B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-608/2013
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan
und deren Tochter
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
beide vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt
in Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30),
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (DVO Dublin),
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (Aufnahmericht-
linie),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101)
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
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des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
fest,
dass die Beschwerdeführerinnen – zusammen mit dem Verlobten der
volljährigen Beschwerdeführerin (E-607/2013) – am 18. Oktober 2012,
von Italien herkommend, in die Schweiz einreisten und hier um Asyl
nachsuchten,
dass die volljährige Beschwerdeführerin am 5. November 2012 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch zum Reiseweg
befragt und ihr dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-
II-VO, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG sowie zur allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass sie diesbezüglich zu Protokoll gab, ihre Tochter würde dort sterben,
da sie keine medizinische Hilfe erhalten würde,
dass sie medizinische Berichte zum Gesundheitszustand ihrer Tochter
einreichte, wonach diese in ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung
(…) sei, mit dem (…), (…) und (…) Schwierigkeiten habe, mit (…) und
(…) Medikamenten und mit (…)- sowie (…)therapie behandelt werde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank EURODAC ergab,
dass die Beschwerdeführerinnen (zusammen mit dem Verlobten der voll-
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jährigen Beschwerdeführerin) am 20. September 2012 illegal in Italien
eingereist waren und die volljährige Beschwerdeführerin dort daktylosko-
pisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen (sowie des Verlobten der volljäh-
rigen Beschwerdeführerin) im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert
Frist keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Januar 2013 (eröffnet am
31. Januar 2013) in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführerinnen (sowie – mit separater Verfü-
gung – den Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin) aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführerinnen verfügte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die
staatsvertragliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens aufgrund der Aussagen der volljährigen
Beschwerdeführerin und des EURODAC-Treffers feststehe,
dass die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-
führen, gemäss Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-VO am 24. Januar 2013 auf Italien
übergegangen sei, da die italienischen Behörden innert Frist zum Über-
nahmegesuch des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass auch das in der Schweiz eingereichte Ehevorbereitungsverfahren
an der Zuständigkeit Italiens nichts zu ändern vermöge,
dass Italien die Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Bean-
standungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt habe, wo-
bei die Aufnahmerichtlinie explizit festhalte, die Mitgliedstaaten hätten da-
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für Sorge zu tragen, dass die Asylsuchenden die notwendige medizini-
sche Versorgung erhielten und Personen mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt werde,
dass die Beschwerdeführerinnen sich für die notwendige medizinische
Unterstützung an die zuständigen italienischen Behörden wenden könn-
ten,
dass die Ausführungen der volljährigen Beschwerdeführerin an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermöchten,
dass die Beschwerdeführerinnen (zusammen mit dem Verlobten der voll-
jährigen Beschwerdeführerin) mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
6. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und dabei Zusammenlegung des Verfahrens mit
dem Verfahren E-607/2013, Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und (wegen Verletzung der Begründungspflicht) Rückweisung der Sache
ans BFM zur erneuten Begründung beantragen liess, eventualiter sei das
BFM anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen selbst
einzutreten,
dass sie ferner um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vorsorglichen
Vollzugsstopp bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie (das Kind betreffend) Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten medizinischen Berichte einreichten sowie jüngere Berichte,
welche die bisherigen Diagnosen bestätigen, einen fortgesetzten Behand-
lungs- und Kontrollbedarf ausweisen, im übrigen aber Fortschritte und ei-
nen guten Allgemeinzustand attestieren,
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beilagen – soweit für den
Entscheid wesentlich – in den Erwägungen einzugehen ist,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit
Telefax vom 7. Februar 2013 antragsgemäss vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens desjenigen Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Antrag auf Zusammenlegung der Verfahren abzuweisen ist, die
beiden betroffenen Verfahren aufgrund ihrer Konnektivität indes zeitlich
koordiniert werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber, aus einem Drittstaat kommend, legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-VO),
dass ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber, der sich zuvor während eines
ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem
Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-
VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches
eingeräumt wird (Souveränitätsklausel [Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO] und
humanitäre Klausel [Art. 15 Dublin-II-VO]; sowie Art. 29a AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der volljährigen Beschwerde-
führerin mit der Datenbank EURODAC ergab, dass sie in Italien dakty-
loskopisch erfasst worden war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. November 2012 um
Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Dub-
lin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO),
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dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates auf Beschwerdeebene un-
bestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die volljährige Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine kon-
kreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Italien, bei welchem es sich
um einen Signatarstaat der EMRK, der FK, des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge und der FoK handelt, seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten würde, indem es sie und ihr Kind unter
Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder unter Verletzung von
Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde,
dass die volljährige Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom
5. November 2012 auch keine solchen Befürchtungen vorbrachte,
dass sie demgegenüber vorbrachte, in Italien würde ihre Tochter die er-
forderliche medizinische Hilfe nicht erhalten,
dass sie damit implizit geltend machte, die Überstellung nach Italien ver-
letze Art. 3 EMRK, da sie ihre Tochter einer Gefahr für ihre Gesundheit
aussetzen würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen hingegen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen
oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Verei-
nigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht zutrifft,
dass Italien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt und die notwendigen Therapien, medikamentösen Behandlungen
und Nachkontrollen ohne weiteres in Italien durchgeführt werden können,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine
Überstellung der Beschwerdeführerinnen als unzulässig erscheinen las-
sen,
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dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM mit seinem Hinweis auf die Aufnahmerichtlinie und deren
Umsetzung in Italien dies auch hinreichend begründet hat, wobei eine
vertiefte Auseinandersetzung mit den eingereichten medizinischen Be-
richten nicht erforderlich gewesen ist, und die Begründungspflicht gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV somit entgegen der Beschwerde nicht verletzt hat, wes-
halb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdefüh-
rerinnen gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflich-
tet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten
ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass nach dem Gesagten kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben, zumal auch die gleichlauten-
den Begehren des Verlobten der volljährigen Beschwerdeführerin
(E-607/2013) mit Urteil vom selben Datum abgewiesen werden,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass hingegen der schwierigen gesundheitlichen Situation der minderjäh-
rigen Beschwerdeführerin bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten
Rechnung zu tragen ist,
dass das BFM dementsprechend anzuweisen ist, die zuständigen italieni-
schen Behörden über die Ankunft der Beschwerdeführerinnen und den
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Behandlungsbedarf des Kindes präzise und umfassend zu informieren,
damit diese rechtzeitig die notwendigen Massnahmen ergreifen können,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 VGKE) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: