B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6095/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm, Advokaturbüro Siegfried,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. November 2012 / N (…).
E-6095/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung zur
Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen vom
9. Oktober 2012 unter anderem ausführte, von 1973 bis April 2010 in Is-
tanbul gelebt zu haben und danach nach Griechenland gereist zu sein,
wo er am 15. April 2010 ein Asylgesuch gestellt habe und längere Zeit als
Asylsuchender inhaftiert worden sei,
dass er auch in Ungarn und Rumänien Asylgesuche gestellt habe, wobei
er eine syrische Identität angegeben habe,
dass die ungarischen Behörden sein Asylgesuch nicht behandelt, son-
dern ihn nach Rumänien überwiesen hätten,
dass er auch in Ungarn vier Monate lang in Haft gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens vortrug, er werde von Ungarn nach
Rumänien und von dort wiederum in die Türkei abgeschoben,
dass das BFM/Dublin Office die ungarischen Behörden am 2. November
2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), um eine Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers ("take-back") ersucht hat,
dass die ungarischen Behörden in einem ersten Antwortschreiben vom
12. November 2012 die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu-
nächst verweigerten und darauf verwiesen, dass das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 21. Mai 2012 mit Gerichtsentscheid vom (…) 2012
als "manifestly unfounded" abgelehnt worden sei,
dass die ungarischen Behörden in ihrem Schreiben vom 12. November
2012 weiter festhielten, die rumänischen Behörden hätten im Rahmen
des zwischen Ungarn und Rumänien abgeschlossenen Abkommens einer
E-6095/2012
Seite 3
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt, worauf dieser am
(…) 2012 nach Rumänien transferiert worden sei,
dass die ungarischen Behörden in einem zweiten Schreiben vom 16. No-
vember 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2012 – eröffnet am
23. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31 [in seiner damals in Kraft
stehenden Fassung]) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und
diesen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass das BFM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushän-
digung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. November 2012 (Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das
Asylgesuch einzutreten; der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben re-
spektive die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen; es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege in-
klusive -verbeiständung zu gewähren,
dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen vorgetragen wur-
de, Asylsuchende würden in Ungarn rechtswidriger Inhaftierung, Miss-
handlungen während der Haft und der Gefahr von Kettenabschiebungen
ausgesetzt,
dass im Weiteren auf die Mängel der Aufnahmebedingungen und des
Asylverfahrens in Ungarn, auf einen Bericht des UNHCR-Regionalbüros
in Budapest und auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) verwiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. November 2012
an die kantonale Vollzugsbehörde, an das BFM/Dublin-Office und an den
E-6095/2012
Seite 4
Rechtsvertreter gestützt auf Art. 56 VwV den Vollzug der Wegweisung
einstweilen aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über
eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
nach Art. 107a AsylG befunden worden sei,
dass die Rechtsmitteleingabe im Original am 27. November 2012 (Post-
stempel) nachgereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. De-
zember 2012 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde guthiess und weiter festhielt, dass der Beschwerdeführer
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit und weil der
Rechtsvertreter die entsprechenden Voraussetzungen – Besitz eines An-
waltspatents – nicht erfülle, abgelehnt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2013 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und ergänzend ausführte, dem
Schreiben der ungarischen Behörden vom 12. November 2012 könne
entnommen werden, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Un-
garn am (…) 2012 als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei
und dieser in der Folge, im Rahmen des bilateralen Abkommens, nach
Rumänien überstellt worden sei,
dass die ungarischen Behörden dem BFM in ihrem Schreiben vom
16. November 2012 mitgeteilt hätten, dass sich Ungarn – nach Rückspra-
che mit den rumänischen Behörden – für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens nachträglich als zuständig erachte und dem
Übernahmegesuch des BFM entsprochen worden sei,
dass somit vorliegend kein Grund zur Annahme bestehe, dass der Be-
schwerdeführer nach der erfolgten Überstellung nach Ungarn den rumä-
nischen Behörden übergeben werde,
dass die ungarischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers
als offensichtlich unbegründet abgewiesen hätten und es den ungari-
E-6095/2012
Seite 5
schen Behörden somit obliege, dessen Aufenthalt zu regeln oder das
Wegweisungsverfahren einzuleiten,
dass dem BFM keine Hinweise vorliegen würden, wonach die ungari-
schen Behörden das Non-Refoulement-Gebot missachten würden und
nicht angenommen werden könne, dass die ungarischen Behörden ab-
gewiesene Asylsuchende in Länder zurückführen würden, wo ihnen Ge-
fahr für Leib und Leben drohe, und dass auch das Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Urteil vom 9. Oktober 2013 (E-2093/2012) zum Schluss
komme, dass grundsätzlich angenommen werden könne, die Grundrech-
te würden in Ungarn gewahrt,
dass die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Berichte, welche den Zu-
gang zum Asylverfahren in Ungarn und die dortigen Aufenthaltsbedingun-
gen bemängeln würden, vorliegend nicht einschlägig seien, zumal der
Beschwerdeführer bereits ein Asylverfahren durchlaufen habe und Un-
garn gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO für das weitere Verfah-
ren zuständig sei,
dass in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. November 2013 (E-5944/2013) zu verweisen sei,
wonach abgewiesene Asylsuchende, die sich in einem Wegweisungsver-
fahren befinden würden und angehalten seien, einen Staat zu verlassen,
sich nicht auf eine Verletzung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in
diesem Staat berufen könnten,
dass vorliegend keine völkerrechtliche oder humanitäre Vollzugshinder-
nisse feststellbar seien, welche einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden,
dass diese Vernehmlassung des BFM dem Beschwerdeführer mit Instruk-
tionsverfügung vom 6. Mai 2014 zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzei-
tig Gelegenheit gegeben wurde, sich hierzu zu äussern,
dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, replikweise Stellung zu
nehmen,
E-6095/2012
Seite 6
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich
und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden
sind,
dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintre-
tenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG entspricht,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
E-6095/2012
Seite 7
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht ein-
zutreten ist,
dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukäme,
dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG,
bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b
neuAsylG),
dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar
2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
E-6095/2012
Seite 8
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wieder-
aufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführ sein Asylgesuch am 20. September 2012 stellte
und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers am 2. November 2012 erfolgte,
weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermit-
teln ist (vgl. Art. 49 Dublin-III-VO),
dass Art. Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1
Bst. b neuAsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zu-
ständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens
implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin-II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
E-6095/2012
Seite 9
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen
erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der
Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was
vorliegend nicht der Fall ist,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO ge-
regelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asyl-
gesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank Eurodac ergab, dass er in Ungarn am 23. Mai 2012 ein Asyl-
gesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer zudem an der Befragung zur Person am
9. Oktober 2012 angab, in Griechenland, Rumänien und Ungarn um Asyl
nachgesucht zu haben, wobei die ungarischen Behörden sein Asylgesuch
nicht behandelt, sondern ihn weiter nach Rumänien gewiesen hätten,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 2. November 2012 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO (hängiges Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) er-
suchte,
dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen mit Schreiben
vom 12. November 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO
(abgeschlossenes Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) explizit aner-
kannten und dabei festhielten, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
sei vom zuständigen ungarischen Gericht am (…) 2012 als offensichtlich
unbegründet ("manifestly unfounded") abgelehnt worden,
dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was vom Beschwerde-
führer nicht bestritten wird,
E-6095/2012
Seite 10
dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die
Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveräni-
tätsklausel) erklären sollte,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können,
und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet
werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig er-
klären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9.
Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass
die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren
Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen wür-
den (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. die Grundsatzentschei-
de BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vergangene und die
derzeit herrschenden Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vor-
handensein systematischer Mängel verneint hat, jedoch analog der
Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum
Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffe-
nen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrecht-
erhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
dass daher jeweils, unter Beobachtung respektive Berücksichtigung der
aktuellen Lage des ungarischen Asylsystems (im Sinne einer ex-nunc-
Betrachtung), eine sorgfältige Individualprüfung über allfällige vorhandene
Überstellungshindernisse nach Ungarn stattzufinden hat (vgl. E-
2093/2012 E. 9.2)
dass sich seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides vom 19. No-
vember 2012 die Situation für Asylsuchende in Ungarn verändert hat,
E-6095/2012
Seite 11
dass das ungarische Parlament Ende 2012 umfassende Gesetzesände-
rungen verabschiedet hat, welche ab dem 1. Januar 2013 in der Praxis
zur Folge haben, dass beispielsweise Asylsuchende nicht mehr ohne ma-
terielle Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien oder die Ukraine (Staa-
ten, die zuvor durch Ungarn als sichere Drittstaaten erachtet wurden) zu-
rückgeschafft werden, und dass eine Inhaftierung von Asylsuchenden,
auch von Dublin-Rückkehrenden, nicht mehr möglich ist, sofern der Asyl-
antrag unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist, und dass Dub-
lin-Rückkehrende die Möglichkeit haben, ein materiell noch nicht ent-
schiedenes Verfahren abzuschliessen (vgl. zum Ganzen: E-2093/2012 E.
5.2, 7.1, 7.2 und 8.1),
dass aufgrund dieser Änderungen der EGMR in seinem Urteil Moham-
med gegen Österreich (Beschwerde Nr. 2283/12) vom 6. Juni 2013 im
Falle des betreffenden sudanesischen Asylsuchenden befunden hat, dass
eine Überstellung nach Ungarn im Lichte der veränderten Situation für
diesen kein reales und individuelles Risiko einer Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darstelle; es erscheine, dass
nach Ungarn rücküberstellte Personen nunmehr Zugang zum Asylverfah-
ren erhalten würden und sie, sofern sie sofort nach ihrer Rückkehr um
Asyl ersuchten, den Ausgang des Verfahrens in Ungarn abwarten könn-
ten (vgl. a.a.O. §§ 110),
dass das Asylsystem in Ungarn zwischenzeitlich weitere Änderungen er-
fahren hat, und insbesondere am 1. Juli 2013 weitere Gesetzesänderun-
gen im Asylwesen in Kraft traten,
dass darin erneut eine Inhaftierung von Asylsuchenden für einen Zeit-
raum von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist (unter anderem zwecks
Feststellung der Identität oder Nationalität oder bei Annahme von Grün-
den für eine Verfahrensverzögerung oder Vereitelung des Verfahrens: vgl.
im Einzelnen: E-2093/2012 E. 8.2),
dass diese Regelung aufgrund ihrer vagen Formulierung bei verschiede-
nen Institutionen auf Kritik gestossen ist, da darin ein erhöhtes Risiko ei-
ner (erneuten) systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden erblickt
wird,
dass die Anzahl Asylsuchender in Ungarn im vergangenen Jahr enorm
gestiegen ist und die hauptsächlichen Empfangszentren überbelegt sind,
E-6095/2012
Seite 12
was zur Verschlechterung der hygienischen Verhältnisse und zu Span-
nungen beiträgt (vgl. dazu: Hungarian Helsinki Committee: "Brief Informa-
tion Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of
Juli 2013",
asylum-1-Juli-2013.pdf, abgerufen am 20.2.2014; United Nations Human
Rights Office on the High Commissioner: "Working Group on Arbitrary De-
tention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary [23 Sep-
tember-2 October 2013]"),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 sowohl den Änderungen von Ende 2012 als auch den
seit 1. Juli 2013 geltenden Neuregelungen Rechnung getragen hat (vgl.
E. 7 und 8), jedoch dabei zum Schluss kam, dass die im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen nicht generell ver-
haftet würden, und dass auch nicht davon ausgegangen werden müsse,
sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen
Asylverfahren,
dass – wie bereits festgestellt wurde – jedoch die Vermutung, Ungarn hal-
te seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht mehr vorbehaltlos
aufrechterhalten werden kann und von Amtes wegen im Einzelfall geprüft
werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zure-
chenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen
Personengruppe Rechnung zu tragen ist (E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass es vorab zwar grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, darzu-
tun, weshalb bezüglich seiner Person die Annahme naheliege, dass die
im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden in seinem
konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Ent-
scheid des EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in
der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass vorliegend nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit konkrete Gründe dar-
gelegt werden, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte und inwiefern
gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässig-
keit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, er hätte bei einer
E-6095/2012
Seite 13
Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Vollzugs-
hindernis darzustellen vermag,
dass andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht,
er sei nach seiner Asylgesuchseinreichung in Ungarn im Jahr 2012 vier
Monate lang inhaftiert worden (vgl. Akte A5, S. 6),
dass gemäss einem Bericht des Jesuite Refugee Service in Europe (JRS)
vom Juni 2013 Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn
rücküberstellt wurden, trotz der Ende 2012 erfolgten Änderungen weiter-
hin inhaftiert werden, falls diese zuvor in Ungarn einen negativen mate-
riellen Asylentscheid erhalten haben (vgl. JRS, Protection Interrupted,
The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection [the DI-
ASP Project], Juni 2013,
%20Publications/Protection%20Interrupted_JRS%20Europe_June%2020
13.pdf, S. 137, abgerufen am 20.2.2014),
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, sein Asylgesuch sei in Ungarn
nicht behandelt worden, nicht den Tatsachen entspricht,
dass nämlich gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom
12. November 2012 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom zu-
ständigen Gericht am (…) 2012 (materiell) abgelehnt worden ist, nach-
dem dessen Vorbringen als offensichtlich unbegründet ("manifestly un-
founded") beurteilt worden waren,
dass sich dementsprechend auch die Wiederaufnahmeerklärung der un-
garischen Behörden explizit auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO stützt
und diese Bestimmung die Konstellation eines abgeschlossenen Asylver-
fahrens im zuständigen (aufnehmenden) Dublin-Mitgliedstaat regelt,
dass aufgrund dieser Erklärung der ungarischen Behörden davon auszu-
gehen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Ungarn mate-
riell geprüft und negativ entschieden worden ist,
dass er demnach bei einer Rückkehr nach Ungarn nur noch Gründe im
Sinne eines Folgeantrages wird vortragen können, in dessen Rahmen nur
noch neue Asylgründe geltend gemacht werden können,
E-6095/2012
Seite 14
dass solche Folgeanträge nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung haben und die Betreffenden in solchen Fällen eine sofortige Rück-
führung riskieren (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 6.3.2 f.),
dass der Beschwerdeführer, da sein Gesuch möglicherweise keine auf-
schiebende Wirkung haben wird, eine sofortige Rückführung in die Türkei
zu gewärtigen hat,
dass der Beschwerdeführer indessen nicht konkret dartut, inwiefern sich
Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen gehalten habe (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.) oder im
Falle der Überstellung nicht halten werde,
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufzeigt, inwiefern die Le-
bensbedingungen in Ungarn dermassen schlecht seien, dass die Über-
stellung in dieses Land eine EMRK-Verletzung darstellen würde,
dass zudem auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf
hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr
nach Ungarn aus individuellen Gründen in eine existenzielle Notlage ge-
raten würde,
dass auch keine Hinweise vorliegen, die eine besondere Verletzlichkeit
des Beschwerdeführers begründen würden,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO nur ein Mitgliedstaat einen Asyl-
antrag eines Drittstaatsangehörigen prüft, und der für die Prüfung zustän-
dige Staat die Prüfung des Antrages auch abzuschliessen hat (vgl. BVGE
2013/10 E. 5.2.1 S. 110),
dass vom Beschwerdeführer ohne Weiteres ein kooperatives Verhalten
beim Abschluss des ungarischen Asylverfahrens erwartet werden darf,
dass sich somit keine Anhaltspunkte für die Anordnung einer EMRK-
widrigen Haft nach der Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn
ergeben,
dass es zusammenfassend dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
darzutun, dass er im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen
würde, wegen der dortigen Mängel des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens oder wegen der dort herrschenden Lebensbedingungen eine Verlet-
zung seiner Grundrechte zu erleiden,
E-6095/2012
Seite 15
dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist und, da dieser nicht im Besitz einer
gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu
Recht in Anwendung von aArt. 44 Abs. 1 AsylG (neu Art. 44 AsylG) seine
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art.
83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Weg-
weisungshindernissen – wie bereits oben festgehalten wurde - Voraus-
setzung des Nichteintretensentscheides gemäss aArt. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG (neu Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S.
645),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, dass die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt hat oder sonst zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass angesichts der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6095/2012
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: