Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6089/2011
U r t e i l v om 1 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Afghanistan am
(…) verliess und über (…) am (…) in die Schweiz gelangte, wo er im
B._______ am 26. September 2011 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 10.
Oktober 2011 im B._______ auf Vorhalt hin zugab, in den Niederlanden
und später auch in Frankreich um Asyl nachgesucht zu haben,
dass für die Begründung des Asylgesuchs auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am Schluss der Befragung
gestützt auf dessen Aussagen und EURODACTreffern vom 29. Januar
2011 in den Niederlanden und vom 30. August 2011 in Frankreich das
rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Griechenlands,
Italiens, der Niederlande oder Frankreichs für das vorliegende
Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle nicht nach Griechenland
zurück, weil dieses Land keine Flüchtlinge aufnehme, falls er in Italien,
wo er daktyloskopisch erfasst und weggewiesen worden sei, behördlich
unterstützt werde, sei eine Rückkehr dorthin kein Problem, die
niederländischen Behörden hätten ihn nach der Ablehnung seines
Asylgesuchs nach Afghanistan weggewiesen und die französischen
Behörden seien auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hätten sich
geweigert, ihm eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen,
dass das BFM die Niederlande am 14. Oktober 2011 gestützt auf die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ersuchte,
dass die niederländischen Behörden diesem Ersuchen am 28. Oktober
2011 entsprachen und das Bundesamt dahingehend informierten, der
Beschwerdeführer sei in den Niederlanden unter den Personalien (…)
erfasst,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 – eröffnet am
3. November 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz in die Niederlande anordnete,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den
Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung
beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung der Frist – bis spätestens am 28. April 2012 zu erfolgen
habe,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf den Aufenthalt des
Beschwerdeführers und die Ablehnung seines Asylgesuchs in den
Niederlanden sowie auf die explizit erfolgte Zustimmung der
niederländischen Behörden zur Überstellung – auf die Zuständigkeit der
Niederlande für die Behandlung des Asylgesuches verwies,
dass das Bundesamt festhielt, der Beschwerdeführer habe keine
relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen
können,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch und deren Vollzug zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 8. November
2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung, ihr
Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende
Asylverfahren für zuständig zu erklären, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung (der Beschwerde) mit der Anweisung an die Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Italien (recte: in die Niederlande) bis zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen, und unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
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dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 10. November 2011
beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers und die Ablehnung seines
Asylgesuchs in den Niederlanden vor seiner Weiterreise nach Frankreich
und der Einreise in die Schweiz aufgrund dessen Aussagen sowie der
EURODACTreffer nicht bestritten ist,
dass bei dieser Sachlage entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO
die Niederlande für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers
zuständig ist,
dass die niederländischen Behörden dem Ersuchen des BFM um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst.
e DublinIIVO explizit zugestimmt haben, womit die Grundlage für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
und für dessen Überstellung in die Niederlande gestützt auf Art. 19 Abs. 1
DublinIIVO gegeben ist,
dass die Niederlande Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sind, und vorliegend keine
Hinweise darauf bestehen, die Niederlande würden sich nicht an ihre
völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass die Niederlande verpflichtet sind, über das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu befinden, und nichts darauf hindeutet, dieser Staat
würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht
gewährleisten,
dass auch kein konkreter Grund zur Annahme besteht, die
niederländischen Behörden würden den Beschwerdeführer ohne korrekte
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Prüfung seines in der Schweiz eingereichten Asylantrages in dessen
Heimatland zurückführen,
dass es vorliegend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihm drohe in den Niederlanden eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer auch nichts vorbringt, was das BFM hätte
veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass sich aus den Akten keine Hinweise auf ernsthafte gesundheitliche
Probleme psychischer oder physischer Natur des Beschwerdeführers
ergeben,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE E7221/2009
vom 10. Mai 2011),
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug in die Niederlande
ergeht (im Sinne von Beispielen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D5796/2011 vom 25. Oktober 2011, E4919/2011 vom 15. September
2011 und E3304/2011 vom 29. August 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung des
Beschwerdeführers in die Niederlande weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe erübrigt, weil diese
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung in die Niederlande im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde)
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig
werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb der Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der
allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: