B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6094/2010
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
4. August 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 5. November
2008 seinen Heimatstaat verliess und am 18. November 2008 in die
Schweiz einreiste, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 21. November 2008 beziehungsweise der An-
hörung vom 28. Januar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, von seiner Geburt bis 2008 in Somalia ge-
lebt zu haben beziehungsweise von 1996 bis 2006 bei seinem Eltern in
Äthiopien gewohnt zu haben, wo sie als politische Flüchtlinge anerkannt
worden seien, und 2006 mit seinem (...) nach Somalia zurückgekehrt zu
sein,
dass er mit seinem (…) 2006 nach Somalia zurückgekehrt sei, weil jener
einen wichtigen Posten in der somalischen Übergangsregierung bekleidet
habe,
dass er als dessen (…) aber zur Zielscheibe für die Opposition geworden
sei,
dass er und sein (…) von 2006 bis 2008 jeden Abend von Regierungs-
gegnern angegriffen worden seien, die versucht hätten, sie beide zu tö-
ten,
dass diese sehr zahlreichen Tötungsversuche jedes Mal von ihren Leib-
wächtern abgewehrt worden seien,
dass er sich aber wegen des intensiven Schutzes nicht habe frei bewe-
gen können,
dass sein (…), der zunächst Gouverneur der Provinz C._______ gewe-
sen sei, sich 2008 nach D._______ begeben habe, wo er seither als
Pressesprecher im (…) tätig sei,
dass er seinem (…), dem Beschwerdeführer, geraten habe, sich in Äthio-
pien in Sicherheit zu bringen,
dass er 2008 nach Äthiopien zu seiner Familie gereist, dort aber nur zehn
Tage geblieben sei, da er auch dort vor den Gegnern seines (…) nicht si-
cher gewesen sei, und Afrika verlassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am
10. August 2010 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung aber wegen
Unzumutbarkeit aufschob und ihn vorläufig aufnahm,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen an-
führte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten auf Grund wider-
sprüchlicher Angaben und unbegründet nachgeschobener Asylgründe
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege beantragte,
dass er verschiedene Beweismittel bezeichnete, die er dem Gericht in
Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1. Sep-
tember 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung abwies und einen Kostenvorschuss erhob,
dass diese Zwischenverfügung, da der Beschwerdeführer zwischenzeit-
lich umgezogen war, nicht zugestellt werden konnte,
dass die Zwischenverfügung ohne neue Fristansetzung an die neue Ad-
resse des Beschwerdeführers am 8. September 2010 wiederholt wurde,
dass der Kostenvorschuss am 16. September 2010 fristgerecht geleistet
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2010 (Post-
stempel: 23. September 2010) die in der Beschwerdeschrift in Aussicht
gestellten Beweismittel zu den Akten reichte,
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dass es sich dabei gemäss Begleitschreiben um ein Bestätigungsschrei-
ben des Militärs betreffend seinen (…) (mit Beilagen) und verschiedene
Fotografien, die seinen (…) im Dienst zeigten, handelt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer, der die Schweiz vorübergehend
verliess, die Wiedereinreise mit Verfügung vom 30. Januar 2012 bewillig-
te,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden, während des Verfahrens
ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden,
dass die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass die Angaben in der Kurzbe-
fragung und diejenigen in der Anhörung einander in zentralen Punkten
widersprächen,
dass nämlich der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung gemäss Proto-
koll aussagte, er habe zusammen mit seiner Familie, die bis heute in So-
malia lebe, von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jahre 2008 in
seinem Heimatstaat gewohnt, während er gemäss Anhörung zwischen
1996 und 2006 in Äthiopien gelebt haben will, wo seine (…) noch immer
wohne,
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dass in diesem Zusammenhang weitere Widersprüche namentlich betref-
fend seinen Schulbesuch bestehen, wobei auf die Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen ist,
dass der Vorinstanz weiter darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerde-
führer in der Anhörung unvermittelt vollständig neue Asylgründe unbe-
gründet nachgeschoben hat,
dass er in der Kurzbefragung nämlich auf Nachfrage hin die allgemeine
Lage in seinem Heimatstaat (fehlende Perspektiven, Hungersnot, Bürger-
krieg) ausdrücklich als einzige Asylgründe angegeben hat, wobei ihm
persönlich noch nie etwas zugestossen sei,
dass er aber in der Anhörung unvermittelt eine gezielte, erheblich intensi-
vere und politisch motivierte Verfolgung geltend machte, vor der er in Afri-
ka nirgends sicher sei und insbesondere auch in Äthiopien bei seiner
Familie keinen Schutz finde,
dass er für das vollständige Auswechseln seiner Sachverhaltsdarstellung
und das Nachschieben vollkommen neuer Asylgründe weder in der Anhö-
rung, wo er darauf angesprochen wird, noch auf Beschwerdeebene eine
Erklärung anbietet,
dass auch die eingereichten Beweismittel nicht zur Klärung der inneren
Widersprüche seiner Vorbringen oder zur Erklärung für das Nachschie-
ben von Gesuchsgründen beitragen können,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
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nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass das BFM den Beschwerdeführer vorliegend wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs vorläufig aufgenommen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer