Abtei lung V
E-609/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher
Beratungsstelle für Asylsuchende
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-609/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – irakischer Staatsangehöriger und
jüdischer Kurde aus B._______ (Provinz Suleimaniya) – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge circa um den 14. November
2008 verliess und über die Türkei und Frankreich unter Umgehung der
Grenzkontrolle am 6. Dezember 2008 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags im Transitzentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2008 im Transitzentrum
D._______ befragt und am 24. Dezember 2008 in Anwendung von Art.
29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM einlässlich zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, sich politisch nicht betätigt
und mit seinem Cousin ein Video-CD-Geschäft in E._______ geführt
zu haben,
dass er bis drei Tage vor der Abreise aus seinem Wohnort, weder mit
der Polizei, dem Militär oder sonst irgendeiner Organisation Probleme
gehabt habe,
dass ihn damals sein Bruder im Geschäft in E._______, mit dem Auto
abgeholt habe und sie unterwegs nach Hause in einem Laden einen
Halt gemacht und Bier getrunken hätten,
dass ein Landcruiser mit bärtigen Islamisten vorbeigefahren, wieder
zurückgekehrt und mehrmals hin und her gefahren sei, wobei die
Männer ihn und seinen Bruder beobachtet hätten,
dass er und sein Bruder Angst bekommen hätten, von den Männern
angegriffen zu werden, weshalb sie schnell weggefahren seien,
dass sie von diesen Männern im Landcruiser verfolgt, jedoch nicht
erwischt worden seien, so dass sie nach Hause hätten zurückkehren
können,
dass in der gleichen Nacht ein Schulkollege, der sich bei der
F._______ aktiv betätigt habe, zu ihm gekommen sei und ihm
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mitgeteilt habe, dass ihn die Islamisten beschuldigten, für den
israelischen Mossad zu arbeiten,
dass die iranischen Behörden den Islamisten Geld gegeben und diese
beauftragt hätten, ihn in den Iran zu entführen, weshalb er am
nächsten Tag zu einer Tante seiner Mutter gefahren sei und sich dort
während sechs Wochen bis zur Ausreise versteckt habe,
dass zwei Schwestern und sechs Brüder in Israel leben würden, er
jedoch dorthin nicht gehen wolle, weil er damit seine Eltern und seinen
Bruder gefährden würde und zudem seine Familie für ihn Europa
ausgewählt habe,
dass er am 25. November 2008 von Frankreich herkommend an der
Grenze zur Schweiz von den Grenzwachbehörden in Basel - St. Louis
angehalten und gleichentags wieder nach Frankreich abgeschoben
wurde, weil er sich dort vorher während etwa zehn Tagen aufgehalten
habe,
dass er erneut am 6. Dezember 2008 in die Schweiz kam und hier
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass die französischen Behörden am 12. Dezember 2008 einem Rück-
übernahmebegehren der Schweiz vom gleichen Tag zustimmten (vgl.
A8),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 24.
Dezember 2008 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückführung
nach Frankreich gewährt wurde, wozu er im Wesentlichen geltend
machte, er wolle nicht nach Frankreich zurückgeführt werden, weil er
sich in der Schweiz wohl fühle (vgl. A12, S. 10),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2009 – gleichentags
eröffnet und persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 34 Abs.
2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorausset-
zungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Frankreich als
sicheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor
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der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und jenes Land die
Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe,
dass der Beschwerdeführer weder Personen, zu denen er eine enge
Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz habe,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
erfülle, zumal der Beschwerdeführer von seiner geltend gemachten
Bedrohung nur indirekt, durch einen Freund erfahren habe und
bezeichnenderweise dessen Informationsquelle nicht gekannt,
sondern lediglich vermutet habe,
dass die Behauptung, lediglich er und sonst niemand aus seiner
Familie sei ins Fadenkreuz der Islamisten geraten, geradezu
abenteuerlich und unglaubhaft anmute,
dass schliesslich die Begründung, weshalb er nicht nach Israel
gegangen sei, wie die Mehrheit seiner Geschwister, nicht stichhaltig
erscheine, weshalb in Gesamtwürdigung der Vorbringen davon
auszugehen sei, dass es sich hier um ein Konstrukt handle und seine
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erkennbar sei,
dass keine Hinweise bestehen würden, wonach in Frankreich kein
effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
bestehe,
dass auch keine anderen Gründe gegen die Rückschaffung des Be-
schwerdeführers nach Frankreich sprächen,
dass daher die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt
seien und auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Frankreich schliessen lassen würden, zumal Frankreich
effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete
und das Land einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zuge-
stimmt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Januar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
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und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei zwecks Eintretens
auf das Asylgesuch vollumfänglich aufzuheben und zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass eventualiter die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung
mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführt, er gehöre einer
religiösen Minderheit der jüdischen Kurden an und sei der Gewalt der
Mehrheit schutzlos ausgeliefert,
dass er am 2. Dezember 2008 ein Gesuch für eine Emigration nach
Israel gestellt habe (...) und Ende Februar 2009 eine positive Antwort
erwarte,
dass ihm in Frankreich eine Abschiebung in sein Heimatland drohe,
dass bei einer Abschiebung nach Frankreich sein Verfahren um
Weiterwanderung nach Israel neu eingeleitet werden müsste,
dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Ergwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1, S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
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Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frank-
reich aktenkundig und unbestritten ist,
dass Frankreich – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten
– zuletzt am 14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) vom
Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Frankreich zurückkehren kann, da dessen Be-
hörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 12. Dezember 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme ausdrücklich zugesichert
haben,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Frankreich im Falle des Beschwerdeführers den
Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der Beschwerdeführer nie behauptete, er hätte zur Schweiz enge
Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Frankreich hat (Botschaft des Bundesrates zur Ände-
rung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884; dem-
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gegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O. S. 6884),
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber
den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der
Eintretensfrage enthält,
dass die angebliche Beschuldigung des Beschwerdeführers der
Zusammenarbeit mit der Mossad und dessen plötzliche Gefährdung
durch die Islamisten unglaubhaft ist, da, er sich politisch nicht betätigt
und bis anhin gemäss eigenen Aussagen ein ruhiges Leben geführt
haben soll,
dass sodann der Beschwerdeführer lediglich durch Dritte erfahren
haben will, dass man ihn in den Iran entführen wolle, weshalb die
Zuverlässigkeit einer solchen Informationsquelle zweifelhaft ist,
dass es im Übrigen für die Islamisten ein leichtes gewesen wäre, den
Beschwerdeführer an seinem Wohnort ausfindig zu machen, zumal er
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angab, es handle sich um eine Kleinstadt, wo jeder jeden kenne (vgl. A
12, S. 6, Antwort 26),
dass es sich damit erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2009 näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Frankreich
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des Be-
schwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
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zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Frankreich offensichtlich nicht
an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits
oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen
ist,
dass weder die in Frankreich herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers nach Frankreich sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frank-
reich schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die französischen Behörden
die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom BFM angeordnete Vollzug der Weg-
weisung als rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 – 4),
dass es sich bei der (...) um eine internationale Organisation handelt,
die auch in Frankreich ihre Vertretung hat, weshalb der
Beschwerdeführer sein Verfahren auch dort weiterführen
beziehungsweise den Entscheid für seine allfällige Weiterreise nach
Israel abwarten kann,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden
ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumula-
tiven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu
erfolgen hat. Ein Wegweisungsvollzug in andere Länder - namentlich
nach Irak - ist ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten, (per Telefax zu den Akten
Ref.-Nr. N (...))
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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