Abtei lung V
E-6092/2006
luc/fea/gon/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Andreas Felder
A._______,
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung, Verfügung des BFM vom
15. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6092/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
10. Juni 2006. Er reiste über die Türkei (Van und Istanbul) und ihm
unbekannte Länder in die Schweiz und erreichte diese am 10. Juli
2006, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 13. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt, am
10. August 2006 hörte das BFM den Beschwerdeführer gemäss Art. 29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich
an. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
C._______ zugeteilt
C.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im wesent-
lichen Folgendes geltend:
Sein regimekritischer Bruder sei etwa zwei Jahre vor seiner Ausreise
durch die Behörden getötet worden. Ungefähr einen Monat nach
dessen Tod habe sich seine Mutter bei den Behörden nach ihm er-
kundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, sie solle nicht mehr nach dem
Bruder suchen. Daraus habe der Beschwerdeführer geschlossen, dass
dieser tot sei. Kurz darauf sei sein Vater aus Kummer verstorben und
er habe damit begonnen, für die Monarchisten regimekritische Flug-
blätter zu verteilen, wobei er von den Basidji-Milizen und den
iranischen Revolutionsgardisten (IRGC) beobachtet worden sei. Aus
Angst habe er sich in der Foge bei einem Freund versteckt. Von einer
Nachbarin habe er übers Telefon erfahren, dass die Basidji-Milizen in
sein Haus eingedrungen seien und seinen Pass, respektive seine
Identitätskarte beschlagnahmt hätten. Dies habe ihn dazu veranlasst,
den Iran zu verlassen.
Des weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während
seines Militärdienstes in den Jahren 1996 bis 1998 aufgrund einer
Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten für zwei Monate im Ge-
fängnis gewesen und sei dabei auch körperlich misshandelt worden.
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E-6092/2006
D.
Mit Verfügung vom 15. August 2006, die dem Beschwerdeführer
gleichentags eröffnet wurde, verneinte das BFM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Tod seines Bruders wie auch zu seiner
Tätigkeit für die Monarchisten seien unglaubhaft und nicht nach-
vollziehbar. Die Festnahme des Beschwerdeführers während seiner
Militärzeit würdigte das BFM als nicht asylrelevant, da der sachliche
wie auch der zeitliche Kausalzusammenhang nicht gegeben seien.
Somit würden die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Schliesslich würden weder die herrschende politische Situation im Iran
noch andere Gründe gegen die Rückführung in den Heimatstaat
sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch technisch
möglich und praktisch durchführbar.
E.
Mit Eingabe vom 14. September 2006 gelangte der Beschwerdeführer
an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2006 setzte die ARK dem
Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Begründung wie auch der
fehlenden Rechtsbegehren eine Nachfrist zur Beschwerde-
verbesserung an.
G.
Mit Eingaben vom 27. September 2006 und 6. Oktober 2006 reichte
der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdeverbesserung ein
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter ersuchte er um un-
entgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Als Begründung
führte er insbesondere aus, die vom BFM festgestellten Unklarheiten
rührten, wie schon bei den Befragungen erwähnt, von seinem
damaligen psychischen Ausnahmezustand her. Er habe zu dieser Zeit
unter extremen Schlafstörungen gelitten und habe Medikamente ein-
genommen, die seine Konzentrationsfähigkeit stark beeinflusst hätten.
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Zusätzlich machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm im Iran
allein schon aufgrund seiner illegalen Ausreise und seines Asyl-
gesuches in der Schweiz eine Gefängnisstrafe drohe.
Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom
26. September 2006 eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2006 trat die ARK auf die Beschwerde
ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung mangels Notwendigkeit abgewiesen, wobei das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeit-
punkt verschoben wurde.
I.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 nahm das BFM zu der
Beschwerde vom 27. September 2006 Stellung und machte ins-
besondere erneut darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer nie
Medikamente von Seiten der Betreuung des Empfangs- und
Verfahrenszentrum bekommen habe und auch nie den zuständigen
Arzt aufgesucht habe. Zudem bestehe allein aufgrund eines
Asylgesuches im Ausland keine Veranlassung zur Furcht vor einer
Inhaftierung im Iran.
J.
Mit Schreiben vom 2. November 2006 räumte die ARK dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung der Vor-
instanz Stellung zu nehmen. Dieser reichte in der Folge jedoch nie
eine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
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Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung des Asylgesuches
insbesondere geltend, er habe für die Monarchisten Flugblätter verteilt
und werde deshalb von den iranischen Behörden gesucht. Zusätzlich
würde er bei einer Rückkehr in der Iran aufgrund seiner illegalen Aus-
reise und seinem Asylgesuch in der Schweiz einem hohen Risiko einer
Verhaftung ausgesetzt. In der angefochtenen Verfügung würdigt das
BFM diese Vorbringen als unglaubhaft und nicht nachvollziehbar.
4.1 Im Hinblick auf die vom BFM festgestellten Unklarheiten machte
der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass er sich bei der Be-
fragung in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, der
durch die Einnahme verschiedener Medikamente noch verstärkt
worden sei (A6, S. 10, 11). Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen wie auch in seiner
Beschwerdeschrift verschiedentlich geltend, die Unklarheiten seiner
Aussagen seien eine Folge der Medikamente, die er eingenommen
habe. Das BFM nahm daraufhin Rücksprache mit der Betreuung des
Empfangs- und Verfahrenszentrums (A7). Dabei wurde in Erfahrung
gebracht, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Betreuung nie
Medikamente erhalten habe, und er auch nie beim zuständigen Arzt
vorgesprochen habe. Sowohl in der angefochtenen Verfügung wie
auch in der Vernehmlassung vom 30. Oktober 2006 verweist das BFM
zu Recht auf diese Abklärungen und stellte fest, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers somit als blosse Schutzbehauptungen an-
zusehen seien. Der Beschwerdeführer hat auch weder im vor-
instanzlichen Verfahren noch im Verfahren der ARK, respektive des
Bundesverwaltungsgerichtes, Unterlagen eingereicht, welche seine
Aussagen stützen würden. Dies ist insbesondere von Belang, da
Medikamente, welche bewusstseinsverändernd wirken, in der Schweiz
rezeptpflichtig sind und somit ein Arztzeugnis hätte eingereicht werden
können. In der Beschwerdeschrift vom 26. September 2006 machte
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der Beschwerdeführer hierbei geltend, er sei aufgrund seiner Leiden
zwar tatsächlich nie bei einem Arzt gewesen, habe sich jedoch beim
Kiosk im Empfangszentrum Schlafmittel besorgen können und
Medikamente eingenommen, welche er noch aus dem Iran
dabeigehabt habe. Die Schlafmittel hätten jedoch keine Wirkung
gezeigt. Er habe während dieser Zeit praktisch nicht geschlafen und
habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Es ist
jedoch nicht einsichtig, aus welchem Grund sich der Beschwerde-
führer in dieser Situation nicht zu einem Arzt begeben hat,
insbesondere da er diese Möglichkeit im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum offenbar gehabt hätte. Auch weiss er weder, von wem er die
Schlafmittel bekommen hat, noch wie diese hiessen.
Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen damit insgesamt
nicht zu überzeugen und das Gericht teilt somit die Einschätzungen
des BFM, die Vorbringen seien blosse Schutzbehauptungen von
Seiten des Beschwerdeführers. Die im Empfangszentrum wie auch in
der einlässlichen Anhörung protokollierten Ausführungen des
Beschwerdeführers können ohne Vorbehalt bei der Würdigung des
vorliegenden Falles berücksichtigt werden.
4.2 In Bezug auf seine Tätigkeit für die Monarchisten bringt der
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen vor, er habe sich im
wesentlichen deshalb dazu entschlossen, für die Monarchisten tätig zu
sein, weil sein Bruder von der Regierung getötet worden sei. Hierbei
vermag er jedoch die Motivation seines politischen Engagements nicht
überzeugend aufzuzeigen. Wie auch das BFM feststellte, konnte der
Beschwerdeführer zum Tod des Bruders nur sehr spärlich und teil-
weise nicht schlüssige Antworten geben. Anlässlich der Befragung
konnte er weder den Todestag noch das Datum, an welchem seine
Familie von dessen Tod erfahren habe, nennen (A6, S. 3, 4). In An-
betracht dessen, dass der Beschwerdeführer vornehmlich aus Wut
über die Tötung seines Bruders gehandelt haben soll, vermag dies
doch zu erstaunen. Auch dabei wurden weder bei der Vorinstanz noch
bei der ARK, respektive beim Bundesverwaltungsgericht, Beweismittel
zur Untermauerung des Vorgebrachten eingereicht.
Des weiteren müssen die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seiner Tätigkeit für die Monarchisten als gänzlich unplausibel ein-
geschätzt werden. Er gab hierzu an, er habe beim Verteilen der Flug-
blätter von einer Drittperson jeweils eine Liste mit den Namen von
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etwa 70 bis 80 Regimekritikern erhalten, bei welchen er die Flugblätter
entweder unter der Türe durchgeschoben oder einfach davorlegt habe
(A6, S. 8). Dies scheint angesichts der grossen Gefahr, welche bei
einem solchen Vorgehen für die Adressaten entstehen würde,
unglaubhaft. Sowohl bei einer möglichen Verhaftung des
Beschwerdeführers wie auch nur durch die blosse Tatsache, dass
somit bei gewissen Adressen für alle sichtbar regimekritische
Flugblätter vor die Türe gelegt worden wären, würde die Gefahr der
Entdeckung einer sehr grossen Anzahl an Sympathisanten der
Bewegung riskiert werden. Dies würde wohl von keiner Organisation,
die gezwungen ist, im Untergrund zu agieren, auf diese Weise
praktiziert. Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso ein blosser
Mittelsmann, ohne aktive Funktionen in der Organisation, mit solch
wichtigen Informationen ausgestattet würde.
Nach dem Gesagten muss festgestellt werden, dass aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG davon ausgegangen
werden kann, dass sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen
haben, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden und er einer
diesbezüglichen Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war, respektive begründete Furcht vor künftigen ernst-
haften Nachteilen hat. Der Beschwerdeführer konnte somit seine
politische Tätigkeit und die angebliche Suche der Behörde nach ihm
nicht glaubhaft machen.
4.3 Betreffend der flüchtlingsrechtlichen Relevanz des Gefängnis-
aufenthaltes und der damit einhergehenden körperlichen Miss-
handlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 1996-1998 (A6,
S. 4, 8), hat das BFM zutreffend festgehalten, dass der zeitliche wie
auch der sachliche Kausalzusammenhang zu der erst in Jahre 2006
erfolgten Ausreise fehlen.
Laut den Aussagen des Beschwerdeführers sei er zu Zeiten seines
Militärdienstes in den Jahren 1996-1998 während zweier Monate,
aufgrund eines Konflikts mit einem Vorgesetzten inhaftiert gewesen.
Während dieser Zeit sei er körperlich misshandelt, namentlich aus-
gepeitscht worden. Es wird durch den Beschwerdeführer jedoch zu
keiner Zeit geltend gemacht, dieser Vorfall hätte in der Zeit bis zu
seiner Ausreise weitere negative Konsequenzen nach sich gezogen.
Der Beschwerdeführer lebte bis im Jahre 2006 unbehelligt in
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B._______. Auch wenn sich keine starre Grenze festsetzen lässt, wann
der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, kann
festgehalten werden, dass dieser nach asylrechtlicher Literatur und
Praxis nach einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als
zerrissen gelten müsste. Dabei ist jeweils auch allfälligen plausiblen
objektiven und subjektiven Gründen Rechnung zu tragen welche eine
sofortige Ausreise verunmöglichten (vgl. BVGE E-4115/2006 vom
18. September 2009 E. 4.2.5).
Im konkreten Fall verstrichen zwischen dem entscheidenden Ereignis
und der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Iran acht bis zehn
Jahre. Für diese sehr lange Zeitspanne werden von Seiten des
Beschwerdeführers keine Gründe genannt, welche eine solch lange
Wartezeit rechtfertigen würden. Im Übrigen werden für seine Ausreise
im Jahre 2006 andere Gründe, bezogen auf seine angebliche Tätigkeit
für die Monarchisten und die damit zusammenhängende Entdeckung
des Beschwerdeführers durch die Regierung, geltend gemacht.
Demzufolge kann dem BFM zugestimmt und der
Kausalzusammenhang verneint werden. Dass der Beschwerdeführer
aufgrund der erwähnten Erlebnisse bei seiner Ausreise begründete
Furcht vor erneuter Verfolgung gehabt hätte, stellt sich als un-
wahrscheinlich dar.
4.4 In Bezug auf den geltend gemachten Nachfluchtgrund der
illegalen Ausreise und des Asylgesuches des Beschwerdeführers in
der Schweiz muss folgendes festgehalten werden:
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 AsylG wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
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kommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f.)
Vorliegend führt der Beschwerdeführer aus, er wäre durch seine
illegale Ausreise aus dem Iran und die Einreichung eines Asyl-
gesuches in der Schweiz bei seiner Rückkehr gefährdet und würde mit
grosser Wahrscheinlichkeit schon am Flughafen inhaftiert werden. In
der Folge sei der Vollzug der Wegweisung weder zumutbar noch zu-
lässig (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Das Bundesverwaltungsgericht geht praxisgemäss davon aus, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf Personen konzentrieren, die
aufgrund ihrer Tätigkeiten oder Funktionen als ernsthafte und
potentiell gefährliche Regimegegner wahrgenommen werden, wie
beispielsweise Personen in exponierten Kaderstellen von politisch
tätigen Exilorganisationen. Allein aufgrund der Ausreise oder des
Asylgesuches im Ausland muss demzufolge keine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Iran befürchtet werden (BVGE 2009/28
E. 7.4.4 S. 367)
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
SR 142.20).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Seite 11
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Zwar ist diese
nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2009/28
E. 7.3.1 S. 354 ff.) unter anderem für Systemkritiker und Nicht-Muslime
als schlecht zu bezeichnen, wobei sich die Situation durch die zu-
nehmenden Schwierigkeiten der Regierung von Präsident
Ahmadinejad noch weiter verschlechtert haben dürfte (vgl. BVGE
2009/28 a.a.O. S. 356), jedoch ist der Beschwerdeführer weder
muslimischen Glaubens noch gehört er zur politischen Opposition
oder konnte er seine politische Aktivitäten glaubhaft machen. Dies
bringt er auch in der kantonalen Anhörung zu Protokoll (A6, S. 7).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Im Iran herrscht heute weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell
unzumutbar wäre. Auch konnte der Beschwerdeführer keine
individuellen Gründe geltend machen, dass eine Rückkehr ins Heimat-
land für ihn eine konkrete Gefährdung bedeuten könnte. Der
Beschwerdeführer besitzt eine neunjährige Schulbildung sowie
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Berufserfahrung als [...] (vgl. A1 S.2, A 6 S. 4, 5); in B._______ lebt
weiterhin seine Mutter und er hat dort somit ein soziales Beziehungs-
netz, das ihn nach der Rückkehr und bei der Wiedereingliederung
unterstützen kann; schliesslich gehen aus den Akten keine Hinweise
auf schwerwiegende medizinische Probleme hervor, die beim Weg-
weisungsvollzug zu berücksichtigen wären.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos
waren. Angesichts der aus den Akten ersichtlichen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom
27. September 2006 gestelltes Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit gutgeheissen. Es werden
folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
[kantonale Behörde].
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Seite 14