B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6091/2014
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Roland Knutti, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Syrien am
1. Oktober 2011 und gelangte am 18. Januar 2012 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2012 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstätten zur Person befragt. Die Vor-
instanz hörte ihn am 3. Oktober 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte der Beschwerdeführer geltend, sein Vater sei ein Ajnabi.
Seine Mutter besitze die syrische Staatsangehörigkeit. Er selbst habe
keine Staatsangehörigkeit und sei ebenfalls ein Ajnabi. Von den syrischen
Behörden habe er einen Beleg erhalten, mit welchem er die syrische Iden-
titätskarte hätte beantragen können, was er indes nicht getan habe. Er
stamme aus dem Dorf B._______ bei C._______ in der Provinz
D._______. Aufgewachsen sei er vorwiegend in E._______. Im Jahre 1995
sei die Familie von E._______ nach C._______ zurückgekehrt. Nachdem
sein Vater im Jahre 2002 gestorben sei, sei er – der Beschwerdeführer –
für die Familie verantwortlich geworden. Beruflich habe er sich oft in
E._______ und ab Mitte des Jahres 2010 in F._______ aufgehalten. Er sei
Sympathisant der Yekiti-Partei. Zwischen August und September 2011
habe er in G._______ an mehreren Kundgebungen für die Freiheit der Kur-
den teilgenommen. Er sei von Kurden, die ihn gekannt hätten, bei der Po-
lizei denunziert worden beziehungsweise habe ihn die Polizei auf Videos
erkannt, weshalb er von ihr zweimal zu Hause gesucht worden sei, wie
übrigens viele andere der etwa 100 Teilnehmenden auch. Die Polizei habe
verlangt, dass er sich bei ihr melde. Nachdem er zum ersten Mal gesucht
worden sei, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt. Er habe Angst
vor einer "politischen Beschuldigung" gehabt und sich deshalb zur Aus-
reise entschieden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung, ei-
nen Ajnabi-Ausweis des Vaters sowie ein handgeschriebenes Dokument
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 18. September 2014 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufigen Aufnahme
an.
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C.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei gutzuheissen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der un-
terzeichnende Rechtsanwalt als amtlichen Beistand zu bestellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 wies die Instruktionsrichte-
rin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und setzte dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Diesen bezahlte er am
4. November 2014 fristgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet – bereits mit
Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 ist die Aussichtslosigkeit er-
kannt worden – und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterun-
gen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
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Seite 4
4.
4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Abs. 3).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaub-
haftmachung von Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den erwähnten Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht standhielten. Er habe widersprüchlich, unsubstanziiert und der Logik
zuwiderlaufend ausgesagt. So habe er sich unterschiedlich zu seinen
Wohnorten, dem Ort, wo er von der Polizei gesucht worden sei, und be-
züglich der Person, die ihn über das polizeiliche Vorsprechen orientiert
habe, geäussert. Auch habe er unvereinbare Angaben gemacht zur Art, wie
er anlässlich der Demonstrationen erkannt worden sei. Diesbezüglich
seien sowohl die geltend gemachte Denunziation durch Kurden, als auch
das Erkennen auf Videos durch die Polizei als blosse Vermutungen zu be-
zeichnen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer die Teilnahme an
den Demonstrationen oberflächlich und unsubstanziiert geschildert. Ferner
habe er nicht nachvollziehbar und logisch dargelegt, weshalb er F._______
verlassen und sich einige Zeit bei einem Freund in H._______ aufgehalten
habe. Gemäss seinen Angaben sei er in F._______ nicht angemeldet ge-
wesen und H._______ liege im Gegensatz zu F._______ ganz in der Nähe
von C._______. Weiter widerspreche es der Logik, dass der von der syri-
schen Polizei gesuchte Beschwerdeführer von der Heimatregion
F._______ nach I._______ gefahren sei, um von dort in die Türkei auszu-
reisen, wenn die syrisch-türkische Grenze nur wenige Kilometer vom Hei-
matort entfernt liege. Schliesslich habe er sich unvereinbar darüber geäus-
sert, ob er Verwandte im Irak habe oder nicht.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststel-
lung. Ihm seien anlässlich der Befragung keine ergänzenden und vertieften
Fragen gestellt worden.
Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Un-
vollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff.).
Anlässlich der Anhörung wurden dem Beschwerdeführer zur Teilnahme an
den Demonstrationen konkrete wie auch offene Fragen gestellt. Bei der
Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdeführer, im Rah-
men seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) sowie Substantiierungslast
(Art. 7 AsylG), alle Asylgründe umfassend und detailliert zu nennen. Weiter
wurde er am Ende der Anhörung sinngemäss gefragt, ob er alles habe sa-
gen können, was gegen eine Rückkehr nach Syrien spreche. Dabei wie-
derholte er, er könne nicht in seinen Heimatstaat zurück, da es dort sehr
schwierig sei. Neues führte er nicht an. Dabei hat er sich behaften zu las-
sen. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung geht somit
fehl.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Massstab
des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletze damit Bun-
desrecht.
Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
habe von der Geburt bis zur Ausreise in seinem Dorf gelebt. Weiter führte
er an, er habe während fünf Jahren die Primarschule in E._______ besucht
(Akten SEM A4/12 F 1.17.04) und sich später immer wieder einige Zeit dort
aufgehalten, um zu arbeiten (Akten SEM a.a.O. F 2.01). Bei der Anhörung
legte er dar, er habe wegen seiner Arbeit hauptsächlich in E._______ ge-
lebt. Während der Ferien sei er immer wieder ins Dorf zurückgekehrt (Ak-
ten SEM A12/13 F.10). Sodann sagte er aus, er habe die Primarschule in
E._______ besucht (Akten SEM a.a.O. F13). Nachdem sein Vater ungefähr
im Jahre 1995 seine Stelle gekündigt habe, sei die Familie ins Dorf zurück-
gekehrt. Wegen der Arbeit habe er – der Beschwerdeführer – sich immer
wieder in E._______ aufgehalten (Akten SEM a.a.O. F14). Weiter führte er
an, in F._______ habe er sich nur unter der Woche aufgehalten und am
Wochenende sei er nach C._______ zurückgekehrt (Akten SEM a.a.O.
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Seite 6
F16). In Anbetracht dieser Aussagen und insbesondere des summarischen
Charakters der Erstbefragung können dem Beschwerdeführer in Bezug auf
seinen Wohnort keine unstimmigen Aussagen vorgehalten werden. Inso-
weit hat die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig
angewendet.
Die weitere vorinstanzliche Würdigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ist
indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Ein-
zelnen ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert, nicht nachvollziehbar
sind und der Logik des Handelns widersprechen, mithin insgesamt un-
glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird,
ist nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen
Licht erscheinen zu lassen. Die Aussagen im Zusammenhang mit den De-
monstrationen, der darauf folgenden Suche nach dem Beschwerdeführer
sowie die Ausreisemodalitäten bilden den Kernpunkt der Asylbegründung.
Diesbezüglich dürfen vom Beschwerdeführer ohne weiteres übereinstim-
mende, konkrete sowie substantiierte Angaben erwartet werden, die auch
den Eindruck zu vermitteln vermögen, der Betroffene berichte dabei über
selbst Erlebtes. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen An-
sicht und mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass dies vorliegend offen-
sichtlich nicht erfüllt ist. Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit den
allgemeinen Ausführungen zur Problematik von Befragungen, Übersetzun-
gen, der Protokollierung und dem Umstand, dass zwischen der Erstbefra-
gung und der Anhörung eineinhalb Jahre vergangen sind sowie dem sinn-
gemässen Wiederholen seiner Vorbringen und dem Festhalten an deren
Tatsächlichkeit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz insgesamt zu Unrecht auf
Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Solches ist aufgrund der bestehenden
Akten auch nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge erweist sich insoweit als
nicht zutreffend.
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen – sowie unter Verweis auf die
Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2014 – ergibt sich, dass die Vor-
instanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht ab-
gelehnt hat.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
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Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde vorliegend zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alter-
nativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges
Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den
Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Verfahrenskosten werden beglichen durch den am 4. No-
vember 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Barbara Balmelli
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