B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6095/2017
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie [das Kind],
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin Verfahren; Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) 2015 in die Schweiz ein und suchte
am (…) 2015 um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 trat die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und
ordnete die Wegweisung nach Kroatien als zuständigen Dublin-Mitglied-
staat an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 31. März 2016
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2027/2016 vom 27. Mai
2016 ab. Im genannten Urteil wurde im Wesentlichen erwogen, dass ge-
stützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), Kroatien zuständiger Mitgliedstaat für die
Durchführung des Asylverfahrens sei. Soweit die Beschwerdeführerin gel-
tend mache, sie habe sich mit dem in der Schweiz am (…) 2013 vorläufig
aufgenommenen syrischen Staatsangehörigen C._______ religiös in der
Schweiz verheiratet, ergebe sich aus diesem Umstand keine Zuständigkeit
nach Art. 9 Dublin-III-VO, da C._______ nicht als Familienangehöriger im
Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Eine Überstellung nach Kroatien
verstosse auch nicht gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens
nach Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin und C._______ nicht zivil-
rechtlich getraut seien und die in der Schweiz erfolgte religiöse Trauung
kein Eheverhältnis begründe.
D.
Das SEM sprach am 23. September 2016 gegen die Beschwerdeführerin
ein dreijähriges Einreiseverbot aus und veranlasste ihre Ausschreibung im
Schengener Informationssystem. Gegen diese Verfügung reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2016
Beschwerde ein.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2016 trat das SEM sodann auf ein am
26. September 2016 gestelltes Wiedererwägungsgesuch nicht ein, nach-
dem der einverlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war.
F.
Am (…) 2016 wurde die Beschwerdeführerin nach Kroatien über-stellt.
G.
Am (…) 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der kantonalen Migra-
tionsbehörde um Familiennachzug und um Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme ihres Partners C._______. Das Gesuch wurde an das SEM zur Be-
handlung unter dem Aspekt von Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) weiterge-
leitet.
H.
Am (…) 2017 reiste die Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein.
I.
Am (…) 2017 wurde in der Schweiz das Kind B._______ geboren.
J.
Am 18. Mai 2017 lehnte das SEM ein auf die Dublin-III-VO gestütztes Über-
nahmeersuchen der slowenischen Behörden vom 11. Mai 2017 ab, dies
mit dem Verweis auf die Zuständigkeit Kroatiens und die erfolgte Überstel-
lung der Beschwerdeführerin dorthin.
K.
Mit Entscheid vom 22. Mai 2017 trat das SEM auf das am (…) 2016 ge-
stellte Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Auf-
nahme nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht ein, mit der Begründung, dass die
formellen Voraussetzungen für den Einbezug nach Art. 85 Abs. 7 AuG nicht
vorliegen würden, insbesondere da die Beschwerdeführerin und
C._______ nicht zivilrechtlich verheiratet seien.
L.
Eine weitere schriftliche Eingabe des Rechtsvertreters vom 3. Juli 2017
nahm das SEM als weiteres Asylgesuch betreffend die Beschwerdeführe-
rin und das Kind B._______ entgegen.
M.
Mit Verfügung vom 7. August 2017 trat das SEM in Anwendung von
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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
vom 3. Juli 2017 nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerde-
führerin und [das Kind] aus der Schweiz nach Kroatien an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen erwogen, Kroatien sei nach wie vor für die Durch-
führung eines Asylverfahrens zuständig und die kroatischen Behörden hät-
ten dem Übernahmeersuchen in Bezug auf die Beschwerdeführerin und
explizit auch des Kindes am 24. beziehungsweise am 25. Juli 2017 gestützt
auf Art. 18 Bst. c Dublin-III-VO zugestimmt. Dem Vorbringen der Beschwer-
deführerin, wonach sie in Kroatien einen negativen Entscheid erhalten
habe und Kroatien verlassen müsse, sei entgegenzusetzen, dass die kro-
atischen Behörden mitgeteilt hätten, das Verfahren sei aufgrund des Ver-
schwindens der Beschwerdeführerin respektive eines damit verbundenen
impliziten Rückzugs des Gesuchs eingestellt worden. Es sei davon auszu-
gehen, dass das Verfahren in Kroatien wieder aufgenommen werde. Es
seien zudem im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, welche einen
Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Eine Beru-
fung auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK sei vorliegend nicht möglich,
da C._______ in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen sei und mit-
hin nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Auch unter Berück-
sichtigung des bisherigen, lediglich kurzen Zusammenlebens der Be-
schwerdeführerin mit C._______ lasse sich keine faktische eheähnliche
Beziehung ableiten. Die Geburt [des Kindes] könne an dieser Einschät-
zung nichts ändern, da allein aus der Geburt eines Kindes nicht auf eine
dauernde und gefestigte Beziehung geschlossen werden könne. Die Wei-
terführung eines Ehevorbereitungsverfahrens in der Schweiz sei auch von
Kroatien aus möglich, weshalb die Wegweisung nach Kroatien auch keinen
unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK
darstelle. Sodann gebiete sich ein Selbsteintritt auch nicht aus humanitä-
ren Gründen, da keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis der Beschwerdeführerin und [des Kindes] zu C._______ zu bejahen sei
und sich ein solches auch nicht in Bezug auf die in der Schweiz anwesende
[Verwandte] der Beschwerdeführerin ergebe. Im Zusammenhang mit dem
Gesundheitszustand [des Kindes] sei sodann festzustellen, dass [das Kind]
in der (…)-Poliklinik ambulant untersucht worden sei. Eine weitere über
diese (…) Untersuchungen hinausgehende Behandlungsbedürftigkeit
würde sich nicht ergeben. Dem aktuellen Gesundheitszustand [des Kindes]
werde Rechnung getragen, indem vor der Überstellung deren Reisefähig-
keit beurteilt werde.
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Seite 5
N.
Auf eine gegen diese Verfügung am 18. August 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereichte Beschwerde wurde mit einzelrichterlichem Ent-
scheid vom 2. Oktober 2017 nicht eingetreten, nachdem der einverlangte
Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden war.
O.
Mit Urteil vom 7. September 2017 wurde die am 21. Oktober 2016 einge-
reichte Beschwerde betreffend Einreiseverbot teilweise gutgeheissen, als
das Einreiseverbot an sich bestätigt, jedoch bis zum 22. September 2018
befristet wurde.
P.
Am 2. Oktober 2017 heirateten die Beschwerdeführerin und C._______ in
der Schweiz.
Q.
Am 4. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin mit einer an das
SEM gerichteten Eingabe, auch in Vertretung [des Kindes], um Asyl, even-
tualiter um vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Für den Fall des Nichtein-
tretens auf das Asylgesuch ersuchte sie um Bewilligung des Familiennach-
zugs beziehungsweise um Einbezug in die vorläufige Aufnahme des Ehe-
mannes und Kindsvaters beziehungsweise – soweit weder auf das Asylge-
such noch auf das Gesuch um Familiennachzug eingetreten werden sollte
– um Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, mit der Heirat
am 2. Oktober 2017 und der Geburt des gemeinsamen Kindes am (…)
2017 sei von offensichtlich veränderten Verhältnissen im Hinblick auf die
Zuständigkeit der Schweiz für das Asylverfahren auszugehen. Es handle
sich beim Ehemann der Beschwerdeführerin um einen in der Schweiz vor-
läufig Aufgenommenen und mithin um einen Begünstigten internationalen
Schutzes; die nun rechtlich begründete Ehe falle in den Schutzbereich von
Art. 8 EMRK.
R.
Das SEM nahm diese Eingabe – soweit sie sich auf das Asylgesuch be-
ziehe – als sinngemässes Gesuch um Wiedererwägung entgegen, mit der
Begründung, es werde die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Ver-
fügung im Wegweisungsvollzugspunkt an eine nachträglich eingetretene
Veränderung der Sachlage geltend gemacht.
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Seite 6
S.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 (versandt am 18. Oktober
2017, kein Rückschein bei den Akten) verlangte das SEM einen Gebühren-
vorschuss in Höhe von Fr. 600.– ein, unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall (Dispositivziffer 1 der Verfügung). Ausdrücklich fest-
gehalten wurde sodann, dass der Vollzug der Wegweisung nicht ausge-
setzt werde (Dispositivziffer 2 der Verfügung).
Zur Begründung dieses Entscheides wurde im Wesentlichen angeführt, im
ersten Asylverfahren sei die Zuständigkeit Kroatiens (take charge) festge-
stellt worden, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Asylantragstel-
lung in der Schweiz nicht zivilrechtlich mit C._______ verheiratet gewesen
und deshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt sei. Im Rah-
men eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) finde grundsätzlich
keine neue Zuständigkeitsprüfung statt. Vielmehr sei zu prüfen, ob die bis-
herige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen sei. Vom Erlöschen der
Zuständigkeit sei vorliegend nicht auszugehen. Die kroatischen Behörden
hätten dem Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und
ihres Kindes vielmehr zugestimmt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehe-
mann könnten sich in diesem Verfahren nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da
der Ehemann als vorläufig aufgenommener abgewiesener Asylsuchender
nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge und auch
das vom Ehemann inzwischen neu eingereichte Asylgesuch an diesem
Umstand nichts ändere. Eine Pflicht zur Anwendung der Souveränitäts-
klausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bestehe daher nicht. Aus diesem
Grund bestehe auch keine Veranlassung, auf die Verfügung vom 7. August
2017 zurückzukommen oder den Vollzug auszusetzen.
T.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – am 30. Oktober 2017 Beschwerde. Beantragt
wurde, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, der Beschwerdeführerin und [dem Kind] sei der Verbleib in der
Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens zu bewilligen, die angefochtene Verfügung vom 17. Oktober
2017 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um sofor-
tige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und um Anweisung der Mig-
rationsbehörden des Kantons D._______, von sämtlichen Vollzugshand-
lungen abzusehen, ersucht. Zudem wurde der Verzicht auf die Erhebung
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eines Kostenvorschusses und die Befreiung von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten beantragt.
Für die Beschwerdebegründung im Einzelnen wird auf die Akten verwie-
sen.
U.
Am 31. Oktober 2017 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Voll-
zug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG im Sinne einer superpro-
visorischen Massnahme einstweilen aus.
V.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 31. Oktober 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 111b AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts
anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.2 Im vorliegenden Verfahren bildet Anfechtungsgegenstand der Be-
schwerde die Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017, mittels welcher
das SEM nach Eingang des Wiedererwägungsgesuches vom 4. Oktober
2017 einen Gebührenvorschuss erhoben und festgestellt hat, dass der
Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt werde (Art. 111d Abs. 3 in Ver-
bindung mit Abs. 2 AsylG). Das ausserordentliche Rechtsmittel der Wie-
dererwägung hat im AsylG eine ausdrückliche Erwähnung und das Wie-
derwägungsverfahren eine gesetzliche Regelung gefunden (vgl. dazu
Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff.
AsylG). Eine Zwischenverfügung des SEM, mit der in einem Wiedererwä-
gungsverfahren ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ge-
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mäss Art. 111b Abs. 3 AsylG abgelehnt wird, ist selbständig anfechtbar, zu-
mal die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges für die betroffene
Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl.
Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG; vgl. ferner BVGE 2008/35, welcher auch unter
dem revidierten Recht Geltung beanspruchen kann).
1.3 Demgegenüber können Zwischenverfügungen des SEM, mit welchen
über die Leistung eines Gebührenvorschusses im Sinne von Art. 111d
Abs. 3 AsylG entschieden wird, praxisgemäss erst mit dem Endentscheid
angefochten werden, zumal der Partei alleine aus der Verweigerung eines
kostenfreien vorinstanzlichen Verfahrens noch kein nicht wieder gutzuma-
chender Nachteil erwachsen kann, da ein allfälliger Nichteintretensent-
scheid zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses auf dem or-
dentlichen Rechtsweg angefochten werden kann (vgl. dazu BVGE
2007/18, welcher auch unter dem revidierten Recht Geltung beanspruchen
kann).
2.
Die Beschwerdeführerin und die in das Beschwerdeverfahren eingeschlos-
sene, am (…) 2017 geborene [Kind] B._______ sind zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Eingabe erweist sich als frist-
und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf
die Beschwerde einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verweigerung
der Erteilung der aufschiebenden Wirkung richtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. dazu
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.).
5.2 Auch Revisionsgründe können einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen, wenn die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder
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ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessent-
scheid abgeschlossen wurde (vgl. zum sog. «qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch» EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinwei-
sen).
5.3 Vorliegend wurde die am 2. Oktober 2017 erfolgte zivilrechtliche Heirat
von der Vorinstanz zutreffend unter dem wiedererwägungsrechtlichen
Aspekt entgegengenommen, da das ordentliche Beschwerdeverfahren,
ebenfalls am 2. Oktober 2017, mit einem einzelrichterlichen Nicht-
eintretensentscheid wegen nicht fristgerecht erfolgter Leistung des Kosten-
vorschusses abgeschlossen wurde.
6.
6.1 Die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches hemmt den Vollzug
grundsätzlich nicht (Art. 111b Abs. 3 AsylG). Gemäss der genannten Vor-
schrift kann eine Behörde auf Ersuchen hin wegen einer konkreten Gefähr-
dung der gesuchstellenden Person im Herkunfts- oder Heimatstaat die auf-
schiebende Wirkung während des hängigen Wiedererwägungsverfahrens
herstellen.
6.2 Das SEM hat die Nichtvornahme vollzugshemmender Massnahmen
damit begründet, dass das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
rerin, in welches [das Kind] einbezogen ist, als aussichtslos zu beurteilen
sei.
6.3 Aufgrund der Aktenlage steht jedoch ausser Frage, dass in der vorlie-
genden Sache mit der Heirat der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2017
ein neuer Sachverhaltsumstand hinzugetreten ist, welcher nicht Gegen-
stand des vorherigen ordentlichen Verfahrens bildete und welcher im Rah-
men des Wiedererwägungsverfahrens einer vertieften Prüfung zu unterzie-
hen ist. Dies betrifft insbesondere den Aspekt des zwingenden Selbstein-
tritts von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK und
des Selbsteintritts aus humanitären Gründen nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Es wird insbesondere zu
prüfen sein, ob im Dublin-Verfahren die Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) ein dau-
erhaftes Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen, auf dessen Anwesen-
heitsrecht sich die betroffene Person beruft, voraussetzt respektive wie die-
ses zu definieren ist. Zudem dürfte im Zusammenhang mit einer möglichen
Verletzung von Art. 8 EMRK auch der Frage nachzugehen sein, ob mit der
Überstellung der Beschwerdeführerin und des gemeinsamen Kindes in den
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als zuständig erachteten Dublin-Staat Kroatien eine dauerhafte Trennung
der Familie herbeigeführt würde. In diesem Zusammenhang dürfte wesent-
lich sein, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin und Kindsvater seit
dem (…) 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und mithin in der
Schweiz über einen „subsidiären Schutzstatus“ im Sinne von Art. 1 in Ver-
bindung mit Art. 2 Bst. b Dublin-III-VO verfügt (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2427/2016 vom 10. Februar 2017). Ein Ersuchen um
„internationalen Schutz“ dürfte dem Ehemann daher in Kroatien verwehrt
und eine Familienzusammenführung nur in der Schweiz möglich sein. In
die Prüfung einzubeziehen wäre in diesem Zusammenhang die Frage, wie
sich im Kontext von Art. 8 EMRK der Umstand auswirkt, dass die zivilrecht-
liche Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann erst
nach der Feststellung des zuständigen Dublin-Staates Kroatien und einer
Überstellung dorthin erfolgte. Ebenfalls einer vertieften Prüfung unter dem
Aspekt von Art. 8 EMRK zu unterziehen sein dürfte auch das Verhältnis
des im (…) 2017 geborenen Kindes zum Kindsvater.
6.4 Zwar ist angesichts des offenkundigen Missachtens behördlicher An-
ordnungen durch die Beschwerdeführerin das öffentliche Interesse am
Vollzug des rechtskräftig verfügten Wegweisungsvollzuges als hoch einzu-
stufen. Vor dem Hintergrund der sich stellenden materiellen Fragen im vor-
liegenden Verfahren (vgl. E. 6.3) überwiegt dennoch das private Interesse
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes, das hängige Wiedererwägungs-
verfahren in der Schweiz abzuwarten. Zudem ergeben sich aus der ange-
fochtenen Zwischenverfügung keine weiteren Überlegungen der Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 111b Abs. 3 AsylG zur Frage der Vornahme voll-
zugshemmender Massnahmen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen
und das SEM ist anzuweisen, dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Okto-
ber 2017 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7.
7.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Gesuche um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), womit auch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung respektive um Erlass der Verfahrenskos-
ten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) gegenstandslos wird.
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Seite 11
7.3 Da die Beschwerdeführerin in entscheidrelevanter Hinsicht mit ihrer
Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr von Amtes wegen eine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Vom Rechtsvertreter wurde
keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich not-
wendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt. Die Partei-
entschädigung, welche der Beschwerdeführerin vom SEM zu entrichten ist,
ist aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 600.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Wiedererwägungsgesuch vom 4. Oktober
2017 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung durch die Vorinstanz bleibt
die einstweilige Vollzugsaussetzung durch das Gericht aufrechterhalten.
4.
Die Sache geht zur Fortsetzung der Behandlung des Wiedererwägungs-
verfahrens ans SEM zurück.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu-
gesprochen, welche ihr durch das SEM zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj