Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6085/2006
Urteil vom 21. Dezember 2010
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______
Iran,
vertreten durch Asylhilfe Bern,,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. August
2006.
E-6085/2006
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. Mai 2006 und gelangte
über verschiedene Länder am 20. Juni 2006 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. Juni 2006 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt und
am 12. Juli 200606 einlässlich angehört wurde
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seit dem Jahre 1380 (2001) Kontakte zur
„Kommunistischen Arbeiterpartei Iran“ gehabt und für diese Flugblätter verteilt. Deswegen sei er
festgenommen und vom Revolutionsgericht in B._______ zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. Zu Beginn
des Jahres 1382 (2003) sei er aufgrund einer Amnestie freigelassen worden. Er habe dabei die Auflage
erhalten, sich nicht mehr politisch zu betätigen. Danach sei er nach Sina (Sanandaj) gegangen, wo er bis
1385 (2006) gelebt und in einer (...) gearbeitet habe. Er habe von zwei befreundeten Arbeitskollegen
erfahren, dass sie Verbindungen zur kommunistischen Partei (Hekmatistischer Flügel) hätten. In der Folge
habe er an verschiedenen Orten in Sina mehrmals Flugblätter für die Partei verteilt, welche diese ihm
besorgt hätten. Zudem habe er mit einem Verantwortlichen der Partei - D._______ der „Azadi-Garden“
(Freiheitsgarden) - per Internet Kontakt aufgenommen. Am 11. Ordibehesht 1385 (1. Mai 2006) sei er
wiederum mit Kollegen unterwegs gewesen, als er erfahren habe, dass er zu Hause gesucht worden sei.
Deshalb sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern ins Dorf E._______ gegangen, wo er einige
Tage geblieben sei. Nachdem er erfahren habe, dass er auch bei seiner Mutter und seiner Schwester
gesucht worden sei, sei er nach Urmiya gegangen und habe gewartet, bis sein Onkel seine Ausreise
organisiert habe. In der Folge sei er mit einem gefälschten Reisepass über den Grenzposten F._______
ausgereist.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Das Bundesamt stellte mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
3. August 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, so dass ihre Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung in den Iran befand
die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2006 an die vormals zuständige
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Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der
Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Es seien die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Auf die Begründung im Einzelnen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den
Akten:
– Fürsorgebestätigung vom 28. August 2006,
– Bestätigung der Mitgliedschaft bei der „Worker-communist Party of Iran-
Hekmatist“ (KAPI) vom (...) (in englischer Sprache und in Kopie),
– Bestätigung der „International Organisation of Iranian Refugees“,
angeblich vom (...) (fremdsprachig und in Kopie),
– Bestätigung der „Azadi-Garden“, D._______ (fremdsprachig und in
Kopie),
– E-Mail vom 4. September 2006 von G._______ an die Rechtsvertreterin
in Kopie.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. September 2006 wurde das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) - unter Vorbehalt der
Änderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers - gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der
Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das von ihm eingereichte
Schreiben der „International Organisation of Iranian Refugees“
übersetzen zu lassen. Zudem erhielt er Gelegenheit, die in Aussicht
gestellten Dokumente sowie allfällige weitere Beweismittel im Original
einzureichen.
E.
Am 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer die Originale der
Bestätigung der Mitgliedschaft bei der KAPI vom (...) 2006 und der
Bestätigung der „International Organisation of Iranian Refugees“ vom (...)
2006 (samt Übersetzung) ein.
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F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. November
2006 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 15. Dezember 2006 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung.
H.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die
Verfahren der ARK.
I.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer einen
Bericht des Vereins „Verteidigung der Demokratie im Iran Sektion
Holland“ mit Übersetzung und zwei Fotos einer Kundgebung in
H._______ zu den Akten, an welcher er teilgenommen habe.
J.
Am 9. April 2010 machte er weitere Angaben zu seiner exilpolitischen
Tätigkeit in der Schweiz. Gleichzeitig wurden drei Bestätigungsschreiben
der Komala Party of Kurdistan (KPK) vom (...) 2010 und vom (...) 2010
(fremdsprachig samt sinngemässer Übersetzung) sowie der
Demokratischen Partei Kurdistans (PDKI) vom (...) 2010 als Beweismittel
zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der ARK am 31. Dezember 2006
hängig gewesenen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1. Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im
Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft. Es sei unrealistisch, dass er ohne Probleme freien Zugang
zur Webseite der kommunistischen Arbeiterpartei gehabt und auf diese
Weite seine Informationen über die Partei erfahren habe, zumal im Iran
der Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichen Inhalten blockiert werde.
Auch habe er auf die Fragen zu seinen Kontakten zur Partei ausweichend
und nicht konkret geantwortet. Daher sei zu bezweifeln, dass er solche
Kontakte unterhalten habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass die
Partei die „Azadi-Garden“ zum Flugblattverteilen nach Sanandaj
geschickt hätte, nachdem bereits ortskundige Personen solche
Verteilungen durchgeführt hätten. Der Umstand, wonach sich die
ortsansässigen Parteiaktivisten um die ortsunkundigen „Azadi-Garden“
hätten kümmern müssen, hätte ein unnötiges Risiko dargestellt. Daher
müsse die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zum Zeitpunkt,
als man ihn zu Hause gesucht habe, mit den „Azadi-Garden“ unterwegs
gewesen sei, in Frage gestellt werden. Ferner sei nicht nachvollziehbar,
er hätte zu Hause ein Werk von Masoud Hikmat sowie einen Computer
mit Informationen über die Partei aufbewahrt, nachdem er im Jahre 1380
wegen Aktivitäten für die Partei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe
verurteilt worden sei und sich verpflichtet habe, nicht mehr politisch aktiv
zu sein. Es erscheine daher zweifelhaft, ob er zuvor wegen politischer
Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf
hin, es genüge nicht, von Drittpersonen erfahren zu haben, dass er
gesucht werde, um die begründete Annahme einer Furcht vor einer
wahrscheinlichen Verfolgung herzuleiten.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Vater des
Beschwerdeführers sei als Angehöriger der Oppositionspartei Komoleh
im Jahre 1982/1983 festgenommen und hingerichtet worden. Der
Beschwerdeführer habe im Jahre 1995 die kommunistische Arbeiterpartei
Iran (KAPI) kennengelernt und sei deren Sympathisant geworden.
Deswegen sei er festgenommen und zu fünf Jahren Haft verurteilt
worden. Nach zwei Jahren sei er freigelassen worden und sei nach
Sanandaj umgezogen, um den Blicken der Nachbarn und der ständigen
Überwachung der Behörden zu entgehen. Er habe in der (...), wo er
gearbeitet habe, an Diskussionen zur rechtlichen Situation der
Arbeitnehmer aktiv teilgenommen. Dabei habe er von Arbeitskollegen
über deren Engagement bei der KAPI erfahren und wieder damit
begonnen, für diese Partei Flugblätter zu verteilen. Er und seine Kollegen
seien mittels Internet in ständigem Kontakt zur KAPI gewesen. Die
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Unzufriedenheit der Arbeiter habe zu vielen Demonstrationen geführt. Er
und seine Kollegen hätten von Angehörigen der „Azadi-Garden“, welche
sich in den Bergen zwischen dem Iran und Irak versteckt gehalten hätten,
Anweisungen erhalten. Diese seien zur Unterstützung der Demonstranten
nach Sanandaj gekommen und hätten beim Beschwerdeführer
übernachtet. Nach den Demonstrationen hätten er und seine Kollegen
diese in die Berge zurückbegleitet. Auf ihrem Heimweg hätten sie
erfahren, dass die Behörden beim Beschwerdeführer eine Razzia
durchgeführt und ihn gesucht hätten. Er habe sich deshalb bei einem
Freund seines Onkels versteckt und die Korrektheit der Nachrichten
(Razzia und Suche) überprüfen lassen. Als sich diese bestätigt hätten, sei
er nach Urmiya geflüchtet, wo er auf die Ausreise gewartet habe. Zwar
würden die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach der
Zugang zu Webseiten mit regimefeindlichem Inhalt durch das iranische
Regime blockiert werde, zutreffen. Jedoch würden die oppositionellen
Organisationen jeweils neue Wege finden, um ihre Informationen
zugänglich zu machen. Im Übrigen habe er Vorsichtsmassnahmen
getroffen und nach seiner Freilassung seine Adresse fast jedes Jahr
gewechselt. Aus Sicherheitsgründen könne er keinen direkten Kontakt zu
seiner Mutter herstellen. Er werde jedoch versuchen, über das Internet
Beweismittel zu beschaffen. Insgesamt habe er begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung.
Im eingereichten Schreiben von I._______, „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“, vom (...) 2006
wird bestätigt, der Beschwerdeführer habe sich politisch gegen die iranische Republik engagiert und nach
der Spaltung der „Worker-communist Party“ zur „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ Kontakte
unterhalten. Er sei deswegen zwei Jahre inhaftiert gewesen. Er habe für die Freedom Guard („Azadi-
Garden“) gearbeitet, welche zur Hekmatist gehöre, und am (...)1385 eine Abteilung der Freedom Guard
nach Sanandaj geführt. In der Folge sei er von den iranischen Sicherheitskräften zu Hause gesucht
worden.
Der Beschwerdeführer reichte ein fremdsprachiges Schreiben des Kommandanten der „Azadi-Garden“,
D._______, in Kopie ein, worin seine Angaben bestätigt würden. Das Original stellte er zwar wiederholt in
Aussicht, jedoch wurde ein solches nie nachgereicht. In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2006
wurde ausgeführt, D._______ habe in jenem Schreiben bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner politischen Aktivitäten eineinhalb Jahre im Gefängnis gewesen sei.
Im Schreiben des Sekretärs des deutschen Büros der „International Organisation of Iranian Refugees“ vom
(...) 2006, J._______, wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zusammenarbeit mit
bewaffneten Kräften der Kommunistischen Arbeiterpartei Iran-Hekmatist von den iranischen
Sicherheitskräften gesucht werde.
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4.3. In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, in der Bestätigung
der „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ werde ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sich nach der Spaltung der Partei dem Flügel der
„Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ angeschlossen und für seine
politischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefängnis verbracht.
Demgegenüber habe er anlässlich der Befragungen ausgesagt, er sei
1380 für die „Worker-communist Party of Iran“ aktiv geworden und habe
deswegen bis 1382 eineinhalb Jahre im Gefängnis verbracht. Wegen
dieser unterschiedlichen Darstellung sei zweifelhaft, ob er bereits vor
seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur „Worker-communist
Party of Iran-Hekmatist“ unterhalten habe. Es werde dadurch der
Eindruck erweckt, die vorliegende Bestätigung sei auf dessen Instruktion
verfasst worden. Weiter seien auch die Ausführungen in der Bestätigung
der „International Organisation of Iranian Refugees“ zu allgemein
gehalten, als dass damit die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten
Zweifel beseitigt werden könnten. Die beiden Dokumente seien daher
nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen.
4.4. In seiner Replik macht der Beschwerdeführer dazu geltend, er habe
im Rahmen der summarischen Anhörung frei sprechen und dabei über
die Abspaltung der Partei berichten können. Demgegenüber habe er bei
der kantonalen Befragung lediglich die ihm gestellten Fragen beantworten
können. Hinsichtlich der genauen Dauer seiner Inhaftierung sei es in der
persischen Sprache üblich, lediglich eine annähernde Zeit anzugeben
und dabei aufzurunden. Schliesslich sei der Bestätigung von D._______
ebenfalls eine Dauer von eineinhalb Jahren zu entnehmen. Der
Beschwerdeführer versuche weiterhin, diese Bestätigung, welche per E-
Mail zugeschickt worden, jedoch nicht genau lesbar sei, nochmals
schicken zu lassen.
4.5. In einem Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie im
Iran, Sektion Holland, vom (...) 2007, wird ausgeführt, Abklärungen durch
Kontaktpersonen des Vereins im Iran hätten ergeben, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner marxistischen Anschauung zu zwei
Jahren Gefängnis verurteilt und nach seiner Freilassung vom iranischen
Geheimdienst ständig beobachtet worden sei. Er gehöre zudem zu den
kurdischen Sängern, welche ihre Kunst zur Verbreitung ihrer Meinung
verwenden und das auch heute noch tun würden. Er werde auch wegen
der Verbreitung seiner Lieder vom iranischen Regime verfolgt. Im Übrigen
betätige er sich in Europa weiterhin politisch und habe am
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Fernsehprogramm der oppositionellen Kurden teilgenommen. Dies stelle
einen weiteren Straftatbestand dar. Im Falle einer Rückkehr in den Iran
würde er hingerichtet.
4.6. In seiner Eingabe vom 9. April 2010 weist der Beschwerdeführer auf
die Fortsetzung seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz hin. Er
schreibe Gedichte und singe kurdische Lieder. Er sei an verschiedenen
Anlässen der Partei als Sänger aufgetreten. Deshalb müsse er im Falle
einer Rückkehr in den Iran mit ernsthaften Nachteilen rechnen.
In einem dabei eingereichten Schreiben der Komala Party of Kurdistan Komitee Schweiz vom (...) 2010
wird ausgeführt, das Leben des Beschwerdeführers wäre im Falle einer Rückkehr in den Iran gefährdet,
weil er als kurdischer Sänger, Dichter und Politiker öffentlich aufgetreten sei.
Im fremdsprachigen Schreiben der KPK vom (...) 2010 soll gemäss sinngemässer Übersetzung bestätigt
werden, dass der Beschwerdeführer bei verschiedenen Anlässen kurdische Lieder und Gedichte
vorgetragen habe. Diese seien auf dem Internet und auf dem TV-Sender K._______ ausgestrahlt sowie in
internationalen und im Iran erschienenen Parteizeitschriften berichtet worden.
Mit Schreiben vom (...) 2010 bestätigt die Demokratische Partei Kurdistan Irans (beziehungsweise
Kurdistans Iran) in der Schweiz, dass der Beschwerdeführer als berühmter Sänger für Frieden und Freiheit
des kurdischen Volkes im Iran auftrete. Er nehme seit 2007 regelmässig an den Festen der Partei teil. Er
habe dabei politische Lieder vorgetragen.
5.
In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz hat den
Sachverhalt genügend abgeklärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schliessen lassen.
5.1. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, vermochte der
Beschwerdeführer zur kommunistischen Partei, bei der er sich politisch
engagiert haben will, keine konkreten Angaben zu machen. Einerseits
machte er geltend, er habe ohne Probleme Zugang zu deren Webseite,
auf der man alles nachschauen könne, gehabt. Anderseits gab er auf die
Frage, ob die Partei in Sina eine Organisationsstruktur habe, an, er sei
nur mit seinen Kollegen in Kontakt gewesen. Er habe von diesen alles
erfahren (vgl. Akte A7, S. 6). Abgesehen davon ist festzustellen, dass die
iranische Regierung im Jahre 2003 eine geheime Internetpolizei ins
Leben gerufen hat, welche zur Aufgabe hat, in- und ausländische
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Internetseiten zu filtern, zensurieren und blockieren. Regimefeindliche
Organisationen - um eine solche handelt es sich bei der vom
Beschwerdeführer genannten Partei - werden systematisch überwacht
und deren Internetseiten blockiert, so dass ein Zugang auf diese nicht
ohne weiteres möglich ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet,
oppositionelle Organisationen würden jeweils neue Wege finden, um ihre
Informationen zugänglich zu machen, muss dies als unbehelfliche
Schutzbehauptung bezeichnet werden, hat er doch anlässlich der
Befragungen geltend gemacht, es habe bei der Kontaktaufnahme mit
Parteiangehörigen über das Internet keine Schwierigkeiten gegeben und
man könne die entsprechenden Seiten „auch von hier aus ansehen“ (vgl.
A7 S. 6 und 7). Aus diesen Gründen sind erste erhebliche Zweifel am
geltend gemachten politischen Engagement des Beschwerdeführers und
den daraus resultierenden Schwierigkeiten anzubringen.
Weiter hat der Beschwerdeführer als Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit der Partei in der
Empfangsstelle und beim Kanton jeweils das Jahr 1380 (2001) angegeben (vgl. A1, S. 5; A7, S. 3). In der
Empfangsstelle ergänzte er diesbezüglich, er habe, als seine zweite Schwester geheiratet habe, die
kommunistische Partei kennen gelernt (vgl. A1 S. 5). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene
geltend, er habe bereits im Jahre 1995 die Kommunistische Arbeiterpartei Iran (KAPI) kennengelernt und
sei deren Sympathisant geworden. Zudem ist auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung hinzuweisen, wonach es zweifelhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bereits vor
seiner Ausreise aus dem Iran enge Kontakte zur „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ unterhalten
habe. So wird im Schreiben der „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ vom (...) 2006 ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe sich bei der „Worker-communist Party of Iran“ politisch engagiert. Nach der
Spaltung der Partei habe er sich dem Flügel „Worker-communist Party of Iran-Hekmatist“ angeschlossen
und habe für seine politischen Aktivitäten zwei Jahre im Gefängnis verbracht, währenddem der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen geltend machte, er sei 1380 für die „Worker-communist
Party of Iran“ aktiv geworden und habe deswegen von 1380 bis 1382 eineinhalb Jahre im Gefängnis
verbracht (vgl. Akten A1, S. 5; A7, S. 4). An dieser Stelle ist einerseits darauf hinzuweisen, dass die
Spaltung der „Worker-communist Party of Iran“ erst im Jahre 2004 zur Gründung der „Worker-communist
Party of Iran-Hekmatist“ geführt hat, der Beschwerdeführer aber bereits im Jahre 1380 respektive 2001
wegen seiner politischen Tätigkeit für die Partei inhaftiert worden sein will. Der Bestätigung der „Worker-
communist Party of Iran-Hekmatist“ ist keine diesbezügliche Differenzierung zu entnehmen. Überdies
vermag der Einwand in der Replikschrift vom 15. Dezember 2006, wonach die unterschiedlichen Angaben
zur Dauer der Inhaftierung, in der jeweils eine annähernde Zeit aufgeführt werde, auf die persische
Sprache zurückzuführen sei, nicht zu überzeugen, zumal vorliegend insbesondere zur angegebenen
Ursache der Haft Widersprüche bestehen. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner Replikschrift geltend
gemacht, „zum Glück“ habe D._______ in seinem Schreiben - das im Übrigen trotz Inaussichtstellens bis
heute nicht im Original mit Übersetzung (vgl. Beschwerdeschrift S. 4) eingereicht worden ist - die Dauer
seiner Gefängnisstrafe auch mit eineinhalb Jahren angegeben, was die festgestellten Unstimmigkeiten
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jedoch in keinem anderen Licht erscheinen lässt. Aus diesen Gründen vermag das Schreiben der „Worker-
communist Party of Iran-Hekmatist“ vom (...) 2006 nichts zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers beizutragen. Überdies wurde im Schreiben des Vereins Verteidigung der Demokratie
im Iran vom (...) 2007, welches sich auf Angaben von Kontaktpersonen im Iran, welche dort Informationen
eingeholt hätten, stützen soll, festgehalten, der Beschwerdeführer sei wegen seiner politischen
Anschauung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Dies stimmt jedoch mit dessen Aussagen in den
Befragungen nicht überein, hat er dort doch von einer Verurteilung zu fünf Jahren gesprochen. Daher
vermag auch dieses Bestätigungsschreiben nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen beizutragen.
Auch hat er keine weiteren, in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Unterlagen zur Inhaftierung
und Verurteilung beigebracht.
Ferner gab der Beschwerdeführer beim Kanton zu Protokoll, er habe von Arbeitskollegen der (...) durch
diskrete Gespräche erfahren, dass diese bei der kommunistischen Partei aktiv seien (A7 S. 5). In der
Beschwerdeschrift führte er demgegenüber aus, er habe an Diskussionen zwischen den Arbeitnehmenden
zu deren rechtlichen Situation in der (...) aktiv teilgenommen und so über das Engagement seiner
Arbeitskollegen bei der Partei erfahren. Weiter führte er dabei aus, die Unzufriedenheit der Arbeiter habe
zu häufigen Demonstrationen geführt, die von der „Azadi-Garden“ unterstützt worden seien. Der
Beschwerdeführer hat bei den Anhörungen jedoch nie von einer derartigen Unzufriedenheit der
Arbeitnehmer der (...) und den daraus folgenden zahlreichen Demonstrationen gesprochen und seinen
Entschluss, für die Partei wiederum aktiv zu werden, nie in einem derartigen Zusammenhang erwähnt.
Auch hat er bei den Befragungen nie vorgebracht, dass Angehörige der „Azadi-Garden“ ihm und seinen
Kollegen Anweisungen erteilt hätten und zur Unterstützung der Demonstrierenden nach Sanandaj
gekommen seien. Vielmehr erwähnte er deren Erscheinen jeweils im Zusammenhang mit dem
gemeinsamen (nächtlichen) Verteilen von Flugblättern (vgl. A7, S. 3, 5 f.), wobei die Leute der „Azadi-
Garden“, seit er sich in Sina aufgehalten habe, zum ersten Mal am (...) und (...) Ordibehest 1985 (Ende
April 2006) nach Sanandaj gekommen seien (vgl. a.a.O., S. 6). Ausserdem machte er in seiner
Rechtsmitteleingabe erstmals geltend, er habe Leute der „Azadi-Garden“ bei sich zu Hause übernachten
lassen. Durch diese ungereimten Ausführungen zu seinem politischen Engagement in Sanandaj entsteht
der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche, den diesbezüglichen Vorbringen mehr Nachdruck zu
verleihen.
Im Übrigen kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer hätte derart belastendes Beweismaterial
wie Flugblätter und Infomaterial über die Partei in seinem Computer zu Hause aufbewahrt, da es ein zu
grosses Risiko dargestellt hätte, von den iranischen Sicherheitsbehörden entdeckt zu werden. So will er
sich doch nach seiner Freilassung im Jahre 1382, dazu verpflichtet haben, nicht mehr politisch tätig zu
sein. Zudem gab er an, er sei unter ständiger behördlicher Überwachung gewesen. Auf eine solche wurde
im Übrigen auch in dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Vereins Verteidigung der
Demokratie im Iran vom (...) 2007 hingewiesen, wo zudem ausgeführt wurde, der Geheimdienst, der ihn
überwacht habe, hätte ihn auch belästigt. Ebenfalls der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er, um
sich der ständigen Beobachtung zu entziehen, fast jährlich die Adresse gewechselt habe - gemäss seinen
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Angaben beim Kanton will er an insgesamt drei verschiedenen Orten gewohnt haben (vgl. a.a.O., S. 3) -
lässt keine andere Beurteilung zu.
5.2. Insgesamt können den Eingaben auf Beschwerdeebene somit keine
stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden, welche die
Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen vermögen. Unter diesen
Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den
Beschwerdevorbringen im Asylpunkt und zu den eingereichten
Beweismitteln.
Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
6.
6.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz, Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat
und deshalb (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe)
die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.2. Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a, mit weiteren
Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu
verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend,
welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre
exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
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Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl.
zum Ganzen auch BVGE 2009/28 E. 7.1. S. 352).
Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer führe in der Schweiz sein politisches
Engagement weiter. Exilpolitische Tätigkeiten können - wie oben dargelegt - nur dann im Sinne von
subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird,
dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Falle des
Beschwerdeführers erfüllt ist.
6.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen
Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In
genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis
bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu
prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen
und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt
haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer
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exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von
Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
SFH-Länderanalyse, a.a.O. S. 7).
6.4. Wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt worden ist,
vermochte der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch eine
begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Daher steht fest, dass er vor dem Verlassen
des Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der
iranischen Behörden respektive der iranischen Nachrichtendienste
geraten ist.
Mit den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen will der
Beschwerdeführer belegen, dass er mit der Demokratischen Partei
Kurdistan Irans (PDKI) in der Schweiz sympathisiere und an deren
Veranstaltungen teilnehme (vgl. Schreiben der PDKI vom [...] 2010).
Zudem soll er an Anlässen der PDKI und der Komala Party of Kurdistan
(KPK) als Sänger kurdische Lieder vorgetragen und als Dichter
vorgelesen haben. Diese seien jeweils auf dem Internet veröffentlicht und
auf dem Fernsehkanal K._______ ausgestrahlt worden. Zudem sei über
seine Auftritte in Parteizeitschriften berichtet worden. Auf den zwei
eingereichten Fotos ist er als Teilnehmer einer Kundgebung erkennbar.
Diese Teilnahmen an verschiedenen Anlässen der PDKI und der KPK
sind auch nicht zu bestreiten. Fraglich ist aber, inwiefern er sich dabei
allenfalls exponiert hat. Den Akten sind nur beschränkt diesbezügliche
Anhaltspunkte zu entnehmen. Allein durch die dokumentierte Teilnahme
an verschiedenen Kundgebungen und Anlässen der PDKI und der KPK
und deren Veröffentlichung im Internet, auf dem Fernsehkanal K._______
und im Publikationsorgan der KPK ist jedenfalls noch nicht davon
auszugehen, dass er das gesteigerte Interesse der iranischen
Überwachungsbehörden auf sich gezogen haben könnte. Zwar soll er
verschiedentlich als Sänger und Dichter kurdischer Lieder und Gedichte
aufgetreten sein. Dass er dabei markant in Erscheinung getreten wäre,
kann den Akten jedoch nicht entnommen werden und lässt auch sonst
nicht auf ein herausragendes oppositionelles Engagement schliessen. Im
Weiteren ist gemäss den hievor gemachten Feststellungen (E. 5) nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise
die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf
sich gezogen hat. Entsprechend rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor
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der Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls
nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen
Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese
nach dem Gesagten kaum und insbesondere nicht relevant von denen
anderer Iraner abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen
daher nicht wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden beim
Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die
erwähnten Auftritte des Beschwerdeführers - sollten die iranischen
Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen respektive erlangt haben -
sind aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht geeignet, ihn als
Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und
persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime
im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Teilnahme an Kundgebungen und
seiner Auftritte als Sänger und Dichter öffentlich vorgetragene Kritik am
Regime weist demnach insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad
auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er
zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Im Übrigen haben
Exil-Iraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keine
staatlichen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, zumal den
iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst sein dürfte, dass die
exilpolitische Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der
Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunimmt respektive intensiviert wird
oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt (vgl. BVGE 2009/28 E.
7.4.3).
6.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in den
Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, darauf weiter einzugehen.
6.6. Folglich konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante
Verfolgung nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen; auch
liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und zutreffend das
Asylgesuch abgelehnt.
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6.7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.8. Vorliegend hat der Kanton H._______ dem Beschwerdeführer keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dieser kann sich auch nicht auf
einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt.
7.4.1. Im Iran besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
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Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
7.4.2. Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer hat eigenen
Angaben zufolge eine zwölfjährige Schulbildung und zuletzt in einer (...)
gearbeitet. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass er bei einer Rückkehr in
seinen Heimatstaat aufgrund seiner langen Landesabwesenheit mit
gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indessen verfügt er
mit seiner Mutter und zwei Schwestern, welche am Herkunftsort
B._______ leben, sowie einem Onkel, der seine Ausreise organisiert hat,
über ein intaktes Beziehungsnetz, auf das er zurückgreifen kann (vgl.
Akten A1, S. 3 und 6).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 12.
September 2006 der ARK das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen worden ist
und der Beschwerdeführer aufgrund der Akten nach wie vor bedürftig ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen..
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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