B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6096/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 21. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum in Basel um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person
vom 3. September 2013 und der Anhörung vom 16. Juli 2014 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsan-
gehöriger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______ bezie-
hungsweise C._______, Gemeinde D._______, Kreis E._______, Präfek-
tur F._______, Provinz G._______. Er habe dort mit seiner Familie gelebt
und sei nie zur Schule gegangen. Mit sieben beziehungsweise neun Jah-
ren sei er ins C._______-Kloster, 15 Minuten vom Elternhaus entfernt, ein-
getreten. Er habe die Klosterschule besucht und später als Mönch die Ge-
betsrezitationen geleitet und sei für den Klostersaal verantwortlich gewe-
sen. Er habe regelmässig die Eltern besucht und sei für Erledigungen oft
in E._______ gewesen. Am 6. Juli 2013 hätten sie anlässlich des Geburts-
tages des Dalai Lama Gebete rezitiert und eine Rauchopferdarbietung mit
einem Foto des Dalai Lama abgehalten. Es seien auch Dorfbewohner an-
wesend gewesen. Plötzlich sei die Polizei gekommen und habe den Ab-
bruch der Zeremonie gefordert. Es habe ein Handgemenge geben; die Po-
lizei habe die Anwesenden geschlagen und eine Person festgenommen.
Daraufhin sei er mit einem anderen Mönch zu Fuss nach E._______ geflo-
hen. Am nächsten Tag sei er mit einem LKW nach H._______ gefahren
und dann zu Fuss mit einem Schlepper bis nach Nepal gereist. Nach circa
einem Monat sei er auf dem Luft- und Landweg illegal in die Schweiz ge-
reist.
B.
Am 17. Juni 2016 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag der
Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Be-
richt vom 11. Juli 2016 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer eindeutig nicht im Gebiet F._______ (und da-
mit auch nicht in E._______) hauptsächlich sozialisiert worden sei. Eine
Hauptsozialisation in Tibet (am ehesten in der Region I._______) könne
zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, einige Merkmale in seiner Spra-
che deuteten aber auf eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exil-
tibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China.
C.
Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 31. August 2016 gewährte die
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Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des
Lingua-Berichts.
D.
Mit Verfügung vom 9. September 2016 – eröffnet am 13. September
2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik
China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
E.
Mit Eingabe vom 27. September 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, der angefochtene
Entscheid der Vorinstanz vom 9. September 2016 sei aufzuheben und die
Sache sei neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen und es sei ihm eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei dem Beschwerdeführer ein
amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerdeführer reichte ein Arbeitszeugnis der Furnaria Grond SA
vom 30. März 2015, ein Zwischenzeugnis der Wok & Momo GmbH vom
23. September 2016 und eine Geburtsbestätigung betreffend seine Tochter
des Kantonsspitals Graubünden vom 30. September 2016 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2016 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
einzureichen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung.
G.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er
beziehe keine Sozialhilfe und verdiene seinen Lebensunterhalt selbst. Er
reichte ein Zwischenzeugnis der Wok & Momo GmbH vom 3. Dezember
2016 und einen Auszug seines Lohnkontos aus dem Jahr 2016 ein.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 nahm die Vorinstanz zur Be-
schwerde Stellung.
I.
Mit Replik vom 3. Januar 2017 äusserte sich der Beschwerdeführer zur
vorinstanzlichen Stellungnahme.
J.
Am 7. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kindesanerken-
nung betreffend seine Tochter J_______, geboren am (…), ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine
Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6
S. 213 f.).
4.
4.1 Im Lingua-Bericht vom 11. Juli 2016 wurden eine Evaluation der lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers und eine lingu-
istische Analyse durchgeführt.
Bezüglich der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdefüh-
rers stellte der Lingua-Bericht im Wesentlichen fest, seine Angaben wür-
den ein gemischtes Bild ergeben. Er habe eine Reihe von Ortsnamen ge-
kannt, aber einige administrativ falsch eingeordnet und eine seit langem
veraltete administrative Einheit verwendet. Bei den Distanzangaben sei er
grösstenteils vage geblieben oder habe die Frage nicht beantwortet, ob-
wohl es sich um relativ wichtige Orte in seiner näheren Umgebung gehan-
delt habe. Seine Angaben zur Lage des weltberühmten Berges L._______
seien überraschend vage gewesen. Er habe die Tradition seines Klosters
sowie den Namen eines bekannten Klosters nennen können. Er habe in-
des keine weiteren Klöster in der Umgebung genannt. Seine Kenntnisse
des Bestattungswesens seien lückenhaft. Er habe nicht gewusst, dass es
eine Genehmigung benötige, um Mönch in einem Kloster zu sein. Seine
Angaben zum Schulwesen, zu den Preisen und zur Währung seien nur
teilweise zutreffend gewesen. Die Kenntnisse des Beschwerdeführers
könnten auch erlernt sein. Gleichzeitig seien die aufgeführten Wissenslü-
cken aufgrund seiner Biografie nicht ganz nachvollziehbar.
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Seite 6
Hinsichtlich der linguistischen Analyse (soziolinguistisches Profil der für die
Analyse relevanten Region, Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morpho-
syntax, Lexikon) wurde im Lingua-Bericht zusammenfassend festgehalten,
der Beschwerdeführer habe angegeben, sich bis zu seiner Ausreise aus
Tibet im Kreis E._______ (Gebiet F._______) aufgehalten zu haben. Seine
Sprache weise fast ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem I._______-
Dialekt oder der exiltibetischen Koine auf und weniger mit dem F._______-
Dialekt. Die exiltibetische Koine, mit der er in Nepal und in der Schweiz
vermutlich in Kontakt gekommen sei, vermöge eine gewisse Beeinflussung
zu erklären, aber es erscheine unplausibel, dass ein Sprecher des westli-
chen Zentraltibetischen in ein paar Jahren seinen Heimatdialekt fast voll-
ständig verliere. Er habe beispielsweise den Ortsnamen „B._______“
falsch ausgesprochen. Er verwende zudem Formen, die in den innertibeti-
schen Dialekten – auch im I._______-Dialekt – als ungrammatisch gelten
würden und aufgrund seiner Biografie nicht erklärbar seien. Es sei sehr
unwahrscheinlich, dass er sich durch äussere Einflüsse über relativ kurze
Zeit grammatische Fehler angeeignet habe. Diese Merkmale seien des-
halb ein starker Hinweis auf eine längere Prägung ausserhalb Tibets. Der
Beschwerdeführer verfüge zudem kaum über Kenntnisse des Chinesi-
schen. Bei einem relativ jungen Mönch sei zu erwarten, dass er über
Grundkenntnisse des Chinesischen verfüge.
Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, dass der Beschwerdefüh-
rer eindeutig nicht im Gebiet F._______ (und damit auch nicht in
E._______) hauptsächlich sozialisiert worden ist. Eine Hauptsozialisation
in Tibet (am ehesten in der Region I._______) könne zwar nicht ganz aus-
geschlossen werden, einige Merkmale in seiner Sprache deuteten aber auf
eine sehr wahrscheinliche Sozialisation in einer exiltibetischen Gemein-
schaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die Ergebnisse der Evaluation
seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse stützten die Resultate der lin-
guistischen Analyse.
4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lin-
gua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen des Beschwer-
deführers zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten
und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. So habe er sein lücken-
haftes Wissen hauptsächlich damit erklärt, dass er nicht so wortgewandt
sei, lange im Kloster gelebt habe und anlässlich des Telefoninterviews ner-
vös gewesen sei. Er habe bei den Anhörungen indes den Eindruck vermit-
telt, dass er sich sehr gut habe ausdrücken können. Seine Erklärung, seine
Sprache sei durch den Lehrer des Klosters, welcher aus der Region
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Seite 7
K._______ stamme, verändert worden, überzeuge nicht, da seine Sprache
keine Merkmale des K._______-Dialekts, sondern des exiltibetischen Dia-
lekts aufweise. Zudem seien die anlässlich der Anhörungen gemachten An-
gaben, insbesondere zum Vorfall im Kloster und zur Flucht, teils wider-
sprüchlich und unsubstantiiert gewesen; dies untermauere die Ergebnisse
des Lingua-Berichts. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht gelun-
gen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe
glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe.
Da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt
in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden.
4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe veraltete Aussprachen be-
nutzt, weil er diese von seiner Familie gelernt habe und sich seine Familie
geweigert habe, die von chinesischen Behörden vorgegebenen neuen
Aussprachen zu verwenden. Er sei nie in den Genuss einer Schulbildung
gekommen, weshalb er nicht alle Fragen zu Ortsangaben wie die Kreise
von F._______, zum Schulwesen, zu den Preisen und zur Währung habe
beantworten können und die chinesische Sprache kaum beherrsche. Die
Distanzen zwischen den Orten und den Standort des Berges L._______
habe er ungefähr angeben können. Sein Kloster gehöre der „M._______“
Tradition an, weshalb er das wichtigste Kloster für N._______ genannt
habe. Er habe über 14 Jahre im Kloster mit fünf Mönchen aus verschiede-
nen Regionen – hauptsächlich aus I._______ – und dem Lehrer aus
K._______ gelebt. Seit er in der Schweiz sei, habe er mit Exiltibetern zu
tun. Daher sei es gut möglich, dass er einen Mix aller Sprachen spreche.
Zudem sei er an der Befragung und den Anhörungen nervös gewesen; im
Nachhinein habe er sich an Einzelheiten erinnert. Er besitze die chinesi-
sche Staatsbürgerschaft. Es sei daher seine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung in Bezug auf sein Heimatland Tibet beziehungsweise China zu
prüfen. Durch seine illegale Ausreise aus Tibet habe er eine künftige Ver-
folgung durch die chinesischen Behörden zu befürchten, womit subjektive
Nachfluchtgründe vorliegen würden.
5.
5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
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Seite 8
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspa-
piere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und
die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeich-
nen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometri-
schen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdefüh-
rer hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Ver-
letzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar,
auf die ihn die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (SEM-
Akten A4/12 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen,
dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Her-
kunftsanalysen der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen
„Nachweis“ dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003/27 E. 4a).
5.2 Die Fachstelle LINGUA hat sowohl eine landeskundlich-kulturelle als
auch eine linguistische Analyse durchgeführt, wobei die beauftragte Per-
son über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Lin-
gua-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten
im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittper-
son im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst diesen Lingua-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssig-
keit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu
entsprechen hat (so auch bei reinen LINGUA-Alltagswissensevaluationen,
vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende
Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen
Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem
bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person
keine Zweifel (A21/1). Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöh-
ter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und
Vollständigkeit ausgegangen.
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Seite 9
6.
6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich
begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Auch wenn
Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechts-
mitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse
des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer er-
klärte seine Wissenslücken hauptsächlich mit der fehlenden Schulbildung.
Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache ausdrücklich berücksichtigt und
die Erwartungen an seine Antworten dementsprechend angepasst (A20/12
S. 2 f.). Ebenso ergeben sich aus den Protokollen der Befragung und den
Anhörungen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer unter ei-
ner erhöhten Nervosität gelitten hat, welche ihn am korrekten Beantworten
der Fragen gehindert haben könnte. Angesichts der Tatsache, dass er re-
gelmässig Erledigungen in E._______ getätigt hat, dürfte erwartet werden,
dass er ausreichende Kenntnisse über die Währung und Preise besitzt.
Hinsichtlich seiner Erklärung, sein Dialekt sei von den Mönchen und dem
Lehrer des Klosters sowie den Exiltibetern in der Schweiz beeinflusst wor-
den, ist auf die zutreffenden Ausführungen im Lingua-Bericht und in der
vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. So ist kaum davon auszugehen,
dass ein knapp dreijähriger Aufenthalt in der Schweiz, in welchem er an-
geblich Kontakt zu Exiltibetern hatte, seine Sprache bereits derart beein-
flussen würde, dass der angebliche Heimatdialekt fast vollständig durch die
exiltibetische Koine verdrängt worden wäre.
6.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt.
Sein Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verun-
möglicht der Beschwerdeführer die Abklärung, welchen effektiven Status
er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vor-
instanz davon auszugehen, dass er vor der Ankunft in der Schweiz nicht in
der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 10
6.3 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen. Durch seine illegale Ausreise erfülle er aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da er in China des-
wegen eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Wie vorstehend dar-
gelegt, vermag er weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft
noch seine legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser
Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ge-
mäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK
2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre
wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestän-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien
innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von
E-6096/2016
Seite 11
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheim-
lichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichti-
gung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich zu erachten.
8.4 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefoch-
tenen Verfügung – auszuschliessen, da ihm dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
grundsätzlich die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragt indes die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist dem Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege stattzugeben, wenn die Begehren nicht von
vornherein als aussichtslos bezeichnet werden können und die Bedürftig-
keit ausgewiesen ist. Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers waren
nicht von vornherein aussichtslos. Er reichte einen Auszug seines Lohn-
kontos aus dem Jahr 2016 ein, wonach sein monatlicher Nettolohn
Fr. 2‘106.55 beträgt. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer – un-
ter Berücksichtigung, dass er für seine Tochter aufzukommen hat – nicht in
der Lage ist, die Prozesskosten zu übernehmen. Auf die Erhebung von
Verfahrenskosten ist somit zu verzichten. Das Gesuch um Verzicht auf Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstands-
los geworden.
E-6096/2016
Seite 12
10.3 Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenüglichen Eingaben of-
fenbar selbst verfasst hat, würde die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG), auf die der Beschwerdeführer eigent-
lich Anspruch hätte, einen prozessualen Leerlauf darstellen. Der diesbe-
zügliche Antrag ist daher abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-4190/2016
E. 9 vom 7. September 2016).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner