Abtei lung V
E-6083/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Syrien,
[Adresse]
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. August 2006 / N._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6083/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz Aleppo (Syrien)
stammender ethnischer Kurde, verliess eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland am 24. Juni 2006 und und reiste auf dem Landweg via
Türkei und ihm unbekannte Länder in die Schweiz, wo er am 3. Juli
2006 um Asyl nachsuchte. Am 5. Juli 2006 fand die Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen und am 24. Juli
2006 die direkte Anhörung zu den Asylgründen statt.
B.
Anlässlich der Kurzbefragung und der direkten Anhörung machte der
Beschwerdeführer zu den Gründen seines Asylgesuches im Wesent-
lichen Folgendes geltend: Er habe in Aleppo als B._______ gearbeitet
und sei dabei wegen seiner kurdischen Ethnie mit einem Angehörigen
des Sicherheitsdienstes während [der Arbeit] in Streit geraten. Aus-
löser des Streites sei der Umstand gewesen, dass er [am Arbeitsplatz]
kurdische Musik abgespielt habe. Dabei sei es zu Beschimpfungen
und Handgreiflichkeiten gekommen, anlässlich welcher einer seiner
Zähne beschädigt worden sei. Sie beide hätten von fremden Leuten
voneinander getrennt werden müssen. Ein oder zwei Tage nach dem
Vorfall habe er von seinem Bruder um 21 Uhr einen Anruf auf sein
Handy erhalten. Dieser habe ihm gesagt, dass er von fünf
Angehörigen des Sicherheitsdienstes in Zivil zu Hause gesucht
worden sei. Der Bruder habe ihm geraten, sich sofort von zu Hause zu
distanzieren. Er sei deshalb noch am selben Abend zum Grossvater
nach C._______ gegangen. Weil er sich gefürchtet habe, dass die
Behörden dort nach ihm suchen würden, habe er das Land zwei Tage
später verlassen.
Der Beschwerdeführer wies sich anfänglich mit einem Familienbüch-
lein aus. Er gab an, nie einen Pass besessen zu haben. Seine Identi-
tätskarte und seinen Führerschein habe er zu Hause beziehungsweise
beim Grossvater zurückgelassen. Er könne sie nötigenfalls kommen
lassen.
Mittels eines Merkblattes wurde der Beschwerdeführer unter An-
drohung eines Nichteintretensentscheides am 3. Juli 2006 auf-
gefordert, innert 48 Stunden gültige Identitäts- bzw. Reisepapiere zu
den Akten zu reichen.
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Am 8. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fax-Kopie der
Identitätskarte und des Führerscheins zu den Akten.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. August 2006 wies das
BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es an, die
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht standzuhalten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als
zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 11. September 2006 (Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer bei der damaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK), der angefochtene Entscheid des BFM vom
11. August 2006 sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei dem
Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Sodann sei er von der Be-
zahlung eines Kostenvorschusses und von Verfahrenskosten zu be-
freien. Der Eingabe lagen ein Bericht zur Menschenrechtslage sowie
ein in Arabisch verfasstes Dokument (in Kopie) bei, bei welchem es
sich laut Angaben des Beschwerdeführers um eine Vorladung handeln
soll.
E.
Mit Instruktionsverfügung der ARK vom 14. September 2006 wurde auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Entscheid über
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Der Beschwerdeführer wurde sodann
aufgefordert, eine Übersetzung des eingereichten Dokumentes in eine
Amtssprache einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 18. September 2006 reichte der Beschwerdeführer
kommentarlos eine erste Übersetzung des in Arabisch verfassten
Dokumentes zu den Akten, bei welcher es sich – gemäss späterer
Erklärung - um eine behelfsmässige unprofessionelle Übersetzung
handle. Laut dieser Übersetzung stellt das eingereichte Dokument eine
Meldung des Halab-Gerichtes mit dem Inhalt dar, dass die "politische
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Securitas" den Beschwerdeführer des Streites beschuldigt hat und
diese Meldung beziehungweise "Anklage" (siehe Übersetzung weiter
unten auf dem Dokument) dem Bruder des Beschwerdeführers aus-
gehändigt worden ist.
G.
Mit Vernehmlassung des BFM vom 17. Oktober 2006 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten Beweismittel
nahm es dahingehend Stellung, dass es sich nicht wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht um eine Vorladung, sondern um eine
Meldung handle. Diese habe allenfalls eine Untersuchungseinleitung
zur Folge. Da der Beschwerdeführer tatsächlich in einen Streit ver-
wickelt gewesen sei, sei eine solche Massnahme jedoch legitim.
H.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte er eine zweite, amtlich
beglaubigte Übersetzung des Gerichtsdokumentes sowie eine Foto-
grafie, welche ihn und seinen Sohn [... zeige, ein.
I.
Am 1. März 2007 reichte der Beschwerdeführer diverse ihn abbildende
Fotos ein, welche anlässlich von Demonstrationen am 27. Dezember
2006 und 11. Januar 2007 aufgenommen worden seien. Sodann
reichte er ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz sowie eine
DVD, beinhaltend Aufnahmen einer Demonstration vom 11. Januar
2007 in Zürich, zu den Akten.
J.
Zwecks Erhalt eines schweizerischen Führerscheins reichte der Be-
schwerdeführer beim Strassenverkehrsamt D._______ einen syrischen
Führerschein ein, welcher in der Folge zuhanden des BFM gestützt auf
Art. 10 Abs. 2 AsylG sichergestellt wurde. Das Urkundenlabor der
Kantonspolizei D._______ unterzog den Führerschein einer
Dokumentenanalyse und stelle dabei zwei Rasurzonen beim Namen
sowie beschnittene Kanten fest. Am 5. Juli 2007 stellte das
Strassenverkehrsamt sodann den zum Nachweis der Identität bei
diesem eingereichten syrischen Personalausweis sicher. Hinsichtlich
dieses Dokumentes konnte das Urkundenlabor keine objektiven
Fälschungsmerkmale feststellen. Eine Kopie dieses
Personalausweises reichte der Beschwerdeführer gleichzeitig dem
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Bundesverwaltungsgericht ein – unter Hinweis auf die Aushändigung
des Originals gegenüber dem Strassenverkehrsamt.
K.
Mit Schreiben vom 21. August 2007 informierte der Beschwerdeführer
das Bundesverwaltungsgericht über seine weiteren Aktivitäten für die
Yekiti Schweiz (drei Demonstrationsteilnahmen zwischen März und
August 2007). Auch wies er darauf hin, dass er mehrmals auf der
Internetseite der Yekiti Partei () abgebildet sei. Der
Eingabe lagen das an der Demonstration vom 13. August 2007 ver-
teilte Flugblatt sowie zwei anlässlich dieser Demonstration ent-
standene Fotos des Beschwerdeführers bei.
L.
Am 5. November 2007, 17. März und 7. April 2008 reichte der Be-
schwerdeführer weitere an Demonstration in Bern, Genf und Zürich
entstandene Fotos zu den Akten. Der Beschwerdeführer wies zudem
darauf hin, dass er seit über einem Jahr an Treffen der Partei in
E._______ teilnehme, welche alle sechs Wochen stattfänden, und
dass er sich nicht nur für syrische Kurden, sondern für die Kurden in
ganz Kurdistan einsetze.
M.
Am 23. September 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung zu den Akten. Darin nimmt er in der Hauptsache
Bezug auf die schlechten Lebensbedingungen des kurdischen Volkes
in Syrien, die Willkür der Staatssicherheit und das Vorkommen von
Folter in syrischen Gefängnissen.
N.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. Mai
2010 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Abschluss des
Verfahrens Gelegenheit eingeräumt, seine Beschwerdeschrift zu
aktualisieren und dabei insbesondere seine exilpolitischen Aktivitäten
seit dem Jahre 2008 zu dokumentieren sowie sich zur im Heimatland
heute hinsichtlich des ursprünglichen Ausreisegrundes
präsentierenden Lage zu äussern.
O.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
aktuelles Schreiben der Yekiti Schweiz über seine politischen Aktivi -
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täten, eine Bestätigung der „Human Rights Organization in Syria -
MAF“ sowie diverse Flugblätter und Botschaften ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanz geltend die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden, zu welchen das BFM gehört. Über Beschwerden gegen auf
das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gestützte Ver-
fügungen entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Be-
schwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
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erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die
Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht
in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt,
steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaft-
machen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG;
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
4.
4.1
Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheides im
Wesentlichen Folgendes aus: Die Aussagen des Beschwerdeführers
zum behaupteten Streit mit einem Angehörigen des Sicherheits-
dienstes seien oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen. Der Be-
schwerdeführer habe keine Details über F._______ geben können und
habe nichts Überzeugendes zum angeblichen Streit mit diesem
gesagt. Auch habe er nicht schildern können, wie es genau zur
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Eskalation der Auseinandersetzung gekommen sei. Insgesamt wirkten
diese Vorbringen stereotyp und vage. Dies gelte auch für die Aussage,
wonach der Beschwerdeführer vom Bruder darüber informiert worden
sei, dass er vom Sicherheitsdienst zu Hause gesucht worden sei. So
habe der Beschwerdeführer nämlich nicht erklären können, welche
Familienmitglieder beim Besuch zugegen gewesen seien. Weiter habe
er keine detaillierten Angaben zu den Sicherheitsleuten zu Protokoll
geben können. Auch den Ablauf des Besuchs habe er nicht genau
schildern können, obwohl hätte erwartet werden dürfen, dass er sich
ausführlich über diese wichtigen Ereignisse informiert hätte.
Unrealistisch sei auch, dass der Sicherheitsdienst die Angehörigen
des Beschwerdeführers ausführlich über die Ereignisse und die
geplante Festnahme informiert und ihm dadurch Gelegenheit zur
Flucht gegeben habe. Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nach der Flucht mit seiner Familie Kontakt
aufgenommen hätte. Es entspreche nämlich nicht den syrischen
Gewohnheiten, nicht über solche Ereignisse mit der Familie zu
sprechen. Weiter führte das BFM als Unglaubhaftigkeitselement an,
der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zum Verbleib
der Identitätskarte gemacht, indem er einerseits ausgesagt habe,
diese sei zu Hause zurückgeblieben, andererseits, diese sei bei
seinem Grossvater zurückgeblieben. Abschliessend hielt das BFM fest,
der Beschwerdeführer vermittle den Eindruck, deutsch zu verstehen;
auch sein Verhalten entspreche dem einer Person, die sich seit
längerer Zeit in Westeuropa aufhalte.
4.2 In der Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die diversen
Vorwürfe fehlender Substanziiertheit. So habe er bereits zu Beginn der
BFM-Anhörung die Entwicklung des Streits zusammengefasst und
kohärent geschildert sowie im Verlaufe der Anhörung weitere Aus-
führungen zum Ablauf der Auseinandersetzung gemacht. Auch seine
Angaben zum F._______ und zum Besuch der Leute des Geheim-
dienstes hätten durchaus Substanz. Zudem gelte sich vor Augen zu
halten, dass er die Informationen anlässlich eines einzigen Telefon-
gesprächs mit seinem Bruder erhalten habe. Die ausgebliebene
Kontaktaufnahme mit der Familie nach der Flucht sei sodann auf die
fehlende telefonische Infrastruktur seiner Familie zurückzuführen. Des
Weiteren sei der Hinweis des BFM auf ein Zuwiderlaufen gegen
syrische Gewohnheiten verfehlt; allenfalls hätte ein Vergleich mit
kurdischen Gewohnheiten stattfinden müssen. Sodann wies der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass er seine Vorbringen zwischenzeitlich
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mittels eines Gerichtsdokumentes belegen könne. Aus diesem
Dokument gehe hervor, dass sich der Sicherheitsbeamte wegen des
Streits an das Gericht gewandt habe. Dieses Gerichtsdokument habe
die syrische Polizei am 30. August 2006 überbracht. Sein Bruder habe
es stellvertretend entgegengenommen.
4.3 In der Vernehmlassung nahm das BFM zum eingereichten Be-
weismittel wie folgt Stellung: Entgegen den Angaben des Be-
schwerdeführers handle es sich nicht um eine Vorladung, sondern um
eine Meldung des Halab-Bezirksgericht. Der Meldung sei als Delikts-
grund "Streit" zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer tatsächlich in
einen Streit verwickelt gewesen sei, handle es sich allenfalls um die
Einleitung einer Untersuchung in dieser Angelegenheit. Dies käme
jedoch einer legitimen Ermittlungsmassnahme gleich. Das BFM ver-
wies im Übrigen auf seine bisherigen Erwägungen und führte aus,
dass es vollumfänglich an diesen festhalte.
4.4 In der Replik vom 3. November 2006 machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe das wegen Zeitmangels anfänglich nur be-
helfsmässig übersetzte Gerichtsdokument zwischenzeitlich nochmals
von professioneller Seite übersetzen und die Übersetzung amtlich be-
glaubigen lassen. Gemäss dieser neuen Übersetzung handle es sich
um eine Vorladung und nicht um eine Meldung. Letztlich scheine es
ohnehin eine geringfügige Rolle zu spielen, ob eine Vorladung oder
bloss eine Meldung im Sinne einer Untersuchungseinleitung vorliege.
Von wesentlicherer Bedeutung sei die vom BFM im Übrigen in keiner
Weise erwähnte Tatsache, dass das Amt für politische Sicherheit und
damit der Sicherheitsdienst als Kläger involviert sei. Dies weise
wiederum darauf hin, dass es sich beim Streit, dessen Ereignen das
BFM offenbar nicht mehr anzweifle, nicht um eine Bagatelle, sondern
um eine Angelegenheit mit tiefgreifenden Konsequenzen handle. An-
gesichts der gegenwärtig in Syrien vorherrschenden gewalttätigen
politischen Stimmung gegen Kurden (der Beschwerdeführer verwies
diesbezüglich auf eine Internetseite von amnesty international) be-
deute eine gerichtliche Konfrontation des Beschwerdeführers mit dem
Amt für politische Sicherheit eine Gefährdung an Leib und Leben. Der
Beschwerdeführer legte der Replik eine Fotografie bei, welche ihn und
seinen Sohn im [...] zeige.
Mit Eingabe vom 1. März 2007 wies der Beschwerdeführer unter Bei-
lage diverser Fotos von Demonstrationsteilnahmen (vom 27.
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Dezember 2006 und 11. Januar 2007), einer DVD, eines Flugblattes
und einer Bestätigung der Yekiti Schweiz vom 6. Februar 2007 auf
seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hin. Mit Eingabe vom 21.
August 2007 dokumentierte er seine weiteren Aktivitäten für die Yekiti
Schweiz. Auch wies er auf die Fotografien auf der Internetseite der
Yekiti hin. Mit Eingaben vom 5. November 2007 und 17. März 2008
verwies der Beschwerdeführer - erneut unter Beilage von Fotografien
und einem Flugblatt - auf die Teilnahme an Demonstrationen der Yekiti
Schweiz. Sodann machte er geltend, dass er seit über einem Jahr an
den zirka alle sechs Wochen stattfindenden Treffen der Yekiti in
E._______ teilnehme. Mit Eingabe vom 7. April 2008 teilte der
Beschwerdeführer mit, dass er sich für die Kurden in ganz Kurdistan
einsetze und deshalb auch einer von der türkisch-kurdischen
Organisation FEKAR organisierten Demonstration teilgenommen habe.
Mit Eingabe vom 23. September 2008 machte der Beschwerdeführer
ergänzend auf die allgemeine Unterdrückung der Kurden und seine
Integration in der Schweiz aufmerksam. Der Beschwerdeführer machte
sodann geltend, sein Engagement würde durch zwei Organistationen
bestätigt. Entsprechend reichte er eine Bestätigung der Yekiti Schweiz
vom 8. Juni 2010, welche sich zu seinem langjährigen politischen
Engagement in der Schweiz äussert, sowie eine Bestätigung der
Human Rights Organization in Syria – MAF ein, in welchem diese
ebenfalls die Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen
politischen Aktivitäten in der Schweiz bestätigt. Der Eingabe lagen
sodann diverse politische Erklärungen bei.
4.5 Nachfolgend ist der Frage nachzugehen, ob das Vorbringen des
Beschwerdeführers, in einen mit Tätlichkeiten verbundenen Streit mit
einem Angehörigen der Staatssicherheit geraten zu sein, den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten
vermag. Das BFM hat diese Frage im angefochtenen Entscheid ver-
neint, in der Vernehmlassung - nach Unterbreitung des Gerichts-
dokumentes - demgegenüber festgehalten, der Beschwerdeführer sei
tatsächlich in einen Streit, dessen strafrechtliche Ahndung jedoch
legitim sei, verwickelt gewesen. Gleichzeitig verwies es auf seine
früheren Erwägungen und hielt fest, dass es an diesen vollumfänglich
festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt nebst dieser widersprüchlichen
Argumentationsweise des BFM in seiner Vernehmlassung fest, dass
sich die Vorinstanz bereits im angefochtenen Entscheid verschiedener
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Argumente bedient hat, die nicht zu überzeugen vermögen:
Vorab ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungsgericht
aufgrund fehlender Begründung nicht möglich ist, zu den blanken
Behauptungen, wonach das Auftreten des Beschwerdeführers nicht
einer kurz vor der Asylgesuchstellung nach Westeuropa eingereisten
Person entspreche und er überdies den Anschein erwecke, Deutsch zu
verstehen, Stellung zu nehmen.
Weiter ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
keine Widersprüchlichkeit in wesentlichen Belangen vorzuhalten
vermochte. Als einzige Ungereimtheit führte das BFM an, der
Beschwerdeführer habe sich unterschiedlich zum Verbleib seiner
Identitätskarte geäussert, indem er einerseits angegeben habe, diese
befinde sich zu Hause, andererseits, diese befinde sich beim
Grossvater. Diese unwesentliche, vielleicht auch nur vermeintliche
Unstimmigkeit erachtet das Gericht als klarerweise nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit des Fluchtgrundes per se anzuzweifeln.
Als hauptsächliches Argument für die Unglaubhaftigkeit führte das
BFM wiederholt die Unsubstanziiertheit der Vorbringen ins Feld. Auch
diese Einschätzung vermag das Gericht nach einer einlässlichen
Lektüre der Protokolle nicht nachzuvollziehen: Vielmehr ist der
Auffassung des Beschwerdeführers beizupflichten, dass seine
Aussagen vor dem Hintergrund zu sehen seien, dass er zu den
Informationen betreffend Besuch des Sicherheitsdienstes
ausschliesslich durch ein kurzes Telefongespräch mit seinem Bruder
gekommen sei. Trotzdem hat er anzugeben gewusst, dass die Leute
des Geheimdienstes am 22. Juni 2006 in Zivil und zu fünft in einem
weissen Wagen gekommen seien. Auch hat er die genaue
Fragestellung der Sicherheitsleute wiederzugeben (A12/11, S. 7) und
anzugeben vermocht, dass sein Bruder, eventuell auch seine Mutter,
bei der Vorsprache der Sicherheitspolizei anwesend gewesen seien.
Auch die Einschätzung, die Schilderung des Streithergangs sei zu
vage, um geglaubt werden zu können, vermag das Gericht nicht zu
teilen. Der Beschwerdeführer gab sowohl an der
Empfangsstellenbefragung als auch bei der späteren Anhörung
übereinstimmend an, F._______ habe ihn [...] am 20. Juni 2006 um 12
Uhr mittags nach seiner Ethnie gefragt, ihn daraufhin beschimpft,
bespuckt und schliesslich mit dem Handy auf den Mund geschlagen
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(mit der Folge des Bruchs eines Zahnes). Anlässlich der Anhörung hat
der Beschwerdeführer auch seine Emotionen geschildert ("als ob
jemand heisses Wasser über mich geschüttet hätte und ich kochte",
A12/11, S. 2). Weiter schilderte er, wie er den Wagen angehalten habe
und ausgestiegen sei, wie er den F._______ [...] geschlagen habe,
wie sie beide von Passanten getrennt worden seien und wie er von
jemandem - vermutlich einem Mitarbeiter eines Supermarktes -
aufgefordert worden sei, zu gehen (A12/11, S. 8).
Alles andere als ein Gemeinplatz ist nach Einschätzung des Gerichts
auch die Aussage des Beschwerdeführers, er habe nach dem Anruf
des Bruders als erstes seine SIM-Karte aus dem Handy entfernt und
vernichtet, da er befürchtet habe, ansonsten mittels technischer
Hilfsmittel von den Behörden geortet zu werden.
Wie eingangs erwähnt, bezweifelt selbst das BFM in seiner
Vernehmlassung die Streitsituation mit dem Angehörigen des
Sicherheitsdienstes nicht länger. So führte es nämlich nunmehr aus,
der Beschwerdeführer sei ja "tatsächlich in einen Streit verwickelt"
gewesen. Wie es bei dieser neuen Einschätzung der
Glaubhaftigkeitsfrage jedoch gleichzeitig auf die Erwägungen im
Entscheid (welche die Unglaubhaftigkeit des Vorbringens zum Inhalt
haben) verweisen konnte, bleibt unverständlich.
Als Zwischenresultat ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das
Gericht die verbale und tätliche Auseinandersetzung des
Beschwerdeführers mit einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes
ebenso wie deren Deponierung vor Gericht als überwiegend
wahrscheinlich im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet.
4.6 Was die Frage der begründeten Furcht des Beschwerdeführers
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als Folge dieses Streites
anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ver-
mochte mittels eines Gerichtsdokumentes zwar nachzuweisen, dass
sich der fragliche Sicherheitsbeamte wegen des Streites an das Be-
zirksgericht in Aleppo gewandt hat. Mit der Vorinstanz ist jedoch fest-
zustellen, dass dem Gerichtsdokument die für eine Vorladung
essenziellen Elemente, nämlich Ort und Zeitpunkt des Erscheinens
des Beschuldigten, fehlen, was eher auf eine Anzeige, in jedem Fall
aber auf ein den Beschwerdeführer (noch) nicht verpflichtendes
Dokument hindeutet. Der Beschwerdeführer ist der Aufforderung des
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Bundesverwaltungsgericht zur Dokumentierung des weiteren Verlaufs
dieses im Jahre 2006 anhängig gemachten Verfahrens nicht
nachgekommen (vgl. Bst. N und O). Das Gericht schliesst daraus, dass
der Familie des Beschwerdeführers keine Folgedokumente mehr
übergeben wurden und die Angelegenheit offenbar - möglicherweise
wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers - nicht weiterverfolgt
wurde.
Auch wenn - insbesondere aufgrund der Beteiligung eines gemeinhin
mit Sondervollmachten ausgestatteten syrischen
Geheimdienstmitarbeiters - Willkür hinsichtlich des Fortgangs des
anhängig gemachten Verfahrens im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, fehlt es in
Anbetracht der aktuellen Aktenlage (offensichtlich keine weiteren
Verfahrensschritte seit 2006) an ausreichenden Anhaltspunkten für die
Annahme, der Beschwerdeführer wäre heute noch wegen des Streites
mit einem Sicherheitsbeamten im Jahre 2006 einer konkreten
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt. Somit genügt
der geltend gemachte Vorfluchtgrund den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Beschwerde ist deshalb im Asylpunkt
abzuweisen.
5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer mit
Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz unter
Beilage diverser Fotografien von Demonstrationen, Flugblättern, einer
DVD, Hinweisen auf Fotografien seiner Person auf der Internetseite
der Yekiti Partei, ein Bestätigungsschreiben der Yekiti Schweiz und ein
Schreiben der Human Rights Organization in Syria - MAF subjektive
Nachfluchtgründe geltend.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsland - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, E. 5a mit weiteren Hin-
weisen). Massgeblich ist, ob die syrischen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen
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bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7
AsylG).
5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob aufgrund des Verhaltens des Be-
schwerdeführers nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich
des geltend gemachten exilpolitischen Engagements, eine zukünftige
Verfolgung durch die syrischen Behörden als überwiegend wahr-
scheinlich anzunehmen ist und er allenfalls dadurch die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt:
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerde-
führer in der Schweiz seit seiner Einreise im Jahre 2006 für die Be-
lange der kurdischen Minderheit in Syrien eingesetzt hat, sei es im
Namen der Yekiti Schweiz oder im Namen der Partei der Demo-
kratischen Union (Partiya Yekitiya Demokratik / PYD; bezüglich
Engagement für die PYD siehe die Fotos der Demonstration vom 27.
Dezember 2006). Der Beschwerdeführer hat seine zahlreichen, sich
über Jahre erstreckenden Demonstrationsteilnahmen für die Belange
der Kurden jeweils mit Fotografien und Hinweisen auf die Veröffent-
lichung von Fotografien auf der Internetseite der Yekiti Partei (www.
) sowie einmalig mittels einer Amateur-DVD unter-
mauert und entsprechende Flugblätter eingereicht. Auf diversen Foto-
grafien ist er, unter anderem in umarmender Pose mit dem
Kommissionsmitglied G._______ der Auslandsektion der Human
Rights Organization in Syria – MAF, abgebildet. Letzterer hat im
Namen der MAF dem Beschwerdeführer ein langjähriges Engagement
für die Kurden in Syrien und gegen die syrische Regierung attestiert.
Eine inhaltlich übereinstimmende Bestätigung liegt dem Gericht auch
seitens der Yekiti Schweiz vor. Beide Organisationen gehen in ihren
Schreiben davon aus, dass der Beschwerdeführer wegen seines
hiesigen Engagementes bei einer Rückkehr mit Verfolgung rechnen
müsse.
5.4 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom
rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Son-
dervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl.
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EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdi-
sche Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen
Behörden ausgesetzt. Zwar sah es nach der im Jahre 2000 erfolgten
Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst noch aus, als würde
sich die Repression vermindern; letztlich war es jedoch so, dass sich
die unter seinem Vater klar definierten "roten Linien", welche die
Grenze erlaubter politischer Aktivitäten kennzeichneten, auflösten. Die
weitgehend unabhängigen Geheimdienste sorgen seither mit
willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der Registrierung jeglicher
politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen, Nichterteilung
von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen in noch
verstärktem Masse für Unsicherheit. Die kurdische Bevölkerung geriet
dabei insbesondere seit der blutigen Niederschlagung der Proteste
von März 2004 – bei welcher rund 40 Kurden ums Leben kamen –
unter erhöhtem Druck. Die staatlichen Sicherheitskräfte gehen immer
wieder mit grosser Härte gegen kurdische Anlässe wie die jährlichen
Newroz-Feierlichkeiten vor. Anlässlich der Newroz-Feste von 2006 bis
2009 wurden Dutzende von Teilnehmenden verhaftet. Am 20. März
2008 eröffneten die Sicherheitskräfte gar das Feuer auf Newroz-
Teilnehmer in Qamishli, wobei drei Männer getötet wurden. Auch bei
anderen kurdischen Veranstaltungen – wie etwa Protestaktionen im
Zusammenhang mit den Operationen der türkischen Armee gegen die
PKK im Irak und in der Türkei, dem Gedenkanlass zum Jahrestag der
Verhaftung von Abdullah Öcalan oder den Demonstrationen gegen das
"Dekret Nr. 49" (mit welchem das Recht auf Landbesitz in den
Grenzregionen beschränkt wurde) – kam es in den Jahren 2008 und
2009 immer wieder zu Verhaftungswellen. Daneben wurde die
organisierte politische Tätigkeit offiziell verboten. Bereits im Juni 2004
wurden die kurdischen Parteien von der Regierung darüber informiert,
dass sämtliche ihrer Aktivitäten illegal seien, und in den folgenden
Jahren wurden zahlreiche tatsächliche und mutmassliche Mitglieder
sowie Sympathisanten dieser Parteien verhaftet. Neben der Yekiti-
Partei (einem seit 1993 bestehenden Zusammenschluss dreier
kurdischer Vorgängerparteien) und der PKK nahe stehenden PYD
betraf dies auch die PKK selber (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-1351/2007 vom 6. April 2010, E. 5.1.1 und 6.2, mit
weiteren Hinweisen).
5.5 Als langjährig landesabwesender Kurde hätte der Beschwerde-
führer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen, bereits
bei der Einreise einem einlässlichen Verhör unterzogen zu werden
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(vgl. EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen
Verhörs dürften im Falle des Beschwerdeführers neben den Gründen
für die illegale Ausreise insbesondere auch exilpolitische Aktivitäten
sein, wobei sich die syrischen Behörden diesbezüglich auf ihre
Erkenntnisse aus der Beobachtung der Opposition in Europa stützen
könnten. Auch wenn die syrischen Geheimdienste nicht die
Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland befindlichen Syrer
zu überwachen, so erscheint es aufgrund der Vielfältigkeit des
Engagements (Demonstrationen im Namen der Yekiti, PYD und PKK,
regelmässige Parteitreffen), der Aufschaltung der Anlässe aufs
Internet und dem Auftreten des Beschwerdeführers zusammen mit
Menschenrechtsexponenten in der Schweiz nicht als
unwahrscheinlich, dass den syrischen Behörden das Engagement des
Beschwerdeführers zwischenzeitlich aufgefallen ist und sie ihn als re-
gimekritischen Oppositionellen identifiziert haben. Auch kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die syrischen Behörden im Rahmen der
strengen Einreisekontrollen auf die im Zusammenhang mit der
Auseinandersetzung mit einem Angehörigen der Staatssicherheit
entstandene Gerichtsakte stossen würden und dieses Verfahren einen
möglicherweise willkürlichen Fortgang finden könnte.
Aufgrund all dieser Gefahrenmomente erscheint es vorliegend als
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle
seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erheblichen Nachteilen
im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein würde.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von
subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen ist. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich wegen drohender Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs.
1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Asylberechtigung
bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschluss-
klausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asyl -
gewährung führen, verwehrt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
Seite 16
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net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton
Zürich dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art.
32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann sich auch
nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, soweit
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden.
Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung
(Ziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung) beantragt werden, ist
die Beschwerde abzuweisen.
8.
Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der
Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3
der vorinstanzlichen Verfügung) unterlegen ist, sind ihm die Kosten
des Verfahrens anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3
VwVG). Diese sind bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden
praxisgemäss um zwei Drittel zu reduzieren und auf Fr. 200.-- festzu-
setzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aufgrund des
Wegfalls der Bedürftigkeit nach aufgenommener Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen.
9.
Da der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, ist nicht
davon auszugehen, dass ihm für die Beschwerdeerhebung ver-
hältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG ent-
standen sind. Folglich ist ihm trotz teilweisen Obsiegens keine Partei -
entschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug
beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Weg-
weisung vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die ermässigten Ver-
fahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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