B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6086/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______ geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), und
F._______, geboren (…), Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Akteneinsicht / Rechtsverweigerung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Juni 2012 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das BFM fest, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und gewährte
ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Schreiben an das BFM vom 7. Juli 2014 ersuchte der rubrizierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden um vollumfängliche Einsicht in
sämtliche Akten der Beschwerdeführenden und um eine schriftliche Be-
gründung des positiven Asylentscheides.
B.b Am 29. Juli 2014 schickte das BFM dem Rechtsvertreter eine Kopie
des Aktenverzeichnisses und forderte ihn auf mitzuteilen, in welche Akten-
stücke er Einsicht wünsche. Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in sämt-
liche Akten Einsicht wünsche, behielt sich das BFM vor, den Rechtsvertre-
ter zur Einsichtnahme im Bundesamt einzuladen. Gleichzeitig teilte es mit,
bei der schriftlichen Begründung des positiven Asylentscheides (Akte
B21/3) handle es sich um eine interne Akte, die nicht dem Akteneinsichts-
recht unterliege. Zudem fehle es am Rechtsschutzinteresse an der Kennt-
nisnahme von internen Anträgen, da mit diesen keine Nachteile für die ge-
suchstellende Person verbunden seien. Deshalb werde ihm in die Begrün-
dung des positiven Asylentscheides keine Einsicht gewährt.
B.c Am 26. August 2014 bekräftigte der Rechtsvertreter schriftlich seinen
Antrag auf Zustellung der Begründung des positiven Entscheides und ver-
langte deren umgehende Zustellung. Für den Fall, dass sich das BFM wei-
terhin weigere, eine solche zu erlassen, beantragte er den Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Zudem verlangte er Ein-
sicht in sämtliche Akten gemäss Aktenverzeichnis und teilte mit, dass er,
falls ihm die Zustellung der Akten verweigert werde, bei der Einsichtnahme
im BFM eigenhändig Kopien werde erstellen müsse.
B.d Mit Verfügung vom 18. September 2014, gerichtet an den Rechtsver-
treter als Verfügungsadressaten, wies das BFM das "Begehren um Einsicht
in das Aktenstück B21/3 im abgeschlossenen Verfahren N (…) gestützt auf
das Akteneinsichtsrecht nach Art. 26 VwVG" ab.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 20. Oktober 2014 er-
hob der Rechtsvertreter im Namen der rubrizierten Beschwerdeführenden
Beschwerde und beantragte, es sei eine Rechtsverweigerung betreffend
die Zustellung der Akten sowie einer schriftlichen Begründung des positi-
ven Asylentscheides festzustellen. Das BFM sei anzuweisen, in Form einer
anfechtbaren Verfügung über das Gesuch um Zustellung einer schriftlichen
Begründung betreffend den positiven Asylentscheid zu befinden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM zur Vernehmlassung ein. Am 25. November 2014
nahm das BFM zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abwei-
sung. Am 15. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Ge-
gen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Verfügung kann – wie gegen die Verfügung selbst – Beschwerde geführt
werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das SEM beziehungsweise BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden machen in der Beschwerde geltend, trotz
mehreren Ersuchen habe das BFM keine Akteneinsicht gewährt und keine
schriftliche Begründung betreffend den positiven Asylentscheid erstellt.
Auch habe es diesbezüglich keine anfechtbare Verfügung erlassen, womit
offensichtlich sei, dass es sich weigere, über das Gesuch um Zustellung
einer schriftlichen Begründung des Asylentscheides zu befinden.
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Bezüglich der Zustellung einer Begründung des positiven Asylentscheides
führen die Beschwerdeführenden aus, die vom BFM erlassene Verfügung
vom 18. September 2014 betreffe die Einsicht in das Aktenstück B21/3 und
richte sich gegen den Rechtsvertreter als Verfügungsadressaten. Aus den
Eingaben vom 7. Juli, 26. und 28. August 2014 gehe jedoch deutlich her-
vor, dass der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdefüh-
renden gehandelt habe. Weiter stehe auch fest, dass in diesen Eingaben
ausdrücklich um Erstellung einer schriftlichen Begründung betreffend den
positiven Asylentscheid und um Zustellung derselben, jedoch nicht um Ein-
sicht in das besagte Aktenstück ersucht worden sei.
Bezüglich der Akteneinsicht machen die Beschwerdeführenden in der Be-
schwerdeschrift keine begründenden Ausführungen.
2.2 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 25. November 2014 aus,
der Antrag um Akteneinsicht sei mit Schreiben vom 29. Juli 2014 und der
Verfügung vom 18. September 2014 behandelt worden.
Bezüglich der Begründung des positiven Asylentscheides hält das BFM un-
ter Verweis auf die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 26. August
2014 fest, der Rechtsvertreter habe "unzweideutig die 'Zustellung der Be-
gründung des positiven Asylentscheides'" beantragt.
2.3 In ihrer Replik entgegnen die Beschwerdeführenden, aus den Einga-
ben ihres Rechtsvertreters sei von Anfang an klar hervorgegangen, dass
der gestellte Antrag auf Begründung ihrer Asylverfügung auf die Praxis des
BFM/SEM abziele, gemäss welcher auf Verlangen eine Begründung posi-
tiver Asylentscheide zugestellt werde.
3.
Rechtverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer
anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass
bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfü-
gung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzu-
nehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln
und der betroffenen Person nach Art. 6 in Verbindung mit. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte
behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
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eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet wer-
den. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben
werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umstän-
den, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalts-
pflicht (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a VwVG).
4.
Die Beschwerdeführenden machen in zweierlei Hinsicht eine Rechtsver-
weigerung der Vorinstanz geltend: erstens bezüglich der Zustellung der Ak-
ten aus ihrem Asylverfahren und zweitens bezüglich "einer schriftlichen Be-
gründung des positiven Asylentscheides". Die beiden Anträge sind – in for-
meller und, soweit notwendig, in materieller Hinsicht – getrennt zu beurtei-
len.
4.1 Am 7. Juli 2014 ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den bei der Vorinstanz um Einsicht in sämtliche Akten des Asylverfahrens.
Das Gesuch wurde offensichtlich im Namen der Beschwerdeführenden ge-
stellt, zumal diese im Betreff des Schreibens aufgeführt und vom Rechts-
vertreter im Text als seine Mandanten bezeichnet wurden.
4.1.1 Am 29. Juli 2014 übermittelte das BFM dem Rechtsvertreter das Ak-
tenverzeichnis und bat ihn um Mitteilung, in welche Aktenstücke er Einsicht
wünsche. Für den Fall, dass er in sämtliche Akten Einsicht wünsche, be-
hielt sich das BFM angesichts des "erheblichen Aktenumfangs" vor, den
Rechtsvertreter zur Einsichtnahme ins Amt einzuladen, und stellte gleich-
zeitig fest, dass es keine Einsicht in die schriftliche Begründung des posi-
tiven Asylentscheides geben könne, da es sich dabei um eine interne Akte
handle. Am 26. August 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, er verlange Ein-
sicht in sämtliche Akten gemäss Aktenverzeichnis und werde alle Akten
selber kopieren müssen, falls ihm diese nicht zugestellt würden, sondern
er zur Einsichtnahme eingeladen werde.
4.1.2 Das Schreiben des BFM vom 29. Juli 2014 ist als Behandlung des
Akteneinsichtsgesuchs der Beschwerdeführenden vom 7. Juli 2014 zu be-
trachten; die Einsicht in die Akten wurde grundsätzlich gutgeheissen, mit
ausdrücklicher Ausnahme der schriftlichen Begründung für den positiven
Asylentscheid. Offen blieben die Modalitäten der Akteneinsicht (Zustellung
der Akten oder Einsichtnahme am Sitz des Amtes). Der Vorbehalt, den
Rechtsvertreter zur Einsicht ins Bundesamt einzuladen, ändert an der Gut-
heissung des Gesuchs nichts.
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Dass das BFM beziehungsweise SEM die Akteneinsicht aufgrund des Um-
fangs des Dossiers im Amtsgebäude gewähren und die Akten dem Rechts-
vertreter nicht per Post zustellen will, ist nicht zu beanstanden (vgl. den
Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG und BGE 122 I 109 E. 2c). Die Einsicht
in das Aktenstück B21/3 hat die Vorinstanz zudem zu Recht abgewiesen,
da es sich um eine interne Akte gemäss Rechtsprechung des Bundesge-
richts handelt (BGE 115 V 297 E. 2g/aa). Die Beschwerdeführenden ma-
chen denn auch auf Beschwerdeebene nicht geltend, die Abweisung der
Einsicht in das Aktenstück B21/3 sei zu Unrecht erfolgt.
4.1.3 Damit ist festzustellen, dass das Gesuch der Beschwerdeführenden
um Einsicht in ihre Asylakten von der Vorinstanz vollständig behandelt
wurde. Zu klären bleiben lediglich die Modalitäten der Einsichtnahme im
Amtsgebäude der Vorinstanz, zu welchen sich das Gericht nicht zu äussern
hat. Deshalb ist auf die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde
mangels Beschwer der Beschwerdeführenden nicht einzutreten.
4.2
4.2.1 Bezüglich des Gesuchs um Zustellung einer Begründung des positi-
ven Asylentscheids respektive der diesbezüglichen Rechtsverweigerungs-
beschwerde ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in der Be-
schwerdeschrift und in ihrer Replik ausdrücklich um Zustellung einer Be-
gründung der positiven Asylverfügung vom 26. Juni 2014 ersuchen, nicht
um Zustellung der internen Begründung (B21/3).
Eine Betrachtung der Eingaben der Beschwerdeführenden an das BFM
führt zudem zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden – entgegen der
in der Vernehmlassung vertretenen Meinung – auch gegenüber der Vo-
rinstanz von Anfang an neben dem umfassenden Akteneinsichtsgesuch um
eine Begründung der Verfügung ersuchten. So erbat der Rechtsvertreter in
seiner ersten diesbezüglichen Eingabe vom 7. Juli 2014 die Zustellung
"eine[r] schriftliche[n] Begründung betreffend den positiven Asylentscheid".
In der Eingabe vom 26. August 2014 formuliert er sein Begehren – wie von
der Vorinstanz richtig bemerkt – im zweiten Absatz mit dem bestimmten
Artikel: "Zustellung der Begründung". Dies ist jedoch insofern zu relativie-
ren, als er im gleichen Schreiben im ersten Absatz den unbestimmten Arti-
kel verwendet und formuliert: "eine Begründung des positiven Asylent-
scheids". Zudem verweist er in diesem Schreiben auf die diesbezügliche
Praxis des Bundesamtes zur Zustellung von Begründungen von positiven
Asylentscheiden und erwähnt das Aktenstück B21/3 mit keinem Wort. Da-
raus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben
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Seite 7
vom 7. Juli 2014 (neben dem Akteneinsichtsgesuch) ein Gesuch um Er-
stellung und Zusendung einer Begründung ihrer positiven Asylverfügung
deponierten und sie dieses Gesuch mit Schreiben vom 26. August 2014
bekräftigten.
4.2.2 Art. 35 Abs. 1 VwVG legt fest, dass schriftliche Verfügungen zu be-
gründen sind. Im dritten Absatz dieser Bestimmung wird ergänzt, dass die
verfügende Behörde auf eine Begründung verzichten kann, wenn sie den
Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung
verlangt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die verfügende Be-
hörde eine Verfügung, die alle Anträge vollständig gutheisst, begründen
muss, wenn eine Partei dies verlangt, und dass jede Partei das Recht hat,
die Begründung einer positiven Verfügung zu verlangen (vgl. UHL-
MANN/SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Art. 35 N 36).
4.2.3 Entsprechend haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine
Begründung ihres positiven Asylentscheides vom 26. Juni 2014, der keine
Begründung enthielt. Mit ihren Eingaben vom 7. Juli und 26. August 2014
verlangten die Beschwerdeführenden (über ihren Rechtsvertreter) aus-
drücklich eine solche Begründung.
Rechtsverweigerungsbeschwerde kann geführt werden, wenn ein An-
spruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Vorliegend ist diese Vorausset-
zung insofern erfüllt, als die Beschwerdeführenden insoweit die Vervoll-
ständigung der Verfügung vom 26. Juni 2014 verlangen, als diese nach-
träglich mit einer Begründung zu versehen sei.
4.2.4 In ihrer Verfügung vom 18. September 2014 beschäftigte sich die Vo-
rinstanz nicht mit dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Zustellung
einer Begründung ihrer Asylverfügung: Im Dispositiv dieser Verfügung wird
das Begehren um Einsicht in das Aktenstück B21/3 gestützt auf das Akten-
einsichtsrecht nach Art. 26 VwVG abgewiesen und die Eröffnung dieser
Anordnung an den Rechtsvertreter als Verfügungsadressaten verfügt. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Zustellung einer Begründung ihrer
Asylverfügung kann deshalb auch in Anbetracht dieser Verfügung nicht als
behandelt angesehen werden.
4.2.5 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsverwei-
gerungsbeschwerde ist deshalb bezüglich der Verweigerung einer Begrün-
dung der positiven Asylverfügung vom 26. Juni 2014 einzutreten.
E-6086/2014
Seite 8
5.
5.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung (und -verzögerung) ist ein Teilgeh-
alt der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat
jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche
und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn
eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu
aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.
5.2 Die Beschwerdeführenden haben nach Art. 35 VwVG einen Anspruch
auf eine Begründung der sie betreffenden Verfügung des damaligen BFM
vom 26. Juni 2014. Bis heute hat das BFM beziehungsweise das SEM den
Beschwerdeführenden keine solche Begründung zugestellt, obwohl diese
über ihren Rechtsvertreter mehrmals ausdrücklich darum ersuchten. In ih-
rer Vernehmlassung vom 25. November 2014 machte die Vorinstanz zu-
dem klar, dass sie nicht gedenkt, eine solche Begründung zuzustellen. Da-
mit hat das SEM eine Rechtsverweigerung begangen.
5.3 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde ist bezüglich des Erlasses einer
Begründung für die Verfügung vom 26. Juni 2014 gutzuheissen. Das SEM
ist aufzufordern, den Beschwerdeführenden umgehend eine Begründung
für die positive Asylentscheidung vom 26. Juni 2014 zukommen zu lassen.
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Dichte der Begründung einer Ver-
fügung unter anderem davon abhängt, wie stark diese in die Rechtsgüter
der betroffenen Personen eingreift; für vollständig positive Verfügungen ge-
nügt entsprechend eine summarische Begründung, welche die wichtigsten
Gründe für die Entscheidung nennt.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– nach
dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.2 Den (teilweise) obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 VGKE).
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Seite 9
Vom Rechtsvertreter wurde keine Kostennote eingereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Akten zuverlässig ab-
schätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzich-
tet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmun-
gen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätz-
lich auf pauschal Fr. 1240.– (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 230.–
pro Stunde, inklusive Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem Grad
des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu halbieren.
Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 620.–
inklusive Mehrwertsteueranteil.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich Akteneinsicht wird
nicht eingetreten.
2.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde bezüglich Erlass einer Begründung
wird gutgeheissen.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden unverzüglich eine
Begründung für die positive Asylverfügung vom 26. Juni 2014 zukommen
zu lassen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 620.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: