B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6086/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie,
reiste eigenen Angaben zufolge mit ihrer Tochter am 29. Juni 2015 in die
Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 sowie der An-
hörung zu den Asylgründen vom 7. November 2016 und einer ergänzen-
den Anhörung vom 17. August 2017 trug die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen folgenden Sachverhalt vor:
Sie stamme aus (…) und habe dort die Schule bis zur 11. Klasse besucht.
Das 12. Schuljahr habe sie in Sawa absolviert und dieses im Jahr (…) ab-
geschlossen. Nach Beendigung der militärischen Grundausbildung sei sie
in den zivilen Nationaldienst eingeteilt worden. Sie habe in der Verwaltung
der Stadt (…) in der Zoba (…) gearbeitet. Im Januar 2012 habe sie gehei-
ratet und im (…) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Ihr Mann sei noch
vor ihrer Heirat vom Militärdienst desertiert und habe seither als Händler
gearbeitet. Er habe sich bei Razzien jeweils verstecken können und sei
nicht erwischt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Geburt
der Tochter vom Dienst befreien lassen wollen, es sei ihr jedoch nicht ge-
lungen, und sie habe bis circa Juli 2014 in der Verwaltung gearbeitet.
Durch ihre ältere Schwester sei sie mit der Pfingstgemeinde in Kontakt ge-
kommen. Sie habe während mehrerer Wochen Unterricht bekommen und
sei dann im Jahr 2012 von der Pfingstgemeinde getauft worden. Sie habe
sich jeweils mit anderen Anhängern der Pfingstgemeinde in privaten Häu-
sern zum Gebet versammelt. Im August 2014 seien bei einem Gebet Sol-
daten ins Haus gestürmt und hätten die Anhänger der Pfingstgemeinde
aufgrund ihres Glaubens verhaftet. Die Beschwerdeführerin sei zusammen
mit ihrer Tochter verhaftet worden und habe sich zwei Monate in Haft be-
funden. Ihr Ehemann sei ebenfalls verhaftet worden, sei jedoch in einem
anderen Gefängnis inhaftiert gewesen. Man habe von ihr verlangt, sich
wieder dem orthodoxen Glauben zuzuwenden und dies mittels Unterschrift
zu bestätigen, was sie verweigert habe. Ihrer Tochter sei es nach einer
Weile in Haft gesundheitlich schlecht gegangen, sie habe viel erbrochen
und Durchfall gehabt, weshalb sie nach (…) ins Krankenhaus gebracht
worden sei. Sie seien etwa zwei Monate im Krankenhaus gewesen, bis es
der Tochter wieder besser gegangen sei. Es sei jeweils ein Wächter mit
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ihnen gewesen, der sie beaufsichtigt habe, da sie nach dem Krankenhaus-
aufenthalt wieder ins Gefängnis hätte gehen müssen. Ihre Mutter und ihr
Onkel hätten in der Zwischenzeit ihre Flucht organisiert und eines Tages,
im Dezember 2015, sei sie von einem Auto abgeholt worden. Der Wächter
sei ebenfalls mit ihr geflohen. Sie seien mit dem Auto über Kassala nach
Khartoum gefahren. Sie und ihre Tochter hätten sich etwa fünf Monate in
Khartoum aufgehalten, bevor sie nach Frankreich geflogen und in die
Schweiz weitergereist seien.
Ihr Mann befinde sich seit August 2014 in Haft, sie habe seither keinen
Kontakt mehr zu ihm gehabt, habe aber von Verwandten gehört, dass er
nach wie vor in Haft sei. Ihre Geschwister und Mutter seien auch Angehö-
rige der Pfingstgemeinde. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin sei
ihre Mutter festgenommen worden.
Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre eritrei-
sche Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Entscheid vom 25. September 2017 – eröffnet am 27. September 2017
– stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete
die Wegweisung und deren Vollzug an.
Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführerin habe keine substantiierten Angaben zur
vorgebrachten Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde, und der daraus
resultierenden Haft, machen können. Sowohl zur Frage, wie sie zur
Pfingstgemeinde gekommen sei, als auch zum Unterricht, den sie von den
Mitgliedern der Pfingstgemeinde erhalten habe, habe sie nur oberflächliche
und vage Antworten gegeben. Auf die Bitte, den Unterricht zu beschreiben,
habe sie ausgeführt, sie hätte zunächst Gott annehmen und akzeptieren
müssen, dass er ihr Heiler sei. Der Unterricht werde «Temeherti Dehnet»
genannt und sie habe alles über die Bibel und die Religion gelernt. Sie
habe mit ihren Aussagen nicht den Eindruck vermitteln können, das
Geschilderte selbst erlebt zu haben. Auch zu ihrer Motivation für den
Glaubenswechsel habe sie lediglich angegeben, sie habe beim Sprechen
über Gott und seine Mutter Freude empfunden. Auf Nachfrage habe sie
ergänzt, sie glaube, dass Jesus der Gott sei. Sie sei nicht in der Lage
gewesen, substantiierte Angaben zu ihrem Glaubenswechsel zu machen.
Ebenso seien die Beschreibungen in Bezug auf die Inhaftierung
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oberflächlich und vage ausgefallen. Die Angaben zum Ablauf der
Verhaftung blieben ohne Details, ebenso wie Aussagen zur Haftzelle und
zu Erlebnissen während der Haft. Sie habe lediglich angegeben, das
Zimmer sei gross und das Gefängnis sehr schlecht gewesen. Man habe
von ihr verlangt, schriftlich zu bestätigen, dass sie zum orthodoxen
Glauben zurückkehren würde, was sie verweigert habe. Daneben seien
auch die Schilderungen zur Flucht aus dem Krankenhaus vage und ohne
erlebnisorientierte Merkmale geblieben. Da die Flucht ein einschneidendes
Erlebnis darstelle, wäre zu erwarten gewesen, dass die
Beschwerdeführerin substantiiertere Angaben hätte machen können. Die
oberflächlichen Aussagen vermittelten vielmehr den Eindruck, dass die
Vorbringen konstruiert seien. Das Vorbringen, sie sei in Eritrea Mitglied der
Pfingstgemeinde gewesen und deswegen inhaftiert worden, sei demnach
als unglaubhaft einzustufen.
Hinsichtlich des geltend gemachten zivilen Nationaldienstes stellte die
Vorinstanz einen erheblichen Widerspruch fest. In der BzP habe die Be-
schwerdeführerin angegeben, vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet zu haben,
während sie in der Anhörung erwähnte, sie habe bis zu ihrer Verhaftung
bei der Verwaltung gearbeitet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe
sie ausgeführt, dass sie bei der BzP nach einem «Job» gefragt worden sei,
sie ihre Anstellung im Rahmen des zivilen Nationaldienstes jedoch als Leis-
tung des Dienstes verstanden habe. Diese Erklärung überzeuge die Vor-
instanz nicht, da die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausgeführt habe,
sie sei jeden Tag zur Arbeit gegangen und habe lange Arbeitszeiten gehabt.
Ausserdem sei gemäss aktuellen Länderinformationen davon auszugehen,
dass Frauen in Eritrea bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zu-
nehmend vom Dienst entlassen würden. Da die Beschwerdeführerin im
Jahr 2012 geheiratet und im Jahr (…) eine Tochter geboren habe, sei – in
Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben – davon auszugehen,
dass sie aus dem Nationaldienst entlassen worden sei.
Hinzukommend seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise oberfläch-
lich ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass die Be-
schwerdeführerin das Geschilderte selbst erlebt habe. Insgesamt sei es ihr
somit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG glaubhaft
zu machen, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter zu prüfen
sei. Ob bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Verletzung von Art. 4 EMRK
drohe, könne aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht konkret geprüft
werden. Es könne jedoch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren
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Gefahr einer Wiedereinberufung in den eritreischen Nationaldienst ausge-
gangen werden. Folglich erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und
das Asylgesuch sei abzulehnen.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach
der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe,
welche zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen würde. In Eritrea herrsche
weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und es
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Weg-
weisung sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, wes-
halb die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verpflichtet seien, die
Schweiz zu verlassen.
D.
Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine sub-
stanzlose Darstellung von Erlebtem nicht zwingend auf dessen Unglaub-
haftigkeit schliessen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin habe in allen
drei Befragungen eher knappe und pragmatische Antworten gegeben, so
auch zu ihrem 12. Schuljahr in Sawa, dessen Absolvierung die Vorinstanz
nicht angezweifelt habe. Folglich dränge sich der Eindruck auf, dass es
zum Erzählstil der Beschwerdeführerin gehöre, sich kurz zu halten und we-
nig zu sprechen. Die Angaben zum Glaubenswechsel seien zwar eher
knapp ausgefallen, ansonsten jedoch widerspruchsfrei, nachvollziehbar
und plausibel gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihres Glaubenswechsels
spreche auch, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2015 der
(…), einer evangelischen Freikirche, angehöre.
Die knappen Aussagen bezüglich der Verhaftung seien ebenfalls auf ihren
introvertierten Charakter zurückzuführen. Ihre Angaben seien jedoch wi-
derspruchsfrei gewesen und würden Realkennzeichen aufweisen, weshalb
diese durchaus glaubhaft seien. Sie habe bei der Verhaftung ihr damals
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(…) altes Baby auf dem Arm getragen. Sie sei verängstigt gewesen und
unter Schock gestanden, was erkläre, weshalb sie sich nicht an mehr Ein-
zelheiten der Verhaftung erinnern könne. Sie habe jedoch ihre Gefühle be-
schrieben, was einem Realkennzeichen entspreche. Gesamthaft habe sie
die Verhaftung glaubhaft machen können.
In Bezug auf die Haft sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz ein falsches
Bild zeichne. Sie habe gesagt, sie sei von ihren Glaubensgenossinnen ge-
trennt und zusammen mit ihrer kleinen Tochter in einem grossen Zimmer
mit etwa 40 anderen Frauen inhaftiert worden. Sie habe sich mehreren
Verhören unterziehen müssen und sei immer wieder aufgefordert worden,
schriftlich zu bestätigen, zum orthodoxen Glauben zurückzukehren. Sie
habe zu jener Zeit noch gestillt, weshalb es ihrer Familie erlaubt gewesen
sei, ihr Lebensmittel in das Gefängnis zu bringen. Im Gefängnis habe es
jeweils ein Stück Brot und verdünnte Linsensuppe gegeben. Nach etwa
zwei Monaten in Haft habe ihre Tochter an Durchfall und Erbrechen gelit-
ten, weshalb sie beide in ein Spital nach (…) gebracht worden seien. Es
handle sich zwar erneut um eine pragmatische Schilderung der Haft, je-
doch sei sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen. Ausserdem
sei plausibel, dass sie nicht gewusst habe, wie die Ausreise organisiert
worden sei, da ihre Familienangehörigen dies für sie übernommen hätten.
Insgesamt habe sie somit ihren Glaubenswechsel und die deswegen er-
folgte Verfolgung glaubhaft darlegen können.
Hinsichtlich des zivilen Nationaldienstes sei anzumerken, dass die Praxis
bezüglich Entlassungen nach Heirat oder Geburt eines Kindes in Eritrea
willkürlich sei. Ausserdem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin
zum angeblichen Widerspruch, ob sie vor ihrer Ausreise gearbeitet habe
oder nicht, durchaus nachvollziehbar.
Zur illegalen Ausreise wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass
die Schilderungen zwar oberflächlich geblieben seien. Dies liege wohl aber
daran, dass sich die Beschwerdeführerin während der Reise auf ihre kleine
Tochter konzentriert habe und auch nichts Auffälliges vorgefallen sei. Aus-
serdem sei zu berücksichtigen, dass es für Eritreer im dienstpflichtigen Al-
ter sehr schwierig sei, legal auszureisen. Folglich sei die illegale Ausreise
glaubhaft.
Da die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde glaubhaft sei, sei festzustellen,
dass sie als deren Mitglied bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile
zu befürchten hätte. Hinzukommend werde sie als Deserteurin betrachtet,
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da sie nie offiziell aus dem Nationaldienst entlassen worden sei und ihr
deswegen in Eritrea eine unverhältnismässige und politisch motivierte Be-
strafung drohe. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des
Art. 3 AsylG.
In der Beschwerdeschrift wird ferner die Ansicht vertreten, dass – entgegen
der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – Personen,
welche illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr willkürlich bestraft wür-
den. Die Beschwerdeführerin weise aber auch im Lichte der neuen Recht-
sprechung subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auf, da sie
ein Mitglied der Pfingstgemeinde sei, und somit zur illegalen Ausreise wei-
tere Faktoren hinzukämen, welche sie als missliebige Person erscheinen
lassen würden.
E.
Zum Vollzug der Wegweisung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr drohe
in Eritrea eine verbotene Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Ausser-
dem sei der langjährige Nationaldienst als Sklaverei und Zwangsarbeit zu
qualifizieren, weshalb ihr bei einer Rückkehr ferner eine Verletzung von Art.
4 EMRK drohe. Daneben sei der Vollzug der Wegweisung auch nicht zu-
mutbar. Sie habe weder Verwandte, welche sie bei der Wiedereingliede-
rung unterstützen könnten, noch verfüge sie über eine Berufsausbildung.
Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden sich somit bei einer Rück-
kehr in einer äusserst prekären Lebenssituation wiederfinden.
Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Kopie der Zulassungskarte zur Ab-
schlussprüfung nach der militärischen Grundausbildung in Sawa (Admis-
sion Card von Warsay Yikealo, Beilage 3), eine Bestätigung der Mitglied-
schaft bei der Freikirche (…) (Beilage 4) und eine Kopie einer Bestätigung
der Zoba (…) über den Besuch eines Dokumentenerfassungskurses im
Jahr 2008 inkl. deutscher Übersetzung (Beilage 5) eingereicht
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 hielt die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessfüh-
rung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete
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den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde
die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismit-
tel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im
Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es
vollumfänglich festhielt.
H.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. November
2017 zur Kenntnisnahme zugestellt
I.
Am 20. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Ak-
ten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten
der Geschwister der Beschwerdeführerin (C._______ und D._______) so-
wie der Mutter (E._______), welche sich in der Schweiz befinden, beige-
zogen. Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht ge-
währt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen
Gehörs verzichtet werden.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 10
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Eritrea die militä-
rische Grundausbildung in Sawa absolviert. Danach habe sie im Rahmen
des zivilen Nationaldienstes bis zu ihrer Verhaftung im Jahr 2014 für die
Verwaltung (…) gearbeitet. Sie sei trotz Heirat im Jahr 2012, und der Ge-
burt ihrer Tochter im Jahr (…), nicht aus dem Nationaldienst entlassen wor-
den.
5.2 Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea auf-
grund ihrer Flucht als Deserteurin betrachtet wird. Vor dem Hintergrund der
von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten
und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, D-
1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstver-
weigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft wer-
den. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder De-
sertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig
anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und de-
sertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant,
aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden
sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätz-
lich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmensch-
lichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür
ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen
Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge
sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung
ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und
Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es treffe wohl zu, dass die
Beschwerdeführerin das 12. Schuljahr im Jahr 2007 in Sawa absolviert
habe und danach dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugeteilt worden
sei. Hingegen hält sie es nicht für glaubhaft, dass sie bis zu ihrer Verhaf-
tung im August 2014 habe Dienst leisten müssen. Das Bundesverwal-
tungsgericht geht aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, den
eingereichten Beweismitteln (Beilage 3 und 5 der Beschwerdeschrift) und
dem Länderkontext ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin das
12. Schuljahr in Sawa absolviert hat, und danach dem zivilen National-
dienst zugeteilt worden ist. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach die
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Beschwerdeführerin, entgegen der Rekrutierungspraxis der eritreischen
Behörden, nicht hätte eingezogen werden sollen. Hinzukommend haben
die Schwester der Beschwerdeführerin (D._______) in ihrer Befragung im
Jahr 2008 ebenso wie der Bruder (C._______) im Februar 2012 gesagt,
ihre Schwester A._______ (die Beschwerdeführerin) sei im Militärdienst (N
[…], A3, F12; N […], A4 F3.01). Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwer-
deführerin, wie von ihr angegeben, bis zu ihrer Inhaftierung im Rahmen
des zivilen Nationaldienstes für die Verwaltung habe arbeiten müssen und
demzufolge heute von den eritreischen Behörden als Deserteurin betrach-
tet werde.
5.4 Im seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich
das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst
auseinandergesetzt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass ge-
mäss einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government
of Eritrea (Proklamation 11/1991) verheiratete Frauen und Mütter keinen
Nationaldienst leisten müssten. In den letzten Jahren seien Frauen bei Hei-
rat und Geburt zunehmend vom Dienst befreit worden (a.a.O. E. 12.4,
m.w.H.). Des Weiteren stellte das Gericht zusammenfassend fest, dass es
in Eritrea regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme, und
grundsätzlich von einer Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren aus-
zugehen sei (a.a.O. E. 13.3). Den Aussagen der Beschwerdeführerin zu
Folge sei sie nach ihrer Heirat und der Geburt der Tochter trotz entspre-
chendem Antrag – entgegen den gesetzlichen Vorschriften – nicht aus dem
Nationaldienst entlassen worden. In der Zoba (…), in der sie gearbeitet
habe, sei es nicht erlaubt gewesen, sich befreien zu lassen. Ihr Vorgesetz-
ter habe ihr mitgeteilt, dass sie trotz der Geburt ihres Kindes weiterarbeiten
müsse (A10, F88f, F99). Aufgrund obiger Erwägungen ist festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ein Profil aufweist, gemäss welchem sie aus
mehreren Gründen bereits aus dem Nationaldienst hätte entlassen werden
können, und es bleibt unklar, weshalb dies nicht hätte geschehen sollen.
Gleichzeitig sind jedoch auch Berichte bekannt, wonach das Vorgehen bei
Entlassungen intransparent, inkonsistent und vom Vorgesetzten abhängig
sei (a.a.O. E. 12.5), worauf auch die Beschwerdeführerin in ihrer Rechts-
mitteleingabe hinweist.
Anhand der Aktenlage kann keine abschliessende Einschätzung vorge-
nommen werden, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea als Deserteurin be-
trachtet wird oder bereits aus dem Nationaldienst entlassen wurde. Letzt-
lich kann diese Frage jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen offen
bleiben.
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Seite 12
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs
weiter vor, sie sei in Eritrea der Pfingstgemeinde beigetreten. Aufgrund ih-
res Glaubens sei sie inhaftiert worden und habe sich während zweier Mo-
nate zusammen mit ihrer Tochter in Haft befunden, bis ihr die Flucht gelun-
gen sei. Das SEM würdigte die Vorbringen als unglaubhaft.
6.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf de-
taillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten
Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen
oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Al-
lerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die
zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung ein-
fliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der
Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus sollen sogenannte Realkenn-
zeichen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der
asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen.
Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht
ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der
asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1).
Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse per-
sönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat
diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und
strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das
SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe kön-
nen zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen
Fähigkeiten, dem Alter oder in psychischen Problemen liegen. Dies folgt im
Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das
gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbe-
hörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflicht-
gemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP
[SR 273]).
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Seite 13
6.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf die Zugehö-
rigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde ist unter Beachtung
dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:
6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung treffend aus, dass
die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des geltend gemachten
Glaubenswechsels und der Inhaftierung eher oberflächlich geblieben sind.
Nach Durchsicht der Akten des Bruders (C._______) und der Mutter
(E._______) der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt jedoch aus nachfolgenden Überlegungen zum Schluss, dass es über-
wiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea
der Pfingstgemeinde angehörte und deswegen inhaftiert wurde.
6.3.1.1 Der Bruder der Beschwerdeführerin reiste im Januar 2012 in die
Schweiz ein. Anlässlich seiner BzP im Februar 2012 (N […], A4) und seiner
Anhörung zu den Asylgründen im März 2013 (N […], A14) gab er an, er
habe aufgrund seines Glaubens Probleme in Eritrea gehabt. Er und seine
Familie gehörten der Pfingstgemeinde an. Zuerst seien die Schwestern
F._______ und G._______ der Pfingstgemeinde beigetreten, danach er,
C._______, und nach ihm auch seine Mutter und die anderen Schwestern.
Er gab an verschiedenen Stellen an, dass seine Familie protestantisch sei
beziehungsweise der Pfingstgemeinde angehöre. Er erwähnte auch, dass
die Kirche früher «(…)» geheissen habe, diese jedoch heute nicht mehr
existiere. Seine Ehefrau gab in ihrer BzP ebenfalls an, sie sei Protestantin
(N […], B20). Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer reli-
giösen Überzeugung werden somit durch die Angaben ihres Bruders, wel-
cher seine Befragungen noch vor ihrer Einreise in die Schweiz hatte, ge-
stützt.
6.3.1.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2015 in die
Schweiz. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders werden
zusätzlich durch die Angaben der Mutter bestätigt und ergänzt. Die Mutter
zeichnete im Laufe ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens – die BzP er-
folgte im Dezember 2015 (N […], A3), die Anhörung im März 2018 (N […],
A10) – folgendes Bild: Sie und ihre Kinder seien Mitglieder der Pfingstge-
meinde. Drei ihrer Kinder seien bereits Angehörige der Pfingstgemeinde
gewesen, bevor sie selber im Jahr 2012 getauft worden sei. Die Taufe habe
in der Kirche «(…)» stattgefunden, bei welcher es sich um ein Privathaus
handle. Nach ihr seien auch ihre beiden anderen Töchter (eine davon
A._______, die Beschwerdeführerin) konvertiert. Sie hätten jeweils in Pri-
vathäusern der Glaubensgenossen gebetet. Im Jahr 2014 sei ihre Tochter
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(die Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Baby während eines Ge-
bets in einem Haus verhaftet worden. Sie habe die Tochter in Haft besu-
chen können, später sei die Tochter in einem Krankenhaus stationiert ge-
wesen, wo sie sie wiederum besucht habe. Nach deren Ausreise sei die
Mutter der Beihilfe zur Ausreise der Tochter (Beschwerdeführerin) sowie
der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde bezichtigt und inhaftiert worden.
Die Mutter ist in der Schweiz ebenfalls einer evangelikanischen Gruppie-
rung ([…]) beigetreten. Gegenüber einem Arzt gab sie auch an, Angehörige
der Pfingstgemeinde zu sein und deswegen in ihrem Heimatstaat Prob-
leme gehabt zu haben (N […], A13). Obwohl die Aussagen gegenüber ei-
nem Arzt keinen eigentlichen Beweiswert im Asylverfahren aufweisen, kön-
nen sie vorliegend als weiteres positives Indiz für die Glaubhaftigkeit des
Glaubenswechsels der Familie gewertet werden.
6.3.1.3 Aus den Akten der Mutter, des Bruders und der Beschwerdeführe-
rin ergibt sich insgesamt ein stimmiges Bild. Die Befragungen der Famili-
enmitglieder fanden in einem Zeitraum von sechs Jahren statt. Es ist nicht
davon auszugehen, dass die drei Personen eine Verfolgungsgeschichte
hätten konstruieren und über einen längeren Zeitraum widerspruchsfrei zu
Protokoll geben können. Vielmehr fällt auf, dass sie alle dieselbe Ge-
schichte erzählen, jedoch mit anderen Formulierungen und Schwerpunk-
ten. Insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin führt in Einzelheiten
denselben Sachverhalt in Bezug auf ihre Tochter an wie die Beschwerde-
führerin selbst. Beispielsweise erwähnt die Mutter in einem Nebensatz, sie
habe die Tochter in Haft und danach auch im Krankenhaus besuchen kön-
nen (N […], A10, F95). Ihre Tochter sei bei einem Gebet mit ihrem Baby
verhaftet worden (N […], A3, F7.01). Auch über die Reihenfolge des Wech-
sels des Glaubens der Familienangehörigen zeichnen alle drei Personen
ein einheitliches Bild (Mutter, N […], A10, F26 und F37; Bruder, N […], A14,
F107ff; Beschwerdeführerin, A10 F106, A12 F 101). Hinzukommend er-
wähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vom November 2016 –
auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung –, dass ihre
Mutter wegen ihrer Ausreise inhaftiert worden sei (A10, F224f). Die Mutter
schildert dies in ihrer Anhörung vom März 2018 ebenfalls. Die übereinstim-
menden Aussagen der Familienmitglieder sind als gewichtiges Element für
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten.
6.3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Be-
schwerdeführerin zu ihrem Glauben und der daraus resultierenden Inhaf-
tierung oberflächliche Antworten gegeben hat. Bei einer Gesamtbetrach-
tung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin fällt indes auf, dass
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ihre Antworten insgesamt eher knapp ausgefallen sind. Ein Strukturver-
gleich zeigt, dass kein Bruch in ihrem Erzählstil erfolgte und sie beispiels-
weise auch zu ihrem 12. Schuljahr in Sawa, von dessen Absolvierung auch
die Vorinstanz ausging, genauso knappe Antworten gab (A10, F27 bis
F54). Auch zu ihrer Arbeit bei der Verwaltung hat sie erst auf mehrfache
Nachfrage weitere Ausführungen gemacht, wobei auch diese Aussagen
keinen erheblichen Detailreichtum aufweisen (A10, F62 bis F78; A12, F5
bis F14, F22f, F25). Die Vorinstanz ist ebenfalls davon ausgegangen, dass
die Beschwerdeführerin diese Arbeit bei der Verwaltung ausgeübt hat.
6.3.1.5 Sodann sind die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem fol-
genden Hintergrund zu betrachten: Obwohl die zu erwartende Tiefe zu ih-
rem Glauben ausgeblieben ist, hat sie an einigen Stellen ihre Gefühlslage
beschrieben (A10, F111, F128, A12, F92). Auf Nachfrage konnte sie auch
einige Details nennen, wie die Namen von anderen Gläubigen (A10, F123;
A12, F62, F78, F116), Einzelheiten zur Taufe (A10 F117, A12 F87) oder
den Ort der Verhaftung (A3, F7.021; A10, F129; A12, F118). Ferner enthal-
ten ihre Aussagen erlebnisgeprägte Merkmale, wie beispielsweise ihre An-
gaben, sie habe in Haft noch gestillt und ihr sei deswegen erlaubt worden,
von ihrer Familie zusätzliches Essen zu erhalten. Die Familie habe ihr je-
weils Injeera gebracht, ansonsten habe es nur verdünnte Linsensuppe und
Brot gegeben (A10, F139; A12, F146, F156). Zudem fällt auf, dass sich in
den Aussagen der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Übertreibun-
gen finden, sondern sie an einigen Stellen eingestand, sie wisse die Ant-
wort nicht. Beispielsweise nennt sie den Namen der Person, bei welcher
sie sich zum Zeitpunkt der Verhaftung aufgehalten habe (A12, F116), wäh-
rend sie angibt, sie wisse nicht, wem das Haus gehört habe, in welchem
die Taufe stattgefunden habe (A12, F90). Ausserdem hat sie sich innerhalb
ihrer Befragungen nicht widersprochen, sondern jeweils die selben Einzel-
heiten wiedergegeben.
6.3.1.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die tendenzielle Knapp-
heit in der Substanz der Erzählweise der Beschwerdeführerin insgesamt
nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern wie in der Beschwerdeschrift
treffend festgehalten wurde, als ihr persönlicher Erzählstil zu werten ist. Die
Aussagen der Beschwerdeführerin sind zwar mit gewissen Zweifeln behaf-
tet, erscheinen aber insgesamt – insbesondere im Zusammenhang mit den
Aussagen der Familienmitglieder – überwiegend wahrscheinlich. Diese
Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin gemäss
einem Schreiben der evangelischen Freikirche (…) auch in der Schweiz
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ihren Glauben ausübt. Sie sei bereits im Jahr 2015 der Freikirche beigetre-
ten und nehme seither wöchentlich an Veranstaltungen und Glaubenskur-
sen teil (vgl. Beilage 4 der Beschwerdeschrift). Obwohl entsprechenden
Schreiben in der Regel nur beschränkte Aussagekraft zukommt, kann das
Schreiben in casu als weiteres positives Indiz gewertet werden
6.3.2 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit be-
reits in Eritrea ihren Glauben wechselte und zur Pfingstgemeinde übertrat.
Trotz gewisser Zweifel erweist sich auch ihre Darstellung, sie sei während
eines Treffens der Glaubensgemeinschaft festgenommen und während
zweier Monate mit ihrer Tochter inhaftiert worden, als glaubhaft.
6.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz
aufweisen.
6.4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als rea-
listisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
6.4.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund
der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie vorliegend der
Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. Urteil
des BVGer D-6676/2018 vom 9. Januar 2019 E. 6.2 mit Hinweisen auf
United States Commission on International Religious Freedom, Annual Re-
port 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United
States Department of State, International Religious Freedom Report for
2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht
über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Am-
nesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom,
9. Mai 2013). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirch-
gemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal
und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen
(u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen
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Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann.
Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren, oder um
sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben (vgl. Urteile des BVGer
E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2; E-7452/2008 vom 3. August 2011
E. 5.3.2). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes
Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine
grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer
D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1.). Folglich muss neben der Religions-
zugehörigkeit auch eine tatsächlich bestehende begründete Furcht vor
Verfolgung aufgrund dieser Zugehörigkeit glaubhaft gemacht werden.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in Eritrea
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstge-
meinde bereits festgenommen und während zweier Monate gemeinsam
mit ihrer damals nur (…) alten Tochter inhaftiert worden ist. Sie wurde in
Haft aufgefordert, ihrem Glauben abzuschwören und zur staatlich aner-
kannten orthodoxen Kirche zurückzukehren. Während eines Krankenhaus-
aufenthaltes aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Tochter
ist ihr die Flucht gelungen. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle
einer Rückkehr nach Eritrea wieder in Kontakt mit der Pfingstgemeinde tre-
ten und ihren Glauben ausüben würde, insbesondere nachdem sie auch in
der Schweiz ihren Glauben aktiv praktiziert. Dass sie deshalb in absehba-
rer Zeit erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden haben würde,
erscheint angesichts dessen, dass sie bei diesen bereits verzeichnet ist,
durchaus realistisch. In Anbetracht der notorischen Vorgehensweise des
eritreischen Regimes gegen Personen, die sich in den Reihen einer nicht
erlaubten Religionsgemeinschaft engagieren, erscheint die Furcht vor
Nachstellungen durch die eritreischen Behörden beziehungsweise vor ei-
ner menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer erneuten In-
haftierung als objektiv nachvollziehbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-
6676/2018 vom 9. Januar 2019). Diesbezüglich ist ergänzend darauf hin-
zuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Perso-
nen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist
(vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auf-
grund ihres Glaubens und ihrer Zugehörigkeit zu der in Eritrea verbotenen
Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde Gefahr läuft, von den eritrei-
schen Behörden verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Schutzalternative
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steht ihr offensichtlich nicht offen. Es ist ihr daher für den Fall einer Rück-
kehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare,
subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG zu attestieren. Sie erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Aus
den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwür-
digkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl
zu gewähren.
7.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine be-
sonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Toch-
ter der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. Sie ist daher in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einzubeziehen.
8.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung vom 25. September 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist
gestützt auf Art. 3 AsylG, ihre Tochter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu ge-
währen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom
22. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich
gegenstandslos.
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegen-
den Verfahren wurde am 20. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht. Der
verlangte Stundenansatz von Fr. 300.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10
VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 10.3 Stunden ist um die pro
futuro verrechnete 0.75 Stunde zu kürzen, im Übrigen aber angemessen.
Entsprechend sind auch die pro futuro veranschlagten Auslagen von
Fr. 1.– zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädi-
gung ist demnach auf insgesamt Fr. 3103.– (inkl. Auslagen und
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Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu-
setzen.
9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand
im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird
damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. September 2017 wird aufgehoben. Die Beschwer-
deführerin wird als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG, ihre Tochter als Flücht-
ling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und das SEM wird angewiesen,
ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 3103.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
Versand: