B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6094/2019
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 15. November 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben Algerien Ende
(…) 2019 auf dem Seeweg nach Spanien und reichte am 20. September
2019 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. Oktober 2019 wurde er in-
haftiert.
B.
Anlässlich der Personalienaufnahme vom 26. September 2019 und der An-
hörung vom 5. November 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er
stamme aus B._______ (Provinz C._______ an der Küste). Nur seine
Schwester wohne noch bei seinen Eltern, seine (…) Brüder – wobei einer
sich in der Schweiz aufhalte (D._______, geboren […], N […]) – würden
nicht mehr zuhause wohnen. Mit ungefähr zwölf Jahren habe er die Schule
in der 7. Klasse abgebrochen, danach habe er in verschiedenen Branchen
gearbeitet. Er könne nicht mehr in Algerien leben, weil er sehr viele Prob-
leme – auch Schulden – dort habe. Zum einen sei ihm verboten worden,
ohne Bewilligung (…) zu verkaufen; doch habe er sich daran nicht gehal-
ten. (…) Monate vor seiner Ausreise sei er deswegen und wegen anderen
Vorwürfen, nachdem er zunächst von der Polizei in Gewahrsam genom-
men worden sei, von einem Gericht zu einer Busse und einer bedingten
Haftstrafe verurteilt worden. Zum anderen sei er, weil er als Jugendlicher
in einer Organisation namens «E._______» gewesen sei und demonstriert
habe, mehrere Male für 24 Stunden festgehalten und misshandelt worden;
das letzte Mal ungefähr vor (…).
C.
Am 12. November 2019 nahm die Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf
des SEM, welcher am selben Tag zugestellt worden war, Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 15. November 2019 – am gleichen Tag eröffnet – lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers (SEM-Akte […]) ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung
an.
E.
Am 15. November 2019 wurde das Mandatsverhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Rechtsvertretung beendet.
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F.
Gegen die ablehnende Verfügung des SEM reichte der Beschwerdeführer
am 18. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
und beantragte, dass er nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtling unter
Asylgewährung anzuerkennen sei. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis
festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltli-
che Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewäh-
ren.
G.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
19. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die Sache sei nach
Aufhebung der Verfügung zwecks Abklärung des vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei rügte er,
seine schwierige Situation im Zusammenhang mit seiner Haft (in der
Schweiz) sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Damit machte
er sinngemäss geltend, er habe deswegen seine Lage in Algerien nicht mit
allfälligen Beweismitteln untermauern können, so wie bereits in der Stel-
lungnahme seiner Rechtsvertretung vom 12. November 2019 moniert
wurde, und sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, die
Fragen vollumfänglich und kohärent zu beantworten. Anlässlich seiner An-
hörung gab er zwar an, während mehrerer Jahre Medikamente eingenom-
men zu haben – unklar bleibt, ob er diese zu jenem Zeitpunkt (5. November
2019) eingenommen hatte (vgl. SEM-Akte 23 F5 ff.) –, indes ist dem Anhö-
rungsprotokoll nicht zu entnehmen, dass er sich deshalb nicht frei über
seine Ausreisegründe hätte äussern können oder in einem Zustand gewe-
sen wäre, dass seine Äusserungen nicht berücksichtigt werden könnten.
Folglich kann nicht von einem ungenügend oder falsch erhobenen Sach-
verhalt ausgegangen werden. Es besteht somit kein Anlass zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen. Der Eventu-
alantrag ist entsprechend abzuweisen.
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheides brachte das SEM im
Wesentlichen vor, dass die Vorbringen nicht hinreichend begründet wur-
den. So seien die Aussagen zur Demonstrationsteilnahme wie auch zu sei-
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ner Verhaftung unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen. Ganz allge-
mein würden die Angaben, weshalb er seine Heimat verlassen habe, diffus
und konstruiert wirken. Auch seien seine Aussagen zu seinen Lebensum-
ständen ausweichend und unklar, so dass – auch mit Blick auf sein Face-
book-Account – der Eindruck entstanden sei, er versuche sein tatsächli-
ches Lebensumfeld zu verschleiern und stamme nicht aus ärmlichen Ver-
hältnissen. Zusammenfassend sei es ihm, angesichts dieser – nicht ab-
schliessend aufgelisteten – Unklarheiten, nicht gelungen, die geltend ge-
machte Verfolgung glaubhaft darzulegen (Art. 7 AsylG). Die kurze Inhaftie-
rung und vorgebrachte Verurteilung sowie finanzielle Probleme seien so-
dann nicht asylrelevant.
Schliesslich sei auch der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu qualifizieren.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerdeschrift fest, dass er in
seiner Heimat teilweise unter dem Existenzminimum habe leben müssen
und daher arm sei. So habe er, wie protokolliert sei, als (…) und (…) gear-
beitet, wobei er nicht immer genügend Einnahmen habe generieren kön-
nen. Schliesslich sei ihm auch der Verkauf von (…) verboten worden; damit
sei ihm nicht nur die einzige Möglichkeit genommen worden, sein Leben
finanziell zu unterhalten, auch sei er deswegen verhaftet worden. Vor die-
sem Hintergrund sei auch der vorinstanzlichen Ansicht, er stamme aus ver-
mögenden Verhältnissen, zu widersprechen, denn auf Facebook stelle sich
jeder besser dar, als es der Wahrheit entsprechen würde.
Die politische Lage in Algerien sei ausserdem äusserst instabil. Diesbezüg-
lich sei er auch individuell von der polizeilichen Gewalt betroffen, weil er
sich durch eine inoffizielle oppositionelle Gruppe an politischen Aktivitäten
beteiligt habe. Ein Freund sei deswegen zu (…) Jahren verurteilt worden.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
Vorab gilt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des ganzen
Verfahrens, also auch vor seiner Inhaftierung, keine Ausweise oder andere
Dokumente zur Stützung seiner Vorbringen eingereicht hat (SEM-Akte 9
S. 4 f.; SEM-Akte 23 F3). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt im Er-
gebnis zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz, nämlich, dass die Vor-
bringen auf verschiedene Weise nur rudimentär und pauschal geschildert
wurden und folglich nicht glaubhaft sind. Dementsprechend kann vollum-
fänglich auf die Verfügung des SEM hingewiesen werden, welche nicht zu
beanstanden ist.
7.1 Verschiedentlich bezeichnete der Beschwerdeführer sein Leben in
B._______ pauschal als «Ghetto-Leben» (SEM-Akte 23 F13, 39, 41, 115,
118 und 120), ohne dies näher zu erläutern. Angaben zu seinem Heimat-
dorf, wo er aufgewachsen sei (SEM-Akte 23 F33), respektive wie man dort
hinkommt, sind als wenig konkret zu bezeichnen, so kennt er beispiels-
weise die Postleitzahl nicht (SEM-Akte 23 F43 ff. und 110 f.). Bezüglich sei-
nen Gesuchsgründen sprach er von generellen Problemen als heranwach-
sender Jugendlicher, respektive was einer Person («man», SEM-Akte 23
F68) geschehen könne, wenn sie sich auflehnt. Er gab an, sich nicht an
Details erinnern zu können (SEM-Akte 23 F69), oder schilderte Begegnun-
gen mit der Polizei oberflächlich und ohne Realkennzeichen (z.B. SEM-
Akte 23 F70, 73, 76, 83 ff., 91, 118 etc.).
7.2 Schliesslich brachte er an verschiedenen Stellen zum Ausdruck, dass
aus allgemeiner Sicht die ökonomische Situation von Algerien für deren
Bewohner unhaltbar sei (SEM-Akte 23 F36, 91 und 114 f.). Diese Perspek-
tivenlosigkeit mag Jugendliche durchaus hart treffen, indes ist darin kein
Motiv für eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu er-
kennen. Seine angebliche Teilnahme an politischen Aktivitäten einer inoffi-
ziellen oppositionellen Gruppe vermochte er ebenfalls nicht zu substantiie-
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ren. Daraus sind überdies – schon mangels Intensität – auch keine Konse-
quenzen zu entnehmen, die im Sinne von Art. 3 AsylG als erlittene oder zu
befürchtende ernsthafte Nachteile zu qualifizieren wären.
7.3 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Algerien herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemei-
ner Gewalt. Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien unzumutbar erscheinen
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lassen. Mindestens die Eltern und eine Schwester sind weiterhin in seinem
Heimatdorf wohnhaft (SEM-Akte 23 F14). Ausserdem ist davon auszuge-
hen, dass er über Freunde und Bekannte und somit insgesamt über ein
solides Beziehungsnetz verfügt. Seit über (…) Jahren hat er sich in ver-
schiedenen Branchen – als (…), im (…) sowie (…) (SEM-Akte 23 F35) –
betätigt (SEM-Akte 23 F28 ff.) und so seinen Lebensunterhalt verdient.
Auch wenn die Lebensbedingungen in Algerien von ihm beklagt werden,
ist es ihm zuzumuten, nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nach-
zugehen. Insgesamt – auch hinsichtlich seiner Gesundheit – ist nicht da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1
Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwer-
deführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer der
gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: