B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6082/2012
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Marcel Rochaix, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 5. Februar
2009 ihr Heimatland verliess und am 8. Februar 2009 illegal in die
Schweiz einreiste, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 13. Feb-
ruar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 9. März 2009 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie stamme aus
C._______, sei (…) und sei seit dem Jahr 1995 geschieden,
dass sie zusammen mit ihren Geschwistern bei ihren Eltern gewohnt ha-
be und ihre minderjährigen Söhne seit (…) zusammen mit dem Kindsva-
ter in der Schweiz leben würden,
dass ihr Schwager wegen seiner Mitgliedschaft zur Hisbollah zu (…) Jah-
ren Haft verurteilt worden sei, aufgrund einer Amnestie im Jahre 2004
oder 2005 nach fünfeinhalb Jahren jedoch freigelassen worden sei,
dass er auch (…) des legalen islamistischen Vereins 'Mustazaf-Der' sei,
welcher der Hisbollah nahe stehe,
dass sie sich der 'Mustazaf-Der' ebenfalls angeschlossen und sich dabei
um (…) gekümmert habe,
dass sie am (…) Juni 2008 von der Polizei verhaftet, über Nacht fest-
gehalten und über den Verein sowie über ihren Schwager verhört worden
sei,
dass sie am (…) November 2008 ein zweites Mal verhaftet, auf dem Poli-
zeiposten verhört, von einem Polizisten in den Arm getreten, bedroht und
schliesslich am folgenden Morgen freigelassen worden sei,
dass ihr Vater sie geohrfeigt habe, als sie nach Hause gekommen sei,
weil sie mit ihren islamistischen Aktivitäten Schande über die Familie
bringe,
dass sie daraufhin oft bei ihren Tanten (…) gewohnt habe, bis sie am
15. Dezember 2008 zu (…) nach Istanbul geflüchtet sei,
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dass sie dort von ihrem Bruder erfahren habe, dass sie ein Schreiben der
Staatsanwaltschaft erhalten habe und er dieses einem Anwalt gegeben
habe,
dass sie vor diesem Hintergrund ihr Heimatland verlassen habe,
dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, damit sie in der Nähe
ihrer Kinder leben könne,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen verschiedene Dokumente im Ori-
ginal (Identitätskarte, (…)zertifikat, Koranzertifikat, Arztbericht ihres Soh-
nes, zwei Internetartikel über den Verein 'Mustazaf-Der') zu den Akten
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 24. Oktober 2012 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die geltend
gemachten Massnahmen der Polizei (zweimaliges Festhalten mit Verhör
innerhalb von fünf Monaten) würden mangels Intensität keine asylrechtli-
che Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) darstellen, zumal es weder zu einer Anklage noch zu
einer längeren Untersuchungshaft gekommen sei und sie auch keine wei-
teren Belästigungen durch die Behörden erlitten habe,
dass die türkischen Behörden über das legitime Recht verfügten, den
Verein, welcher der Hisbollah nahe stehe, genauer zu beobachten und
die Mitglieder zu befragen, um eine eventuelle Radikalisierung zu verhin-
dern oder zumindest Kenntnis darüber zu erlangen,
dass das behördliche Interesse an der Beschwerdeführerin vermutlich
darin liege, dass es sich bei ihr um die Schwägerin des (…) der 'Musta-
zaf-Der' handle, mit welchem sie im selben Haus lebe,
dass sich daher die von der Polizei getroffenen Massnahmen – ausser
dem erlittenen Fusstritt – alle im Rahmen der türkischen Rechtsordnung
befunden hätten,
dass auch die Ohrfeigen und Beschimpfungen ihres Vaters keine asylbe-
achtliche Intensität erlangt hätten,
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dass ihr Schwager mit ihren Aktivitäten einverstanden sei und diese dabei
unterstützt habe, weshalb die Bedrohung durch den Vater zusätzlich an
Gewicht verliere,
dass die beiden Festnahmen durch die lokale Polizei erfolgt seien, die
Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus der Türkei noch fast zwei Mo-
nate in Istanbul bei (…) und bei Freunden gewohnt habe, ohne dabei
staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein,
dass die Beschwerdeführerin daher lokal oder regional beschränkte Ver-
folgungsmassnahmen geltend mache, denen sie sich durch einen Wohn-
ortswechsel entziehen könne,
dass abgesehen davon gewisse Zweifel an den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin bestehen würden,
dass nämlich nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie sich nicht
für das angeblich an sie gerichtete Schreiben der Staatsanwaltschaft inte-
ressiert habe und dessen Inhalt nicht in Erfahrung habe bringen wollen,
dass in Bezug auf die Drohungen des Vaters ferner nicht logisch sei, dass
dieser die Mitgliedschaft der (…) weiteren Töchter und seines Schwieger-
sohnes im Verein 'Mustazaf-Dar' dulde, die Aktivitäten der Beschwerde-
führerin für diesen Verein hingegen nicht,
dass die Freude des Vaters über die Nachricht des Aufenthalts seiner
Tochter in der Schweiz unlogisch sei, da er damit keine Kontrolle mehr
über sie habe, worüber er, falls er tatsächlich die Familienehre beschüt-
zen wolle, sicherlich nicht erfreut sein könne,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin
nach ihrer Verletzung am Arm nicht bereits in Istanbul habe medizinisch
behandeln lassen, sondern damit bis zur Einreise in die Schweiz zuge-
wartet habe,
dass schwer zu glauben sei, die Beschwerdeführerin, welche in der
Schweiz bei einem Arzt eine Röntgenaufnahme gemacht habe, kenne
das daraus gewonnene Resultat nicht, erfolge doch die Diagnose gleich
nach der Röntgenaufnahme,
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dass eine allfällige Armverletzung überdies nicht beweise, dass sie von
der Polizei verfolgt werde, könnte diese Verletzung doch allerlei Ursachen
haben,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. November 2012 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihren
Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die vollumfängliche Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Oktober 2012 beantragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. November 2012 der Beschwerde-
führerin mitgeteilt wurde, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und ihr Frist zur Zahlung eines Kostenvorschuss von
Fr. 600.- gesetzt wurde, welcher fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass Eingriffe in die Freiheit sodann eine bestimmte Intensität aufweisen
müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden,
dass Strassenkontrollen, Hausdurchsuchungen, Festnahmen zur Fest-
stellung der Identität, Vorladungen zu Verhören und kurze Inhaftierungen
praxisgemäss als nicht genügend erachtet werden (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Bern 1990, S. 44 f.),
dass damit die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten zwei kurzen
Festnahmen am (…) Juni 2008 und am (…) November 2008 den Anfor-
derungen an die Intensität nicht zu genügen vermögen,
dass sie in ihrer Beschwerde nichts vorbringt, was geeignet wäre, um zu
einem anderen Schluss zu gelangen, zumal sie darin im Wesentlichen
den zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt
wiederholt und auf Zeitungsberichte und Berichterstattungen über Folte-
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rungen von Anhängern und vermeintlichen Anhängern der Hisbollah hin-
weist,
dass sie daraus auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, weil sie
zu keinem Zeitpunkt geltend macht, Anhängerin oder Sympathisantin der
Hisbollah gewesen zu sein, sondern Mitglied des legalen Vereins 'Musta-
zaf-Der', wo sie in Privatwohnungen Frauenversammlungen und Koran-
kurse durchgeführt habe (vgl. Akten BFM A7/16 S. 8),
dass, wäre sie tatsächlich unter ernsthaftem Verdacht gestanden, auf-
grund ihrer Aktivitäten für diesen Verein in Verbindung mit der türkischen
Hisbollah zu stehen, davon auszugehen ist, dass die türkischen Behör-
den die Beschwerdeführerin nicht zweimal bereits nach einem Tag Haft
freigelassen hätten,
dass die Beschwerdeführerin das angebliche Schreiben der Staatsan-
waltschaft, welches ihr Bruder einem Anwalt gegeben habe, in Verletzung
von Art. 8 AsylG bis heute nicht zu den Akten gereicht hat, weshalb mit
dem BFM davon auszugehen ist, sie habe kein solches erhalten,
dass sie bis dato auch kein ärztliches Zeugnis ins Recht legte, obwohl sie
in der Beschwerde selbst angab, sie habe nach Verständnisproblemen
einen Zweittermin beim Arzt zur Mitteilung der Diagnose vereinbart, wobei
sie zu diesem Termin zwecks Übersetzung eine Begleitperson bei sich
gehabt habe (vgl. Beschwerde S. 4 Rn. 18),
dass aufgrund der protokollierten Angaben zu ihren Verwandten in der
Schweiz und ihrer Zusatzbemerkung ("ich entschied mich für die
Schweiz, um in der Nähe meiner Kinder zu sein"; vgl. A 1/10 S. 4 und 8)
davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe ihr Heimatland aus
anderen Gründen verlassen, als den von ihr angegebenen, womit auch
die Freude des Vaters über die Nachricht, dass seine Tochter in der
Schweiz sei, verständlicher wäre,
dass es sich an dieser Stelle erübrigt, näher auf die Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da sie nicht geeignet sind, die Erwägungen des
BFM, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich an-
schliesst, zu entkräften,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
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von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in der Türkei droht,
dass die Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass ihre seit dem Jahre
(…) beim Vater in der Schweiz lebenden Söhne über die Niederlassungs-
bewilligung C verfügen, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, da sie
vom Kindsvater geschieden ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die (…)-jährige Beschwerdeführerin mit guter Schulbildung und Be-
rufserfahrung als zertifizierte (…) (vgl. A 1/10 S. 2) bis kurz vor ihrer Aus-
reise in C._______ gelebt hat, wo sie heute nebst einem sozialen Netz
mit ihren Eltern und Geschwistern auch über ein familiäres Beziehungs-
netz verfügt (vgl. A 1/10 S. 4),
dass sie zudem auch in Istanbul über gute Anknüpfungspunkte ([…],
Freunde) verfügt, weshalb davon auszugehen ist, sie werde bei einer
Rückkehr in die Türkei nicht in völlige Armut geraten, ansonsten ihr Be-
ziehungsnetz sie in einer ersten Phase unterstützen könnte,
dass sie in der Beschwerde nichts entgegenhält, was geeignet ist, diese
Einschätzung umzustossen, und auch keine individuellen Vollzugshinder-
nisse geltend macht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der
Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
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mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. Dezember 2012 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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