D-
5060/2007 E.4.3) nicht näher einzugehen ist.
6.3.3.3 Was den Nachweis der Motivation für das exilpolitische Engage-
ment betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass für die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe das Motiv des politi-
schen Engagements bedeutungslos ist. Von Bedeutung ist einzig, ob die
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heimatlichen Behörden von den gegen das heimatliche Regime gerichte-
ten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis haben
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz 11.57). In diesem Sinne hat das
BFM – wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt – in unzulässiger
Weise zur Begründung seines Entscheids den Beweggrund des Be-
schwerdeführers für seine exilpolitische Aktivität mitberücksichtigt.
6.3.3.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte langjährige Lan-
desabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland vermag
nicht dazu zu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Äthiopien von den
heimatlichen Behörden der subversiven Staatstätigkeit verdächtigt wird
und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu befürchten hat,
auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass er allein aufgrund der langjäh-
rigen Abwesenheit bei der Rückkehr am Flughafen möglicherweise einem
Verhör unterzogen werden könnte. Diesfalls ist es aber infolge seines
exilpolitisch niedrigen Profils höchst unwahrscheinlich, dass er einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die äthiopischen Behör-
den ausgesetzt wäre.
6.3.4. Im Anschluss an die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfas-
send festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser Beurteilung vermögen we-
der die weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch die eingereich-
ten, die allgemeine Situation Äthiopiens betreffenden Beweismittel sowie
das Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden E._______/D._______
Schweiz etwas zu ändern, weshalb nicht darauf einzugehen ist.
6.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-
halb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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7.5. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.6.
7.6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.6.2. Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien
und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit für Afrika (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von bei-
den Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen
beendet. Nach dem Abzug der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist es bis zum heutigen Zeitpunkt
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nicht mehr zu einem grösseren offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea gekommen, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass
die Beziehungen zwischen Äthiopien und Eritrea als extrem gespannt gel-
ten. Die beiden Länder hatten sich von 1998 bis 2000 einen Krieg über
den Verlauf der gemeinsamen Grenze geliefert, in dem mutmaßlich mehr
als 70'000 Menschen umkamen. Bis heute ist der Grenzverlauf nicht ein-
deutig geklärt und die Region rund um die Ortschaft Badme gilt nach der
innerkoreanischen Grenze als die am stärksten militarisierte der Welt (vgl.
Frankfurter Allgemeine vom 15. März 2012 abgerufen am 11. April 2012
auf
deutscher-aethiopischer-angriff-in-eritrea-11685430.html). Insgesamt
kann trotzdem nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der
allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden, welche einen Weg-
weisungsvollzugs dorthin als unzumutbar erscheinen liesse.
7.6.3. Die persönliche Situation des gesunden Beschwerdeführers prä-
sentiert sich dergestalt, dass eine Wegweisung nach Äthiopien als zu-
mutbar zu beurteilen ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass er auf-
grund seiner neunjährigen Landesabwesenheit auf Schwierigkeiten stos-
sen könnte. Indessen verfügt er über einen Schulabschluss und Erwerbs-
erfahrung im Handel, zumal er vor seiner Ausreise in diesem Bereich in
leitender Funktion tätig war. Es ist überdies von einer intakten Familien-
bindung auszugehen, weil er während seines Aufenthalts in der Schweiz
den Kontakt zu seinen Familienangehörigen mittels langer Telefonge-
spräche aufrechterhielt (vgl. F._______ vom […]). Dieses Familiennetz
dürfte ihm bei seiner Rückkehr beim Aufbau einer Existenzgrundlage be-
hilflich sein. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von de-
nen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2003 Nr.
24 E. 5e).
7.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
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fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da der Be-
schwerdeführer gemäss seiner Eingabe vom 24. September 2008 (Lohn-
abrechnung vom August 2008 der […] Gastronomie) und dem Bundes-
verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen seit 1. Juni 2008 einer Er-
werbstätigkeit in der Schweiz nachgeht und damit über ein geregeltes
Einkommen verfügt, womit das formale Erfordernis der prozessualen Be-
dürftigkeit im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht mehr gegeben ist.
9.2. Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: