Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6079/2006
U r t e i l v om 2 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2006 / N_______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie, verliess
Sri Lanka laut seinen Angaben am 30. Juni 2006 mit Hilfe eines
gefälschten Passes und gelangte mit dem Flugzeug von Colombo nach
Rom. Von dort habe ihn ein Schlepper per Auto am 3. Juli 2006 in die
Schweiz gefahren. Im Empfangszentrum (EVZ) Kreuzlingen suchte er am
selben Tag um Asyl nach. Am 5. Juli 2006 fand dort die summarische
Befragung zu den Personalien und dem Reiseweg (Protokoll: A1) und am
20. Juli 2006 die Anhörung zu den Asylgründen (Protokoll: A12) statt.
B.
B.a Zu seinen Lebensumständen im Heimatland machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei in B._______, Jaffna, geboren, habe
aber seit Kleinkindesalter und bis zur Ausreise in Trincomalee
(Ostprovinz) gelebt. Von Beruf sei er (…). In Trincomalee habe er (…)
zurückgelassen.
B.b Der Beschwerdeführer machte zu seinen Asylgründen geltend, er
habe in den Jahren 1996 bis 2000 in einem von den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) kontrollierten Gebiet (Muthur) für die Organisation
Traktor gefahren und andere Arbeiten verrichtet, sei aber nicht Mitglied
der Organisation gewesen. 1996 habe ihn die Armee einmal
festgenommen, geschlagen und am selben Tag wieder freigelassen.
Von Mai 2000 bis am 13. April 2006 habe er für (…) als (…) gearbeitet.
Für die Organisation Tamil Peravai habe er, ohne dort Mitglied gewesen
zu sein, Fotokopien angefertigt und bei Streiks mitgeholfen. Im Rahmen
seiner Tätigkeit(…) habe er in von den LTTE kontrollierte Gebiete,
beispielsweise nach C._______, fahren müssen. Manchmal sei er von
den LTTE gezwungen worden, Pakete mitzuführen. Im Februar 2005
habe er im Auftrag der LTTE drei Personen nach D._______ mitnehmen
müssen. Am folgenden Tag sei er in Trincomalee von der srilankischen
Armee verhaftet worden. Er sei zum (…) Camp in E._______ gebracht,
befragt und geschlagen worden. Man habe wissen wollen, wen er ins
LTTEGebiet geführt habe, ob er auch Waren dorthin transportiere und ob
er in der Gegenrichtung Personen aus dem LTTEGebiet nach
Trincomalee bringe. Nachdem sich sein Arbeitgeber, der ProjektDirektor,
beim Kommandanten der Armee für ihn eingesetzt habe, sei er nach zwei
Tagen, am 22. Februar 2005, freigelassen worden.
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Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, im Februar 2006
habe F._______, ein Mitglied der LTTE, ihn gezwungen, ein Paket von
G._______ nach H._______ zu überbringen. Am 7. April 2006 sei
I._______, ein Mann für den er im Büro jeweils Fotokopien angefertigt
habe, in (…) erschossen worden. Am (…) 2006 sei in K._______ eine
Bombe explodiert; in diesem Zusammenhang sei ein Mann, der
manchmal in Begleitung von I._______ ins Büro gekommen sei, verhaftet
worden. Am (…) April 2006 sei der Beschwerdeführer abends zu Hause
von zwei Armeeangehörigen in Zivil verhaftet worden. Sie hätten ihn in
ein Camp namens (…), einige Kilometer von K._______ entfernt,
gebracht. Während der ersten drei Tage sei er in einem kleinen Raum
festgehalten, immer wieder befragt und geschlagen worden; nur zum
Essen sei er jeweils in den Essensraum der Soldaten gebracht worden.
Jeder, der ihn dort gesehen habe, habe ihn beschimpft und als LTTE
Angehörigen bezeichnet. Am ersten Tag sei er in Ohnmacht gefallen,
nachdem man ihn auf Kopf und Nacken geschlagen habe. Auch an den
folgenden zwei Tagen sei er mit einem Stock auf Rücken und Arme
geschlagen worden; man habe ihm den Stock auch in den Bauch
gestossen und die Arme verdreht. Sie hätten ihm gesagt, sie wüssten,
dass er für die LTTE Dinge transportiere. Sie hätten auch wissen wollen,
mit wem er zu tun gehabt habe im Zusammenhang mit den Fotokopien,
die er angefertigt habe. Nachdem er von Personen befragt worden sei,
die nur singhalesisch oder schlecht tamilisch gesprochen hätten, habe ihn
am dritten Tag jemand verhört, der einigermassen verständlich tamilisch
gesprochen habe. Ihm gegenüber habe er dann eingestanden, dass es
I._______ gewesen sei, der jeweils ins Büro gekommen sei und ihn
gebeten habe, Fotokopien zu machen. Auch von der Übergabe des
Paketes in H._______ habe er erzählt und die Soldaten an den
betreffenden Ort geführt. Sonst habe er nie etwas gestanden, sondern
stets gesagt, nichts mit den LTTE zu tun zu haben. Nach dem dritten Tag
in Haft habe er jeweils in einem Raum geschlafen, wie ihn auch die
Soldaten zur Verfügung gehabt hätten, und er habe im Camp
Putzarbeiten verrichten müssen, wobei er weiterhin beschimpft und auch
geschlagen worden sei, beispielsweise wenn er gesagt habe, er sei fertig
mit den Putzarbeiten. Am (…) 2006 habe es ein Bombenattentat auf
einen Major in L._______ gegeben. Die Armee habe darauf vom (…)
Camp aus die Gegend von Muthur bombardiert. In jener Nacht sei er
zusammen mit zwei weiteren Häftlingen, die als Folge von Schlägen in
einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand gewesen seien, in
einem Jeep mitgenommen worden. Man habe sie erschiessen wollen –
das habe er den Gesprächen der Begleitpersonen entnommen. Bei der
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Seite 4
Einfahrt in die Stadt sei er kurzentschlossen aus dem Jeep gesprungen
und habe sich dabei am Fuss verletzt. Er sei zu einem Freund der Familie
gegangen, der alles Weitere organisiert habe. Zuerst habe er sich im
Haus eines Singhalesen aufgehalten und sei dann nach Negombo und
schliesslich L._______ gelangt. Auch seine Frau habe sein Weggehen
gewollt; sie sei im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen (…)
angeschossen worden, ihre (…) seien damals ums Leben gekommen. Er
gehe davon aus, dass er wegen seiner Flucht von der srilankischen
Armee gesucht werde. Dass auch die LTTE ihn suchen, habe er kurz vor
seiner Ausreise erfahren, da sie ihm eine Aufforderung, sich zu melden,
zugestellt haben.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte, seinen
Geburtsschein und diverse Fotos im Original sowie Führerschein,
Heiratsurkunde, Arbeitsausweise, Zeugnisse und Bestätigungsschreiben
in Kopie ein.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2006 – eröffnet am selben Tag – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
wies sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
Die Abweisung wurde namentlich damit begründet, die Vorbringen des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft
im April 2006 seien unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten
Widersprüche enthielten oder der allgemeinen Erfahrung oder Logik des
Handelns widersprächen. Was er zu den Ereignissen im Februar 2005
und in den Neunzigerjahren sage, sei mangels zeitlich und sachlich
genügenden Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht
nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 24. August 2006 gelangte der Beschwerdeführer an
die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) und
beantragte die Aufhebung der BFMVerfügung und die Rückweisung der
Angelegenheit an die Vorinstanz, eventualiter die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
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Zur Begründung des Hauptantrages führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, soweit das BFM ihm Widersprüche in seinen
Vorbringen vorhalte, basierten diese auf einer falschen, teilweise
aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts. Auch die übrigen
Argumente, die das BFM für die fehlende Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers anführe, seien nicht geeignet. Die Beweismittel
vermöchten zumindest zu belegen, dass der Beschwerdeführer seitens
der LTTE gesucht werde. Dass er in den Neunzigerjahren in einem
Armeecamp verprügelt worden sei, sei in der Tat wohl nicht mehr
asylrelevant. Das gelte aber nicht für die Verhaftung vom Februar 2005,
weil der sachliche und zeitliche Zusammenhang zur ein Jahr später
erfolgten Verhaftung gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei bereits
zweimal staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Nachdem er
anlässlich der zweiten Verhaftung eingestanden habe, Fotokopien
angefertigt und ein Paket für die LTTE überbracht zu haben, sei evident,
dass die srilankischen Behörden ihn suchten und er bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Auch seitens der
LTTE drohe ihm Verfolgung; dafür spreche die ihm zugestellte Vorladung
sowie der Umstand, dass seine Familienmitglieder auch nach seiner
Ausreise von unbekannten Personen bedroht worden seien.
Eventualiter sei zu kassieren, da das BFM wegen falscher Annahme der
Unglaubhaftigkeit die Asylrelevanz gar nicht geprüft habe.
Wegen der Verschlechterung der Situation in Sri Lanka sei
subeventualiter ein Wegweisungsvollzug jedenfalls unzumutbar, was sich
allein schon daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden
Sri Lankas stamme und seit Kindesalter in Trincomalee gelebt habe.
Der Beschwerdeführer reichte je einen Brief (…) und (…) im Original
samt Übersetzung ins Deutsche ein. Darin wird im Wesentlichen
ausgeführt, die allgemeine Situation sei gewaltbeladen, es hätten sich
unbekannte Personen nach dem Beschwerdeführer erkundigt und die
Familie werde bedroht. Ein Nachbar bestätigt in seinem in Kopie und mit
Übersetzung vorliegenden Brief, er sei Zeuge der Festnahme des
Beschwerdeführers im April 2006 gewesen. Gemäss einem fotokopierten,
aber original unterschriebenem Brief des Tamil Eelam Administrative
Service vom (…) wurde der Beschwerdeführer auf den (…) vorgeladen,
unter der Androhung rechtlicher Massnahmen für den Fall des
Nichterscheinens.
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Seite 6
E.
Der mit Zwischenverfügung der ARK vom 28. August 2006 eingeforderte
Vorschuss an die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.− wurde vom
Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
F.
Mit Eingabe vom 6. November 2006 machte der Beschwerdeführer
geltend, seine in Sri Lanka verbliebene Familie habe inzwischen ihren
Aufenthaltsort in das Flüchtlingscamp (…) verlegen müssen. Die
Kriegshandlungen zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
beträfen die Gegend von Muthur und Trincomalee besonders stark. Der
Eingabe wurde eine in die englische Sprache übersetzte Bestätigung (…)
beigelegt, wonach die Familie des Beschwerdeführers sich seit dem (…)
dort aufhalte.
G.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, das
Beschwerdeverfahren werde ab 1. Januar 2007 vom
Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.
H.
H.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2008 lud der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM zum
ergänzenden Schriftenwechsel ein und verwies explizit auf ein kurz zuvor
ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2008/2).
H.b. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2008 hob das BFM die
angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2006 betreffend den Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs) wiedererwägungsweise auf
und ordnete aufgrund des als unzumutbar erkannten
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
an.
I.
I.a. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2008 forderte der
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Einreichung einer
Kostennote auf.
I.b. In seiner Kostennote vom 31. März 2008 machte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Kosten von insgesamt Fr. 1901.47 geltend.
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Seite 7
J.
J.a. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2011 lud das
Bundesverwaltungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Es führte
dazu aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe (…) geltend
gemacht, dass am (…) mehrere Polizisten sie zu Hause aufgesucht und
nach ihrem Ehemann gefragt hätten, worauf sie sich an die (…) gewendet
habe. Die (…) habe die betreffende Polizeistation kontaktiert. Als Folge
davon hätten sich wiederum Polizisten bei der Ehefrau des
Beschwerdeführers beschwert und sie beschimpft. Das
Bundesverwaltungsgericht verwies in der Verfügung auf ein Schreiben
der (…), welches diese Aussagen stütze.
J.b. In seiner Vernehmlassung vom 14. November 2011 führte das BFM
unter anderem aus, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit
Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich gebessert. Dabei seien die
LTTE vernichtend geschlagen worden, weshalb von ihnen keine
Verfolgung mehr ausgehe. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Probleme mit den srilankischen Sicherheitskräften lägen
inzwischen über fünfeinhalb Jahre zurück und fielen in eine Zeit, in der
sich die politische Situation wieder verschlechtert habe und der staatliche
Sicherheitsapparat, insbesondere in der Herkunftsregion des
Beschwerdeführers, seine Repressionsmassnahmen rigoros verschärft
habe; inzwischen sei die Situation völlig verändert. Selbst bei
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers wäre heute davon
auszugehen, dass er über kein ausreichendes Profil verfügen würde, das
zur Annahme führen könnte, er wäre mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von asylrelevanten Schwierigkeiten betroffen. Er sei nicht Mitglied der
LTTE gewesen, und die angeblichen kurzzeitigen Überprüfungen oder
Festnahmen hätten nicht zu Strafverfahren geführt, so dass heute keine
Verdachtsmomente gegen ihn mehr bestünden. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers in
ihrem Verfahren nichts zu ändern.
J.c. In seiner Replik vom 1. Dezember 2011 macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, an der Verfolgungshaltung der srilankischen
Regierung gegenüber der tamilischen Minderheit habe sich auch nach
der Zerschlagung der LTTE wenig geändert. Er sei mehrfach seitens der
srilankischen Sicherheitskräfte verdächtigt worden, die LTTE zu
unterstützen, und deswegen auch festgenommen worden. Also gehöre er
einer Risikogruppe an. Für seine Gefährdung spreche auch der Umstand,
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dass seine Ehefrau immer wieder, auch kürzlich, von
Sicherheitsangehörigen nach seinem Verbleib gefragt werde.
Abschliessend verweist der Beschwerdeführer in seinem Schreiben auf
seinen fünfeinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz, seinen guten
Leumund und seine stabilen Lebensverhältnisse hier – insbesondere lebe
er ohne Unterstützung durch die öffentliche Hand – und macht geltend,
jedenfalls sei auch heute noch von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen.
Zusammen mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben in englischer Sprache vom 27. und 28. November 2011 (in
Kopie) ein. Die Verfasser, ein Rechtsanwalt und ein Friedensrichter aus
Trincomalee, führen darin aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers
werde auch heute noch von unbekannten Personen und Angehörigen der
Sicherheitskräfte aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes
gefragt. Dieser sei in Sri Lanka zweifellos an Leib und Leben gefährdet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung
der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 9
1.4. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG und Art. 50 VwVG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung vom 25. Juli 2006 und gleichzeitigen
Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die BFMVerfügung vom
18. März 2008, erweist sich die vorliegende Beschwerde betreffend
Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos und ist als solche
abzuschreiben. Verfahrensgegenstand bilden demzufolge nur noch die
Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Verweigerung des Asyls und
Wegweisung.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen,
die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem
Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz
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Seite 10
erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., BVGE 2008/4 E. 5.2, jeweils
mit weiteren Hinweisen).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die
asylsuchende Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung impliziert ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des asylsuchende
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der
Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts sprechen. Entscheidend ist
im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die für die Richtigkeit des
dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, die vom BFM gegen seine
Glaubwürdigkeit verwendeten Argumente basierten auf einem unrichtig
festgestellten Sachverhalt. Das BFM hält ihm im Zusammenhang mit den
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Seite 11
Umständen der Haft im (…) Camp vor, er habe anlässlich der
Bundesanhörung wiederholt angegeben, von den srilankischen
Behörden regelmässig verpflegt worden zu sein, während er anlässlich
der summarischen Befragung explizit erklärt habe, in den ersten drei
Tagen keine Nahrung erhalten zu haben. Der vom BFM zitierten Stelle
des Protokolls der summarischen Befragung (A1 S. 6) lässt sich aber
diesbezüglich einzig der Satz entnehmen: "Sie gaben mir nichts zu
essen". Aus dem Kontext ergibt sich ohne Weiteres, dass er sich dabei
auf den ersten Tag bezogen hat. Dasselbe ergibt sich aus dem
Anhörungsprotokoll (A12 S. 9), wo er angibt, die Zelle, in der er die ersten
drei Tage verbracht habe, erstmals am zweiten Tag verlassen zu haben;
sie hätten ihn zum Essen gebracht. Auch der zweite dem
Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dieser Haft entgegengehaltene
Widerspruch – der Beschwerdeführer habe erst im weiteren Verlauf der
Bundesanhörung plötzlich vorgebracht, er habe gegenüber den sri
lankischen Behörden auch eingestanden, erzwungenermassen Pakete
für die LTTE transportiert zu haben, nachdem er vorerst angegeben
habe, lediglich Fotokopien angefertigt zu haben – lässt sich so nicht auf
die Akten gründen. Der Beschwerdeführer hatte zum einen nämlich
bereits anlässlich der summarischen Befragung ausgesagt, er habe im
(…) Camp von sich aus von dem Paket erzählt, und die Soldaten hätten
ihn zum Übergabeort beim Schulhaus geführt (A1 S.7). Er hat aber nicht,
wie vom BFM behauptet, im Verlauf der Bundesanhörung "plötzlich"
(nämlich auf S. 10 von A12) vorgebracht, dass er gegenüber den sri
lankischen Soldaten auch eingestanden habe, Pakete für die LTTE
zwangsweise transportiert zu haben, sondern er hatte bereits zuvor,
unmittelbar nach seiner Aussage, er habe am dritten Tag ein Geständnis
bezüglich der Kopien abgegeben, zu Protokoll gegeben, er habe dann
erzählt über dieses Paket, das er nach H._______ im Februar gebracht
habe, und er habe ihnen den Ort (…) gezeigt, wo er das Paket einem
Mann übergeben habe (A12 S. 4).
Nachdem das BFM sich im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 14.
November 2011 zur Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgung unter der Prämisse der Glaubhaftigkeit geäussert
und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik erhalten hat, ist der
Hauptantrag auf Rückweisung der Sache ans BFM abzuweisen.
6.
Das BFM erachtet das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Kernvorbringen seines Asylgesuches, nämlich die Festnahme am (…)
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Seite 12
2006 und die darauffolgende Haft – Umstände, die schliesslich zu seiner
Ausreise geführt hätten – als unglaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht
kommt zu einem anderen Schluss:
6.1. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer Widersprüche bezüglich der
Verweigerung oder Abgabe von Essen während des ersten Tages
beziehungsweise der ersten drei Tage und dem Umfang seines
Geständnisses entgegenhält, kann auf das unter Erwägung 5 Gesagte
verwiesen werden; die beiden angeblichen Widersprüche sind geklärt.
Auch die übrigen Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Haft sind
substanziiert, in sich stimmig ausgefallen und enthalten eine Vielzahl von
Realzeichen. Ein solches ist etwa darin zu sehen, dass der
Beschwerdeführer in seinen Vorbringen nebensächliche Einzelheiten
schildert, welche für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind.
Das tut er beispielsweise dort, wo er umschreibt, wie er zunächst von
einer Person befragt worden sei, die nur die singhalesische Sprache
gesprochen habe, am Morgen darauf von einer gebrochen tamilisch
sprechenden Person und erst am dritten Tag von jemandem, der
einigermassen verständlich tamilisch gesprochen habe (vgl. A1 S. 5; A12
S. 3 f. und 8 f.) oder wenn er auf die Frage, wann er aus der Ohnmacht
aufgewacht sei, antwortet, er wisse die Zeit nicht, er sei in einer Ecke
gewesen und habe geweint. Er habe zu Gott gebetet und geweint (vgl.
A12 S. 7 f.).
6.2. Soweit das BFM dem Beschwerdeführer entgegenhält, die
Vorbringen zu seiner Flucht seien realitätsfremd, weil die srilankischen
Behörden im Umgang mit Kollaborateuren der LTTE höhere
Sicherheitsmassnahmen träfen, ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nie geltend gemacht hatte, ein Kollaborateur der LTTE
gewesen zu sein oder diese – ohne Zwang – unterstützt zu haben; er hat
vielmehr ausgesagt, abgesehen vom gelegentlichen Anfertigen von
Kopien und der gelegentlichen Überbringung von Waren für die LTTE
nichts mit der Organisation zu tun gehabt zu haben (vgl. A12 S. 4 f.). Die
Art und Weise, wie der Beschwerdeführer festgenommen wurde, und der
Umgang mit ihm während der Haft lässt darauf schliessen, dass die sri
lankischen Behörden ihrerseits den Beschwerdeführer nicht ernsthaft der
eigentlichen Kollaboration mit den LTTE verdächtigt hatten, sondern
vielmehr davon ausgingen, er könne ihnen aufgrund seiner beruflichen
Tätigkeit Informationen liefern. Für diese Einschätzung spricht etwa der
Umstand, dass sie anlässlich der Festnahme gesagt hätten, sie würden
ihn nur für ein Verhör mitnehmen und wieder freilassen (vgl. A1 S. 5; A12
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S. 3), dass sie ihm anlässlich der Befragungen gesagt hätten, sie würden
ihm nichts tun, wenn er über Personen, die er kenne, erzählen würde
(vgl. A12 S. 5 und 10), dass er ab dem vierten Tag bessere
Haftbedingungen gehabt habe, nämlich in einen Raum gebracht worden
sei, wo auch Armeeleute lebten, und ein Bett erhalten habe, wie es auch
Soldaten benutzten, sowie für seine Notdurft eine Toilette habe benutzen
können (A12 S. 11 f.). Schliesslich sagt der Beschwerdeführer auf die
Frage, weshalb er nicht gefesselt worden sei, selbst aus, möglicherweise
hätten die Soldaten ihn einfach normal auf dem Jeep mitnehmen wollen;
er habe ja nur aus der Art, wie sie untereinander gesprochen hätten,
geschlossen, dass er und die beiden anderen Häftlinge möglicherweise
erschossen werden sollten, er habe Angst gehabt, seit er im Camp Lärm
gehört habe (A12 S. 6 f.). Auch zu dieser Flucht sind seine Aussagen im
Übrigen stimmig ausgefallen und enthalten Realzeichen, so in der Art und
Weise, wie er die Vorkommnisse umschreibt, etwa den Zustand der
anderen Häftlinge, oder wie sein Entschluss gefallen sei, vom Jeep zu
springen, und er sich den Fuss verletzt habe (A12 S. 5, 14 f.).
Schliesslich sprechen auch seine Narbe am Fuss und die tatsächlichen
Gegebenheiten im Osten Sri Lankas im Zeitraum der vom
Beschwerdeführer geltenden Haft und späteren Flucht aus dem Camp für
seine Glaubwürdigkeit. Die Situation im betreffenden Gebiet
verschlechterte sich seit dem Sommer 2005 kontinuierlich (vgl. BVGE
2008/2 E. 7.2.1). Die Erschiessung von I._______, dem Präsidenten des
(…), der Bombenanschlag in K._______ vom (…) 2006, der
Selbstmordanschlag in L._______ am (…) sowie die unmittelbar darauf
folgenden Angriffe der srilankischen Armee auf Stellungen der Rebellen
im Distrikt Trincomalee sind durch öffentlich zugängliche Quellen belegt.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich ohne weiteres mit
diesen tatsächlichen Begebenheiten vereinbaren.
6.3. Insgesamt überwiegen die für die Richtigkeit des vom
Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe
deutlich, weshalb der folgenden Würdigung der unter den Buchstabe B
dargelegte Sachverhalt zu Grunde zu legen ist.
7.
7.1. Es ist davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden
jedenfalls bis zum Ereignis im April 2006, das schliesslich zur Ausreise
des Beschwerdeführers geführt hat, kein asylrechtlich relevantes
Interesse an ihm hatten. Das ergibt sich schon daraus, dass er in der
Lage war, sich 2000 oder 2001 auf legalem Weg einen authentischen
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Reisepass mit einer fünfjährigen Gültigkeitsdauer zu beschaffen, den er
bis ins Jahr 2008 habe verlängern lassen und mit dem er 2005 nach
Hong Kong und wieder zurück gereist sei (vgl. A1 S.3).
7.2. Was die geltend gemachte Festnahme am (…) 2006 und die
anschliessende zweiwöchige Haft betrifft, so dürfte es – ohne die
Übergriffe verharmlosen zu wollen – den geltend gemachten Schlägen
und Demütigungen an der Intensität mangeln, um sie als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 zu qualifizieren. Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, es habe ihm die Erschiessung gedroht,
handelt es sich um eine blosse Vermutung. Es kann zwar nicht
ausgeschlossen werden, dass die Soldaten damals vor dem Hintergrund
der eskalierten Situation tatsächlich die Erschiessung der drei
Gefangenen beabsichtigten. Gerade so gut denkbar ist aber auch, dass
der Beschwerdeführer sie angesichts der singhalesischen Sprache, die er
nach eigener Beschreibung nur wenig versteht, falsch verstanden hatte
oder dass die Soldaten den Häftlingen mit ihren Äusserungen Angst
einflössen wollten oder dass sich die Äusserung nur auf die zwei
Mitgefangenen, welche ja im Unterschied zu ihm übel zugerichtet und
wohl auch schwerwiegender Taten verdächtigt worden waren, bezogen
hatten. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (vgl. E. 6.1),
lassen die gesamten Umstände darauf schliessen, dass die sri
lankischen Behörden den Beschwerdeführer am (…) 2006 nicht aufgrund
seiner tatsächlichen oder vermuteten politischen Haltung oder wegen
seiner Ethnie – also aus einem asylrechtlich relevanten Motiv –
festgenommen haben, sondern um von ihm Informationen zum Umfeld
von I._______ beziehungsweise zu Personen zu erhalten, die ihn
gezwungen hatten, im Rahmen seiner Tätigkeit (…) Waren oder
Personen für die LTTE zu transportieren. Letztlich kann die Frage, ob der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise die Voraussetzungen von
Art. 3 AsylG erfüllte, offen bleiben, weil für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise
massgebend ist, sondern vielmehr die Frage entscheidend ist, ob die
Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei sind
allfällige Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland seit der
Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 mit Hinweisen).
7.3. Als der Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 festgenommen worden
war, hatte sich die Sicherheitslage in Sri Lanka wieder erheblich
verschlechtert. Bereits im August 2005 wurden die Emergency
Regulations (Prevention of Terrorism Act; PTA) reaktiviert, nachdem der
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damalige Aussenminister Kadirgamar ermordet worden war. Beide
Konfliktparteien verstiessen wiederholt gegen die
Waffenstillstandsvereinbarung. Besonders betroffen vom daraus
resultierenden Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen
waren die von Tamilen und Muslimen bewohnten Gegenden im Norden
und Osten Sri Lankas, darunter die Distrikte Kilinochchi, Vavuniya und
Trincomalee (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.1).
Demgegenüber stellt sich die Situation im Heimatstaat des
Beschwerdeführers heute wesentlich anders dar. Am 19. Mai 2009
verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg der
Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte den
seit 26 Jahren andauernden Krieg für beendet. Das
Bundesverwaltungsgericht hat vor kurzem im Rahmen eines Urteils eine
umfassende Analyse der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Darin geht es
von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri
lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage aus, selbst
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde.
Insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der militärischen
Vernichtung der LTTE in bedeutsamer Weise stabilisiert (vgl. BVGE E
6220/2006 vom 27. Oktober 2011).
7.4. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung wird nicht schon begründet
durch Vorkommnisse oder Umstände, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, sondern erst, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, die Verfolgung werde mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen. Eine solchermassen
begründete Furcht ist vorliegend nicht anzunehmen.
7.4.1. Die LTTE gelten, wie erwähnt, im gesamten Staatsgebiet Sri
Lankas als militärisch vernichtet (vgl. a.a.O., E.9.1.1). Soweit der
Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die LTTE geltend macht, kann
demnach, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. November
2011 zutreffend festhält, im heutigen Zeitpunkt eine solche
ausgeschlossen werden.
7.4.2. Was eine allfällige Verfolgung seitens der srilankischen Behörden
anbelangt, so ist zwar auch heute noch davon auszugehen, dass
Personen, denen Verbindungen zu den LTTE unterstellt werden, einer
erhöhten Gefahr unterliegen (vgl. a.a.O., E. 8.1).
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Die srilankischen Behörden wussten spätestens im Februar 2005, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen (…) gewisse Gefälligkeitsdienste für
die LTTE übernahm. Dennoch ist er nach der Fürsprache seines
Vorgesetzten wieder freigelassen worden und konnte seine
Chauffeurtätigkeit fortsetzen. Dabei dürfte auch mitgespielt haben, dass
sich (…) in dieser Region unterwegs ist, eine gewisse Tätigkeit für die
LTTE gar nicht verhindern liess, was den Behörden zweifelsohne bekannt
war. Auch dass er nach diesem Ereignis auf legalem Wege einen
Reisepass erlangen und damit aus und auch wieder einreisen konnte,
bestätigt die Annahme, dass er von den srilankischen Behörden nicht
verdächtigt worden war, in engerer Verbindung zu den LTTE zu stehen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse rund um seine
Festnahme am (…) 2006 und die anschliessende Haft lassen darauf
schliessen, dass auch damals das Interesse der Behörden vorab darauf
gerichtet war, Informationen von ihm zu erlangen, zumal er (…) in LTTE
Gebieten unterwegs war und I._______ im Büro (…) verkehrte.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der aktuellen Situation in Sri
Lanka ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
heutigen Zeitpunkt von den srilankischen Behörden gesucht wird und mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit dort ernsthafte Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes zu befürchten hätte. Daran vermögen die kürzlich
eingereichten Bestätigungsschreiben, die im Übrigen nur in Kopie
vorliegen, für sich alleine nichts zu ändern. Bemerkenswert ist in diesem
Zusammenhang der Umstand, dass die Familie des Beschwerdeführers
inzwischen wieder an der ursprünglichen Wohnadresse in (…) lebt. Nach
Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nicht generell
davon auszugehen, dass abgewiesene tamilische Asylsuchende, die aus
der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, seitens der dortigen Behörden
aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit respektive ihrem langen
Aufenthalt in der Schweiz als Oppositionelle wahrgenommen werden.
Dass die srilankischen Behörden gerade den Beschwerdeführer
verdächtigen sollten, während seines Aufenthalts in der Schweiz mit
führenden LTTEKadern Kontakte gepflegt zu haben – was gemäss dem
wiederholt zitierten Urteil (a.a.O., E. 8.4.3.) allenfalls eine konkrete
Gefährdung bei der Wiedereinreise bedeuten könnte – ist nicht
anzunehmen, nachdem sie dies vor seiner Ausreise und nach seinem
Geständnis bezüglich der Gefälligkeiten für die LTTE nicht getan hatten.
Insgesamt besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, nach einer
allfälligen Wiedereinreise in Sri Lanka wäre der Beschwerdeführer mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthalten Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt.
8.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den
Stellungnahmen sowie auf die eingereichten Beweismittel einzugehen
erübrigt sich, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
darzutun. Das BFM hat demzufolge zu Recht die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft verweigert und das Asylgesuch abgewiesen.
9.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demzufolge bezüglich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung
abzuweisen.
11.
Nachdem die Beschwerde betreffend Wegweisungsvollzug als
gegenstandslos abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen wird, ist über
die Kosten und allfälligen Entschädigungen zu befinden. Bei der
vorliegenden Sachlage – die wiedererwägungsweise erfolgte vorläufige
Aufnahme durch das BFM im Vernehmlassungsverfahren ist
verfahrensmässig als Obsiegen zu werten – ist praxisgemäss von einem
hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
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11.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zur Hälfte, das
heisst im Umfang von Fr. 300.−, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am
9. September 2006 geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu
verrechnen; Fr. 300.– sind zurückzuerstatten.
Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen (Art. 7 Abs.1 und 2 VGKE). Die vom Rechtsvertreter am
31. März 2008 eingereichte Kostennote erscheint hinsichtlich des
ausgewiesenen Zeitaufwandes, dem geltend gemachten Stundenansatz
und den Barauslagen im Betrag von Fr. 1901.50 (inkl.
Mehrwertsteueranteil) als angemessen. Der seither aufgelaufene
Zeitaufwand wird auf zwei Stunden geschätzt (Replik vom 1. Dezember
2011) und ist zu einem Ansatz von Fr. 220.−, zusätzlich 8%
Mehrwertsteueranteil, mithin Fr. 475.20, in Anschlag zu bringen. Die vom
BFM zu entrichtende, auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung ist
nach dem Gesagten auf Fr. 1188.35 festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
Ablehnung des Asylgesuches und Wegweisung aus der Schweiz
(Dispositiv Ziff. 1 3 der angefochtenen Verfügung) abgewiesen.
3.
Das Beschwerdeverfahren wird als durch Wiedererwägung seitens des
BFM gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit es den
Wegweisungsvollzug (Dispositiv Ziff. 4 5 der angefochtenen Verfügung)
betrifft.
4.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 300.– dem
Beschwerdeführer auferlegt. Nach Verrechnung mit dem am 9.
September 2011 geleisteten Kostenvorschusses sind ihm Fr. 300.–
zurückzuerstatten.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 1188.35 auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
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Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Formular "Zahladresse")
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr (die
Akten N_______ verbleiben aufgrund des hängigen
Beschwerdeverfahrens (…) beim Bundesverwaltungsgericht (per
Kurier; in Kopie)
– die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)