Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E6090/2011
U r t e i l v om 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 31. Oktober
2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2009
verliess und am 12. April 2009 nach B._______ gelangte, wo er
gleichentags um Asyl nachgesucht habe,
dass sein Gesuch und eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen
worden seien,
dass er B._______ am 2. September 2011 verlassen habe und über
C._______ und D._______ am 3. September 2011 in die Schweiz
gelangte, wo er am 4. September 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 23. September 2011 im EVZ F._______ die
Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zu
seinem Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines
Heimatstaates respektive B._______ befragte,
dass ihm im Verlauf der Befragung und im Anschluss daran im Hinblick
auf eine allfällige Zuständigkeit B._______ für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, er sei grundsätzlich einverstanden nach
B._______ zurückzukehren, sofern ihm die schweizerischen
Asylbehörden garantieren würden, dass sein Asylgesuch in B._______
neu überprüft und er nicht weiter im Ungewissen gelassen werde,
ansonsten er wieder in die Schweiz zurückkehren würde,
dass für den Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann,
dass das BFM am 27. Oktober 2011 die Behörden von B._______ um
Wiederaufnahme (take back) des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18.
Februar 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO) ersuchte und dieselben am 28.
Oktober 2011 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.
16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach
B._______ wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und
festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung,
dass es festhielt, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck
Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass der
Beschwerdeführer am 14. (recte: 12.) April 2009 in B._______ um Asyl
nachgesucht habe,
dass die Behörden von B._______ am 28. Oktober 2011 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e DublinIIVO einer Übernahme des
Beschwerdeführers zugestimmt hätten,
dass bei dieser Sachlage B._______ gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen (DublinAssoziierungsabkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR
0.142.392.68, DAA], DublinIIVO und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVODublin]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei,
dass dem Beschwerdeführer am 23. September 2011 das rechtliche
Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit geltend
gemacht habe, dass er unter der Bedingung, dass ihm die Schweiz
verspreche, dass sein Asylgesuch in B._______ nochmals neu überprüft
werde, einverstanden sei dorthin zurückzukehren, ansonsten werde er
wieder in die Schweiz zurückkehren,
dass es den Behörden von B._______ obliege, über eine allfällige
Wiedererwägung zu entscheiden, zumal die Schweizer Behörden keine
Kompetenz hätten, in dieser Sache ein Versprechen abzugeben,
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dass diese Ausführungen jedoch nicht geeignet seien, um die
Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
von B._______ zu widerlegen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 28. April 2012 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdeführers nach B._______ bestehen würden, weshalb der
Vollzug der Wegweisung nach B._______ zulässig sei,
dass zudem weder die in B._______ herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass demzufolge der Vollzug der Wegweisung nach B._______ auch
zumutbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2011 – Datum
Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 31. Oktober 2011 erhob und sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das BFM sei
anzuhalten, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG)
des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, die
Eröffnung jedoch frühestens am 2. November 2011 erfolgte,
dass die Beschwerdefrist mit der Eingabe vom 7. November 2011 (Datum
Poststempel) ohne weiteres eingehalten wurde,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab
auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht, dass der
Beschwerdeführer am 12. April 2009 in B._______ ein Asylgesuch
eingereicht hat,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
B._______, welches aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (vgl.
vorstehend S. 3), DublinAssoziierungsabkommen sowie DublinIIVO
und der DVODublin (vgl. insbesondere Art. 10 Abs. 1 DublinIIVO) als
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, zu
prüfen sein werden,
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dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in
B._______ bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde (vgl. A15/1) und er
kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung hätte, B._______ gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. e DublinIIVO weiterhin für das Verfahren der Beschwerdeführers
bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4
DublinIIVO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4),
dass B._______ Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach B._______ sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, unter der Bedingung, dass
die Schweizer Asylbehörden verspreche würden, dass sein Asylgesuch in
B._______ nochmals überprüft werde, sei er einverstanden, nach
B._______ zurückzukehren, die Zuständigkeit B._______ zur
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens offensichtlich nicht
zu widerlegen vermag,
dass ebenso offensichtlich seine Ausführungen zu der allgemeinen
Sicherheitslage in Afghanistan und der Hinweis auf die Verletzung seines
Bruders wegen eines Selbstmordattentäters nicht gegen seine
Überstellung nach B._______ sprechen,
dass auch der Aufenthalt von H._______ in der Schweiz keinen Grund für
einen Selbsteintritt der Schweiz darstellt, da es sich dabei nicht um ein
Familienmitglied oder einen Familienangehörigen handelt, zu dem eine
Abhängigkeit besteht (vgl. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 DublinIIVO und
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass insgesamt weder Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
EMRK garantierten Rechte durch B._______ noch humanitäre Gründe
nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegen, die für einen Selbsteintritt im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO sprechen,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach B._______ der Systematik
des DublinVerfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren
in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt –
entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass demnach im Rahmen des DublinVerfahrens systembedingt kein
Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts besteht, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: