B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6088/2014
Ur t e i l vom 2 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle für Asyl-
suchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Oktober 2014 / N (…).
E-6088/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 24. September 2014 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zu-
fallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewie-
sen wurde.
A.a Das BFM ersuchte gestützt auf einen Abgleich in der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) die ungarischen Be-
hörden am 25. September 2014 um Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist [ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]).
A.b Am 1. Oktober 2014 wurden dem Beschwerdeführer für die Vertretung
in Sachen Asyl/Wegweisung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen.
A.c Am 1. Oktober 2014 fand die Befragung zu seinen Asylgründen im Bei-
sein seiner Rechtsvertretung statt. Gleichentags wurde das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung seines
Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in dieses Land ge-
währt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Ungarn
seine Fingerabdrücke geben müssen, habe dort aber kein Asylgesuch stel-
len wollen, da er von Anfang an in die Schweiz zu reisen beabsichtigt habe.
Man könne in Ungarn nicht leben. Er sei in Haft schlecht behandelt worden.
A.d Am 3. Oktober 2014 haben die ungarischen Behörden der Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt.
A.e Am 7. Oktober 2014 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf der hier
angefochtenen Verfügung zu Stellungnahme übergeben.
A.f In ihrer Stellungnahme (zum Entwurf) vom 8. Oktober 2014 stellte die
Rechtsvertretung fest, der Beschwerdeführer sei in Ungarn von Behörden-
mitgliedern geschlagen, beschimpft und unter widrigsten Bedingungen in-
haftiert worden. Gleichzeitig wurde auf Berichte von Menschenrechtsorga-
E-6088/2014
Seite 3
nisationen hingewiesen. So würde Asylsuchenden in Ungarn systemati-
sche Inhaftierung und Misshandlung drohen. Weiter seien die in der Erst-
befragung geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwer-
deführers im Entwurf nicht gewürdigt worden. Dieser sei bisher nicht ärzt-
lich untersucht worden. Es müsse zwingend eine Diagnose abgewartet
werden.
A.g Die Rechtsvertretung reichte am 10. Oktober 2014 einen Arztbericht
B._______ vom (…) 2014 ein, worin beim Beschwerdeführer eine Hand-
gelenksverletzung, Husten, eine Posttraumatische Belastungsstörung und
eine Sehschwäche eines Auges diagnostiziert wurden. Gleichzeitig wurde
darauf hingewiesen, dass weitere ärztliche Abklärungen notwendig seien.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2014 – (persönlich am gleichen Tag aus-
gehändigt und eröffnet) – trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
ein, wies ihn nach Ungarn weg und forderte ihn auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid
keine aufschiebende Wirkung zukomme, und verfügte die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, es sei auf sein Asylgesuch ein-
zutreten und dieses materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne
vorsorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsge-
richt über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden
habe. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Beschwerdebegründung ist –
soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
E-6088/2014
Seite 4
D.
Mit Telefax vom 29. Oktober 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die
kantonalen Vollzugsbehörden an, gestützt auf Art. 56 VwVG den Wegwei-
sungsvollzug per sofort auszusetzen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. November 2014 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In der Replik vom 8. Dezember 2014 nahm die Rechtsvertretung dazu Stel-
lung. Gleichzeitig wurde ein [Arztbericht] vom (…) 2014 zu den Akten ge-
reicht. Am 10. Dezember 2014 wurde ein weiterer ärztlicher Bericht
B._______ vom (…) 2014 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
E-6088/2014
Seite 5
AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.1 Das BFM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen da-
mit, die ungarischen Behörden hätten ein Ersuchen des BFM um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung
seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Ungarn liege. Es bestünden
keine Hinweise zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle seiner Rück-
kehr nach Ungarn (mehr). Es gebe keine systematischen Mängel im unga-
rischen Asylsystem. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, ver-
füge Ungarn über eine ausreichende medizinische Versorgung. Es würden
keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Ungarn ihm eine medizinische Be-
handlung verweigern würde. Der Beschwerdeführer könne sich auch an
die ungarischen Behörden wenden, um eine solche zu beantragen. Das
BFM würde bei der Organisation der Überstellung seinem aktuellen Ge-
sundheitszustand Rechnung tragen, indem es Ungarn vor der Überstellung
über seine notwendige medizinische Therapie informiere.
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dazu im Wesentlichen ein, gestützt auf
das Urteil des BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 müsse im Falle
einer Überstellung nach Ungarn eine einzelfallgerechte Prüfung vorgenom-
men werden. Es würden bei ihm aufgrund seiner schlechten psychischen
und physischen Zustandes klare Hinweise für eine Verletzlichkeit vorlie-
gen, die von der Vorinstanz nicht entsprechend gewürdigt worden seien.
Der von der Vorinstanz aufgeführte theoretisch garantierte Zugang zum
E-6088/2014
Seite 6
Asylsystem für Dublin-Rückkehrer vermöge eine völkerrechtswidrige Inhaf-
tierung nicht auszuschliessen, da die diesbezüglichen gesetzlichen Grund-
lagen weiterhin bestünden. Gleichzeitig wird auf die Einschätzungen des
UNHCR und des Helsinki Komitees hingewiesen. Hinsichtlich der gesund-
heitlichen Beschwerden bestünden Hinweise dafür, dass Ungarn der Ver-
letzlichkeit des Beschwerdeführers nicht in angemessener Weise Rech-
nung tragen könne. Schliesslich wäre die Vorinstanz allenfalls dazu ange-
halten gewesen, den Wechsel des Verfahrens ausserhalb der Testphase
anzuordnen, um weitere medizinische Abklärungen abzuwarten.
3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Gleichzeitig führt sie unter Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 71932/12
vom 3. Juli 2014 aus, die Anordnung einer Asylhaft in Ungarn erfolge nicht
systematisch und setze eine individuelle Beurteilung voraus. Beim Be-
schwerdeführer handle es sich um einen Dublin-Rückkehrer. Als Inhaftie-
rungsgrund komme für ihn höchstens eine allfällige Behinderung des Dub-
lin-Verfahrens in Frage. Von einer solchen sei jedoch nicht auszugehen, da
das Dublin-Verfahren mit der Überstellung nach Ungarn enden werde. Das
BFM habe zudem die im Anschluss an den Entscheidentwurf vom 7. Okto-
ber 2014 durchgeführte ärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers
abgewartet und den ärztlichen Befund in seinem Entscheid gewürdigt. Es
gehe wie bereits dort ausgeführt davon aus, dass Ungarn über eine aus-
reichende medizinische Infrastruktur verfüge, um die Behandlung einer
posttraumatischen Belastungsstörung zu gewährleisten. Die in der Be-
schwerdeschrift angedeutete suizidale Neigung sei im vom Migrationsbe-
richt des Kantons C._______ erstellten Arztbericht vom (…) 2014 (recte:
[…] 2014) klar verneint worden. Sollte dennoch eine solche bestehen,
stehe dem Beschwerdeführer frei, allenfalls medizinische Hilfe in Ungarn
in Anspruch zu nehmen.
3.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, Ungarn sei nicht im Stande, der
besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
Das BFM stütze sich wiederum auf ihre eigene pauschale Einschätzung,
ohne sich damit inhaltlich auseinanderzusetzen. Gleichzeitig wird ein wei-
terer [Arztbericht] vom (…) 2014 eingereicht. Der Beschwerdeführer werde
demnächst einer Ultraschalluntersuchung unterzogen. Das von der Vo-
rinstanz zitierte EGMR-Urteil Nr. 71932/12 vom 3. Juli 2014 vermöge nicht
auszuschliessen, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Ungarn inhaf-
tiert werden könnte. Der Gerichtshof habe dort zwar ausgeführt, dass die
Asylhaft in Ungarn nicht mehr systematisch erfolge; jedoch würde diese bei
E-6088/2014
Seite 7
sogenannten Dublin-Rückkehrern noch immer praktiziert. Gemäss dem Ur-
teil des BVGer D-6089/2014 gelte die Rechtsprechung des EGMR (Urteil
Tarakhel vs. Schweiz Nr. 29217/12 vom 4. November 2014) auch für ver-
letzliche Personen und deren Überstellung nach Ungarn. Demnach sei
eine individuelle Zusicherung der ungarischen Behörden hinsichtlich Un-
terkunft sowie Zugang zur medizinischer Versorgung einzuholen. Das Ge-
richt werde um Präzisierung der Rechtsprechung des BVGer ersucht, ob
diese Zusicherungen erst "vorgängig der Überstellung" vorliegen müssen.
Wie stehe es mit der Überprüfbarkeit dieser individuellen Garantien?
Am 10. Dezember 2014 wird ein weiterer medizinischer Bericht vom (…)
2014 nachgereicht.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist der-
jenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde
(Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
E-6088/2014
Seite 8
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 in Ungarn
ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das BFM ersuchte deshalb die ungari-
schen Behörden am 25. September 2014 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die un-
garischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 3. Oktober
2014 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben und wurde
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E-6088/2014
Seite 9
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
5.2.1 Ungarn ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden,
dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf
die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen
mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie
vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.2.2 Ungarn hat sodann auf die unter anderem vom Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) am ungarischen
Asylsystem geübte Kritik reagiert und sowohl auf gesetzlicher Ebene als
auch in der Praxis die Behebung von Mängeln angekündigt beziehungs-
weise mit deren Umsetzung begonnen, wobei insbesondere der Verzicht
auf eine quasi-systematische Inhaftierung von Asylsuchenden und die ma-
terielle Prüfung der Asylgesuche von allen Personen, welche im Rahmen
des Dublin-Abkommens nach Ungarn überstellt werden (Dublin-Rückkeh-
rer), hervorzuheben sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht
(EGMR) ist in einem Urteil vom 6. Juni 2013 aufgrund dieser Verbesserun-
gen zum Schluss gekommen, asylsuchende Personen seien bei einer
Überstellung nach Ungarn gestützt auf das Dublin-Abkommen nicht einer
realen und individuellen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Be-
handlung ausgesetzt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed gegen Österreich
E-6088/2014
Seite 10
vom 6. Juni 2013, [Nr. 2283/12], § 106). Jüngere Entwicklungen in Ungarn
gaben indessen Anlass zu erneuter Kritik. Ein erheblicher Anstieg der Asyl-
gesuchszahlen führte offenbar zu einer spürbaren Verschlechterung der
Aufnahmebedingungen. Zudem traten am 1. Juli 2013 Änderungen des un-
garischen Asylgesetzes in Kraft, die eine neue rechtliche Grundlage für die
Inhaftierung von Asylsuchenden schafften (vgl. Hungarian Helsinki Com-
mittee [HHC], Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in
Dublin Procedures in Hungary, Mai 2014 [
note-on-asylum-seekers-in-detention-and-in-dublin-procedures-in-
hungary]). Diese Gesetzesänderungen stellen aus der Sicht der ungari-
schen Regierung die Umsetzung der Neufassung der Richtlinie
2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen, ins nationale Recht dar. Das UNHCR hat
demgegenüber kritisiert, Ungarn habe die Neufassung der Aufnahmericht-
linie, insbesondere die Berücksichtigung der speziellen Schutzbedürfnisse
von verletzlichen Personen (Art. 11 und 22 Neufassung Aufnahmerichtli-
nie), unvollständig übernommen (vgl. UNHCR, Comments and recommen-
dations on the draf modification of cerain migration-related legislative acts
for the purpose of legal harmonisation, 12. April 2013, S. 12, 23).
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil E-2093/2012
vom 9. Oktober 2013 – noch unter Geltung der Bestimmungen der Dublin-
II-VO – die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass die Dub-
lin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten
aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen würden (vgl. E-
2093/2012 E. 4.2), bekräftigt (vgl. BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45).
Es hat mit Blick auf die vergangene und die derzeit herrschende Situation
von Asylsuchenden in Ungarn das Vorhandensein systematischer Mängel
verneint, jedoch kam es analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-
Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum Schluss, dass sich die Vermutung,
Ungarn beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäi-
schen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise,
nicht ohne weiteres mehr aufrechterhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1
und 9.2). Die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstell-
ten Personen würden zwar nicht generell verhaftet, und es müsse auch
nicht davon ausgegangen werden, sie hätten im Allgemeinen keinen Zu-
gang zu einem ordnungsgemässen Asylverfahren, jedoch müsse von Am-
tes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine Überstellung dorthin zuläs-
E-6088/2014
Seite 11
sig sei, wobei der Zurechenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer be-
sonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu tragen sei (E-
2093/2012 E. 9 ff.).
5.2.4 Unter diesen Umständen ist die generelle Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die weiterhin bestehende Kritik
des UNHCR vermag daran nichts zu ändern.
5.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf seinen Gesundheits-
zustand und seine besondere Verletzlichkeit geltend, es dränge sich bei
ihm ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
(Ermessensklausel) auf.
Vorab ist dazu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vor-
bringen, wonach er von den ungarischen Behörden gezwungen worden
sei, ein Asylgesuch zu stellen und seine Fingerabdrücke abzugeben und
ausserdem beschimpft und geschlagen worden sei (vgl. Akte A16 S. 4 –
7), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen
Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen An-
trag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfah-
rensrichtlinie zu prüfen. Vielmehr gilt als erwiesen, dass der Beschwerde-
führer am 17. September 2014 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hat, in-
dessen dieses Land bereits nach wenigen Tagen und damit noch vor der
Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen hat. Den Akten
sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde in
seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur
Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Ungarn seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es können so-
mit keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, der Beschwerde-
führer hätte in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfah-
ren im Sinne des Dublin-Systems gehabt. Der Beschwerdeführer hat auch
keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Ungarn würde ihm
dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le-
bensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
E-6088/2014
Seite 12
schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er leide an verschiede-
nen gesundheitlichen Problemen. Im Arztbericht vom (…) 2014 seien bei
ihm verschiedene Leiden physischer und psychischer Art diagnostiziert
worden, wobei weitere Abklärungen angeordnet worden seien. In Anbe-
tracht seiner besonderen Verletzlichkeit und unter Berücksichtigung der
problematischen Situation von Asylsuchenden in Ungarn sei die von der
Vorinstanz vorgenommene Einzelfallprüfung keinesfalls rechtsgenüglich
und entspreche nicht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts. Der
blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem und die vermeintlich
ausreichende medizinische Versorgung entspreche nicht einer inhaltlichen
Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall.
5.3.1.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstel-
len, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termi-
nalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es
sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermas-
sen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem
sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstüt-
zung erwarten kann.
5.3.1.2 Wie den vorinstanzlichen Akten sowie den auf Beschwerdeebene
eingereichten medizinischen Unterlagen entnommen werden kann, wur-
den beim Beschwerdeführer anlässlich von mehreren Konsultationen im
B._______ Schulterschmerzen links, ein Vitamin-D-Mangel, einer Hand-
verletzung, Husten, eine Sehschwäche, ein Geburtsgebrechen (nur ein
Hoden) und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Ge-
mäss ärztlichem Bericht vom (…) 2014 wurde hinsichtlich der psychischen
Leiden festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich glaubhaft von aktuel-
ler Suizidälität und Suizidgedanken distanzieren können. Es bestünden
auch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung. In ei-
ner weiteren Konsultation im B._______ vom (…) 2014 wurde bei ihm eine
Operation am Unterarm als notwendig erachtet.
5.3.1.3 Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, hat
das BFM darin den zu diesem Zeitpunkt bekannten Gesundheitszustand
E-6088/2014
Seite 13
des Beschwerdeführers aufgeführt und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es
festgestellt, dass es bei der Organisation der Überstellung seinem aktuel-
len Gesundheitszustand Rechnung tragen würde. Zu diesem Zeitpunkt
hatte es auch keine Kenntnis davon, dass die Verletzung des Beschwer-
deführers an seinem rechten Handgelenk von einem Suizidversuch
stamme und der Beschwerdeführer suizidal sei, weshalb es keinen Anlass
hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit bestand
auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem
Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV).
5.3.1.4 Im Weiteren geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mit-
gliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichlinie); den An-
tragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe (inkl. Nötigenfalls psychologische Betreuung) zu ge-
währen (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor
noch vermag der Beschwerdeführer plausibel darzulegen, dass ihm die un-
garischen Behörden bislang medizinische Behandlung verweigert hätten
oder in Zukunft verweigern würden, zumal sich der Beschwerdeführer nur
kurze Zeit in Ungarn aufhielt. Überdies ist festzuhalten, dass die schweize-
rischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung be-
auftragt sind, nicht nur die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände informieren, son-
dern insbesondere auch seine gesundheitlichen Umständen respektive die
Möglichkeit allfälliger suizidaler Handlungen bei der Überstellung selber
gebührend berücksichtigen werden. Derartige Vorbereitungshandlungen
haben die zuständigen Vollzugsbehörden vorliegend mit dem in Auftrag ge-
gebenen Arztbericht vom (…) denn auch in die Wege geleitet.
Schliesslich ist im Weiteren anzumerken, dass das Bundesamt grundsätz-
lich über die Informationspflicht hinaus nicht gehalten ist, konkret abzuklä-
ren, wie und wo der Beschwerdeführer in Ungarn untergebracht würde. Die
im Anwendungsbereich der Dublin-II-VO in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Dublin-II-VO) festgelegten Modalitäten der Über-
stellung wurden im Verlaufe der Neufassung der Dublin-II-VO erheblich
ausgeweitet. In Art. 31 und 32 Dublin-III-VO, wird ausführlich geregelt, wel-
che Informationen dem zuständigen Mitgliedstaat zu übermitteln sind.
E-6088/2014
Seite 14
Diese eingehende Regelung dient dazu, den Schutz der Antragsteller zu
stärken (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien/Graz 2014, K2 zu Art. 31). Diese Bestimmungen sehen indes-
sen nicht vor, dass der überstellende Mitgliedstaat im zuständigen Staat
weitergehende Abklärungen vornimmt, zumal davon auszugehen ist, die-
ser halte die Aufnahmerichtlinie ein (vgl. auch Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4).
Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizida-
lität zum Zeitpunkt der Überführung des Beschwerdeführers nach Ungarn,
dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu ver-
pflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu voll-
ziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Dass ein unaus-
weichlich bevorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontier-
ten ausländischen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Be-
lastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und wäh-
rend der Überstellung nach Ungarn einer allfälligen zeitweiligen Ver-
schlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers medi-
kamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Im kon-
kreten Fall hat das BFM denn auch bereits im angefochtenen Entscheid
festgehalten, dass die ungarischen Behörden im Hinblick auf die Überstel-
lung über die notwendige medizinische Therapie informiert würden. Es ist
davon auszugehen, dass die Vorinstanz bei der Organisation und Durch-
führung der Überstellung dem gesundheitlichen Zustand des Beschwerde-
führers beim Vollzug der Wegweisung Rechnung tragen wird. Zudem
konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig
wäre oder eine Überstellung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
würde. Die gesundheitlichen Probleme sind in Berücksichtigung obiger
Ausführungen nicht von einer derartigen Tragweite, dass aus humanitären
Gründen von einer Überstellung nach Ungarn abgesehen werden müsste.
Die durch die medizinischen Informationen vom 9. Dezember 2014 festge-
stellte Notwendigkeit einer Augenkontrolle sowie einer Operation am Un-
terarm vermögen insgesamt weder die Feststellung einer Unzulässigkeit
noch einer Unzumutbarkeit im Sinne der Rechtsprechung zu rechtfertigen.
5.3.2 Nach dem Gesagten besteht kein konkretes und ernsthaftes Risiko,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen. Nebst der durch das Bundesamt beziehungsweise
die Vollzugsbehörden vorzunehmende Information Ungarns und dem Ein-
holen der entsprechenden Zusicherungen obliegt es ihm, und es ist ihm
E-6088/2014
Seite 15
nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht zuzumuten, seine spezifische
Situation und allfällige persönliche Schwierigkeiten bei den zuständigen
ungarischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, res-
pektive, sich bei Untätigkeit derselben im Bedarfsfall an die nächste Instanz
zu wenden.
Somit besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklausel von
Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Un-
garn bleibt der für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist
verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wieder auf-
zunehmen.
Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
Mit vorliegendem Entscheid wird sodann das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
E-6088/2014
Seite 16
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – die ge-
setzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
und der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fehlenden Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde sind erfüllt – sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6088/2014
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: