Abtei lung V
E-6096/2006/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . J u l i 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Annelise Gerber,
(Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-6096/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Wohnsitz in Kinshasa gemäss
eigenen Angaben am 16. Mai 2006 und begab sich zunächst nach
Brazzaville, wo er sich etwas mehr als einen Monat lang aufgehalten
habe, bevor er von Frankreich herkommend am 22. Juni 2006 in die
Schweiz gelangt sei. Am Tag seiner Einreise stellte der Beschwerde-
führer ein Asylgesuch. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe
wurde er am 26. Juni 2006 erstmals zu seinen Asylgründen, zu seinen
Personalien und zum Reiseweg angehört. Für die Dauer des
Verfahrens wurde der Beschwerdeführer dem Kanton B._______
zugewiesen. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde
fand am 28. September 2006 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kinshasa, habe dort gelebt
und vor seiner Ausreise während etwa zweier Jahre als Haushaltange-
stellter der Geliebten von C._______ gearbeitet. Er habe der Glau-
bensgemeinschaft um Pastor D._______ angehört. Dieser habe ihn
aufgefordert, im Haus des C._______ nach Dokumenten zu suchen
und sie ihm zu übergeben. Dieser habe die Dokumente im Vorfeld der
Präsidentschaftswahlen für eine Rede vom (Datum) verwenden wollen.
Am (Datum) habe der Beschwerdeführer während Verrichtung seiner
Arbeit tatsächlich solche Dokumente gefunden. Er habe sie entwendet
und dem Pastor am vereinbarten Ort übergeben. Am (Datum) habe der
Pastor seine Rede gehalten, welche der Beschwerdeführer jedoch
wegen Unpässlichkeit nicht gehört habe. Er habe in der Folge noch-
mals und ohne negative Konsequenzen seine Arbeit verrichten kön-
nen, bevor am 16. Mai 2006 der Wächter des Hauses des von
C._______ gekommen sei und ihn gewarnt habe, C._______ habe von
der Entwendung erfahren, er suche nach dem Beschwerdeführer und
daher sei dessen Leben gefährdet. Der Beschwerdeführer habe sich
deshalb nach Brazzaville begeben. Dort habe er telefonisch vom Vater
von einer polizeilichen Suche nach seiner Person und von der Tötung
des Wächters erfahren. Vor diesem Hintergrund sei er einige Zeit
später auf dem Luftweg von Brazzaville über Frankreich in die Schweiz
geflüchtet.
B.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 – eröffnet am 30. Oktober 2006 –
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stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers ge-
nügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrele-
vanten Sachverhaltes nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 29. November 2006 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit, even-
tuell die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozes-
sualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem eine Fürsorgebestäti-
gung und ein Ausdruck von der Internetseite des Pastors zu den Akten
gereicht.
D.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Dezember 2006 verwies die
damals zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der vorliegenden Akten als vollständig erstellt. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
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die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen des Beschwerdeführers
als unglaubhaft; namentlich seien die Schilderungen zum angeblich
fluchtauslösenden Ereignis nicht nachvollziehbar, erfahrungswidrig
und widersprüchlich ausgefallen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen erneut der Sach-
verhalt kurz dargelegt sowie an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten.
Die Übersetzung bei der ersten Befragung sei korrekt gewesen. Bei
der zweiten Anhörung habe jedoch eine Person übersetzt, deren Mut-
tersprache nicht E._______ gewesen sei und welche den
Beschwerdeführer oft nur mit Mühe verstanden habe. Dabei sei auf
Deutsch, nicht auf Französisch übersetzt worden, so dass der
Beschwerdeführer selber die richtige Übersetzung seiner Aussagen
nicht habe prüfen können. Letztlich habe er Angst gehabt, eine
diesbezügliche kritische Äusserung würde ihn in Schwierigkeiten
bringen.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er den Namen der Kir-
che, der er angehört habe, korrekt nennen können. Weiter sei der Ein-
wand des BFM unzutreffend respektive aktenwidrig, der Beschwerde-
führer habe mit dem Pastor vor den besagten Vorfällen (Datum) keinen
persönlichen Kontakt gehabt. Nicht zutreffend sei sodann der vom
Bundesamt dargestellte Widerspruch im Zusammenhang mit den
Übergriffen auf seine Eltern und der Tötung des Wächters des
C._______, nachdem der Beschwerdeführer bereits in Brazzaville
gewesen sei.
Insgesamt habe das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers sehr unsorgfältig geprüft, ihm Aussagen untergeschoben, die er
gar nicht gemacht habe, oder korrekte Angaben als falsch qualifiziert
(vgl. Beschwerde S. 5). Ausserdem habe die Vorinstanz die ange-
spannte Situation im Herkunftsstaat in keiner Weise in ihre Würdigung
einfliessen lassen.
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4.3 Entgegen diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hat die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit
zu Recht sowohl als nicht nachvollziehbar als auch als teilweise wider-
sprüchlich beurteilt.
4.3.1 Vorab ist hinsichtlich des Einwands von Verständigungs- und
Übersetzungsproblemen bei der kantonalen Befragung festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer am Ende der Anhörung das gesamte
Protokoll wörtlich in seine Muttersprache E._______ rückübersetzt
worden ist, womit er allfällige, auf Missverständnissen beruhende
Übersetzungsfehler hätte erkennen können, zumal sich solche
Verständnisprobleme seitens des Dolmetschers auch in der
Übersetzung niedergeschlagen hätten. Ausserdem gab er bei dieser
Befragung auf Frage hin ausdrücklich zu Protokoll, diesen
Dolmetscher "gut" zu verstehen, (vgl. Protokoll S. 5) und die
mitwirkende Hilfswerksvertretung verzichtete ausdrücklich auf
Einwendungen zu dieser Anhörung (vgl. Anhang zum Protokoll). Diese
Einwendungen des Beschwerdeführers sowie die Aussage, er habe
aus Angst keine Kritik an der Befragung anbringen wollen, sind mithin
als nicht stichhaltig zu beurteilen.
4.3.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
entgegen den Angaben in der vorinstanzlichen Verfügung durchaus
bereits früher Kontakt mit dem Pastor gehabt; so habe er diesem von
Zeit zu Zeit die Haare gemacht (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4).
Ausgehend von diesen Angaben wäre namentlich nicht verständlich,
dass sich der Pastor beim Beschwerdeführer anlässlich des Zusam-
mentreffens (Datum), zu welchem er den Beschwerdeführer explizit
geladen haben soll, zuerst noch nach seinem Namen und seiner
Arbeitstätigkeit erkundigen musste (vgl. kantonales Protokoll S. 5).
Andererseits ist nicht nachvollziehbar, dass der Pastor ausgerechnet
ein ihm nur wenig bekanntes und somit kaum vertrautes Mitglied der
Glaubensgemeinschaft mit einer solch heiklen Tätigkeit betraut haben
und damit ein nicht abschätzbares Risiko der Denunziation eingegan-
gen sein soll.
Weiter trifft die Feststellung des BFM zu, dass der Beschwerdeführer
die Vorfälle im Zusammenhang mit der angeblichen Suche nach ihm
widersprüchlich dargelegt hat. Bei der Erstbefragung (vgl. Protokoll
Empfangszentrum S. 7 F. 16) führte er aus, er habe von Brazzaville
aus den Vater in Kinshasa telefonisch kontaktiert. Dieser habe ihm mit-
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geteilt, dass sechs Personen gekommen seien, den Vater geschlagen
und nach dem Sohn gefragt hätten. Der Wächter des C._______ sei
festgenommen und ihm sei erklärt worden, er werde erst freikommen,
wenn der Beschwerdeführer gefasst sei. Demgegenüber führte er bei
der kantonalen Befragung aus, gemäss Auskunft des Vaters seien fünf
Personen mit dem Wächter vorbeigekommen, hätten ihn und die Mut-
ter geschlagen, und einer der Männer habe den Wächter vor den Au-
gen seiner Eltern erschossen (vgl. kantonales Protokoll S. 10).
Als zutreffend erweisen sich auch die weiteren Ausführungen des Bun-
desamtes; so ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
nicht einmal den Namen seiner Arbeitgeberin, für welche er seit fast
zwei Jahren gearbeitet haben will, hat nennen können. Schliesslich ist
nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während seiner Reise von
Kinshasa in die Schweiz, welche über den Flughafen Brazzaville sowie
über einen – ihm angeblich unbekannten – Flughafen in Frankreich er-
folgt sein soll, nie kontrolliert worden sein will; auch die diesbezügli-
chen Erwägungen der Vorinstanz sind mithin zu bestätigen.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf wei-
tere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergeb-
nis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
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hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, (Grosse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/2006, §§ 124 – 127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Für die allgemeine Lage in Kongo (Kinshasa) kann zunächst auf
das in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Urteil, welches eine detaillierte
und grundsätzlich nach wie vor gültige Lageanalyse enthält, verwiesen
werden. Am 18./19. Dezember 2005 wurde die für die Durchführung
von Präsidentschafts- und Parlamentswahlen erforderliche neue Ver-
fassung durch ein Referendum angenommen. Die erste Runde der
Präsidentschaftswahlen fand am 30. Juli 2006 und die zweite Runde
(Stichwahl) am 29. Oktober 2006 statt. Schliesslich erklärte der
Oberste Gerichtshof am 27. November 2006 Joseph Kabila als Sieger
der Stichwahl; er wurde am 6. Dezember 2006 als Staatspräsident ver-
eidigt. Im Osten des Landes bleibt die Lage angespannt; es gibt immer
wieder, gerade auch in jüngster Zeit, aufflammende Unruhen unter-
schiedlicher Intensität. Im Februar 2007 kam es aber auch in der west-
lichen Provinz Bas-Congo zu blutigen Auseinandersetzungen, und
Kämpfe zwischen der kongolesischen Armee und oppositionellen Mili-
zen forderten im März 2007 auch in Kinshasa zahlreiche Todesopfer.
Seither wurden aus dem Westen des Landes und aus der Hauptstadt
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Kinshasa keine schwerwiegenderen Zwischenfälle mehr gemeldet und
es kann im jetzigen Zeitpunkt bezüglich dieser Regionen nicht generell
von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt
gesprochen werden.
Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis
der ARK kann die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) je-
doch nur unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar
bezeichnet werden, unter anderem dann, wenn der letzte Wohnsitz der
betroffenen Person die Hauptstadt Kinshasa war, oder wenn die Per-
son dort über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens
der vorstehend genannten Kriterien erscheint der Vollzug der Wegwei-
sung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände
in aller Regel als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person
(kleine) Kinder bei sich hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich
in einem fortgeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitli-
chen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehen-
de, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau han-
delt.
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen unver-
heirateten Mann, der in Kinshasa geboren und aufgewachsen ist und
sich dort gemäss Akten auf ein breites familiäres Beziehungsnetz (El-
tern und sechs Geschwister, vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, Pro-
tokoll kantonale Befragung S. 2) abstützen kann. Zudem verfügt der
Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Schulbildung und ver-
schiedene berufliche Erfahrungen. Seine beiden Kinder im Alter von
vier und neun Jahren werden von ihrer Mutter und von der Familie des
Beschwerdeführers betreut (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 3). Es ist
nicht zu befürchten, er würde im Falle einer Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher
auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem die Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und sein Rechts-
mittel nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt
werden musste, sind vorliegend in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin, die Vorinstanz und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
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