B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6080/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. März 2011 reichte der Be-
schwerdeführer am 23. März 2011 (Eingangsstempel) bei der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo (in der Folge: Botschaft) schriftlich ein Asyl-
gesuch ein. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er mehrere Dokumen-
te ein.
A.b Die Botschaft ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
25. März 2011 zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sachver-
halts um die Beantwortung konkreter Fragen und um die Einreichung all-
fälliger Beweismittel.
Der Beschwerdeführer beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 19. Ap-
ril 2011 und reichte gleichzeitig ein Schreiben des (...) vom 15. April 2011
ein.
A.c Mit Schreiben vom 28. April 2011 teilte die Botschaft dem Beschwer-
deführer mit, der Sachverhalt sei im Hinblick auf ein "prior assessment"
noch nicht hinreichend erstellt, und forderte ihn auf, ergänzende Fragen
zu beantworten sowie Kopien seines Reisepasses und seiner Identitäts-
karte samt beglaubigten englischen Übersetzungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 beantwortete der Beschwerdeführer die
ihm unterbreiteten Fragen und reichte weitere Dokumente zu den Akten.
A.d Entsprechend der Einladung der Botschaft vom 22. Juni 2011 fand
am 5. Juli 2011 die Befragung des Beschwerdeführers statt. Am 6. Juli
2011 übermittelte die Botschaft dem BFM zusammen mit ihrem Bericht
gleichen Datums das Befragungsprotokoll und weitere Unterlagen.
A.e Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er stamme aus B._______, wo er mit seiner Familie aufgewach-
sen sei und auch die O-Level-Prüfung abgelegt habe. Im (…) seien seine
Eltern auf der Flucht bei einem Luftangriff in einem Bunker getötet wor-
den. Danach sei er mit seinen Geschwistern nach C._______ geflüchtet,
wo sie in Bunkern gelebt hätten. Im (…) hätten ihn die Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert. Zwar sei ihm ein Tag später die
Flucht gelungen, aber nur Stunden später sei er wegen seines geschore-
nen Kopfes als Rekrut erkannt und abermals rekrutiert worden. Nach sei-
ner erneuten Flucht und anschliessenden Rekrutierung sei er wiederum
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geflüchtet und nach C._______ zurückgekehrt, wo er von Zivilisten erfah-
ren habe, dass seine Geschwister, über deren Verbleib er bis heute nichts
wisse, ebenfalls zwangsrekrutiert worden seien. In C._______ habe ihn
eine Familie bei sich aufgenommen.
Ende (…) sei er mit anderen Zivilisten in ein von der sri-lankischen Armee
kontrolliertes Gebiet gegangen und dort in ein IDP (Internally Displaced
People)-Camp verbracht worden. Den Behörden habe er aus Angst vor
Nachteilen verschwiegen, dass er mehrmals von den LTTE zwangsrekru-
tiert worden sei, und lediglich ausgesagt, er sei der Bewegung einmal
entkommen. Im Camp habe er seine Cousine (…) getroffen, welche für
die Organisation (…) gearbeitet und deshalb das Camp öfters besucht
habe. Seine Cousine habe ihm in der Folge einen Platz im (…) in (…)
verschafft, wo er im (…) angekommen und in einem Hostel untergebracht
worden sei. Die Schule sei für die Kosten aufgekommen, weil er mittellos
und Waise sei. Wenige Monate später habe ihm (…), die Schwester sei-
ner Cousine, telefonisch mitgeteilt, dass diese bei einer Explosion eines
Gaszylinders ums Leben gekommen sei.
Im Juni 2010 habe ihm ein Lehrer erzählt, dass sich ein singalesischspre-
chender Mann in der Schule nach ihm erkundigt habe, worauf der Lehrer
ihm gesagt hat, es befinde sich kein solcher Schüler bei ihnen. Wenig
später habe er von (…) erfahren, dass sich das CID (Criminal Investigati-
on Department) über seinen Verbleib erkundigt habe, und die Leute im
Dorf würden sagen, er sei bei den LTTE gewesen. Sie habe ihm geraten,
sie nicht zu besuchen und im Studentenwohnheim zu bleiben. (…) erzäh-
le ihm regelmässig am Telefon, dass sich die Angehörigen des CID und
der Armee bei ihr nach ihm erkundigen würden, wenn sie sie auf der
Strasse anträfen. Sie würden ihr auch sagen, dass sie Probleme bekom-
men werde, wenn sie ihn erwischten.
Seit (…) halte er sich immer im Hostel auf, auch über das Wochenende.
Er sei lediglich im (…) mit (…) nach Colombo gereist, um sich einen Rei-
sepass ausstellen zu lassen, und am (…) für die Befragung. Im (…) wer-
de er nach der Absolvierung der Schlussprüfung (A-Level-Prüfung) das
Hostel verlassen müssen. Zu (…), die im Vanni-Gebiet lebe, könne er
nicht gehen, weil er befürchte, dort sofort vom CID verhaftet zu werden.
Für den weiteren Inhalt der Eingaben und Aussagen wird auf die Akten
und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwä-
gungen verwiesen.
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B.
Die Botschaft übermittelte dem BFM mit Begleitschreiben vom 12. Juli
2011, 12. September 2011 und 2. Januar 2012 drei weitere Schreiben des
Beschwerdeführers, in welchen dieser auf seine schwierige Lebenssitua-
tion hinwies.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 (von der Botschaft mit Begleitschrei-
ben am 4. September 2013 an den Beschwerdeführer verschickt, Eröff-
nungsdatum unbekannt) bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab.
D.
Mit am 27. September 2013 bei der Botschaft eingegangenen englisch-
und deutschsprachigen Eingaben vom 20. September 2013 erhob der
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am
28. Oktober 2013 mit einem Begleitschreiben der Botschaft vom 2. Okto-
ber 2013) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilli-
gung der Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und Gewährung von Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 – von der
Bundesversammlung als dringlich erklärt und am 29. September 2012 in
Kraft getreten – ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches
aus dem Ausland weggefallen (vgl. BBL 2012 5359). Das vorliegende Ur-
teil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum
Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche,
die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. Septem-
ber 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Per-
son, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft ge-
macht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Aner-
kennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die
Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht
zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise
in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle
Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung
der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid damit, sie be-
daure die tragischen Todesfälle in der Familie des Beschwerdeführers
und verstehe, dass er aufgrund der Ereignisse und der damit verbunde-
nen Angst vor Verfolgung sein Heimatland verlassen möchte. Dennoch
könne seinem Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen
werden, weil festzustellen sei, dass er – bei einer objektiven Betrach-
tungsweise – nicht akut gefährdet sei. Er könne aus dem Tod seiner El-
tern keine Einreiserelevanz ableiten.
Die geltend gemachten Zwangsrekrutierungen durch die LTTE würden in
eine Zeit vor und während des Krieges zwischen der Regierung und den
LTTE fallen und müssten heute mit anderen Augen betrachtet werden,
weil sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage im Land seit dem
Kriegsende im Mai 2009 verbessert habe. Seither befinde sich Sri Lanka
wieder unter der Kontrolle der Regierung, und es sei zu keinen terroristi-
schen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die LTTE würden als ge-
schlagen gelten und stellten somit für den Beschwerdeführer keine Be-
drohung mehr dar. Zudem sei die Anzahl von Gewaltereignissen wie Ent-
führungen, Verschleppungen und Tötungen markant zurückgegangen.
Die angeführte wiederholte Suche von Angehörigen des CID und der Ar-
mee nach ihm und die Befürchtung, von diesen verhaftet zu werden, stell-
ten aufgrund ihrer Art und Intensität keinen ernsthaften Nachteil im Sinne
von Art. 3 AsylG dar, weshalb der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in
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seinem Heimatland nicht akut gefährdet und seine Furcht vor Verfolgung
objektiv nicht begründet sei.
Die zu den Akten gereichten Dokumente vermöchten an dieser Beurtei-
lung nichts zu ändern, weil sie lediglich die asylgesuchsbegründenden
Vorbringen stützen würden, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt
werde.
In Anbetracht dieser Ausführungen und aufgrund des Umstandes, dass
der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen
Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens
des sri-lankischen Staates schliesse liesse, seien die geltend gemachten
Vorbringen nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzustellen,
dass keine Schutzbedürftigkeit vorliege, weshalb das Asylgesuch abzu-
lehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer an, das
BFM gehe fehl in der Annahme, die Sicherheits- und Menschenrechtslage
habe sich nach dem Ende des Krieges im Mai 2009 derart verbessert,
dass er nichts mehr zu befürchten habe. Er könne nicht mehr in sein Dorf
(…) zurück; weil er nach wie vor von den Sicherheitskräften und von pa-
ramilitärischen Gruppen gesucht werde, sei er gezwungen, im Untergrund
zu leben. Bei einer Verhaftung riskiere er wie viele seiner Landsleute, im
Lager (…) oder an anderen Orten festgehalten zu werden. Einige Rück-
kehrer aus der Schweiz seien vom CID inhaftiert worden. Sein Vater sei
am (…) bei einer Bombenexplosion ums Leben gekommen. Über den
Verbleib seiner Geschwister, die wie er selber zwangsrekrutiert worden
seien, wisse er nach wie vor nichts, auch nicht, ob sie noch lebten. Er sei
die einzige Person, die noch am Leben sei. Die ehemaligen Aktivisten der
LTTE würden inzwischen mit den Sicherheitskräften zusammenarbeiten
und diese bei der Suche nach ihm unterstützen. Er lebe jetzt in einem si-
cheren Haus. Wie lange dies noch andauern werde, wisse er nicht, die
Bedrohungen seien real. Er sei ohne jede Hilfe auf sich selbst gestellt, er
habe Angst und er leide an psychischer Anspannung, weshalb er sich
nicht auf seine Studien konzentrieren könne.
6.
6.1 Auch das Bundesverwaltungsgericht hegt an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers keine grundsätzlichen Zweifel. Von Bedeutung ist aber
einzig, ob der Beschwerdeführer im oben umschriebenen Sinn aktuell ge-
fährdet ist.
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Seite 8
6.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht gel-
tend macht, er sei aufgrund selber erlebter Ereignisse in Kontakt mit den
sri-lankischen Sicherheitskräften oder mit Angehörigen des CID gekom-
men, sondern anführt, ein Lehrer und seine Cousine hätten ihm von Leu-
ten berichtet, die sich nach ihm erkundigt hätten. Nebst den Zwangsrek-
rutierungen seitens Angehöriger der LTTE während des Krieges machte
er keine konkreten Vorkommnisse seitens der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte oder des CID geltend, die er selber erlebt habe. Aus Nachfragen
oder Besuchen der Behörden, wie sie der Beschwerdeführer geltend
macht, ist aber noch nicht auf seine konkrete Gefährdung zu schliessen,
zumal er nach eigenen Angaben überhaupt nicht für die LTTE tätig war,
sondern einzig kurz vor Ende des Krieges in ihre Hände geriet und kein
Profil erfüllt, das ein über Jahre hinweg gesteigertes Interesse der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden an ihm nachvollziehbar machen würde.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern ehemali-
ge LTTE-Mitglieder, die inzwischen mit den Sicherheitsbehörden zusam-
menarbeiteten, den Beschwerdeführer verraten könnten. Ferner ist nicht
davon auszugehen, die sri-lankischen Sicherheitsbehörden hätten sich
bei einer ernsthaften, konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten
Verfolgungsabsicht mit den einfachen Auskünften des Lehrers oder der
Cousine zufrieden gegeben. Auch der Umstand, dass es dem Beschwer-
deführer im (…) gleich zweimal möglich war, in Begleitung seiner Cousine
unbehelligt nach Colombo zu reisen, spricht gegen eine Gefährdung des
Beschwerdeführers im vorliegend relevanten Sinne.
Die Vorinstanz hält schliesslich zutreffend fest, Nachfragen der Behörden,
wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, fehle es an der nötigen In-
tensität, um im Sinne von Art. 3 AsyG relevant zu sein; dies selbst wenn
eine gewisse subjektiv empfundene Furcht des Beschwerdeführers auf-
grund des von ihm Erlebten und dem Umstand, dass LTTE-Mitglieder
auch wieder festgenommen worden sind, verständlich ist. Eine Gesamt-
betrachtung der Umstände lässt jedoch nicht auf eine objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen. In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmittelein-
gabe keine konkreten Vorfälle mit den sri-lankischen Behörden oder mit
paramilitärischen Organisationen geltend macht und unter anderem an-
führt, er lebe aktuell in einem sicheren Haus. Seine weitere in der Be-
schwerde geäusserte Befürchtung, er könnte wegen der Zwangsrekrutie-
rungen vor und während des Krieges auch von ehemaligen Kämpfern der
LTTE aktuell gefährdet sein, erweist sich in objektiver Hinsicht als unbe-
gründet, weil es ihm möglich und auch zumutbar ist, sich diesbezüglich
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an die sri-lankischen Sicherheitskräfte zu wenden. Von einer aktuellen
Gefahr vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG – und nur dies ist vorlie-
gend zu prüfen – ist insgesamt nicht auszugehen.
Weil sich die Rechtsmitteleingabe im Übrigen darauf beschränkt, die Vor-
bringen zur Begründung des Asylgesuchs zu wiederholen und in allge-
meiner Weise darauf zu verweisen, die Situation in Sri Lanka habe sich
entgegen den Erwägungen des BFM seit Mai 2009 nicht wirklich verbes-
sert, kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist. Der weitere Verbleib in Sri Lan-
ka ist ihm deshalb zuzumuten. Zudem ist auch eine Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesamt hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Karpathakis Peter Jaggi
Versand: