B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6096/2019
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 12. November 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit einem [EU-Staat] Schengenvisum mit Gül-
tigkeit vom 8. Juli 2019 bis zum 3. Januar 2020 gemäss seinen Angaben
nach [EU-Staat] reiste und von dort aus in die Schweiz weiterreiste, wo er
am 2. September 2019 ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. September 2019 sowie der
Anhörung vom 5. November 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe als Waisenkind auf der Strasse ge-
lebt (seinen Vater habe er nie gekannt; seine Mutter sei im Jahr 2016 ge-
storben) und zusammen mit einem Kollegen Schuhe geputzt, um Geld zu
verdienen,
dass die beiden eines Tages einen Mann kennen gelernt hätten, der ihnen
eine bessere Arbeit in Aussicht gestellt habe; es habe sich allerdings um
kriminelle Tätigkeiten gehandelt, die sie jeweils unter Drogeneinfluss hät-
ten ausführen müssen; der Beschwerdeführer und sein Kollege seien
durch diesen Mann über längere Zeit ausgebeutet worden,
dass bei ihrer letzten kriminellen Tat (Raubüberfall) der Kollege angeschos-
sen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer die Flucht vor der Polizei
habe ergreifen müssen, und es ihm am Ende zum Glück gelungen sei, mit
Hilfe des gestohlenen Geldes und einer Fluchthelferin ausser Landes zu
flüchten,
dass der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung angab, am (…) 2003
geboren worden zu sein und somit noch minderjährig zu sein (vgl. SEM
Akten 2/2 und 10/10 S. 3),
dass das SEM am 27. September 2019 beim Institut für Rechtsmedizin der
Universität Bern ein Altersgutachten für den Beschwerdeführer erstellen
liess (SEM-Akte 16/7),
dass das Ergebnis dieser Untersuchung (radiologische Untersuchung der
Hand, der Schlüsselbeine und der Zähne) ein wahrscheinliches Alter von
circa 20.5 Jahre beziehungsweise ein Mindestalter von 19.1 Jahre ergab,
dass das SEM dementsprechend eine Altersanpassung in der Datenerfas-
sung des Beschwerdeführers beabsichtigte und ihm zur Divergenz zwi-
schen dem Gutachten und seiner Altersangabe mit Schreiben vom 2. Ok-
tober 2019 das rechtliche Gehör gewährte,
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dass die damalige (im Bundeasylzentrum zugewiesene) Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober
2019 am behaupteten Alter des Beschwerdeführers festhielt und dabei
seine heimatliche Geburtsurkunde im Original in Aussicht stellte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 festhielt, das Dublin-
Verfahren sei beendet und das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde
in der Schweiz geprüft,
dass die [EU-Staat] Behörden dem SEM im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens Unterlagen betreffend die Visaerteilung zugestellt hatten, namentlich
eine Kopie eines Zivilregisterauszugs und eine Kopie des im März 2019
ausgestellten Reisepasses, wo der Beschwerdeführer unter der Identität
B._______, geboren am (…) 2003, erfasst ist, sowie eine Kopie einer "Au-
torisation Parentale", in welcher die beiden Eltern für die Reise ihres min-
derjährigen Sohnes nach [EU-Staat] die Zustimmung erteilen (vgl. SEM-
Akte 24/5),
dass der Rechtsvertretung am 8. November 2019 ein Entscheidentwurf des
ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitet wurde,
dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2019
ausführte, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs mit ihr be-
tont, dass er nicht nur von einer Privatperson (ehemaliger Arbeitgeber),
sondern auch von der Polizei verfolgt worden sei, mit welcher sein Arbeit-
geber vernetzt gewesen sei,
dass er betreffend die aus [EU-Staat] zugestellten Visumsunterlagen aus-
führte, diese seien gefälscht gewesen und bloss zwecks seiner Ausreise
beschafft worden; namentlich seien die im Zivilregisterauszug und in der
"Autorisation Parentale" genannten Personen nicht seine Eltern,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
13. November 2019 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung zunächst anführte, der Beschwerdeführer
habe trotz eigens in Aussicht gestellter Dokumente zum Beweis seines
minderjährigen Alters keinerlei entsprechende Beweismittel nachgereicht,
weshalb sein Geburtsalter im Sinne der medizinischen Abklärung im
ZEMIS auf den [über 18 Jahre] angepasst worden sei, wobei ein Bestrei-
tungsvermerk angebracht worden sei,
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dass es im Rahmen seiner Kernerwägungen im Wesentlichen festhielt, der
Beschwerdeführer fürchte sich wegen des nicht abgelieferten Geldes vor
seinem ehemaligen Chef; diesem Vorbringen liege kein asylrelevantes Mo-
tiv gemäss Art. 3 AsylG zugrunde, und in Abidjan wäre gegen Übergriffe
durch Privatpersonen grundsätzlich staatlicher Schutz zugänglich gewe-
sen; weiter wäre eine Strafverfolgung des Beschwerdeführers durch die
Polizei aufgrund der begangenen Straftaten rechtsstaatlich legitim und
demnach ebenso nicht asylrelevant; auch die Behauptungen im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf (betreffend
die Dokumente in den Visumsunterlagen) seien mangels entsprechender
Gegenbeweismittel unbehelflich,
dass das SEM betreffend den Vollzug der Wegweisung unter ausführlicher
Nennung der seiner Lageeinschätzung zugrunde liegenden Quellen fest-
hielt, vor dem Hintergrund der politischen Entwicklungen in den vergange-
nen Jahren herrsche in der Elfenbeinküste gegenwärtig keine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG,
dass das SEM weiter in Erwägung zog, vorliegend ergäben sich aus den
Akten auch keine individuellen Gründe, die einem Wegweisungsvollzug in
den Herkunftsstaat entgegenstünden, weshalb sich dieser als zumutbar er-
weise
dass das SEM ferner nicht nur die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem angeblich minderjährigen Alter, sondern auch seine weiteren An-
gaben zur Identität und zur angeblichen familiären Situation in Zweifel zog
und namentlich seine knappen Angaben zum angeblich gänzlich fehlenden
Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat als unsubstantiiert und realitäts-
fremd würdigte, zumal sie durch keinerlei Beweismittel untermauert wür-
den,
dass das SEM bezweifelte, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rück-
kehr keinerlei Hilfe würde vorfinden können, indessen auch festhielt, als
junger Mann könne er voraussichtlich in Abidjan selber durch eine Arbeits-
stelle für sein Fortkommen sorgen, weshalb der Wegweisungsvollzug auch
in individueller Hinsicht als zumutbar gelten könne,
dass die damalige Rechtsvertretung mit Schreiben vom 13. November
2019 das Mandatsverhältnis für beendet erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit dem SEM übergebener Eingabe vom
14. November 2019 (vom SEM dem Gericht weitergeleitet; Eingang beim
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Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2019) gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Asylgesuchs beantragte,
dass er zur Begründung ausführte, er werde in seinem Heimatstaat durch
eine Privatperson verfolgt, die mit den heimatlichen Behörden zusammen-
arbeite, was ein Entkommen vor seinem Verfolger verunmögliche,
dass er ferner beteuerte, dass die aus den Visumsunterlagen hervorgehen-
den Eltern nicht seine wahren Eltern seien, und hierzu eine Kopie seines
Geburtsregisterauszugs aus der Elfenbeinküste (ausgestellt am 2. Juni
2016; Geburtsdatum: […]) nachreichte, auf welchem seine richtigen Eltern
aufgeführt seien,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am
19. November 2019 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1
AsylG),
dass die Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung vom 20. November
2019 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz
abwarten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend darge-
legt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgung ausgesetzt war,
dass nämlich die geltend gemachte Verfolgung durch seinen ehemaligen
Arbeitgeber privater Natur ist und es dem Beschwerdeführer demnach of-
fen stünde, sich diesbezüglich an die lokalen Polizeibehörden zu wenden,
dass dieser Verfolgung ausserdem auch kein flüchtlingsrechtlich relevan-
tes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde liegt,
dass ferner die strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen
der verübten Gewalt- oder Drogendelikte rechtsstaatlich legitim ist und ent-
sprechend keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag,
dass diese Begründung des SEM, wonach die Vorbringen sich als flücht-
lingsrechtlich nicht relevant erweisen, weshalb die Glaubhaftigkeit letztlich
offenbleiben kann, zutreffend und zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen bloss
wiederholt, er werde in seinem Heimatstaat sowohl von seinem ehemali-
gen Arbeitgeber als auch von den heimatlichen Behörden verfolgt,
dass die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers – namentlich,
dass die in den Visumsunterlagen angeführten Eltern nicht seine richtigen
Eltern seien, sondern jene, die in der neu eingereichten Geburtsurkunde
aufgeführt werden – das Gericht ebenso wenig überzeugen, zumal er be-
reits vor dem SEM kaum substantiierte Angaben zu seiner familiären Situ-
ation zu machen vermochte und an dieser Stelle auf die entsprechenden
Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der als Beweismittel zu den Akten gereichte Geburtsregisterauszug
lediglich in Form einer qualitativ schlechten Kopie vorliegt, weshalb das
Dokument nicht auf allfällige Fälschungsmerkmale hin überprüft werden
kann und entsprechend nicht geeignet ist, die behauptete Identität des Be-
schwerdeführers zu belegen,
dass in keiner Art nachvollziehbar ist, wie die Kopie in den Besitz des Be-
schwerdeführers gelangt ist, nachdem er bisher immer zu Protokoll gege-
ben hatte, keinerlei Kontakte im Heimatland zu haben (vgl. SEM-Akten
10/10 S. 4; 26/13 S. 2 f.),
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dass der nun eingereichte Geburtsregisterauszug ausserdem als Geburts-
datum des Beschwerdeführers den (…) 1999 nennt, was seinen bisherigen
Angaben im gesamten vorinstanzlichen Verfahren, selbst nach Kenntnis-
nahme des Altersgutachtens, widerspricht, wonach er angeblich minder-
jährig sei,
dass aufgrund der Aktenlage kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Nachreichung des Originals dieses Geburtsregisterauszugs
anzusetzen,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken ist, dass der Beschwerdefüh-
rer bereits an der Erstbefragung (13. September 2019) im vorinstanzlichen
Verfahren aufgefordert wurde, Identitätsdokumente einzureichen, wobei er
dieser Aufforderung im Verlauf des gesamten Vorverfahrens nicht nachge-
kommen war,
dass er sodann im Rahmen des rechtlichen Gehörs (7. Oktober 2019) zum
vorinstanzlichen Entscheidentwurf immerhin einen Geburtsregisterauszug
in Aussicht stellte, welcher allerdings innert nützlicher Frist ausblieb,
dass dem nun auf Rechtsmittelebene eingereichten Geburtsregisteraus-
zug nach dem Gesagten kein Beweiswert zugemessen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass das Bundesverwaltungsgericht, wie die Vorinstanz, betreffend die El-
fenbeinküste nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge-
meiner Gewalt ausgeht (vgl. Referenzurteil E-2349/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 7.3; E-2276/2017 vom 27. März 2019 E. 5.1),
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dass auch keine Hinweise auf individuelle Vollzugshindernisse feststellbar
sind, nachdem der Beschwerdeführer bloss dürftige Angaben zu seiner fa-
miliären Situation gemacht hat, die das SEM mit überzeugenden Erwägun-
gen in Zweifel gezogen hat,
dass das Gericht sodann – ungeachtet der Glaubhaftigkeit der angeblich
gänzlich fehlenden sozialen und familiären Bezugspersonen – die Ein-
schätzung des SEM teilt, der Beschwerdeführer werde sich als junger –
und soweit aktenkundig gesunder – Mann im Heimatland ein wirtschaftli-
ches Fortkommen suchen können,
dass schliesslich die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenzen
bei der Verletzung der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person fin-
det, und vorliegend der Beschwerdeführer seiner Pflicht, seine Identität auf
nachvollziehbare Weise offen zu legen, im gesamten Verlauf des Asylver-
fahrens nicht nachgekommen ist,
dass aufgrund dieser Erwägungen der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar gelten kann,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: