B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6080/2012
U r t e i l v o m 1 3 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Mazedonien,
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. November 2012 / N (…).
E-6080/2012
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Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1993 reiste der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie
in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung B. Am 24. Sep-
tember 2009 verfügte das Migrationsamt B._______ die Nichtverlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz, da
der Beschwerdeführer seit 2004 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht
mehr nachgekommen sei. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat
das Justiz- und Sicherheitsdepartement B._______ am 15. September
2011 nicht ein. In der Folge war der Beschwerdeführer unbekannten Auf-
enthalts.
B.
Mit Urteil des Strafgerichts B._______ vom 10. Mai 2010 wurde der Be-
schwerdeführer wegen Betrugs, Urkundenfälschung, mehrfachen betrü-
gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen
versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage,
fahrlässiger einfacher Körperverletzung, grober Verletzung der Verkehrs-
regeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, pflichtwidrigen Verhaltens bei
Unfall, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und mehrfa-
cher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu zehn Monaten Frei-
heitsstrafe, bedingt, sowie einer Busse von Fr. 2'400.– verurteilt.
C.
Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Amts für Wirtschaft und Arbeit des
Kantons B._______ in einem Restaurant wurde der Beschwerdeführer
am 10. April 2012 verhaftet. Am 18. April 2012 wurde gegen ihn ein vier-
jähriges Einreiseverbot für die Schweiz und das Schengengebiet verfügt.
Am 19. April 2012 wurde er nach Mazedonien ausgeschafft.
D.
Am 3. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer im Kanton C._______
aufgrund einer Ausschreibung im Ripol wegen Diebstahls und Sachbe-
schädigung verhaftet und der Staatsanwaltschaft B._______ zugeführt.
Am 4. Oktober 2012 verfügte das Migrationsamt B._______ die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers und ordnete eine dreimonatige Ausschaf-
fungshaft an.
E.
Am 16. Oktober 2012 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen da-
maligen Rechtsvertreter um Asyl in der Schweiz nach. Das BFM hörte ihn
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am 30. Oktober 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte
der Beschwerdeführer geltend, er stamme ursprünglich aus Mazedonien,
lebe aber seit seinem 14. Altersjahr, mithin seit rund 20 Jahren in der
Schweiz und sei hier sehr gut integriert. Er spreche Deutsch und könne
nur wenig Albanisch und Mazedonisch. Nach dem Abbruch des Gymna-
siums habe er eine Lehre als D._______ gemacht, anschliessend bei ei-
nem E._______ und zuletzt im F._______ gearbeitet. Ferner habe er
einmal versucht, sich selbständig zu machen, was ihm misslungen sei. In
diesem Zusammenhang habe er sich verschuldet.
Er sei homosexuell und lebe seit 15 Jahren in einer Beziehung, welche er
vor seiner traditionellen Familie immer geheim gehalten habe. Während
eines Urlaubes im Jahre 1999 sei er von seiner Familie gegen seinen Wil-
len verheiratet worden. Zwei Wochen nach der Hochzeit sei er in die
Schweiz zurückgekehrt. Er habe kein Familiennachzugsgesuch gestellt
und sich nach rund einem halben Jahr scheiden lassen. Im Jahre 2001
sei er erneut während eines Urlaubs gegen seinen Willen verheiratet
worden. Von seiner Familie sei er gezwungen worden, die Ehe zu vollzie-
hen. Um es ertragen zu können, habe er begonnen, sich zu betrinken.
Erneut sei er in die Schweiz zurückgekehrt und habe kein Gesuch um
Familiennachzug gestellt. Weil sie keine Kinder bekommen hätten, sei der
Druck der Verwandtschaft gestiegen. Am 17. Dezember 2009 hätte er
aufgrund seiner Schulden die Schweiz verlassen müssen. Mit Hilfe seines
Anwalts habe er seinen Aufenthalt jeweils für drei Monate verlängern
können, zuletzt im Juni 2011. Danach habe er sich nicht mehr um eine
Verlängerung bemüht, er habe bei seinem Partner gelebt. Am 10. April
2012 sei er kontrolliert und wegen der bestehenden Ausweisung in Aus-
schaffungshaft gesetzt worden. Am 19. April 2012 sei er nach Mazedo-
nien ausgeschafft worden. Bei der Einreise in Mazedonien sei sein Rei-
sepass konfisziert worden. Er habe bei einer Tante gelebt, sehr isoliert, da
er die Sprache nicht beherrsche und keine Bekannten habe. Am 3. Okto-
ber 2012 sei er im Kanton C._______ im Besitze eines gefälschten Rei-
sepasses verhaftet worden. Bei einer Rückkehr nach Mazedonien be-
fürchte er einerseits eine erneute Zwangsheirat, andererseits Übergriffe
seiner Verwandtschaft wegen seiner Homosexualität. Zudem habe er
aufgrund der Missachtung der Ausreisesperre mit einer Gefängnisstrafe
zu rechnen.
F.
Mit Verfügung vom 16. November 2012 – eröffnet am 20. November 2012
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
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schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen
Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
G.
Mit Eingabe vom 23. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm in Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das Urteil der Vorin-
stanz vom 28. Juni 2012 beziehungsweise deren Beschluss vom 23. Ok-
tober sei insoweit aufzuheben, als im Verfahren betreffend Rechtsverzö-
gerung ebenfalls keine Verfahrenskosten erhoben und die ausserordentli-
chen Kosten im Betrag vom Fr. 1'332.60 der Beschwerdegegnerin aufzu-
erlegen seien.
In prozessualer Hinsicht beantragt er, es sei die aufschiebende Wirkung
wiederherzustellen. Das Asylverfahren sei bis zum rechtskräftigen Ent-
scheid über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu sistieren.
Im Falle der Ablehnung des Sistierungsantrags sei eine angemessene
Frist einzuräumen, die Beschwerde inhaltlich näher zu begründen. Von
Seiten der Vorinstanz sei ihm Einblick in sämtliche ihn betreffenden Akten
zu gewähren. Gleichzeitig sei ihm eine angemessene Frist zur allfälligen
Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Sodann sei ihm das Recht ein-
zuräumen, auf eine allenfalls eingereichte Beschwerdeantwort zu replizie-
ren. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unter-
zeichnenden Advokaten als dessen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
bewilligen.
H.
Am 6. Dezember 2012 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerechte einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 28. Sep-
tember 2012 und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Urteil der Vorinstanz
(recte: Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons B._______) vom
28. Juni 2012 bzw. deren Beschluss vom 23. Oktober 2012 sei aufzuhe-
ben, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde
nicht zuständig. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer stellt in prozessualer Hinsicht einen Sistierungsan-
trag, eventualiter einen Antrag auf Ergänzung der Beschwerde nach er-
neuter Einsicht in die Akten der Fremdenpolizei. Er begründet diese An-
träge ausschliesslich mit einer Kritik am kantonalen, fremdenpolizeilichen
Verfahren, das vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden
darf und ausserhalb des zulässigen Prozessgegenstandes liegt. Zudem
könnte einem Antrag auf Beschwerdeergänzung ohnehin nur stattgege-
ben werden, wenn es der aussergewöhnliche Umfang oder die besonde-
re Schwierigkeit einer Beschwerdesache erfordert (Art. 53 VwVG), was
vorliegend nicht zutrifft. Was die Akteneinsicht anbelangt, so räumt der
Beschwerdeführer selbst ein, dass er die fremdenpolizeilichen Akten am
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18. Juli 2011 vollständig zugestellt erhalten hat (Beschwerde, Rz. 19).
Schliesslich legt er mit keinem Wort dar, inwiefern eine neuerliche Akten-
einsicht in der vorliegenden Beschwerdesache geeignet wäre, eine Er-
gänzung der Beschwerde zu rechtfertigen. Die prozessualen Anträge
sind, soweit überhaupt zulässig, abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich
Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
5.
5.1. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Zur Begründung
führt sie aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Befragung
zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert, namentlich betref-
fend die Dauer der zweiten Ehe sowie betreffend die Kenntnisse über
seine Homosexualität. Sodann seien die Aussagen zu den Zwangsverhei-
ratungen unsubstantiiert, wenig detailliert und ohne persönlichen Gehalt.
Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass er nach der ersten Scheidung er-
neut nach Mazedonien gereist sei, nachdem er bereits einmal zwangs-
verheiratet worden sei. Zur Flüchtlingseigenschaft stellt die Vorinstanz
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fest, Homosexualität sei in Mazedonien nicht strafbar. Was allfällige dis-
kriminierende Handlungen durch die mazedonische Gesellschaft anbe-
lange, so könne sich der Beschwerdeführer an die heimatlichen Behör-
den wenden, welche ihm Schutz gewähren könnten. Schliesslich handle
es sich bei Mazedonien um einen verfolgungssicheren Staat (safe
country).
5.2. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer weder
zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in
seinen Aussagen noch zu den Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft.
Statt dessen stellt er ausdrücklich in Aussicht, im Falle eines positiven
Ausgangs des Verfahrens wegen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung werde er die vorliegende Beschwerde zurückziehen. Damit hat er
auf eine weitergehenden Stellungnahme verzichtet, weil die Beschwerde-
schrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat (vgl. Art. 52
VwVG). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.
Der Beschwerdeführer hat demnach nichts vorgebracht, das geeignet wä-
re, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Das Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt aktuell weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
8.
8.1. Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
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gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Insbesondere vermag der Beschwerdeführer auch
nichts aus Art. 8 EMRK zu seinen Gunsten abzuleiten. Den Akten sind
keine Hinweise zu entnehmen, dass zwischen ihm und seinem Partner
eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht.
Dafür fehlen insbesondere Hinweise, dass die Beziehungen gelebt wird,
wie beispielsweise das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt, eine finanzielle Abhängigkeit oder speziell enge familiäre Bande (vgl.
BGE 135 I 143). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2. Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer
konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen
der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völli-
ge und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit ei-
ner ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Inva-
lidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28
E. 9.3.1).
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ein, bei einer Rückkehr nach Mazedonien würde er wegen
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der gegen ihn verhängten und missachteten Ausreisesperre verhaftet und
zu einer mindestens einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als Homosexu-
eller sei er im Rahmen des Strafvollzugs wegen seiner Neigung in ernst-
hafter Weise gefährdet, schweren körperlichen Übergriffen Dritter ausge-
setzt zu sein.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers werden nicht weiter substantiiert;
insbesondere legt er nicht dar, inwieweit ihm eine Freiheitsstrafe wegen
Missachtung der Ausreisesperre drohen sollte, die ein Wegweisungsvoll-
zugshindernis darstellen könnte. Weiter ist festzuhalten, dass seine ho-
mosexuelle Neigung bei einer allfälligen Freiheitsstrafe weder dem Ge-
fängnispersonal noch den übrigen Gefängnisinsassen bekannt sein wird.
Sollte es deswegen dennoch zu Benachteiligen kommen, kann er sich an
die zuständigen Behörden wenden und sich dagegen zur Wehr setzen.
Homosexualität ist nicht strafbar in den Mazedonien. Weitergehend kann,
um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden, mit denen sich der Beschwerdeführer nicht
auseinandersetzt. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
8.3. Der mazedonische Reisepass des Beschwerdeführers wurde anläss-
lich seiner Einreise nach Mazedonien konfisziert. In der Folge reiste er
mit einem gefälschten Pass in die Schweiz ein. Es obliegt nun dem Be-
schwerdeführer, bei der Beschaffung eines gültigen Reisepapieres mit-
zuwirken, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs.
2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft ohne Verletzung von Bundesrecht verneint hat und die ange-
fochtene Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdefüh-
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rer als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfül-
lenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung sowie Verbeiständung nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
10.3. Die übrigen prozessualen Anträgen (Antrag auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung sowie Antrag auf Gewährung des Replik-
rechts) werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: