B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6092/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwältin Annina Mullis,
Advokatur 4A GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 8. November 2019 / N (…).
E-6092/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 8. Oktober 2019 und der
Anhörung vom 29. Oktober 2019 machte er geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, habe das Gymnasium besucht und
den obligatorischen Militärdienst absolviert. Er sei im Heimatdorf seiner El-
tern namens B._______, Provinz Sirnak gemeldet, jedoch in C._______,
Provinz Mardin geboren, wo er zusammen mit seinen Eltern, Geschwistern
und seinem Grossvater väterlicherseits aufgewachsen sei und später mit
seinem Grossvater gelebt habe. Vor seiner Ausreise sei er nach Istanbul
gezogen, wo inzwischen sein Vater, eine Schwester sowie acht Onkel müt-
terlicherseits leben würden. In Istanbul habe er als Elektriker gearbeitet.
Seine weiteren Geschwister – neben seiner verheirateten Schwester in der
Schweiz – würden in Gaziantep und Bodrum leben. Er habe in der Türkei
weitere Verwandte wie Grosseltern, Onkel und Tanten, die grösstenteils in
und um Nusaybin sowie in Cizre sowie Midyat wohnhaft seien. Er und seine
Familie seien einfache kurdische Patrioten ohne Kontakte zur PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê); sie seien lediglich Wähler beziehungsweise Sympa-
thisanten der HDP (Halklarin Demokratik Partisi).
In seiner Heimat gebe es keine Sicherheit mehr. Der türkische Präsident
sei mit den Kurden schlimm umgegangen. Viele Personen seien umge-
bracht worden. Seine Familie habe seit (…) – damals sein (…) – Probleme
mit den türkischen Behörden, weil diese erfolglos seinen (…) und seinen
(…) hätten anwerben wollen. Er (der Beschwerdeführer) sei insgesamt
zweimal (im […] und im […]) in Istanbul von Zivilpolizisten mitgenommen
worden. Diese hätten – unter Todesdrohung im Unterlassungsfall – von ihm
verlangt, in seinem Heimatdorf gegen Entgelt als (…) zu arbeiten, was er
abgelehnt habe. Danach sei ihm bis zu seiner Ausreise am 29. September
2019 nichts mehr passiert, weil er sich im Erdgeschoss des Hauses eines
Bekannten seiner Verwandten in Istanbul versteckt habe. Zudem habe er
aufgrund von Unterdrückungen und Diskriminierungen weder seine Kind-
heit noch seine Jugendzeit erleben können. Am 29. September 2019 sei er
aus der Türkei ausgereist; die Reise sei von seinen Eltern finanziert wor-
den.
B.
Am 6. November 2019 gab das SEM dem Beschwerdeführern Gelegen-
heit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte
E-6092/2019
Seite 3
mit Schreiben vom 6. November 2019 (dem SEM am 7. November 2019
übergeben).
C.
Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen
Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten aus.
D.
Mit Schreiben vom 8. November 2019 erklärte die Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM vom 8. November 2019 aufzuheben, Asyl zu gewähren
und die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Allenfalls sei er vorläufig
aufzunehmen oder die Sache zur vertieften Prüfung an das SEM zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und
ein Anwalt zu bestellen.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. November 2019 bestätigte der Instrukti-
onsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerde-
führer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
G.
Mit Schreiben vom 22. November 2019 (Eingang Bundesverwaltungsge-
richt: 25. November 2019) ersuchte die inzwischen vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsvertreterin um Einsetzung als amtliche Rechtsbeistän-
din und – unter Vorbehalt, nach Durchsicht der Akten eine ergänzende Stel-
lungnahme einzureichen – um einige Tage Einsicht in die Verfahrensakten.
Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben vom 20. November 2019 ein (Bestä-
tigung der Aufnahme einer psychiatrisch-psychologischen Behandlung des
Beschwerdeführers am 14. November 2019).
E-6092/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres-
sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungs-
weise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
3.
3.1 Es ist festzustellen, dass die fundierte Beschwerde sämtliche Former-
fordernisse nach Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt, da sie klare Begehren, eine
Begründung – mit einem formellen sowie materiellen Teil – und die Unter-
schrift des Beschwerdeführers enthält. Zudem sind die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Beschwerdeergänzung nach Art. 53 VwVG nicht
gegeben, da weder ein aussergewöhnlicher Umfang noch besondere
Schwierigkeiten der Beschwerdesache ersichtlich sind. Es besteht daher
kein Anlass, der Rechtsvertreterin eine Frist zur ergänzenden Stellung-
nahme einzuräumen. Das vorliegende Verfahren ist spruchreif. Der Antrag
auf ergänzende Stellungnahme ist somit abzuweisen.
3.2 Insoweit Einsicht in die Verfahrensakten beantragt wird, sind dem Be-
schwerdeführer zusammen mit dem vorliegenden Urteil sämtliche Akten-
stücke aus dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren E-6092/2019 –
die ihm im Übrigen vollumfänglich bekannt sind – auszuhändigen. Was die
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vorinstanzlichen Akten anbelangt, wurden ihm diese zusammen mit der an-
gefochtenen Verfügung bereits ausgehändigt. Er war offensichtlich nicht
der Ansicht, die Akten seien unvollständig ausgehändigt worden, ansons-
ten er umgehend hätte remonstrieren müssen, was nicht geschehen ist
(Urteil BVGer E-1670/2014 vom 14. April 2014 E. 5.4). Ein allfällig weiteres
Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten ist bei der Vorinstanz
einzureichen.
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant. Erstens fehle es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwi-
schen den beiden Mitnahmen durch die Zivilpolizisten im (…) und im (…)
und der Ausreise im September 2019. Zweitens würden diese Vorbringen
nicht genügend Intensität entfalten; es sei namentlich zu keinen Folgeer-
eignissen oder Konsequenzen gekommen und es seien keine konkreten
Hinweise auf eine absehbare und wahrscheinliche Verfolgung oder Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich. Den geltend gemachten Diskri-
minierungen, Beschimpfungen und Schlägen in der Schule fehle es eben-
falls nicht nur an Intensität, sondern auch an einem Kausalzusammenhang
zur Ausreise. Sodann habe er vorgebracht und durch Beweismittel unter-
mauert, dass seine Familie beziehungsweise sein (…) und sein Vater be-
reits (…) Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Diese Vorbringen hät-
ten sich in der Vergangenheit – in den Jahren (…) bis (…), also vor (…) bis
(…) Jahren – ereignet, womit es ihnen ebenfalls an einem Kausalzusam-
menhang zur Ausreise fehle. Ausserdem seien sein Vater und die Cousins
im Jahr (…) gerichtlich freigesprochen worden, sodass diese Ereignisse
als abgeschlossen zu betrachten seien. Die geltend gemachte Situation
der Kurden, die allgemeine Ausführung zum Präsidenten oder die Tatsa-
che, dass aufgrund des Krieges in Nordsyrien auch Bomben in der Heimat
des Beschwerdeführers gefallen seien, würde ebenfalls keine gegen seine
Person gerichtete Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer habe auch
keine Desertion, Refraktion oder Probleme aufgrund der obligatorischen
Militärausbildung geltend gemacht. Schliesslich habe er ausgesagt, weder
selbst politisch aktiv gewesen zu sein oder aus einer politisch aktiven Fa-
milie zu stammen noch habe er Kontakte zur PKK gehabt.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem auf Beschwerdeebene im Wesentli-
chen entgegen, weil er sich gestresst gefühlt habe und die Befragung vom
19. Oktober 2019 zu kurz ausgefallen sei, habe er nicht alles sagen kön-
nen. Er habe namentlich nicht sagen können, dass er bei dem Widerstand
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Seite 6
in Nusaybin teilgenommen habe oder was die Polizisten mit ihm beim Ver-
hör angestellt hätten. Die Angst vor der türkischen Regierung sei zu gross
gewesen. In letzter Zeit seien in der Türkei wieder ungelöste Morde und
Folter in Gefängnissen vorgefallen, weshalb er unter Angstzuständen so-
wie psychischen Problemen leide und sich in psychologische Behandlung
begeben habe. Das Schreiben des Psychologen werde er nachreichen.
Das SEM habe insbesondere im Hinblick auf seine psychischen Probleme
seinen Fall nicht genügend abgeklärt. So seien – obwohl er gesagt habe,
es gehe ihm nicht gut – keine Untersuchungen eingeleitet oder medizini-
sche Abklärungen getroffen worden; er habe bisher keinen Zugang zu fach-
lich psychologischer Unterstützung erhalten. Sodann greife die türkische
Regierung jeden Kurden politisch und militärisch an. Aufgrund seiner Fa-
miliengeschichte und insbesondere wegen der Beteiligung an den Barrika-
den Nusaybin, sei er in der Türkei gefährdet; es würde ihm ein Strafverfah-
ren drohen und er werde von der Staatsanwaltschaft und der Polizei ge-
sucht. Sollte er abgeschoben werden, drohe ihm in der Türkei mit hoher
Wahrscheinlichkeit der Tod oder eine Festnahme. Seine Eltern seien auf
der Suche nach weiteren Beweismitteln. Sollte seine Flüchtlingseigen-
schaft noch nicht beurteilt werden können, sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und für weitere Untersuchungen an das SEM zurückzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen.
6.
6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
E-6092/2019
Seite 7
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Der Beschwerdeführer rügt, die
Vorinstanz habe es unterlassen, medizinische Abklärungen zu treffen, ob-
wohl er gesagt habe, dass es ihm nicht gutgehe. Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer in der Anhörung ausführte, unter Schlafstörungen auf-
grund seines Traumas – er habe jeden Tag mit den Stimmen der Bomben
aufwachen müssen – zu leiden (SEM-Akten A18/14 S. 12 F111). Den Akten
sind indessen keine weiteren Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden
zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat weder im Bundesasylzentrum
gesundheitliche Beschwerden angemeldet oder den Zentrumsarzt konsul-
tiert noch hat er seit Einreichung seines Asylgesuchs ärztliche Berichte ein-
gereicht. Selbst auf Beschwerdeebene hätte er hierzu genügend Zeit ge-
habt. Stattdessen hat er mit Schreiben vom 22. November 2019 lediglich
eine Bestätigung vom 20. November 2019 betreffend die Aufnahme einer
entsprechenden Behandlung am 14. November 2019 nachgereicht. Dass
er sich seit seiner Einreise in die Schweiz bis zum 14. November 2019 nicht
in ärztliche Behandlung begeben hat, untermauert die Schlussfolgerung,
dass bei ihm keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorliegen. Seine
Erklärungsversuche, weshalb er sich nicht an das entsprechende Fachper-
sonal gewendet hat, überzeugen nicht (z. B. SEM-Akten A18/14 S. 12
F112). Die Rüge, er habe keinen Zugang zu fachlicher psychologischer
Unterstützung erhalten, geht ins Leere, hat er sich doch trotz entsprechen-
der Information im Bundesasylzentrum und in der Anhörung (z. B. Merk-
blatt Bundesasylzentrum, Aushängeinformation im Bundesasylzentrum
und SEM-Akten A18/14 S. 12 F113) nicht an den zuständigen Arzt ge-
wandt, was ansonsten aktenkundig wäre. Aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers in der Anhörung war die Vorinstanz jedenfalls nicht gehal-
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Seite 8
ten, weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht sieht keine Veranlassung dazu, ein ärztliches Gutachten ein-
zuholen. Die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, medizinische Ab-
klärungen zu treffen, ist nach dem Gesagten unbegründet. Schliesslich ist
die Verfügung der Vorinstanz ausreichend begründet, zumal sie sich nicht
mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Dass eine sach-
gerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Be-
gründungspflicht ist ebenfalls Genüge getan.
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
7.2 Die sinngemässen Rügen betreffend die rechtsfehlerhafte Sachver-
haltsfeststellung sind ebenfalls unbegründet. Namentlich hat die
Vorinstanz – unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Erwä-
gung 6.2 – nicht gegen den Grundsatz der Feststellung des Sachverhalts
verstossen, indem sie keine medizinischen Abklärungen getroffen hat. Die
Rüge, die Anhörung sei zu kurz ausgefallen, geht sodann ebenfalls ins
Leere. So dauerte die Anhörung insgesamt drei Stunden und 35 Minuten
und es wurden 117 Fragen gestellt, wovon 58 Fragen ausschliesslich die
Asylvorbringen betrafen. Die Richtig- und Vollständigkeit seiner Aussagen
hat der Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigt. Über die Vertraulichkeit
seiner Aussagen sowie die Vollständigkeitspflicht wurde er zu Beginn der
Anhörung informiert, was er ebenfalls unterschriftlich bestätigte (SEM-Ak-
ten A18/14 S. 2). Im Übrigen liegt alleine darin, dass die Vorinstanz aus
sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Gesuchvorbringen
gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, keine Verletzung der Untersu-
chungspflicht respektive keine ungenügende oder falsche Sachverhalts-
feststellung.
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Seite 9
8.
Die formellen Rügen erweisen sich demnach insgesamt als unbegründet.
Es besteht kein Anlass zu Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auf-
grund formeller Mängel. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch
die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
9.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
10.
10.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Es trifft zu, dass es an einem zeit-
lichen Kausalzusammenhang zwischen den einzelnen Geschehnissen und
der Ausreise fehlt und diese – sofern sie überhaupt stattgefunden haben –
keine asylrelevante Intensität zu entfalten vermögen. Die Probleme der
Verwandten des Beschwerdeführers in den 90-er Jahren wurden gericht-
lich abgeschlossen und die entsprechenden Personen (…) freigesprochen.
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Seite 10
Dass diese Verwandten – von denen ursprünglich dasselbe wie vom Be-
schwerdeführer verlangt wurde – in der Türkei bis heute einem geregelten
Leben nachgehen können, untermauert die vorinstanzliche Schlussfolge-
rung. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substantielles
entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält. Inso-
fern der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene neue, in den Befragun-
gen nicht erwähnte Vorbringen und Ergänzungen darlegt, sind diese als
nachgeschoben zu betrachten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist
(zur Unglaubhaftigkeit nachgeschobener oder diametral abweichender
Asylvorbringen bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Die Gründe,
weshalb die verspäteten Vorbringen nicht früher hätten geltend gemacht
werden können, überzeugen nicht (vgl. Beschwerde S. 1).
10.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet
sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Zu-
sätzliche Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung, ein medizi-
nisches Gutachten oder weitere Beweismittel, die nicht ansatzweise präzi-
siert wurden – würden weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen füh-
ren noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheblich ge-
wesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist somit festzustellen, dass wei-
tere Beweismittel oder eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung bei der
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Ent-
scheid führen können, weshalb auf das Nachreichen weiterer Beweismittel
beziehungsweise eines Arztberichtes verzichtet werden kann. Es ist fest-
zustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flücht-
lingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der
Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E-6092/2019
Seite 11
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zuläs-
sigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK
SR 0.105], Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt.
Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen
Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der
PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen
Provinzen im Südosten des Landes und den Entwicklungen nach dem Mi-
litärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
E-6092/2019
Seite 12
Verhältnissen auszugehen (Urteile des BVGer E-4526/2019 vom 30. Sep-
tember 2019 E. 7.3, E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 7.4.2,
E-3040/2017 vom 28. Juli 2017 E. 6.2.2, E- 2420/2017 vom 8. Mai 2017
E. 6.3 und D-4568/2016 vom 15. März 2017 E. 6.4.2). Ausgenommen sind
die Provinzen Hakkari und Sirnak, in die das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegwei-
sungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6).
Aufgrund der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in
eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er ist zwar im Dorf
B._______, Provinz Sirnak gemeldet, stammt aber aus C._______, Pro-
vinz Mardin, wo er geboren ist und den Grossteil seines Lebens verbracht
hat. Zudem hat er vor seiner Ausreise mindestens ein Jahr in Istanbul ge-
lebt (ein Jahr gemäss SEM-Akten A9/6 S. 4 und vier Jahre gemäss SEM-
Akten A18/14 S. 8 F63), wo auch sein Vater wohnhaft ist (SEM-Akten
A18/14 S. 4 F22). Zudem ist der Beschwerdeführer ein junger Mann mit
Schuldbildung und Berufserfahrung in Istanbul, der mit seinem Lohn sogar
seine Geschwister unterstützen konnte (SEM-Akten A18/14 S. 3 F10). Die
geltend gemachten psychischen Probleme sind weder aktenkundig noch
belegt. Der Beschwerdeführer hat sich seit Einreichung seines Asylge-
suchs am 4. Oktober 2019 nicht beim Zentrumsarzt gemeldet, obwohl ihm
dies möglich gewesen wäre (hierzu oben E. 6.2). Im Übrigen sind psychi-
sche Probleme in der Türkei grundsätzlich behandelbar. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer – der erst seit 29. September 2019 landesabwesend ist
– in der Türkei über ein grosses soziales und familiäres Beziehungsnetz
ausserhalb der Provinzen Hakkari und Sirnak, auf dessen Hilfe er bereits
zurückgreifen konnte. So kamen namentlich seine Eltern für die hohen Rei-
sekosten in die Schweiz auf (SEM-Akten A18/14 S.12 F108 f.). Nach dem
Gesagten ist es dem Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung der Nie-
derlassungsfreiheit in der Türkei – zumutbar, sich ausserhalb der Provinz
Sirnak niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Dieser
Schlussfolgerung wird auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge-
gengestellt.
12.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
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12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten
gibt es auch keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz;
der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE
SR 173.320.2]). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) sind unbesehen der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde ge-
mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist
und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung
fehlt. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Aktenstücke des Verfahrens E-6092/2019 werden dem Beschwerde-
führer in Kopie zugestellt.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel