B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6087/2010
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Anita Hug, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Juli 2010 / N (…).
E-6087/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 2. Februar 2007. Sie habe sich zunächst nach Kampala (Ugan-
da) begeben. Am (…) sei sie auf dem Luftweg von
Entebbe aus nach Belgien gereist. Auf dem Landweg sei sie am 21. No-
vember 2007 in die Schweiz gelangt.
A.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Vallorbe vom 3. Dezember 2007 und der einlässlichen An-
hörung zu den Asylgründen vom 18. April 2008 im Wesentlichen geltend,
sie sei in Kinshasa aufgewachsen. Nach dem Tod der Eltern sei sie mit
ihrem Freund in ein anderes Quartier in Kinshasa umgezogen. Ende Au-
gust 2006 hätten sie den Wohnsitz nach B._______ in Nord-Kivu verlegt,
da ihr Freund dort in den Goldhandel habe einsteigen wollen. Ende Okto-
ber 2006 seien in der Nacht Rebellen in ihr Haus eingedrungen und hät-
ten sie ausgeraubt. Der Freund habe sich zur Wehr gesetzt und sei dabei
erschossen worden; die Beschwerdeführerin habe dies von einem Ne-
benzimmer aus mit anhören müssen.
Die Rebellen hätten sie an einen unbekannten Ort gebracht. Am folgen-
den Tag habe man sie in ein abgelegenes Gebiet geführt. Dort sei sie ge-
schlagen worden und habe dabei das Bewusstsein verloren. Nachdem
sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie festgestellt, dass sie verge-
waltigt worden sei. Sie habe sich zur nächsten Strasse geschleppt, wo sie
von einem Priester im Auto mitgenommen und zu einer Mission gebracht
worden sei. Dort habe man sie auch medizinisch versorgt. Nach etwa vier
Monaten sei sie mit der Hilfe jenes Priesters nach Uganda gelangt. Dort
habe sie bis Ende Oktober 2007 im "(…)", einem Zentrum für vergewaltig-
te Frauen, Zuflucht gefunden. Da sie weiterhin Angst vor Verfolgung ge-
habt habe, hätten ihr die Geistlichen die Aus- und Weiterreise organisiert
und finanziert.
A.b Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Bes-
tätigung des Verlusts ihres Identitätsausweises ("Attestation de perte des
piéces d'identité), eine Bestätigung des "(…)" ([…]) in Kampala und drei
Fotografien zu den Akten.
E-6087/2010
Seite 3
A.c Am 8. Februar 2010 legte sie nach Aufforderung des BFM (Zwischen-
verfügung vom 6. Januar 2010) fristgerecht einen ärztlichen Bericht ins
Recht.
B.
Mit rechtskräftiger Strafverfügung des Amtsstatthalteramts C._______
vom 8. April 2009 wurde die Beschwerdeführerin wegen geringfügigen
Diebstahls zu einer Busse verurteilt.
C.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 – der vormaligen Rechtsvertretung am
folgenden Tag eröffnet – stellte das BFM fest, die Vorbringen würden den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachver-
halts nicht genügen, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 an das Bundesverwaltungsgericht liess
die Beschwerdeführerin durch ihre neu bevollmächtigte Rechtsvertreterin
unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs und den Verzicht auf
die Wegweisung beantragen. Der Beschwerde sei ausserdem die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2010 verfügte der Instruktions-
richter, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens ge-
stützt auf Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31)
in der Schweiz abwarten, setzte ihr Frist zum Leisten eines Kostenvor-
schusses und forderte sie auf, innert Frist einen in der Beschwerdeschrift
in Aussicht gestellten ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet, und am
14. September 2010 liess die Beschwerdeführerin – ebenfalls innert Frist
– einen Arztbericht der Ambulanten Dienste der C._______ Psychiatrie,
datierend vom 9. September 2010, einreichen.
G.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 überwies der Instruktionsrichter
die Beschwerdeakten der Vorinstanz zur Stellungnahme.
E-6087/2010
Seite 4
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. September 2010 vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 12. Oktober
2010 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur
Kenntnis gebracht.
Die Beschwerdeführerin liess am 8. November 2010, nach gewährter
Fristverlängerung, ihre Replik zu den Akten reichen.
H.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten dazu auf,
einen aktualisierten Arztbericht nachzureichen; als Säumnisfolge wurde
ein Entscheid aufgrund der Akten angedroht.
Die Beschwerdeführerin liess die ihr gesetzte Frist ungenutzt verstrei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-6087/2010
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2010 fest, es sei
nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund in einem
Zeitpunkt nach Nord-Kivu gezogen sein wolle, zu dem die Sicherheitslage
dort bereits sehr instabil gewesen sei; zudem hätten die kriegerischen
Auseinandersetzungen dort nicht wie von ihr behauptet erst im Septem-
ber 2006 begonnen.
E-6087/2010
Seite 6
Weiter seien ihre Schilderungen des nächtlichen Überfalls durch Rebel-
len, bei dem sie zu Hause ausgeraubt und der Freund getötet worden
sein solle, insgesamt nur oberflächlich und ohne inhaltliche Besonderhei-
ten geschildert worden, welche Hinweise auf eine persönliche Betroffen-
heit (namentlich über den Tod des Freundes sowie über die anschlies-
sende Entführung und ihre Folgeereignisse) geben könnten. Insgesamt
könnten daher die geltend gemachten Übergriffe der Rebellen nicht ge-
glaubt werden.
Sodann wirkten die Schilderungen konstruiert, gemäss denen sie nach
der Vergewaltigung von einem Priester im Auto mitgenommen worden sei
und dieser ihre Reise nach Kampala und sogar nach Europa finanziert
und organisiert habe. Die eingereichte Bestätigung "(…)" bestätige ledig-
lich ihren vorübergehenden Aufenthalt in Kampala, nicht jedoch die gel-
tend gemachten Vorbringen; die Fotografien würden die Beschwerdefüh-
rerin nicht persönlich betreffen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wird am Wahrheitsgehalt der Aussagen
festgehalten. In der Region Kivu seien Vergewaltigungen von Frauen und
Kindern durch die dort operierenden Rebellen an der Tagesordnung. Die
Beschwerdeführerin mache ein solches Erlebnis geltend.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie dazu konkrete und de-
taillierte Angaben gemacht und die ihr gestellten Fragen beantwortet.
Fragen nach der Uhrzeit und der zeitlichen Dauer zum Erreichen einer
Strasse seien dabei kein probates Mittel zur Beurteilung des Wahrheits-
gehaltes dieser Aussagen. Dass die Beschwerdeführerin trotz der instabi-
len Lage in Nord-Kivu dorthin gegangen sei, bedeute, dass sie sich der
Gefahren offenbar nicht bewusst gewesen sei; ausserdem sei die Lage in
ihrem Heimatstaat oft alles andere als stabil gewesen.
Die Tatsache der erlebten Vergewaltigung genüge, ihr in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Vergewaltigungsopfern falle es oft schwer, über das Erlebte
zu sprechen, weshalb es nicht erstaune, dass die Beschwerdeführerin
nicht alle Details geschildert habe. Überdies seien ihre diesbezüglichen
Angaben in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und damit
glaubhaft ausgefallen.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der gesamten Akten
zu folgenden Schlüssen:
E-6087/2010
Seite 7
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Ende August 2006 gemein-
sam mit ihrem Freund von der Hauptstadt Kinshasa nach Nord-Kivu um-
gezogen zu sein, da der Freund dort in den Goldhandel habe einsteigen
wollen. Mit der Vorinstanz ist hierzu festzuhalten, dass diese Angaben
nicht nachvollziehbar sind, zumal die Instabilität der Sicherheitslage in
Nord-Kivu schon damals erkennbar war. Der Einwand in der Beschwerde,
die Beschwerdeführerin sei sich dieser Gefahr nicht bewusst gewesen,
erweist sich als umso unbehelflicher, als auch nicht nachvollziehbar wird,
wieso die Beschwerdeführerin selbst nach Ausbruch der kriegerischen
Auseinandersetzungen in dieser Region geblieben sein will; in diesem
Zusammenhang dürfte davon ausgegangen werden, dass sie im Ver-
gleich zu andern Bewohnern der Region mit Bezug auf die Rückkehr an
den langjährigen Wohnsitz Kinshasa zweifellos privilegiert gewesen wäre.
Dass die Beschwerdeführerin und ihr Freund ohne Not in der Krisenregi-
on geblieben sein wollen, ist umso weniger glaubhaft, als der Freund ge-
mäss ihren Angaben wegen des Kriegs sein Geschäft gar nicht mehr ha-
be fortführen können und sie beide damit ihrer wirtschaftlichen Existenz
beraubt gewesen wären. Nach dem Gesagten bestehen auch Zweifel am
angeblich erlebten Überfall durch Rebellen und den damit verbundenen
Folgeereignissen.
5.2 Hinsichtlich des angeblichen Überfalls von Ende Oktober 2006 fällt
auf, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich und
stereotyp ausgefallen sind. So war sie nicht in der Lage, die Rebellen
auch nur annähernd zu beschreiben. Auch hat sie einmal von fünf (vgl.
Protokoll EVZ S. 4), dann von insgesamt etwa acht oder von sechs oder
sieben Angreifern gesprochen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 6
und 8).
5.3 Bei den Befragungen hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie
sei von den Rebellen aus dem Zimmer geführt worden und habe die Er-
schiessung des Freundes nur hören können. Im Rahmen der in der
Schweiz durchlaufenen medizinischen Betreuung hat sie gegenüber den
untersuchenden Ärztinnen demgegenüber offenbar erklärt, ihr Freund sei
vor ihren Augen erschossen worden (vgl. Arztbericht vom 21. Januar
2010 Ziff. 1.1). Sodann hat sie hinsichtlich der angeblich anschliessend
erfolgten Entführung einmal ausgesagt, sie seien "circa eine Stunde" /
"environ 1 heure" bis zum Camp der Rebellen gefahren; ein anderes Mal
sollen sie "die ganze Nacht" gefahren sein, bis sie zu jenem Lager der
Rebellen gelangt seien (vgl. Protokoll EVZ S. 4, Protokoll Bundesanhö-
rung S. 7 und 8).
E-6087/2010
Seite 8
5.4 Insgesamt sind die Aussagen zum Überfall und zur Entführung von
verschiedenen Ungereimtheiten und oberflächlich gehaltenen Angaben
geprägt, weshalb daraus nicht auf tatsächlich Erlebtes geschlossen wer-
den kann.
5.5 Die nach dem Gesagten bestehenden Zweifel werden durch weitere
Unstimmigkeiten bestätigt:
5.5.1 Wie erwähnt, war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, die Re-
bellen auch nur annähernd zu beschreiben; erst auf Fotos im Zentrum in
Kampala will sie erkannt haben, dass es sich um Rebellen gehandelt ha-
be. Die Beschwerdeführerin verwies bei der Befragung auf diese von ihr
eingereichten Fotografien; auf der entsprechenden (unscharfen) Aufnah-
me ist nur ein Teil einer militärischen Kampfkleidung zu erkennen, wie sie
jegliche Militärangehörige tragen können; das Bild lässt für sich allein
jedenfalls offensichtlich keine Rückschlüsse auf einen konkreten Perso-
nenkreis zu. Zu den drei zu den Akten gereichten Fotografien hat die Vor-
instanz zu Recht festgestellt, dass diese mangels persönlicher Bezug-
nahme die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin nicht belegen können.
5.5.2 Es ist zudem nicht nachvollziehbar, dass die Zentrumsleitung in
D._______ diese Bilder der Beschwerdeführerin zu privaten Zwecken
überlassen haben soll, da die Beweismittel grundsätzlich zur Dokumenta-
tion der Kriegsgräuel hätten verwendet werden sollen (vgl. Protokoll der
Anhörung zu den Asylgründen S. 15).
5.6 Zum Beleg ihres Aufenthalts im Zentrum D._______ hat die Be-
schwerdeführerin die Bestätigung mit der Nummer (…) zu den Akten ge-
reicht. Gemäss allgemein zugänglichen Quellen im Internet existiert die-
ses Zentrum und wird vom genannten "Reverend" geführt. Hingegen
stimmt die offizielle Telefonnummer des Zentrums mit den Angaben auf
der eingereichten Bestätigung nicht überein, die auch einen auffälligen
Schreibfehler ("Birth Palce") und die nach Kenntnis des Bundesverwal-
tungsgerichts kaum gebräuchliche Bezeichnung "Kampala-City" aufweist,
was erhebliche Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments entstehen
lässt. Hinzu kommt, dass sich ausschliesslich vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrierte
Flüchtlinge in diesem Zentrum aufhalten sollen (vgl. http://www. […].html,
abgerufen am 29. April 2013: "[…]…") und die Beschwerdeführerin nichts
von einer solchen Registrierung berichtet hatte.
E-6087/2010
Seite 9
5.7 Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin gegenüber einer
weiteren behandelnden Ärztin in der Schweiz dargelegt hat, sie sei wäh-
rend des Kriegs im Kriegsgebiet gewesen und habe auch für die Kirche
gearbeitet; sie habe im Krieg ihre ganze Familie verloren. Namentlich
dass sie im Kriegsgebiet unter anderem für die Kirche gearbeitet habe,
hat sie gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt. Diesen erklärte sie
vielmehr, einzig wegen des Freundes in die Kriegsregion gezogen zu
sein. Dass sie im Rahmen ihrer Asylbegründung und gegenüber den un-
tersuchenden Ärztinnen jeweils unterschiedliche Ausreise- und Flucht-
gründe anführt – die sich insgesamt kaum allein mit sprachlichen Miss-
verständnissen erklären lassen – lässt erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt der vorgebrachten Fluchtgründe entstehen.
5.8 In Würdigung der gesamten vorliegenden Aktenlage kommt das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte.
Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
E-6087/2010
Seite 10
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
E-6087/2010
Seite 11
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Febru-
ar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
8.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann
vorab auf die detaillierte, in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 33 E. 8.1-8.3
S. 232 ff. publizierte Lageanalyse verwiesen werden, welche das Bun-
desverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet
(vgl. diesbezüglich beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-4815/2012 vom 26. Februar 2013 E. 6.4, E-89/2013 vom 12. Februar
2013 E. 7.5, D-2328/2012 vom 11. Februar 2013 E. 7.3, D-2273/2011
vom 7. Januar 2013 S. 8 f.). Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende
März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwi-
schen der regulären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-
Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen ge-
kommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil
nach Portugal. Später wurde er verhaftet und dem internationalen Straf-
gerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien
ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab
im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie allgemein
im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Gewaltausbrü-
chen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. No-
vember 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Lan-
desteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen
blieben indessen aus.
E-6087/2010
Seite 12
An diesen Feststellungen vermag auch die Tatsache nichts zu ändern
dass der rohstoffreiche Osten des Landes seit vielen Jahren Schauplatz
bürgerkriegsähnlicher Auseinandersetzungen verschiedener Rebellen-
gruppen bildet (vgl. etwa den Artikel in der "Neuen Zürcher Zeitung" vom
27. Februar 2013 mit dem Titel "Afrikas dreissigjähriger Weltkrieg" über
das kürzlich in Addis Abeba unterzeichnete Friedensabkommen, das den
Konflikt in diesem Landesteil indessen kaum beenden werde).
8.2.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) kei-
ne landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt
herrscht.
8.2.3 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes pra-
xisgemäss nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Weg-
weisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände
in der Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person (klei-
ne) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich in ei-
nem fortgeschrittenen Alter befindet, oder wenn es sich bei ihr um eine al-
leinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende
Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33).
8.2.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Kinshasa ge-
boren und aufgewachsen. Sie hat eine Lehre als (…) abgeschlossen. Sie
sei zudem von ihrem Freund finanziell unterstützt worden. Nach dem Tod
der Eltern habe sie beim Freund gelebt. Die Beschwerdeführerin gab
auch an, zwei Geschwister zu haben, welche nach dem Tod der Eltern
von einer Freundin der Mutter nach Angola gebracht worden seien. Sie
habe den Kontakt zu ihnen verloren (vgl. Protokoll EVZ S. 3, Protokoll der
Anhörung zu den Asylgründen S. 3 f.). Auch erwähnte sie an der Bundes-
anhörung, sie habe väterlicherseits "nicht viele" Angehörige; es gebe ei-
nen (…) väterlicherseits, der jedoch Kinshasa verlassen habe; mütterli-
cherseits habe sie eine (…), die jedoch ebenfalls nicht mehr in Kinshasa
lebe (vgl. Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 5).
8.2.5 Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin
nicht geglaubt werden kann, dass sie ihren Geburts- und langjährigen
E-6087/2010
Seite 13
Wohnort Kinshasa vor der Reise in die Schweiz verlassen hat, ist mit der
Vorinstanz davon auszugehen, dass sie – selbst in Annahme der Richtig-
keit der Angabe, ihre Eltern seien verstorben – in Kinshasa über ein ent-
sprechendes soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte; aufgrund der un-
glaubhaften Angaben können und müssen die genauen verwandtschaftli-
chen Verhältnisse nicht weiter geklärt werden, da die Untersuchungs-
pflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Vielmehr ist im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen, gegen die auf Beschwerdeebene keine konkreten Einwän-
de erhoben werden, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin vor Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
welches sie nach der Rückkehr nötigenfalls bei der Sicherung ihres Exis-
tenzminimums unterstützen kann.
8.2.6 Es stellt sich die Frage, ob der Wegweisungsvollzug wegen ge-
sundheitlicher Probleme als unzumutbar zu qualifizieren ist.
8.2.6.1 In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass
aufgrund gesundheitlicher Probleme nur dann auf die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwen-
dige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht
und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchti-
gung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimatstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 mit weiteren Hinweisen).
8.2.6.2 Dem Arztzeugnis von Frau Dr. med. E._______, vom 19. Januar
2010 sowie namentlich den Arztberichten vom 21. Januar 2010 und vom
9. September 2010 der Ambulanten Dienste der C._______ Psychiatrie
ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine mittelgradig depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) diagnostiziert wur-
den, welche eine stützende psychiatrische und medikamentöse Behand-
lung notwendig machten.
8.2.6.3 Diese Diagnosen sind unter anderem gestützt auf die Angaben
der Beschwerdeführerin entstanden, die sich – wie in den obigen Erwä-
gungen ausgeführt – als zum Teil widersprüchlich zu den Vorbringen ge-
genüber der Asylbehörden erwiesen haben. Da die Asylvorbringen als
E-6087/2010
Seite 14
Ganzes als unglaubhaft beurteilt worden sind, dürfte das diagnostizierte
Krankheitsbild, insbesondere die Posttraumatische Belastungsstörung,
seinen Ursprung in Ursachen haben, die den Asylbehörden bisher nicht
offengelegt worden sind.
8.2.6.4 Die durch eine patentierte Rechtsanwältin vertretene Beschwer-
deführerin wurde sodann mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember
2012 – unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungs-
pflichten – dazu aufgefordert, aktuelle ärztliche Berichte zu ihrem Ge-
sundheitszustand einzureichen. Diese Frist liess sie ungenutzt verstrei-
chen. Bei dieser Aktenlage muss das Gericht davon ausgehen, dass dem
Vollzug der Wegweisung jedenfalls heute keine relevanten gesundheitli-
chen Umstände entgegenstehen.
8.2.6.5 Für den Fall, dass später erneut psychische Probleme auftreten
sollten, kann darauf hingewiesen werden, dass in Kinshasa das Centre
Neuro-Psycho-Pathologique (CNPP) du Mont Amba unter anderem über
eine Psychiatrieabteilung verfügt und auch Gratisbehandlungen anbietet.
Auch in dem von katholischen Nonnen unterhaltenen Zentrum TELEMA
oder bei Psychologinnen internationaler Organisationen ist eine Behand-
lung möglich, wenngleich das Versorgungsniveau nicht mit demjenigen
der Schweiz zu vergleichen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-3149/2008 vom 26. Juli 2011).
8.2.6.6 Insgesamt liegen bei der heutigen Aktenlage keine Hindernisse
medizinischer Art vor, welche dem Vollzug der Wegweisung entgegenste-
hen würden.
8.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-6087/2010
Seite 15
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt mithin ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf
Fr. 600.– bestimmt und mit dem am 13. September 2010 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, womit sie beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6087/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: