B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6090/2010
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mongolei,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Juli
2010 / N (…).
E-6090/2010
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine mongolische Staatsangehörige aus
B._______ ([...]) – verliess gemäss ihren Ausführungen ihre Heimat am
24. Oktober 2008 und gelangte auf dem Landweg über Moskau mit ihrem
Pass nach D._______, für welches sie von Ende Oktober 2008 bis 28.
Februar 2009 ein Visum besass. Von dort aus reiste sie am 5. August
2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo sie am
9. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das
F._______wurde sie dort am 21. September 2009 befragt. Am 14. Juni
2010 fand die ausführliche Anhörung statt.
Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen geltend, ihr Mann sei ein (...) gewesen und habe, nachdem er
frisch von der (...) gekommen sei, mit zwei erfahrenen Kollegen in einem
Fall ermittelt, in welchem es um Vergewaltigung und Diebstahl gegangen
sei. Es habe sich um einen beziehungsweise mehrere Wiederholungstä-
ter gehandelt. Die Täter hätten den Mann der Beschwerdeführerin wie-
derholt gebeten, die Tat zu verharmlosen, damit sie eine leichte Strafe
bekämen, ihn auch zu Hause aufgesucht und ihm sogar ein Auto angebo-
ten. Als er sich geweigert habe, mit ihnen zu kooperieren, hätten sie ihn
am (…) ermordet. Drei von diesen Tätern, gegen die ihr Mann ermittelt
habe, hätten bedingte Strafen, einer (G._______) eine unbedingte Strafe
erhalten; zwei von ihnen seien nach D._______ geflüchtet. Die Be-
schwerdeführerin habe bei der Gerichtsverhandlung teilgenommen und
sei von den Tätern beziehungsweise von ihren Verwandten aufgefordert
worden, keine Hinterlassenenrente, die sie hätten zahlen müssen, einzu-
fordern. Sie hätten sie im Saal angreifen wollen, wobei sie ohnmächtig
geworden sei. Danach habe sie nur im ersten Monat eine Rente bekom-
men. H._______, einer der Täter, der eine bedingte Strafe erhalten habe,
habe sie mit seinen Freunden bedroht. So habe sie für diese Alkohol kau-
fen müssen, den sie dann bei ihr zu Hause getrunken hätten. Sie sei die
ganze Zeit geschlagen, beschimpft und am Telefon bedroht worden. Im
Jahre 2006 habe man versucht, sie und ihre Tochter mit dem Auto anzu-
fahren. Obschon sie sich mehrmals an die Polizei gewandt haben, habe
diese nichts unternommen. So habe sie im gleichen Jahr aus Angst, dass
ihrer Tochter etwas geschehe, diese an ein befreundetes Ehepaar (...) zur
Adoption frei gegeben. In der Folge sei sie zu (...) nach I._______ gezo-
gen. Als sie auch dort von den Männern gefunden und bedroht worden
E-6090/2010
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sei, habe sie sich zur Ausreise nach D._______ (zu dieser Zeit habe sie
noch nicht gewusst, dass die anderen Täter dorthin geflüchtet seien) ent-
schlossen und sich ein Arbeitsvisum besorgt. In D._______ sei sie von
einigen Männern, die am Mord an ihrem Ehemann beteiligt gewesen sei-
en, aufgesucht und bedroht und einmal vergewaltigt worden, weshalb sie
mit ihrem Freund, mit dem sie bereits die Mongolei verlassen habe, in die
Schweiz gekommen sei. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie
ein mongolisches Arztzeugnis ein.
B.
Im Hinblick auf die Durchführung eines Dublinverfahrens wurden die (…)
Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Dabei
stimmten sie am 3. Februar 2010 der Übernahme deren Freundes, mit
dem sie in die Schweiz gekommen ist, zu, lehnten jedoch die Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin ab, weil diese in D._______ nicht be-
kannt sei. Hinsichtlich des Freundes stellten die (...) Behörden fest, dass
er im Visumsantrag angegeben habe, mit einer anderen Frau verheiratet
zu sein.
C.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 (Poststempel: 17. Juni 2010) teilte der
Freund der Beschwerdeführerin – unter Einreichung eines Auszugs aus
dem Zivilregister – mit, er sei mit der Beschwerdeführerin von der Mongo-
lei nach D._______ gereist und habe dort mit ihr zusammen gelebt. Er sei
nicht verheiratet und habe keine Kinder. Beide möchten in der Schweiz
leben.
D.
Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 – eröffnet am 30. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, die Ausführungen der Beschwerdeführerin würden den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, und lehnte deren Asylge-
such vom 9. September 2009 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Auf die Begrün-
dung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
E.
Mit Eingabe vom 26. August 2010 liess die Beschwerdeführerin durch ih-
ren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, die Sache sei zur erneuten Anhörung und zur Beurtei-
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lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, andernfalls sei dem Rechtsver-
treter eine Frist zu einer ergänzenden Begründung zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte sie – unter Einreichung einer Fürsorgebestä-
tigung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, der
Bundesrat habe gemäss Art. 17. Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] ergänzende Verfahrensbestimmungen, um ins-
besondere der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen im
Verfahren gerecht zu werden, erlassen. Gestützt auf Art. 6 der Asylver-
ordnung vom 11. August über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sei
beim Vorliegen konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Ver-
folgung die Asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts
anzuhören. Gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) sei diese Vorschrift von Amtes wegen zu
beachten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2).
Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdeführerin bereits im Emp-
fangszentrum zu Protokoll gegeben, dass sie in D._______ beinahe ver-
gewaltigt worden sei. Dennoch habe das Bundesamt seine Pflicht miss-
achtet, die Anhörung zu den Asylgründen durch eine gleichgeschlechtli-
che Person durchführen zu lassen. Im Laufe der Anhörung habe die Be-
schwerdeführerin ausgesagt, in D._______ vergewaltigt worden zu sein,
sie habe dies bei der ersten Befragung nicht sagen können (vgl. A13/20,
Antwort 33). Nach der Pause sei dann eine Frau als Befragerin beigezo-
gen worden und der Befrager und der Hilfswerkvertreter hätten den Raum
verlassen. Die Befragerin habe zwei Fragen gestellt, wobei die Vergewal-
tigung in D._______ nicht angesprochen worden sei. Mit den sexuellen
Belästigungen in D._______ hätte die Beschwerdeführerin genügend
Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung gegeben, so dass
Art. 6 AsylV 1 klarerweise zur Anwendung hätte gelangen müssen. Dass
eine Frau ohne Dossierkenntnis ad hoc zum Stellen von zwei Fragen bei-
gezogen worden sei, sei als Alibiübung zu betrachten. Entsprechend ha-
be sie zum eigentlich wichtigen Thema keine Fragen gestellt. Auch das
Fehlen einer Hilfswerkvertreterin in diesem entscheidenden Moment sei
ein gravierender Mangel gewesen. Die Durchführung der Anhörung durch
einen Mann in Anwesenheit eines männlichen Hilfswerkvertreters wider-
spreche der gesetzlichen Vorgabe und ihrer Umsetzung in der Verord-
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nung. Daran ändere der Beizug einer Frau für zwei Fragen nichts. Damit
habe die Vorinstanz ihre Pflicht zu Durchführung der Anhörung durch
Frauen verletzt, weshalb die Folge dieser Missachtung die Kassation des
Entscheides und die Rückweisung der Sache zur erneuten Anhörung und
zur Neubeurteilung sei.
Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht an den vorliegenden
Protokollen festhalten wolle, ersuchte die Beschwerdeführerin um eine
angemessene Frist, um sich mit den vorgeworfenen Widersprüchen und
unglaubhaften beziehungsweise unlogischen Aussagen auseinanderzu-
setzen.
F.
Die zuständige Instruktionsrichterin verzichtete mit Verfügung vom
1. September 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies
die Beschwerdeführerin darauf hin, dass über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt des
Verfahrens befunden werde.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 10. September 2010 hielt das BFM an
seinen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im
Rahmen der Anhörung Andeutungen gemacht habe, in der Mongolei Op-
fer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein. In der Folge sei sie von
einem reinen Frauenteam zu diesen Vorbringen befragt worden, worauf
sie solche Übergriffe verneint habe. Damit sei der speziellen Situation von
Frauen im Verfahren Rechnung getragen worden.
H.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 16. September
2010 zur Replik zugestellt.
I.
Am 20. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellung-
nahme ein. Dabei stellte sie fest, dass die Vernehmlassung an den Rü-
gen in der Beschwerde vorbeiziele. Zwar habe sie tatsächlich die sexuel-
len Aufforderungen der Männer in der Mongolei in der Befragung nicht als
solche bezeichnet, sondern sie nur allgemein als Beschimpfungen beti-
telt. Sie habe aber in der Befragung eine Beinahe-Vergewaltigung in
D._______ geltend gemacht. Damit habe es genügend Hinweise auf eine
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frauenspezifische Verfolgung gehabt. Dies sei in der Vernehmlassung ig-
noriert worden. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Befra-
gung durch ein reines Frauenteam nach den Andeutungen der Be-
schwerdeführerin, in der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen ge-
worden zu sein, trage der speziellen Situation von Frauen im Verfahren
Rechnung. Dem sei jedoch zu widersprechen, da es sich, (wie bereits in
der Beschwerde dargelegt) um eine Alibiübung gehandelt und die ad hoc
beigezogene Frau ohne Dossierkenntnis lediglich zwei Fragen gestellt
habe. Daher halte sie an ihren Anträgen in der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Im vorliegenden Fall ist eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1, sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV wird die asylsuchen-
de Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete
Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechts-
spezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt
stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Das Ge-
schlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als
Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt
werden. Art. 6 AsylV 1 ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs,
mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass asylsuchende Per-
sonen ihre Vorbringen angemessen vortragen, das heisst konkret erlitte-
ne Übergriffe möglichst frei und unbeeinträchtigt von Schamgefühlen
schildern können. Gleichzeitig dient sie dazu, die Richtigkeit der Sach-
verhaltsabklärung zu gewährleisten. Da diese Schutzvorschrift nicht bloss
ein Recht der asylsuchenden Person beinhaltet, eine solche Befragung
zu verlangen, sondern die Behörde dazu verpflichtet, in der vorgesehe-
nen Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen, ist sie
von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-1643/2008 vom 7. Februar 2011 E. 3.1 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 2 E. 5.).
3.2. Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin an der Erstbefragung genügend konkrete Indizien, welche als "Hin-
weise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen
Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entspre-
chenden Vorkehren für die Anhörung hätten Anlass geben müssen. So
machte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Befragung im Emp-
fangszentrum geltend, die Männer seien in D._______ zu ihr nach Hause
gekommen, als sie gerade am Bügeln gewesen sei, hätten sie mit dem
Bügeleisen am Bein verbrannt und versucht, sie zu vergewaltigen (vgl.
A1/13, S. 7). Dessen ungeachtet wurde die Beschwerdeführerin am
14. Juni 2010 im Beisein eines Protokollführers und eines Hilfswerkvertre-
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ters angehört. Sogar als die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussag-
te, die Männer hätten sie in D._______ zu Hause aufgesucht, als sie al-
lein gewesen sei und am inneren Oberschenkel (nach Korrektur: Unter-
schenkel) verbrannt und vergewaltigt, und wie sie sich danach gedemü-
tigt gefühlt habe, wurde die Befragung im Beisein von zwei Männern fort-
gesetzt. Auch fügte die Beschwerdeführerin hinzu, dass sie sich bei der
ersten Befragung geschämt habe, dies zu erzählen (vgl. A13/20, Antwort
33). Erst nach der Pause wurden der Beschwerdeführerin durch eine
Frau zwei Fragen gestellt (Fragen 74 und 75), die sich aber lediglich auf
ihre vorherige Aussage (Antwort 68) bezogen, bei welcher es um das
willkürliche und gewalttätige Verhalten der Männer in der Mongolei ging.
Dabei verneinte die Beschwerdeführerin, dort vergewaltigt worden zu
sein. Die Vergewaltigung in D._______ wurde nicht thematisiert. Dies
obwohl sie diese im Zusammenhang zu den Fluchtgründen aus der Mon-
golei stellte. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend in ihrer Beschwerde
darauf hinwies, war die ad hoc beigezogene Frau mit dem Dossier offen-
sichtlich nicht vertraut, sonst hätte sie die zuvor explizit angeführte Ver-
gewaltigung in D._______ angesprochen. Gemäss herrschender Praxis
hätte ein reines Frauenteam aufgeboten werden und die Befragerin hätte
sich vor der Befragung mit dem Dossier auseinandersetzen müssen, um
in der Lage zu sein, die für die richtige und vollständige Sachverhaltsfest-
stellung geeigneten Fragen zu stellen. Befremdend erscheint in diesem
Zusammenhang, dass die geschilderte Vergewaltigung in D._______ in
der angefochtenen Verfügung nicht einmal im Sachverhalt erwähnt wur-
de, was auch darauf hinweist, dass sich das BFM mit dieser Thematik
nicht befasst hat. Damit hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführerin verletzt. Der Einwand der Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung, wonach die Beschwerdeführerin nach deren Andeutungen, in
der Mongolei Opfer von sexuellen Übergriffen geworden zu sein, durch
ein reines Frauenteam befragt worden sei, womit man der speziellen Si-
tuation von Frauen im Verfahren Rechnung getragen habe, kann nicht
gehört werden, zumal es hier nicht nur um die Belästigungen in der Mon-
golei, sondern auch um eine geltend gemachte Vergewaltigung in
D._______ ging. Zudem wurde diese Vergewaltigung unmissverständlich
im asylrechtlich relevanten Kontext geltend gemacht, da die Beschwerde-
führerin angab, dass die Männer offenbar von G._______, von der Mon-
golei aus beauftragt worden seien, die Beschwerdeführerin zu liquidieren
(vgl. A1/13, S. 7 und A13/20, S. 5). Daher gehen die Erwägungen in der
Vernehmlassung an der diesbezüglichen Rüge in der Beschwerde vorbei.
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3.3. Damit ergibt sich, dass das Bundesamt dadurch, dass es die Be-
schwerdeführerin trotz klarer Hinweise auf eine asylrechtlich relevante,
geschlechtsspezifische Verfolgung bereits in der Summarbefragung,
nicht durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anhören liess,
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt hat.
4.
4.1. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des da-
raufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus
prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch mög-
lich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer oder
die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer-
deinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf
Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Ver-
letzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife
durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt wer-
den kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
4.2. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht richtig und voll-
ständig festgestellt worden. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfah-
rens sein, für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zu sorgen, wenn im vorinstanzlichen Verfahren die erforderlichen
Sachverhaltsabklärungen unterblieben. Vorliegend ist es insbesondere
nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, die vom BFM pflichtwidrig
unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauen-
team nachzuholen. Diese Abklärungen überschreiten in ihrem Umfang
und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Auf-
wand. Demzufolge kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene
nicht geheilt werden. Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht
insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführerin andern-
falls eine Instanz verloren ginge.
4.3. Nach dem Gesagten erscheint es sachgerecht, das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die nötigen Massnahmen (Anhö-
rung der Beschwerdeführerin durch ein reines Frauenteam) vornimmt und
die Sache im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides ei-
ner rechtlichen Würdigung unterzieht. Die Beschwerde ist infolgedessen
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
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Seite 10
5.
5.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist damit als gegenstandslos zu betrachten.
5.2. Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsie-
gens eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Seitens der Rechtsvertretung liegt keine Kostennote vor. Aufgrund der
Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch hinreichend zuverlässig ab-
schätzen, und die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren auf-
grund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13
VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM
anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren ei-
ne Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 800.-
(inkl. Auslagen und allfälliger Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6090/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Juli 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung im Sinne der
Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: