B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6087/2017
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Nicolas von Wartburg,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. September 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______, verliess gemäss sei-
nen Angaben Syrien im September 2012. Er sei zunächst in den Nordirak
gereist, wo er in einem Flüchtlingslager gelebt und auf verschiedenen Bau-
stellen gearbeitet habe. Als die Lage auch dort wegen des sogenannten
Islamischen Staates immer gefährlicher geworden sei, sei er im Herbst
2015 dort weggegangen. Über die Türkei sei er am 1. Oktober 2015 in die
Schweiz gereist.
A.b Der Beschwerdeführer stellte am 5. Oktober 2015 ein Asylgesuch. Die-
ses wurde im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ regis-
triert. Eine Befragung zur Person fand nicht statt. Am 21. April 2016 wurde
der Beschwerdeführer durch das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen
angehört.
A.c Der Beschwerdeführer machte bei der Anhörung im Wesentlichen gel-
tend, er habe in B._______ bis zur (…) Klasse die Schule besucht, dann
diese im Jahr 2012 ohne Abitur abgebrochen. Im März 2011 habe er be-
gonnen, an verbotenen Orten und auch an der Schule an Demonstrationen
gegen die Regierung teilzunehmen. Er habe in der Schule auch weitere
Teilnehmende rekrutiert. Bis August 2012 habe er jeden Freitag an solchen
Kundgebungen teilgenommen, zudem Sitzungen zur Vorbereitung dieser
Anlässe abgehalten. Durch diese Aktivitäten sei sein Name in der Schule
und bei der Regierung bekannt geworden. Ab Ende November 2011 habe
man wiederholt beim Vater Erkundigungen nach ihm eingeholt. Nachbarn
hätten ihn jeweils telefonisch gewarnt, worauf er sich rechtzeitig habe ver-
stecken können. Nach dem ersten Besuch beim Vater sei er zudem nur
unregelmässig nach Hause gegangen; er habe sich meist in einer alten
Wohnung versteckt gehalten. In diesem Zeitraum sei auch in der Schule
nach ihm gesucht worden, wobei auch diese Aktionen dank der Warnung
von Schulkollegen erfolglos geblieben seien. Ende November 2011 sei sein
Bruder D._______, der sich ebenfalls politisch betätigt habe, verhaftet wor-
den. Im (…) 2012 habe er (Beschwerdeführer) von einem Schreiben erfah-
ren, gemäss dem offiziell nach ihm gefahndet werde. Er habe sich letztlich
zur Ausreise entschlossen, weil die Ungerechtigkeiten und die Tyrannei
des syrischen Regimes ein gewisses Ausmass überschritten hätten.
A.d Der Beschwerdeführer reichte seine syrische Identitätskarte und ein
Urteil vom (…) 2012 im Original (mit deutscher Übersetzung) zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2017 (am 29. September 2017 eröffnet)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz an.
C.
C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Oktober 2017
reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung ein. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung vom 27. September 2017 in den Dispositivziffern 1–3. Es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
C.b In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und um Beigabe des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand er-
sucht. Das Nachreichen einer Unterstützungsbestätigung wurde in Aus-
sicht gestellt und diese im Nachgang zum Rechtsmittel am 1. November
2017 ins Recht gelegt.
D.
Der Instruktionsrichter stellte in seiner Zwischenverfügung vom 9. Novem-
ber 2017 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, hiess der
Instruktionsrichter gut. Gleichzeitig wurde die Beschwerde der Vorinstanz
zur Vernehmlassung übermittelt.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2017 unter
Hinweis auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 27. September 2017
vollumfänglich an dieser fest.
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F.
F.a Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 22. November
2017 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihm Frist zur Replik angesetzt.
F.b Der Beschwerdeführer liess am 29. November 2017 fristgerecht seine
Stellungnahme zu den Akten reichen und ebenfalls an seinen Rechtsbeeh-
ren festhalten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers in in-
haltlicher und zeitlicher Hinsicht als teilweise unlogisch und realitätsfremd.
Ausserdem seien diese vage und stereotyp ausgefallen. Hinsichtlich des
eingereichten Beweismittels sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
bezüglich der Datierung widersprüchliche Angaben gemacht habe, wes-
halb Zweifel an der Echtheit des Dokuments entstünden. Beweismittel wür-
den zudem dann keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie erfah-
rungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn unterschiedliche
formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Über-
prüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Angesichts der Unglaub-
haftigkeit der Asylvorbringen werde vorliegend auf eine eingehende Wür-
digung des eingereichten Beweismittels verzichtet und es sei ohne weite-
ren Begründungsaufwand festzustellen, dass die Asylbegründung in ihrer
Gesamtheit nicht zu überzeugen vermöge, in wesentlichen Teilen konstru-
iert und realitätsfremd erscheine und damit den Anforderungen von Art. 7
AsylG nicht standhalte.
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Seite 6
4.2
4.2.1 Im Rechtsmittel wird einleitend der Sachverhalt erneut kurz darge-
legt. Weiter wird ausgeführt, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl,
wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass zwar der Bruder, nicht aber der
Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften verhaftet worden sei. Der
Bruder sei von Sicherheitskräften, die eine Demonstration aufgelöst hätten,
gefasst worden. Dem Beschwerdeführer sei es dabei gelungen, sich in Si-
cherheit zu bringen. Dass er auch nach diesem Ereignis nicht festgenom-
men worden sei, habe er den rechtzeitigen Warnungen der Anwohner in
seinem Wohnquartier zu verdanken; diese hätten sich jeweils gegenseitig
telefonisch alarmiert, sobald Sicherheitskräfte aufgetaucht seien. So habe
er bis September 2012 daheim bleiben können. Dann habe er sich zum
Verlassen des Landes entschlossen, zumal die Oppositionsbewegung ab
Sommer 2012 an Stärke – und er selber auch zunehmend die Zuversicht
– verloren habe. Auch nachvollziehbar sei sein trotz behördlicher Suche
weitergeführtes politisches Engagement. Einerseits sei er nicht der einzig
gesuchte Aktivist gewesen. Andererseits wäre die Opposition nie derart
stark geworden, hätten alle Aktivisten wegen Behelligungen oder behördli-
cher Suche sofort aufgehört, sich zu wehren und sich stattdessen ausser
Landes begeben.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe die Gründe der gegen ihn gerichteten
Verfolgungssituation plausibel darlegen können. Er habe sich gegen das
Regime gestellt und sich entsprechend exponiert. Zudem dürfte den syri-
schen Sicherheitskräften spätestens nach der Verhaftung des Bruders
D._______ (N […]) auch sein Name bekannt gewesen und er vor diesem
Hintergrund folglich ebenfalls gesucht worden sein.
4.2.3 Was den vermeintlichen Widerspruch zum zeitlichen Ablauf anbe-
lange, habe der Beschwerdeführer diesen unmittelbar aufklären können.
Zudem sei allein daraus, dass er das Ausstelldatum des Dokuments nicht
mehr auf Anhieb genau gewusst habe, noch kein Widerspruch zu erken-
nen. Die Vorinstanz hätte bei der gegebenen Sachlage den Inhalt des Do-
kuments in die Erwägungen einbeziehen müssen. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts hätten nämlich Personen, die an
regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen und mit "erheblicher
Wahrscheinlichkeit" identifiziert worden seien, in Syrien eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung zu erwarten und würden die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Beim Beschwerdeführer sei dies zu bejahen. Bereits
der Umstand, dass der Bruder unbestrittenerweise inhaftiert und gefoltert
worden sei, lasse darauf schliessen, dass auch der Beschwerdeführer den
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syrischen Behörden als Regimekritiker bekannt sei. Zudem habe der Be-
schwerdeführer selber Demonstrationen organisiert und an solchen teilge-
nommen. Dies gehe aus dem eingereichten Urteil vom 5. Juli 2012 hervor.
4.2.4 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung gehe es um eine Gesamt-
beurteilung aller Elemente, die für oder gegen den Asylsuchenden spre-
chen würden. Entscheidend sei, ob die Gründe, die für die Richtigkeit des
Sachvortrags sprechen würden, überwiegen würden oder nicht. Dabei sei
gemäss Rechtsprechung auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen und
eine allzu schematische Vorgehensweise sei zu vermeiden. Diesen herab-
gesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG habe die Vorinstanz
nicht genügend Rechnung getragen, zumal die überwiegende Mehrheit der
von ihr aufgeführten Ungereimtheiten ohne Weiteres hätten entkräftet wer-
den können.
Es sei in diesem Kontext vorliegend von glaubhaften Aussagen auszuge-
hen. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nati-
onen (UNHCR) habe sich zudem in einem Bericht vom Februar 2017 zum
Gefährdungspotenzial von syrischen Rückkehrern klar geäussert: Bei der
Einreise würden Personen in Bezug auf allfällige Zusammenhäng mit si-
cherheitsbezogenen Vorfällen untersucht. Personen, deren Risikoprofil da-
bei irgendeinen Verdacht erregen würden, seien dem Risiko einer längeren
Haft und Folter ausgesetzt.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müsse auch der Beschwerde-
führer bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit Kontrolle sowie auf-
grund seiner politischen Aktivitäten mit Inhaftierung und Folter rechnen. Al-
lein der Umstand, Bruder behördlich bekannten politischen Aktivisten und
ehemaligen Häftlings zu sein, würde bei einer Wiedereinreise die Aufmerk-
samkeit der Sicherheitskräfte auf den Beschwerdeführer lenken.
4.2.5 Der Beschwerdeführer habe damit insgesamt seine Asylgründe
glaubhaft darlegen können. Er erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und
es sei ihm Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe vorliegen
würden.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten zu
folgendem Schlüssen:
4.3.1 Der im massgebenden Zeitrahmen zwischen 2011 und 2012 noch
junge Beschwerdeführer (er war damals […] Jahre alt) konnte anschaulich
und überzeugend schildern, wie er sich im Spannungsfeld der Situation in
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Syrien und an seinem Wohnort zu politisieren begann und sich in der
Schule und ausserhalb insbesondere durch Teilnahme an den sogenann-
ten Freitagskundgebungen engagierte. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers und die Schilderung, wie er seinerseits seit Ende November 2011 zu-
hause gesucht worden sei, finden dabei namentlich Bestätigung in den
Aussagen des Bruders D._______ (N […]). Dieser war vom SEM mit Ver-
fügung vom 15. Juli 2017 als Flüchtling anerkannt worden, weil er glaubhaft
machen konnte, dass er an einer dieser Grosskundgebungen, am (…)
2011, von den Sicherheitskräften gefasst und ins Gefängnis überführt wor-
den war; D._______ war damals wegen des jugendlichen Alters vorerst auf
freien Fuss gesetzt worden, hätte aber vor Gericht erscheinen müssen,
was er jedoch nicht getan sondern sich stattdessen versteckt hatte. Den
weiteren, von der Vorinstanz als glaubhaft qualifizierten Aussagen des Bru-
ders ist zu entnehmen, dass die Behörden in der Folge beim Vater nach-
gefragt und gedroht hatten, diesen und den "ältesten" Sohn (gemäss Akten
der Beschwerdeführer) an seiner Stelle mitzunehmen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer hat in seinen protokollierten Schilderungen
wiederholt die Wir-Form verwendet. Er und sein Bruder D._______ haben
beide mehrere Demonstrationsteilnahmen geltend gemacht; das Alter der
beiden Brüder liegt nur ein Jahr auseinander, und beide haben dieselbe
Schule besucht. Die Annahme ist naheliegend, dass beide Jugendlichen
an den sogenannten Freitagskundgebungen beteiligt waren (zumal auch
das von D._______ genannte Festnahmedatum, der […] 2011, ein Freitag
war).
4.3.3 Eine Auswertung der ebenfalls beigezogenen Akten der Eltern und
weiterer Geschwister (N […]) ergibt, dass Vater, Mutter und eine jüngere
Schwester angeben, dass neben D._______ auch der Beschwerdeführer
an Demonstrationen teilgenommen habe; namentlich der Vater beschreibt
anschaulich, dass seine beiden Söhne gemeinsam demonstriert hätten
und der eine dabei verhaftet und dann gefoltert worden sei. Eine gegen die
Abweisung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde dieser Angehörigen
des Beschwerdeführers ist zurzeit bei der Abteilung IV des Bundesverwal-
tungsgerichts hängig (Verfahren D-6084/2017).
4.3.4 Insgesamt beurteilt das Bundesverwaltungsgericht die geltend ge-
machten Kundgebungsteilnahmen des Beschwerdeführers als glaubhaft.
Die gegenteilige Einschätzung der Vorinstanz überzeugt letztlich nicht, wie
in der Beschwerde und in der Replik schlüssig dargelegt wird (vgl. Rechts-
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mittel S. 5 f., Replik S. 2). Zudem ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen, dass der Beschwerdeführer bereits wegen des verhafteten und
später untergetauchten Bruders in den behördlichen Fokus geraten ist.
4.4 Der Beschwerdeführer hat einen originalen Gerichtsbeschluss datie-
rend vom (…) 2012 zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. Dieses hat er
bei der Anhörung zunächst auf den "fünften Monat" (vgl. Protokoll A12/19
F/A 104) datiert, seinen Irrtum jedoch realisiert und unmittelbar dahinge-
hend korrigiert, er habe nicht den fünften Monat gemeint, sondern den fünf-
ten Tag im siebten Monat (vgl. a.a.O. F/A 106). Allein wegen dieser kleinen
Ungereimtheit auf fehlende Beweiskraft des Dokuments zu schliessen und
angeblich auf eine Authentizitätsprüfung zu verzichten (womit diese de
facto vorgenommen und mit negativem Ergebnis abgeschlossen wurde),
geht nicht an. Dieses Vorgehen verletzt das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers, konkret das Recht auf Beweisabnahme. Ausserdem hat
die Vorinstanz insoweit auch den rechtserheblichen Sachverhalt nicht kor-
rekt festgestellt.
4.5 Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass auf eine Kas-
sation der angefochtenen Verfügung verzichtet werden kann.
4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil
D-5779/2013 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder
vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen betei-
ligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tö-
tung betroffen; daraus folgend haben Personen, die durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden,
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. a.a.O. E. 5.7.2 mit wei-
teren Hinweisen).
4.5.2 Wie oben festgestellt, ist glaubhaft gemacht, dass der Beschwerde-
führer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen in
der Zeit nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien durch die staatlichen
Sicherheitskräfte als Regimegegner erkannt worden ist. Für die Teilnahme
an gegen das syrische Regime gerichteten Demonstrationen wurde er in
Syrien per Gerichtsbeschluss zur Fahndung ausgeschrieben. Er hätte im
Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nach-
teile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten.
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Seite 10
4.5.3 Die Frage nach einer allfälligen Reflexverfolgung wegen des politisch
ebenfalls aktiven, von den syrischen Behörden verhafteten und verurteilten
Bruders D._______, kann bei dieser Sachlage letztlich ebenso offenblei-
ben wie Erörterungen zur ebenfalls im Raum stehenden Einberufung in den
Militärdienst.
4.6 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG erfüllt. Eine innerstaat-
liche Ausweichmöglichkeit ist nicht gegeben (vgl. auch dazu Referenzurteil
D-5779/2013 E. 5.9). Den Akten sind auch keine Asylausschlussgründe
zu entnehmen.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Das SEM ist anzu-
weisen, den Beschwerdeführenden als Flüchtling zu anerkennen und ihm
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal mit Zwischenverfügung vom 27. November
2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut-
geheissen worden ist.
6.2
6.2.1 Mit der erwähnten Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer
ausserdem ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Aufgrund der Gutheis-
sung der Beschwerde ist dessen amtliches Honorar praxisgemäss dem
SEM zur Vergütung als Parteientschädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG
aufzuerlegen.
6.2.2 In der am 29. November 2017 eingereichte Honorarnote werden Ver-
tretungskosten von Fr. 2922.– ausgewiesen. Dieser Aufwand erscheint den
gesamten Verfahrensumständen nicht als vollumfänglich angemessen.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
ist das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands respektive die Parteient-
schädigung auf insgesamt Fr. 2500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer-
zuschlag) zu bestimmen.
E-6087/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 27. September 2017
werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer
in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2500.– bestimmt
und dem SEM zur Vergütung als Parteientschädigung auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay