B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-608/2016
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 5. Novem-
ber 2015 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zustän-
digkeit von Deutschland zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe von Anfang
an in die Schweiz gewollt, da es hier gute Gesetze gebe und sich die Be-
hörden um die Menschenrechte kümmern würden.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenana-
lyse. Die am 2. November 2015 durchgeführte Analyse ergab ein Knochen-
alter von 19 Jahren oder älter.
C.
Am 23. Dezember 2015 ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 lehnten
die deutschen Behörden das Gesuch vorerst ab und baten die hiesigen
Behörden, die Altersfeststellung genauer zu erläutern und das Ergebnis
der Altersuntersuchung zu senden. Nachdem die Vorinstanz die entspre-
chenden Unterlagen weitergeleitet hatte, entsprachen die deutschen Be-
hörden dem Wiederaufnahmegesuch am 14. Januar 2016.
D.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2016 – eröffnet am 26. Januar 2016 – trat
die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz nach Deutschland weg. Gleichzeitig forderte sie ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfäl-
ligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
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E.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Sache sei für eine nachvoll-
ziehbare Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
seine Minderjährigkeit festzustellen und das SEM anzuweisen, sich für das
vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten. In prozessualer Hin-
sicht sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Über-
stellung nach Deutschland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht
über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Zudem sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ihm sei die unentgeltli-
che Prozessführung zu bewilligen und es sei ihm in der Person des Unter-
zeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
F.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 2. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
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(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene aus, die angefoch-
tene Verfügung sei nicht nachvollziehbar und sei deshalb für eine Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei an-
zuweisen, den Entscheid nachvollziehbar zu begründen und den Sachver-
halt klar darzustellen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz führe in der angefochtenen
Verfügung aus, am 14. Januar 2016 sei ein Rückübernahmegesuch an
Deutschland gestellt worden, welches gleichentags gutgeheissen worden
sei. Dieses Gesuch sei weder im Aktenverzeichnis eingetragen noch edi-
tiert worden.
Hierzu ist festzuhalten, dass es sich offensichtlich um einen Verschreiber
in der angefochtenen Verfügung handelt, der keinerlei Auswirkung auf das
vorliegende Asylverfahren hat. Das Gesuch um Rückübernahme ist, wie
aus den Akten unschwer zu erkennen ist, auf den 23. Dezember 2015 da-
tiert.
3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Gutheissung des Ge-
suchs der deutschen Behörden betreffe jemanden mit den Personalien
B._______. Dabei könne es sich nicht um ihn handeln.
Dies ist falsch. Der Beschwerdeführer selbst gab sich anlässlich der Kon-
trolle durch das Grenzwachtkorps (GWK) als B._______ aus (SEM-Akten,
A6/13). Erst anlässlich der Asylgesuchsstellung änderte er seinen Namen
auf A._______. Selbstverständlich haben die schweizerischen Behörden
im an Deutschland gerichteten Wiederaufnahmegesuch sämtliche Aliasna-
men des Beschwerdeführers angegeben, sowie sämtliche vom Beschwer-
deführer während des Verfahrens erwähnten Geburtsdaten. Dass der Be-
schwerdeführer diese Tatsache nach seinen offensichtlich widersprüchli-
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chen Aussagen zu seiner Identität und seinem Geburtsdatum auf Be-
schwerdeebene rügt, ist als äusserst dreist zu bezeichnen. Seine Rüge
geht fehl.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz sei fälschlicherweise
von seiner Volljährigkeit ausgegangen. Er habe in Bezug auf sein Geburts-
datum immer denselben Tag angegeben. Die einzige Unregelmässigkeit
lasse sich mit einem Fehler bei der Umrechnung aus dem iranischen Ka-
lender erklären. Aufgrund der Handknochenanalyse lasse sich keine wis-
senschaftlich zuverlässige Aussage machen, ob eine Person das 18. Al-
tersjahr tatsächlich erreicht habe.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, dass
der Beschwerdeführer nicht als unbegleiteter Minderjähriger zu behandeln
sei, da es ihm nicht gelungen sei, die Minderjährigkeit glaubhaft zu ma-
chen. So gab der Beschwerdeführer während des bisherigen Verfahrens
zahlreiche verschiedene Geburtsdaten zu Protokoll. Anlässlich der Ge-
suchseinreichung gibt er an, am (…) geboren zu sein (SEM-Akten, A1/2).
In der BzP führt er aus, sein Geburtsdatum sei der (…). Anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zu seinem Alter gibt er zu Protokoll, er
kenne sein Alter nicht. Seine Mutter habe es ihm gesagt. Er sei 16 Jahre
alt und nicht 15. Er habe um ein paar Monate gerundet (SEM-Akten,
A11/3). Aus den Akten des GWK geht sodann hervor, dass er als Geburts-
datum den (…) angibt (SEM-Akten, A6/13). Die von der Vorinstanz in Auf-
trag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein Knochenalter von
19 Jahren oder älter (SEM-Akten, A9/2). Aufgrund der widersprüchlichen
Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Geburtsdatums und
der durchgeführten Handknochenanalyse, welche ein Knochenalter von 19
Jahren oder älter ergab, kann dem Beschwerdeführer seine behauptete
Minderjährigkeit nicht geglaubt werden. Erklären lassen sich die verschie-
denen Daten auch nicht mit einem Umrechnungsfehler. Rechtsgenügliche
Ausweispapiere hat er, trotz Aufforderung in der BzP, keine eingereicht. Die
Vorinstanz ist demnach zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen.
3.5 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung sei nicht nachvollziehbar,
unzutreffend ist. Für eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). Gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antrag-
steller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitglied-
staat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines ande-
ren Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
4.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
5.
5.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 25. Oktober 2015 in Deutschland ein Asylgesuch
eingereicht habe. Die deutschen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Deutsch-
land.
5.2 Der Beschwerdeführer hat dem nichts entgegenzustellen. Die Vor-
instanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Deutschlands ausgegan-
gen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt
der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht
mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen be-
reits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
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6.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, gegenstandslos ge-
worden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art.
65 Abs. 1 VwVG sowie der amtlichen Rechtsvertretung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG nicht stattgegeben werden. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel