B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-609/2020
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch
(kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Januar 2020 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführer ersuchten am 30. Januar 2018 um Asyl in der
Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. März 2018 und der
Anhörung vom 19. Dezember 2019 führte A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) im Wesentlichen aus, sie sei in G._______ geboren,
dort aber nicht registriert worden. Sie sei staatenlos und gehöre der Ethnie
der Roma an. Im Alter von 14 oder 15 Jahren sei sie zusammen mit ihren
Eltern nach Italien gereist, wo sie 25 oder 26 Jahre gelebt habe. Im Jahr
1988 habe sie religiös geheiratet. Nach Italien habe sie sich in Frankreich,
Belgien, Spanien, wieder in Italien und danach in Deutschland aufgehalten.
Am 30. Januar 2018 sei sie mit ihrem Ehemann und sieben der elf gemein-
samen Kinder in die Schweiz eingereist. Sie sei Analphabetin, habe die
Schule nie besucht und keinen Beruf erlernt. Sie habe sich von ihrem Ehe-
mann getrennt und wohne mit ihren fünf minderjährigen Kindern zusam-
men. Ihre Eltern sowie zwei Brüder und eine Schwester respektive zwei
Schwestern würden in Deutschland leben, eine Schwester in England, eine
Schwester in Belgien respektive zwei Schwestern in Italien, zwei Söhne in
der Schweiz, ein Sohn und eine Tochter in Frankreich und zwei Töchter in
Italien. Sie seien in die Schweiz gekommen, damit ihre Kinder die Schule
besuchen könnten und sie arbeiten könne. Ihr Sohn C._______ leide an
einer Lebererkrankung und sie habe ein Augenleiden sowie Probleme mit
dem Herz, dem Blutdruck und dem Cholesterinspiegel.
Die Beschwerdeführerin reichte Geburtsurkunden von drei ihrer Kinder,
eine Familienbescheinigung des Vereins "Opera Nomadi", unvollständige
Roma-Ausweise von vier ihrer Kinder, Visitenkarten sowie einen deutschen
Führerschein ihres Ehemannes (alles in Kopie) ein.
B.
Am 19. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin Bescheinigungen
der (…) von H._______ ihrer fünf Kinder ein.
C.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 (eröffnet am 27. Januar 2020) trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte
ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
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D.
Mit Eingabe vom 31. Januar 2020 erhoben die Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragen teilweise die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung. Es sei die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung festzustellen und die Beschwerdeführer seien vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung,
Schulbeurteilungen der fünf Kinder, zwei Arztberichte des (…) vom 30. Ja-
nuar 2020 sowie ein Schreiben des (…) vom 1. Dezember 2019 betreffend
die Sozialhilfebeiträge ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
4.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
5.
5.1 Als Asylgesuch gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
ersucht. Die Praxis geht dabei von einem weiten Verfolgungsbegriff aus;
neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen sind auch Wegweisungshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG (SR 142.20)
umfasst, sofern diese von Menschenhand geschaffen wurden (vgl. bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 und seither konstante Praxis). Die
Voraussetzungen von Art. 18 AsylG sind namentlich dann nicht erfüllt,
«wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizini-
schen Gründen eingereicht» wurde. Ist dies der Fall, so wird nach Art. 31a
Abs. 3 AsylG auf das Gesuch nicht eingetreten.
5.2 Die Vorinstanz hat in der Verfügung zutreffend festgestellt, dass kein
Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliegt. Die Beschwerdeführerin
selbst hat in der Befragung und der Anhörung erklärt, aufgrund ihrer ge-
sundheitlichen Probleme und derjenigen ihres Sohnes C._______ in die
Schweiz gekommen zu sein. Zudem erhoffe sie sich in der Schweiz eine
schulische Ausbildung für ihre Kinder sowie die Möglichkeit einer berufli-
chen Tätigkeit für sich. Probleme mit den Behörden oder mit Drittpersonen
habe sie in Serbien keine gehabt. Somit hat sie in ihrem Gesuch weder
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eine Verfolgung noch eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Serbien gel-
tend gemacht. Die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Ausgrenzung
der Roma in Serbien ändert nichts an der Rechtmässigkeit des Nichtein-
tretens. Eine nichtstaatliche Verfolgung ist nur dann von flüchtlingsrechtli-
cher Relevanz, wenn der Heimatstaat keinen adäquaten Schutz bieten
kann. Von einem hinreichenden Schutz ist auszugehen, wenn die be-
troffene Person Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutz-
infrastruktur hat und die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist. Der Bundesrat hat Serbien als ver-
folgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe country") im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. Anhang 2 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht die
gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung
nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet
ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb
diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter
Hinweise umgestossen werden kann. Solche Anhaltspunkte lassen sich
den Akten nicht entnehmen; die Beschwerdeführerin verweist lediglich auf
die allgemeine Lage der Roma in Serbien. Die Schwelle zur Kollektivver-
folgung ist ebenfalls nicht erreicht, da die Anforderungen an die Feststel-
lung einer solchen gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts sehr hoch sind (BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1; 2013/12
E. 6). Die Vorinstanz ist folglich gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführern keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Vorab ist festzuhalten, dass die allgemeine Lage in Serbien weder von
Krieg, Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Der
Bundesrat hat Serbien denn auch als Staat bezeichnet, in welchen eine
Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18
der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Lan-
desverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und
Anhang 2 der Verordnung). Diese gesetzliche Vermutung kann durch sub-
stantiierte Hinweise umgestossen werden.
Den Akten lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme ent-
nehmen, wonach die Beschwerdeführer in Serbien aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführerin lebte bis
zum Alter von 14 oder 15 Jahren in Serbien, weshalb entgegen ihrer Anga-
ben davon ausgegangen werden kann, dass sie nach wie vor serbisch
spricht. Weiter kann entgegen ihrer Angaben auch angenommen werden,
dass sie in Serbien über Verwandtschaft und somit über ein Beziehungs-
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netz verfügt. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Serbien mit gewis-
sen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden wären, ist davon auszuge-
hen, dass ihnen nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung in
das gesamte Umfeld und das dortige Schulsystem gelingen dürfte. Der
Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
In den Arztberichten werden verschiedene Krankheiten der Beschwerde-
führerin aufgezählt. Ihre aktuellen gesundheitlichen Probleme, Anzeichen
einer depressiven Störung, eine koronare Herzerkrankung sowie Mangel-
erscheinungen, lassen ebenfalls nicht auf Unzumutbarkeit des Vollzugs
schliessen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, ist die
medizinische Grundversorgung in Serbien gewährleistet und allfällige psy-
chische Probleme können angemessen behandelt werden, wobei die Be-
völkerung Zugang zum Gesundheitssystem hat. Was den Gesundheitszu-
stand ihres Sohnes C._______ betrifft, so wurden keine ärztlichen Unter-
lagen eingereicht.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es den Beschwerdeführern obliegt, bei der zuständigen Vertretung ih-
res Heimatstaats die für ihre Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und
aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit
dem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: