Abtei lung V
E-6086/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. September 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6086/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 10. April 2009 verliess und über
Österreich und andere, ihm unbekannte Länder am 6. Mai 2009 in die
Schweiz gelangte, wo er am 8. Mai 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 13. Mai 2009 zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, im Igbo-Land gebe es einen
Geist namens B._______,
dass sein Vater zu Lebzeiten der Oberpriester von B._______
gewesen sei und nun der Beschwerdeführer nach seinem Ableben
dem Geist dienen müsse, was er jedoch abgelehnt habe,
dass die Leute ihn daraufhin hätten umbringen und die Polizei ihm
aufgrund der langen Tradition nicht habe helfen wollen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge aus seinem Heimatstaat habe
flüchten müssen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, dass mutmasslich Griechen-
land für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht einge-
treten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme auf entsprechen-
de Fragen antwortete, er habe sich nie in Griechenland aufgehalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. September 2009 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz nach Griechenland sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwer-
de gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, dass der Beschwerde-
führer am 30. März 2009 in C._______, Griechenland, im
Zusammenhang mit einer illegalen Einreise daktyloskopisch erfasst
worden sei,
dass Griechenland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass die griechischen Behörden bis am 26. August 2009 keine
Stellung zum Rückübernahmeersuchen genommen hätten, womit
davon auszugehen sei, dass sie diesem Antrag zustimmen würden,
dass dem Beschwerdeführer am 18. Mai 2009 bezüglich der Zustän-
digkeit Griechenlands beziehungsweise einer Rückkehr in dieses Land
das rechtliche Gehör gewährt worden sei, wobei er keine Vorbringen
geltend gemacht habe, welche die Zulässigkeit oder die Zumutbarkeit
einer solchen Massnahme in Frage stellen würden,
dass er mit Rechtsmitteleingabe vom 24. September 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen, dem Beschwerdeführer sei die vorläufige Aufnahme zwecks
Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapieren zu gewähren und
die Wegweisung sei auszusetzen,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 25. September 2009 bis auf weiteres aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
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Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM und der Angaben des Be-
schwerdeführers feststeht, dass er in Griechenland daktyloskopisch
erfasst worden ist,
dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 8. Mai 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin], insbes.
Art. 16 Abs. 1 Bst. e VO Dublin),
dass die griechischen Behörden innert Frist zum Rückübernahme-
ersuchen keine Stellung genommen haben, womit Griechenland –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – dem Antrag
gemäss Art. 18 Abs. 7 VO Dublin implizit zugestimmt hat und
dementsprechend für die Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers zuständig geworden ist,
dass zwar von verschiedenen Menschenrechtsorganisationen be-
mängelt wird, die griechischen Behörden würden den Zugang zum
Asylverfahren einschränken,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch aufgrund einer
summarischen Prüfung als realitätsfremd, unsubstanziiert und damit
als unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass demzufolge nicht von einer asylrelevanten Verfolgung in seinem
Heimatland auszugehen ist und einer Rücküberstellung nach
Griechenland nichts entgegensteht,
dass es sich angesichts der Sachlage erübrigt, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass Griechenland unter anderem Signatarstaat der FK, der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland
im Sinne der obgenannten Staatsverträge konkret gefährdet wäre,
dass in Griechenland keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt herrscht (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass kein Grund für die Annahme besteht, die Aufenthaltsbedingungen
für sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Griechenland aufhaltende
Personen stellten eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
dar,
dass sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe ergeben, die
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland
sprechen, und insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Griechenland faktisch möglich ist, weil die griechischen Behörden
einer Aufnahme des Beschwerdeführers implizit zugestimmt haben
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei zwecks Beschaffung rechts-
genüglicher Identitätspapiere die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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