B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6083/2009
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Syrien,
alle vertreten durch (…), Advokatur Gysin und Roth,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
am 23. September 2007 und gelangten am 3. Oktober 2007 – zu jenem
Zeitpunkt noch kinderlos – in die Schweiz. Gleichentags ersuchten sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Anlässlich
der Kurzbefragungen vom 15. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörungen
vom 14. Dezember 2007 zu den Asylgründen machte sie im Wesentlichen
Folgendes geltend:
Sie seien (…), ethnische Kurden und stammten aus F._______ (Provinz
Al Hassaka). Im Jahre 2006 hätten sie geheiratet. Während die Be-
schwerdeführerin Hausfrau gewesen sei, habe der Beschwerdeführer
stets in der eigenen Landwirtschaft und im Winter im (…) gearbeitet. In
politischer Hinsicht habe er diskret verschiedene kurdische Parteien fi-
nanziell unterstützt, deswegen aber keine Probleme bekommen; er sei
auch nie Mitglied einer solchen Partei oder gar aktivistisch tätig gewesen.
Im Mai 2005 jedoch habe er sich in einem Supermarkt gegenüber einem
Freund kritisch über den Präsidenten geäussert, worauf er vom mithören-
den Ladenbesitzer angezeigt und deshalb am 20. Mai 2007 von der Poli-
zei festgenommen und zum Polizeiposten in F._______ gebracht worden
sei. Dort sei er beschimpft, verhört, gefoltert und nach zwei beziehungs-
weise drei Tagen dank einer beträchtlichen Bestechungszahlung durch
einen Onkel wieder freigelassen worden; die Bestechung habe auch die
Vernichtung des Dossiers abgegolten und die Sache sei daher nie nach
Damaskus gelangt. Am 20. Juli 2007 beziehungsweise schon ein paar
Tage vorher sei es anlässlich eines Landstreits zwischen ihm und seinen
Verwandten einerseits und angesiedelten Arabern anderseits, welche
versucht hätten, ihm sein Land wegzunehmen, zu Beschimpfungen und
gegenseitigen Todesdrohungen gekommen, wobei der Beschwerdeführer
auch Beschimpfungen über den Staatspräsidenten ausgesprochen habe.
Während er selber aufgrund der arabischen Ethnie der Polizeibeamten,
der allgemeinen Arabisierungsbestrebungen der Regierung und der damit
bestehenden geringen Erfolgsaussichten auf eine Anzeigeerstattung ge-
gen seine arabischen Widersacher oder anderweitige Schutzersuchen
verzichtet habe, sei er von diesen angezeigt und in der Folge von der Po-
lizei zu Hause gesucht worden. Da er zu dieser Zeit bei seinen Schwie-
gereltern gewesen sei, habe ihn seine Mutter telefonisch warnen können.
Er habe sich nunmehr bis zu seiner Ausreise bei anderen Verwandten in
G._______ versteckt gehalten. Die Polizei habe auch später, zuletzt im
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September 2007, bei ihm zu Hause und bei seinen Schwiegereltern nach
ihm gesucht. Ob ein gerichtliches Verfahren gegen ihn hängig sei, wisse
er nicht. Am 23. September 2007 seien sie aus Furcht des Beschwerde-
führers vor Behelligungen und Folterungen durch die Polizei auf dem
Landweg illegal in den Libanon ausgereist, gleichentags auf dem Luftweg
nach Algerien und eine Woche später wiederum auf dem Luftweg nach
Italien gelangt. In der Folge seien sie illegal in die Schweiz eingereist. Die
Flugreisen hätten sie mit vom Schlepper beschafften, gefälschten Päs-
sen, unbekannter Nationalität und unbekannten Inhalts absolviert, welche
stets in der Hand des Schleppers geblieben seien. Ergänzend machte der
Beschwerdeführer ansatzweise auf exilpolitische Aktivitäten in der
Schweiz aufmerksam. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe ihr Hei-
matland wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen, ohne selber
irgendwelchen Benachteiligungen oder Bedrohungen ausgesetzt gewe-
sen zu sein. In der Schweiz befänden sich derzeit übrigens auch die
Schwester der Beschwerdeführerin und deren Familie (N […]). Die Prob-
leme der beiden Familien hätten aber nichts miteinander zu tun, und sie
hätten sich rein zufällig fast gleichzeitig, im selben Gastland und im sel-
ben EVZ getroffen. Auf Vorhalt unglaubhafter Reiseumstände (insbeson-
dere Grenzkontrollen und -passagen mit gefälschten Reisepässen unbe-
kannten Inhalts) bekräftigten die Beschwerdeführenden die Wahrheits-
konformität ihrer Schilderungen und erklärten insbesondere, nie eigene
Reisepässe besessen oder beantragt zu haben.
B.
Das BFM gelangte am 27. Oktober 2008 zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts (vorab betreffend Passinhaberschaft, Ausreise aus Syrien
und behördliche Suche im Heimatland) schriftlich an die Schweizer Bot-
schaft in Damaskus. Die Botschaft teilte dem BFM in ihrem Antwort-
schreiben vom 14. Dezember 2008 das durch ihren Vertrauensanwalt
gewonnene Abklärungsergebnis mit, wonach beide Beschwerdeführende
über in Al Hassaka ausgestellte, syrische Reisepässe verfügten, von den
syrischen Behörden nicht gesucht würden und am (…) 2007 kontrolliert
nach Algerien ausgereist seien.
Im Rahmen des den Beschwerdeführenden am 9. Januar 2009 durch das
BFM gewährten rechtlichen Gehörs zu den durch die Schweizer Bot-
schaft gewonnen Erkenntnissen – bei dieser Gelegenheit wurden sie
ebenso zur Einreichung der beiden Reisepässe aufgefordert – nahmen
diese am 19. Januar 2009, nunmehr vertreten durch rubrizierte Advokatin,
innert Frist Stellung. Dabei hielten sie im Wesentlichen an den geschilder-
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ten (Aus-)Reiseumständen fest und erklärten, die Schlepper hätten die
Pässe beschafft und nach der Ausreise in den Libanon wieder behändigt.
Sodann wiesen sie auf prokurdische politische Aktivitäten des Beschwer-
deführers in der Schweiz hin und belegten diese mit zahlreichen Beweis-
mitteln.
C.
Als Beweismittel gaben die Beschwerdeführenden im Verlaufe des erstin-
stanzlichen Verfahrens ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein sowie
zahlreiche Dokumente betreffend die exilpolitische Betätigung des Be-
schwerdeführers in der Schweiz (Fotos, CDs, Parteibestätigungen, Inter-
netausdrucke, Flugblätter) zu den Akten.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am
25. August 2009 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. In der Begründung
qualifizierte es die geltend gemachten Vorbringen als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
beziehungsweise – unter Bezugnahme auf die exilpolitischen Betätigun-
gen des Beschwerdeführers – als flüchtlingsrechtlich nicht zureichend im
Sinne von Art. 3 AsylG. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung er-
kannte es als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begrün-
dung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Eingabe vom 24. September 2009 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung.
Darin beantragen sie deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventu-
aliter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung,
subeventualiter den Verzicht auf die Wegweisung und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), die Gestattung des Aufenthaltes in der Schweiz während
des Beschwerdeverfahrens unter entsprechender Anweisung der Voll-
zugsbehörden und die Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stel-
lungnahmen des BFM. Auf die Begründung der Anträge und die einge-
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reichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Zwischenverfügungen vom
29. September und vom 19. Oktober 2009 den legalen Aufenthalt der Be-
schwerdeführenden während des Beschwerdeverfahrens fest, wies die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 3. November 2009
auf.
Die Beschwerdeführenden leisteten den Kostenvorschuss am 22. Ok-
tober 2009 vollumfänglich.
G.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre
Beschwerde. Auf den Inhalt der Eingabe und die eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August
2011 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 31. August 2011 eingeladen. Die Frist wurde in der Folge auf Gesuch
hin bis zum 16. September 2011 erstreckt.
I.
Mit Entscheid vom 14. September 2011 kam das BFM auf die angefoch-
tene Verfügung vom 21. August 2009 insoweit zurück, als es dem Be-
schwerdeführer infolge subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG zuerkannte, ihm in Anwendung von Art. 54
AsylG aber weiterhin das Asyl verwehrte, die Beschwerdeführerin und
das zu jenem Zeitpunkt einzige Kind ferner in die Flüchtlingseigenschaft
des Ehemannes beziehungsweise Vaters einbezog und die Beschwerde-
führenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufnahm.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Dezem-
ber 2011 wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die einge-
tretene Gegenstandslosigkeit des wiedererwogenen Prozessgegenstan-
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Seite 6
des und der nach wie vor bestehenden Aussichtslosigkeit des zur mate-
riellen Prüfung verbleibenden Prozessgegenstandes zur Mitteilung eines
allfälligen Beschwerderückzuges und zur Einreichung einer Kostennote
betreffend die ihnen erwachsenen Parteikosten eingeladen.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2012 teilten die Beschwerdeführenden dem
Gericht ihr Festhalten an der Beschwerde und insbesondere an ihren
Asylanträgen mit. Gleichzeitig reichten sie eine Kostennote ihrer Rechts-
vertreterin zu den Akten.
K.
Mit Entscheid des BFM vom 8. März 2012 wurde das am (…) geborene
zweite Kind der Beschwerdeführenden im Rahmen des Familienasyls an-
tragsgemäss ebenfalls als Flüchtling anerkannt und vorläufig in der
Schweiz aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
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haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Das BFM zog mit Entscheid vom 14. September 2011 seine Verfü-
gung vom 21. August 2009 insoweit teilweise in Wiedererwägung, als es
den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers zuerkannte und ihnen die
vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
gewährte. Den selben Status hat seit dem 8. März 2012 auch das zweit-
geborene Kind. Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden
abzuschreiben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der
Wegweisung beschlägt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich materiell
einzig noch mit der Frage der Gewährung des Asyls und mit der Wegwei-
sung als solcher zu befassen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-6083/2009
Seite 8
4.
4.1 Das BFM begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die
vorfluchtweise geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen
den Anforderungen von Art. 7 AsylG nicht genügten. So seien die Anga-
ben des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten chronologisch und
inhaltlich widersprüchlich (Daten der Präsidentschaftswahlen und der
Festnahme im Mai 2007; zwei- beziehungsweise dreitägige Inhaftie-
rungsdauer; Urheberschaft der damaligen Anzeigeerstattung; Anzahl und
Beteiligte der verbalen Auseinandersetzungen mit den Arabern). Ferner
habe er die angeblich erlittenen Misshandlungen während der Inhaftie-
rung im Mai 2007 und die behauptete Unterstützung kurdischer Parteien
erst in der Anhörung zu den Asylgründen nachgeschoben, wogegen er
diese zentralen Vorbringen ohne zwingenden Grund im EVZ gänzlich un-
erwähnt belassen habe. Auch erscheine es erfahrungswidrig und unlo-
gisch, dass er den Namen des allseits bekannten Besitzers des von ihm
regelmässig besuchten Supermarktes nicht habe nennen können. Eben-
so erscheine das geschilderte Suchvorgehen der syrischen Polizei in sei-
nem Fall angesichts der bekannten Operationsweise und Effizienz dieser
Behörde realitätsfremd und unplausibel. Zudem habe er die Vorfälle vom
Mai und Juli 2007 sowie die Reiseumstände derart weitgehend un-
substanziiert, detailarm, simpel, undifferenziert und stereotyp geschildert,
dass sie nicht den Anschein von persönlich Erlebtem zu erwecken ver-
möchten. Angesichts dieser Feststellungen erstaune auch das Ergebnis
der Botschaftsabklärung nicht, zumal sich die Beschwerdeführenden
hierzu nicht substanziell oder überzeugend geäussert hätten. Es sei somit
von einer legalen Ausreise auf dem Luftweg auszugehen, welcher Um-
stand aber eine Fahndung nach dem Beschwerdeführer als unglaubhaft
und die geschilderten Reiseumstände als offensichtlich tatsachenwidrig
erscheinen liessen. Schliesslich erkennt das BFM die exilpolitischen Be-
tätigungen des Beschwerdeführers als flüchtlingsrechtlich nicht zurei-
chend im Sinne von Art. 3 AsylG.
4.2 In ihrer Beschwerde halten die Beschwerdeführenden an ihren Vor-
bringen und deren Glaubhaftigkeit im Wesentlichen fest. Diese präsentier-
ten sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus schlüssig, wider-
spruchsfrei und im Wesentlichen detailliert, und die wenigen angeführten
Widersprüche seien vermeintlicher Art und liessen sich erklären. So sei
die chronologische Ungereimtheit betreffend die Präsidentschaftswahl
und die Festnahme vom Mai 2007 auf einen vermutlichen Übersetzungs-
fehler zurückzuführen; ansonsten seien die Aussagen zur Festnahme
stimmig und deckungsgleich. Der Eindruck eines Nachschiebens der
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Misshandlungen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, sondern hänge mit dem
summarischen Charakter der Befragung im EVZ und dem anfänglichen
Schamempfinden des Beschwerdeführers zusammen. In der Anhörung
zu den Asylgründen seien diese Misshandlungen dann detailliert und wi-
derspruchsfrei geschildert worden. Die Glaubhaftigkeit dieser Haft und
der dabei erlittenen Misshandlungen ergebe sich auch aus einer am (…)
2009 durchgeführten Begutachtung durch das Ambulatorium für Folter-
und Kriegsopfer (AFK). Im – der Beschwerde beiliegenden – Bericht wer-
de eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert und
die gesundheitlichen Probleme würden als mit den ursächlichen Schilde-
rungen plausibel und kongruent beurteilt. Der Widerspruch betreffend die
Haftdauer sei sodann vermeintlicher Art, weil es sich um eine gesamthaft
zwei Tage und zwei Nächte dauernde Haft handle, die sich aber über drei
Kalendertage erstreckt habe. Die Schilderungen der Haft wiesen im Übri-
gen auch einige Realitätskennzeichen auf. Betreffend den vorgehaltenen
Widerspruch hinsichtlich der Auseinandersetzung(en) vom Juli 2007 mit
den Arabern legt sich der Beschwerdeführer dahingehend fest, dass es
zwei solche Vorfälle gegeben habe, wobei beim ersten seine Verwandten
beteiligt gewesen seien, er beim zweiten aber alleine gewesen sei. Auch
diese Unstimmigkeit sei durch den Summarcharakter der Befragung im
EVZ zu erklären. Abgesehen davon seien Bestrebungen zu Landenteig-
nungen von Kurden durch Araber in Syrien notorisch. Sodann decke sich
das Botschaftsergebnis einer nicht bestehenden Suche nach dem Be-
schwerdeführer mit dessen eigenen Aussagen, wonach er eben nicht offi-
ziell gesucht werde; dies entspreche dem willkürlichen Vorgehen der syri-
schen Geheimdienste, welches beispielsweise auch einem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2008 entnommen werden
könne. Die Beschwerdeführenden räumen nunmehr aber ein, auf dem
Luftweg ab Damaskus ausgereist zu sein, welches Sachverhaltselement
sie jedoch auf Anraten des Schleppers verschleiert hätten. Dieses Verhal-
ten sei entschuldbar und lasse keine Rückschlüsse auf die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu. Weitere umfangreiche Teile der
Beschwerde und der eingereichten Beweismittel beschlagen das exilpoli-
tische Engagement des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend
gemachte Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe.
4.3 In der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Oktober 2009 wurde im Hinblick auf die Beurteilung der geringen Er-
folgsaussichten der Beschwerde erwogen (Zitat auszugsweise:),
"dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, welche sie zur Ausreise
veranlasst hätten, von der Vorinstanz zu Recht aufgrund widersprüchli-
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Seite 10
cher, unsubstanziierter und vager Angaben als unglaubhaft qualifiziert
worden sein dürften,
dass insbesondere die angeblich erlittenen Folterungen aufgrund nach-
geschobener Schilderungen unglaubhaft erscheinen,
dass den Ausführungen der Vorinstanz insgesamt nichts Stichhaltiges
entgegengesetzt wird und die Erklärungen der Beschwerdeführenden
nicht geeignet erscheinen, die in der angefochtenen Verfügung zutreffend
festgehaltenen Vorhalte plausibel zu erklären,
dass die angefochtene Verfügung im Weiteren auch soweit die Würdi-
gung der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel als
korrekt erscheint, (…)
dass der eingereichte Arztbericht vom (…) 2009 zu keiner anderen Er-
kenntnis führen dürfte".
4.4 In der Beschwerdeergänzung vom 19. Juli 2011 erwähnt der Be-
schwerdeführer eine zwischenzeitlich erfolgte Verhaftung seines Bruders
in Syrien. Die weiteren umfangreichen Teile der Ergänzungseingabe be-
schlagen sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz.
4.5 Der teilweise Wiedererwägungsentscheid des BFM vom 14. Septem-
ber 2011 basierte einzig auf der Erkenntnis zwischenzeitlich eingetretener
und flüchlingsrechtlich relevanter subjektiver Nachfluchtgründe des Be-
schwerdeführers. Zu den Vorfluchtgründen liess sich das BFM nicht ver-
nehmen. In einem im Verteiler befindlichen Hinweis an das Bundesver-
waltungsgericht offerierte das BFM jedoch eine Stellungnahme auch
betreffend den Asylpunkt, sofern diesbezüglich an der Beschwerde fest-
gehalten werde.
Das Gericht verzichtete auf eine diesbezügliche erneute Überweisung der
Akten an das BFM zur ergänzenden Stellungnahme.
4.6 In der Rückzugsanfrage des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. De-
zember 2011 bestätigte die Instruktionsrichterin unter integralem Hinweis
auf den Inhalt der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2009 die geringen
Erfolgsaussichten der Beschwerde im Asylpunkt.
4.7 In ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2012, mit welcher die Be-
schwerdeführenden das Festhalten an der Beschwerde erklärten, äus-
sern diese sich ihrerseits substanziell nicht weiter zum Asylpunkt.
E-6083/2009
Seite 11
5.
5.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die ur-
teilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; vgl. zum Gan-
zen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 und [exemplarisch für die Fortführung der
Praxis durch das Bundesverwaltungsgericht] das Urteil D-859/2010 vom
10. Oktober 2011 E. 3.2).
5.1.1 Vorab ist der Argumentation der Beschwerdeführenden insoweit ein
gewisses Entkräftungspotenzial im Hinblick auf die Glaubhaftigkeitsprü-
fung der Vorinstanz zu attestieren, als die zwei- beziehungsweise dreitä-
gige Haftdauer in Anbetracht der entsprechenden Protokollpassagen
durchaus im Sinne des in der Beschwerde unternommenen Erklärungs-
versuches verstanden werden kann. Daneben ist, obwohl in der Be-
schwerde nicht spezifisch gerügt, dem vorinstanzlichen Vorhalt des
Nachschiebens der finanziellen Unterstützung kurdischer Parteien von
Amtes wegen die Stichhaltigkeit abzusprechen, weil der Beschwerdefüh-
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Seite 12
rer dieses Sachverhaltselement im ganzen erstinstanzlichen Verfahren
nie als zentrale und wesentliche Ursache seiner angeblichen Verfolgung
und im Übrigen auch nicht aus eigener Initiative vorgebracht hat, sondern
auf Nachfragen hin vielmehr klar zu verstehen gab, dass ihm daraus kei-
nerlei Probleme erwachsen seien. Im Übrigen aber gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht zur klaren Erkenntnis, dass die in der angefochtenen
Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung den durch Gesetz
und Praxis festgelegten Ansprüchen vollauf genügt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdeschrift gemach-
ten Ausführungen überzeugen nicht. Sie erschöpfen sich weitgehend in
blossen Bekräftigungen, Gegen- beziehungsweise Schutzbehauptungen
(Übersetzungsfehler, Summarcharakter der EVZ-Befragungen, Schamge-
fühl, usw.), nachträglichen Anpassungen oder Festlegungen auf eine von
mehreren zueinander in Widerspruch stehenden Versionen.
Die weiteren gegen die Glaubhaftigkeitsprüfung des BFM gerichteten
Entkräftungsversuche beinhalten zwar durchaus gewisse Substanz, er-
weisen sich aber bei genauerer Betrachtung als nicht überzeugend. Der
auf Beschwerdestufe als Beweis für die Inhaftierung und Misshandlungen
ins Zentrum gerückte AFK-Bericht mit der Diagnose einer (leichten bis
mittelgradigen) PTBS ist zwar in seiner medizinischen Wissenschaftlich-
keit nicht in Zweifel zu ziehen, jedoch hinsichtlich der von den Beschwer-
deführenden daraus gezogenen Schlussfolgerungen in asylrechtlicher
Hinsicht. Der Bericht stützt sich einzig auf die sachverhaltlichen und
anamnetischen Angaben des Beschwerdeführers. Richtigerweise masst
sich der berichtende Arzt nicht eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieser
Angaben an, sondern lässt diese im Raum stehen, stellt die Angaben in
Relation zu den geäusserten Beschwerden, beurteilt diese Relation als
plausibel und kongruent und erstellt aufgrund dessen eine Diagnose.
Wenn nun aber, wie oben gesehen, die für die Beurteilung der asylrechtli-
chen Glaubhaftigkeit zuständige und kompetente Asylbehörde bezie-
hungsweise Asylrekursbehörde den Verfolgungssachverhalt als unglaub-
haft qualifiziert, wird dem auf dem Asylsachverhalt basierenden und me-
dizinisch durchaus wissenschaftlich gewonnenen Arztbericht die ent-
scheidende Grundlage für die medizinischen Schlussfolgerungen entzo-
gen und er ist im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Asylpunktes
nicht verwertbar. Eine allfällig dennoch bestehende Verwertbarkeit bei-
spielweise im Hinblick auf die Frage des Wegweisungsvollzugs steht in
casu prozessgegenständlich nicht (mehr) zur Diskussion. Abgesehen da-
von sind aber auch an den gegenüber dem beurteilenden Arzt mitgeteil-
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Seite 13
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers erhebli-
che Zweifel anzubringen, hat dieser doch in der Anhörung zu den Asyl-
gründen mehrmals unmissverständlich zu Protokoll gegeben, es gehe
ihm gesundheitlich gut (vgl. A13 S. 18 unten und S. 20 oben). Ihrer per-
sönlichen Glaubwürdigkeit gänzlich verlustig gehen die Beschwerdefüh-
renden durch ihre wiederholten tatsachenwidrigen Angaben zu den Aus-
reiseumständen und zu ihrer Passinhaberschaft. Erstere Feststellung
räumten sie erst nachträglich auf mehrmaliges Insistieren ein. Die Pass-
ausstellungen haben sie gar bis zum heutigen Zeitpunkt und trotz erdrü-
ckender Beweislage weder zugegeben noch nachvollziehbar erklären
können. Der Umstand, dass die Reisepässe bis zum heutigen Zeitpunkt
von den Beschwerdeführern den schweizerischen Behörden nicht abge-
geben wurden, stellt eine Missachtung der ihnen obliegenden Mitwir-
kungspflicht dar, und die Glaubhaftigkeit einer behördlichen Suche oder
einer begründetermassen bestehenden Furcht vor Verfolgung aus Vor-
fluchtgründen rückt angesichts der legalen und kontrollierten Ausreise in
die Ferne.
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der von den Beschwerde-
führenden präsentierte Verfolgungssachverhalt, soweit er Vorfluchtgründe
beschlägt, überwiegend unwahrscheinlich und damit unglaubhaft ist. Es
ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich keinen unter
Art. 3 AsylG subsumierbaren Verfolgungssachverhalt haben glaubhaft
machen können. Ein solcher ist im Übrigen auch nicht von Amtes aus
dem Umstand ableitbar, dass der Familie der Schwester der Beschwerde-
führerin aufgrund der originären Flüchtlingseigenschaft deren Ehemannes
das Asyl gewährt wurde, denn die Beschwerdeführenden haben sich klar
von einem Verfolgungszusammenhang zwischen den beiden Familien
distanziert.
5.2 Eine asylsuchende Person ist als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst
durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen.
Das BFM hat den Beschwerdeführerenden somit die Asylberechtigung
aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG auch nach der wieder-
erwägungsweisen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffend
verwehrt, weshalb der auf Beschwerdeebene erneut gestellte Asylantrag
auch unter diesem Aspekt abzuweisen ist.
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5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen ei-
ner glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen
Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden aus Vorfluchtgründen zu
Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des
Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des
Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher
betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Diese Erkennt-
nisse werden denn auch in der Beschwerde substantiell nicht bestritten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit sie nicht vom BFM selber in Wiedererwägung gezogen worden ist,
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist. Es erübrigt sich vorliegend, auf die Be-
schwerdeanträge und -begründung und die im Verlaufe des Verfahrens
eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem hälfti-
gen Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Dementspre-
chend sind die anteilsmässigen Kosten von Fr. 300.— den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Festhalten an der Beschwerde im Asylpunkt trotz mehrfach mitgeteilter
diesbezüglicher Aussichtslosigkeit und vor allem angesichts der wieder-
holten offenkundigen Falschaussagen und Mitwirkungsverweigerung der
Beschwerdeführenden hinsichtlich Passinhaberschaft und (Aus-) Reise-
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umstände muss vorliegend als mutwillig qualifiziert werden. Dieser Um-
stand rechtfertigt eine angemessene Erhöhung der Verfahrenskosten auf
Fr. 600.— (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). Diese Kosten sind durch den am
22. Oktober 2009 geleisteten Kostenvorschuss vollumfänglich gedeckt
und mit diesem zu verrechnen.
Soweit das BFM wiedererwägungsweise auf die angefochtene Verfügung
zurückgekommen ist und den Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und die vorläufige
Aufnahme gewährt hat, sind sie, obwohl die Beschwerde diesbezüglich
als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, als faktisch obsiegend
zu betrachten. Sie haben daher in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 VGKE zulasten der Vorinstanz grundsätzlich Anspruch auf Aus-
richtung einer (hälftig reduzierten) Parteientschädigung für die ihnen er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten, soweit sie
das teilweise Obsiegen betreffen. Die Beschwerdeführenden präsentieren
hierzu eine Kostennote ihrer Vertreterin im Gesamtbetrag von
Fr. 2'655.15. Der durch die Vertreterin getätigte Aufwand für das teilweise
Obsiegen ist bei Betrachtung der auf Beschwerdestufe gemachten Ein-
gaben umfangmässig als deutlich geringer einzustufen, als jener Auf-
wand, der für die Begründung des Asylantrags betrieben wurde. Der für
das teilweise Obsiegen notwendige Vertretungsaufwand ist vorliegend
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 7
Abs. 2 und Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'000. — (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wiedererwä-
gung durch das BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 22. Oktober 2009 geleisteten
Kostenvorschuss im selben Betrag gedeckt und wird mit diesem verrech-
net.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamthaft
Fr. 1'000.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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