B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6084/2016
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
vertreten durch MLaw Lena Reusser, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2003 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 24. Oktober 2002 ab und ordnete gleichzeitig
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf eine dage-
gen erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurs-
kommission mit Urteil vom 21. März 2003 nicht ein.
In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz auf und
wurde wegen ausländerrechtlicher Vergehen mit Urteil vom 31. Mai 2006
des (...) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, mit Straf-
befehl vom 8. Januar 2007, unter Widerruf der bedingten Strafe des (...),
zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten und mit Strafbe-
fehl vom 8. Juni 2010 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
B.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz um Wiedererwägung des verfügten Wegweisungsvollzugs und
um Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
Er machte im Wesentlichen geltend, am (…) sei seine Tochter geboren
worden. Ein Vollzug der Wegweisung verstosse deshalb gegen Art. 8
EMRK. Zudem leide er an chronischen Schmerzen und Lähmungserschei-
nungen. Vor seiner Ausreise habe er als Bauer gearbeitet. Diese und an-
dere körperliche Tätigkeiten könne er nun nicht mehr ausüben. Schliesslich
sei er bereits seit zehn Jahren in der Schweiz und habe sich ansehnlich
integriert. Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar.
C.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 trat das kantonale Migrationsamt – un-
ter vorfrageweiser Prüfung von Art. 8 EMRK – auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wies die Vorinstanz das Wiedererwä-
gungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 30. Januar 2003 für rechts-
kräftig und vollstreckbar, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
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E.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2014 (vorab per Fax) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, der ablehnende Entscheid
der Vorinstanz betreffend Vollzug der Wegweisung sei aufzuheben, die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt während des Ver-
fahrens zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei ihm für die
Dauer des Verfahrens der Aufenthalt zu gewähren und das kantonale Mig-
rationsamt sofort anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen bis zum Ent-
scheid über die vorsorgliche Massnahme zu unterlassen. Weiter sei ihm
für das vorliegende und das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm sei in der Person von Rechtsanwältin
Magda Zihlmann, substituiert durch MLaw Lena Reusser, eine unentgeltli-
che Rechtsbeiständin zu bestellen.
Der Beschwerdeführer reichte einen Ausdruck des Auswärtigen Amtes der
Bundesrepublik Deutschland zu den Akten.
F.
Mit Telefax vom 5. Oktober 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einst-
weilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann der Beschwer-
deführer die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit rügen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfü-
gung unangefochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist –
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen (BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Be-
handlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat
und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen,
ob die Vorinstanz in zutreffender Weise das Bestehen der geltend gemach-
ten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen Verfü-
gung festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sach-
verhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist (statt vieler: Urteil des BVGer
D-4909/2016 vom 5. September 2016 E. 4.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, das kanto-
nale Migrationsamt habe sich bereits ausführlich zu Art. 8 EMRK geäus-
sert, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werde (unter Verweis auf
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11b). Bezüglich der diagnostizierten Krank-
heit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er nunmehr seit neun
Jahren an diesen Symptomen leide und selbst in der Schweiz erhaltene
Massnahmen hätten nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Ge-
sundheitszustandes geführt. Ausserdem sei er trotz Beschwerden immer
wieder Tätigkeiten nachgegangen. Es könne deshalb davon ausgegangen
werden, dass ihm dies auch in Nigeria gelinge. Schliesslich habe der Be-
schwerdeführer fast 30 Jahre lang in Nigeria gelebt. Ausserdem sei er seit
dem 30. Januar 2003 ausreisepflichtig, weshalb die vergangenen Jahre
auf einem rechtswidrigen Aufenthalt gründen würden. Daher könne der In-
tegration nur mit Zurückhaltung Beachtung geschenkt werden. Unter dem
Gesichtspunkt der gemachten Falschaussagen betreffend Name, Geburts-
datum und Herkunftsland im Asylverfahren würden die gemachten Aussa-
gen zu seinem Beziehungsnetz im Heimatland unglaubhaft und zweckge-
richtet erscheinen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2003 beseitigen
könnten.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Vorinstanz übersehe,
dass seit dem Entscheid des kantonalen Migrationsamtes zwei Jahre ver-
gangen seien und sich die Situation bezüglich seiner Tochter grundlegend
geändert habe. Sodann sei er schwer erkrankt und könne keine körperli-
chen Arbeiten mehr ausüben. Alternativen seien nicht ersichtlich, weshalb
er im Heimatland keiner existenzsichernden Arbeit nachgehen könne. Mit
keinem Wort erwähne die Vorinstanz seine Vorbringen, wonach eine Be-
handlung in Nigeria nicht möglich sei und zu einer Verschlimmerung der
Schmerzen führe. Die Vorinstanz verkenne weiter, dass ihm im März 2016
eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Ausserdem
sei Nigeria ein Entwicklungsland, indem der Dienstleistungssektor nur klein
sei. Des Weiteren sei er sehr gut integriert, was zahlreiche Referenzschrei-
ben und Arbeitsbestätigungen belegen würden.
4.3 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung von Art. 8 EMRK sind die
vorinstanzlichen Erwägungen zu stützen. Im ausländerrechtlichen Verfah-
ren hat die zuständige Behörde über das Gesuch um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung entschieden und dabei das Bestehen eines Anspruchs
abgelehnt. Die Anordnung der Wegweisung ist aus diesem Grund zu be-
stätigen (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b; vgl. ausführlich dazu: Urteil des
BVGer E-5174/2013 vom 5. Januar 2015 E. 6 ff.).
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Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenommen – sollte er der Meinung
sein, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt tatsächlich zu seinen
Gunsten verändert habe – nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländer-
behörde geltend zu machen.
4.4 Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs besteht ebenfalls
keine Veranlassung, sich mit Art. 8 EMRK zu befassen (EMARK 2001
Nr. 21 E. 12b und 14a).
4.5 Als weiteren Widererwägungsgrund wird sodann der Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers gelten gemacht. Er leide an lumbalen
Schmerzen mit Lähmungserscheinungen.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person
führt. Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Be-
handlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch
nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Stan-
dard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2).
Gemäss dem aktuellsten ärztlichen Bericht vom 17. März 2016 leidet der
Beschwerdeführer an „Schmerzen lumbal und Halswirbel 3“. Er könne
keine körperlichen Arbeiten ausführen und insbesondere nicht mehr als
Bauer arbeiten. Betreffend die Frage nach dem (weiteren) Behandlungs-
verlauf und ob der Beschwerdeführer Medikamente einnehme, hält der be-
handelnde Arzt fest, es seien weitere Abklärungen erforderlich. Dazu ist
festzustellen, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich bereits im Jahre
2014 ein MRI durchgeführt wurde und 2015 eine Untersuchung bei einem
Neurologen stattgefunden hat.
Vor diesem Hintergrund ist zum einen nicht ersichtlich, welche weiteren
Abklärungen der Arzt vornehmen will, was er im Übrigen auch nicht ansatz-
weise substantiiert. Zum andern ergibt sich aus keinem, auch dem aktu-
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ellsten Arztbericht nicht, dass der Beschwerdeführer in einer medikamen-
tösen oder therapeutischen Behandlung war oder ist. Darüber hinaus ist
festzustellen, dass seit Ausstellung des letzten ärztlichen Berichtes vom
17. März 2016 mehr als ein halbes Jahr vergangen ist und der Beschwer-
deführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keinen Beleg
für weitere Abklärungen oder eine weitere Behandlung eingereicht hat. Es
ist demnach davon auszugehen, dass er nicht auf eine medizinische Be-
handlung angewiesen ist. Es erübrigt sich daher, auf die Feststellung im
ärztlichen Schreiben vom 17. März 2016 weiter einzugehen, wonach eine
Behandlung der Krankheit in Nigeria nicht möglich sei. Dies umso mehr,
als aus der kurzen Feststellung des Arztes nicht hervorgeht, auf welche
Grundlagen er sich stützt und welche Abklärungen er diesbezüglich vorge-
nommen hat. Insoweit vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer, sollte er wider Erwarten dennoch auf eine medizinische Betreu-
ung angewiesen sein, eine solche auch in seinem Heimatland erhält. Wie
bereits von kantonalen Migrationsamt in der Verfügung vom 6. Oktober
2014 festgehalten wurde, stammt der Beschwerdeführer aus dem Bundes-
staat B._______, in welches es rund (…) Spitäler gäbe, womit dem Be-
schwerdeführer hinreichend Zugang zu medizinischer Versorgen zur Ver-
fügung steht.
Insgesamt ergibt sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung unter die-
sem Gesichtspunkt zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer unter den
angegebenen Schmerzen bereits seit dem Jahr 2007 leidet. Eine wesent-
liche Veränderung seines Zustandes kurz vor Einreichung seines Gesu-
ches geht aus den Akten nicht hervor. Ein entsprechendes Wiedererwä-
gungsgesuch wäre bis maximal 30 Tage nach Entdeckung des Wiederer-
wägungsgrundes einzureichen gewesen, weshalb auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren eigentlich gar nicht einzu-
treten gewesen wäre.
4.6 Aufgrund der Verheimlichung seiner Identität und Nationalität im Asyl-
verfahren, welche die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
stark in Frage stellt, ist trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat, indem er
den Grossteil seines Lebens verbracht hat, über ein bestehendes familiä-
res und soziales Beziehungsnetz verfügt. Auch ist davon auszugehen,
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dass er sich trotz Einschränkung durch seine Schmerzen in Nigeria beruf-
lich integrieren kann. Dies zeigen auch die zahlreich eingereichten Arbeits-
bestätigungen aus diversen Bereichen ([…], […], […], […]). Aus dem ein-
gereichten Bericht zur Wirtschaft in Nigeria kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.7 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) darzustellen (vgl. BVGE 2008/34
E. 11.2.2).
4.8 Schliesslich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer aus seiner
angeblich guten Integration nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dies
umso mehr als er sich seit Jahren illegal in der Schweiz aufhält und aus
diesem Grund mindestens drei Mal gebüsst beziehungsweise mit Gefäng-
nis bestraft wurde.
4.9 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, verän-
derte Sachlage darzutun. Auch liegen gestützt auf die vorangehenden Er-
wägungen keine Gründe vor, die eine neue Beurteilung aufdrängen wür-
den.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für
eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesag-
ten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos geworden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Auf-
grund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als
aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzuge-
ben ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
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6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘200.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Pascal Waldvogel
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