B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6097/2016
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Roswitha Petry,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Judith Nydegger, BAS Beratungsstelle für
Asylsuchende der Region Basel, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 20. Juli 2014 in die Schweiz und er-
suchte am 22. Juli 2014 um Asyl. Am 7. August 2014 wurde er zu seiner
Person sowie summarisch zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. Juni 2016 wurde er einläss-
lich zu seinen Asylgründen angehört.
Anlässlich der beiden Anhörungen zu seinen Gesuchsgründen machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsan-
gehöriger tigrynischer Ethnie, christlich-orthodoxen Glaubens und sei in
B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ geboren und aufge-
wachsen. Er habe bis zum Jahr 2009 die Schule besucht, diese jedoch
nach der Generalprüfung für den Übertritt in die 9. Klasse abgebrochen,
weil ihm der Schuldirektor mitgeteilt habe, dass er als nun Volljähriger in
den eritreischen Nationaldienst aufgefordert werde. In der Folge habe er
sich aus Angst versteckt gehalten und für eine Zeit eine Abendschule in
E._______ besucht. Aus familiären Gründen sei er nach etwa fünf Monaten
zu seiner Familie nach B._______ zurückgekehrt. Er habe sich um seine
blinden Grosseltern kümmern müssen. Am 21. August 2012 habe er seine
Frau F._______ geheiratet.
Schliesslich habe er im Jahr 2012 eine schriftliche Vorladung zum Militär-
dienst erhalten. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und habe sich
bei der Verwaltung in G._______ gemeldet. Er habe eine Waffe und ein
Schreiben erhalten, und sei nach H._______ geschickt worden. Am nächs-
ten Tag sei er dem Camp I._______ zugeteilt worden, wo er eine Ausbil-
dung absolviert habe. Während dieser Ausbildung habe er etwa einen Mo-
nat lang (jeweils am Morgen) ein Schiesstraining absolviert und kaputte
Häuser sanieren müssen. Nach der Ausbildung sei ihm mitgeteilt worden,
für welche Tätigkeit er eingesetzt werde. Danach habe er etwa während
eines Jahres Nationaldienst geleistet. In seiner Einheit habe er im Turnus
Razzien und Strassenkontrollen durchgeführt oder beim Bau von Schulen
und eines Staudamms mitgeholfen. Nach etwa einem Jahr, im Februar
2013, habe er gemeinsam mit zwei anderen Kameraden den Auftrag von
seinem Vorgesetzten J._______ erhalten, einen Schuldirektor der Schule
in K._______ festzunehmen. Die Ausführung dieses Auftrages sei ihnen
aber misslungen, da der Festzunehmende habe fliehen können, woraufhin
er, der Beschwerdeführer, der Kollaboration bezichtigt und für vier Tage
verhaftet worden sei. Er sei mit Schlägen bestraft worden und habe dabei
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schwere Verletzungen an den Füssen erlitten. Nach vier Tagen sei er mit
der Erlaubnis seines Vorgesetzten nach Hause geschickt worden, um sich
von seinen Verletzungen zu erholen. Es sei vorgesehen gewesen, dass er
sich danach wieder melden und in den Dienst einrücken solle. Aus Angst
vor weiteren Bestrafungen sei er aber nicht mehr zu seiner Einheit zurück-
gekehrt. Stattdessen sei er untergetaucht und habe sich in der Nähe von
L._______ in der Einöde versteckt gehalten. Während dieser Zeit hätten
Soldaten von seiner Einheit mehrfach und in unregelmässigen Abständen
nach ihm gesucht. Als die Militärbehörden im April 2014 begonnen hätten,
seine Ehefrau unter Druck zu setzen und ihr angedroht hätten, sie seinet-
wegen in Haft zu nehmen, sei er Anfang Mai 2014 illegal von Eritrea nach
Äthiopien gereist und von dort über den Sudan und Libyen nach Italien in
die Schweiz gelangt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er,
aufgrund seiner Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst inhaftiert zu
werden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren seine Identitätskarte, seinen Taufschein sowie
seine Heiratsurkunde zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet am 2. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und er sei als Flücht-
ling anzuerkennen. Allenfalls sei die Angelegenheit zur vertieften Sachver-
haltsprüfung möglicher subjektiver Nachfluchtgründe an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufgrund Unzulässigkeit
der Praxisänderung bezüglich der subjektiven Nachfluchtgründe an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-Subeventualiter sei die Verfügung aufzu-
heben soweit sie den Vollzug der Wegweisung betreffe und es sei festzu-
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stellen, dass die Wegweisung nicht zumutbar sei und die Vorinstanz anzu-
weisen, den weiteren Aufenthalt nach den Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbericht der Psychiatrie M._______
vom 28. September 2016 und eine Fürsorgebestätigung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2016 hiess der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 zeigte die unterzeichnende vorsitzende
Richterin dem Beschwerdeführer den Vorsitzwechsel im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren an.
F.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer drei
Briefe zu den Akten. Diese würden die engen verwandtschaftlichen Bezie-
hungen zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz le-
benden Brüdern respektive zwischen ihm und seiner ebenfalls in der
Schweiz lebenden Mutter belegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Vorliegend wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
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Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der beschwer-
deführenden Person. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus,
wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der
gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer habe hinsichtlich der angeblichen erlittenen Verfolgungen in zeitlicher
und inhaltlicher Hinsicht widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe er
in der BzP ausgeführt, dass er von August 2013 bis März 2014 im Militär
gewesen sei. In der Anhörung habe er hingegen von einer Zeitspanne zwi-
schen 2012 und 2013 gesprochen. Ob er sich nach seiner Flucht aus dem
angeblichen Militärdienst noch ein Jahr oder lediglich zwei Monate in Erit-
rea aufgehalten haben soll, sei offensichtlich markant unterschiedlich. Wei-
ter habe sich der Beschwerdeführer nicht nur in Bezug auf seine Aussagen
in der BzP widersprochen sondern auch während der Anhörung. So habe
er anfangs vorgebracht, bis Ende 2013 im eritreischen Nationaldienst ge-
wesen zu sein. Später habe er jedoch geltend gemacht, dass er im Februar
2013 in Haft gekommen und kurz darauf untergetaucht sei. Der Grund sei-
ner Verhaftung sei eine misslungene Verhaftung gewesen. In der BzP habe
er zum Grund der Verhaftung angegeben, dass ein Kamerad geflohen sei
und sie diesen hätten zurückbringen sollen. In der Anhörung habe er hin-
gegen davon gesprochen, dass er und zwei Kameraden einen Schuldirek-
tor hätten verhaften sollen. Zudem habe er in der BzP angegeben, dass er
seine Aufträge vom Leiter des Ältestenrates erhalten habe, der N._______
heisse. In der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, er habe den Auftrag
von seinem Vorgesetzten J._______ erhalten. Auf diese Widersprüche an-
gesprochen, habe er rechtfertigend vorgebracht, dass er unmittelbar vor
der BzP erfahren habe, dass sein Bruder O._______ bei der Flucht aus
Eritrea gestorben sei. Diese Information habe ihn schockiert und ihn in
tiefste Trauer versetzt. Zudem sei es an der BzP zu Missverständnissen
mit dem Dolmetscher gekommen.
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Weiter habe er hinsichtlich des angeblichen Militärdiensts zweifelhafte Aus-
sagen gemacht. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er eine Waffe er-
halten habe. Zu dieser Waffe befragt, habe er zunächst von einer Pistole,
beziehungsweise von einem Colt gesprochen. Während der Befragung
habe er eine Skizze von der Waffe gemacht und diese (auf nochmalige
Nachfrage) als Kalaschnikow bezeichnet. Er habe zudem angegeben,
nicht zu wissen, wie man eine solche Waffe zerlege. Es liege daher auf der
Hand, dass er das Geschilderte nicht selbst erlebt habe.
Sodann ergebe sich auch aus der vom Beschwerdeführer vorgebrachten
illegalen Ausreise keine asylrelevante Gefährdung. Nach aktuellen Er-
kenntnissen des SEM sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die
eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr
freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei, sowie vom Nationaldienst-Status des
Rückkehrers bei seiner Ausreise. Seine Vorbringen seien nicht glaubhaft.
Es sei demnach nicht anzunehmen, dass er den Nationaldienst verweigert
habe oder desertiert sei und damit gegen die „Proclamation on National
Service“ von 1995 verstossen habe. Den Akten sei auch sonst nichts zu
entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nach-
teile zu gewärtigen hätte.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seiner Beschwerde vor, die
Ausführungen der Vorinstanz seien nicht zutreffend. Entgegen der Ansicht
der Vorinstanz seien die Divergenzen zwischen der BzP und der Anhörung
nachvollziehbar. Er sei aufgrund der Nachricht vom Tod seines Bruders,
wovon er am Tag der BzP erfahren habe, sehr verwirrt und erschüttert ge-
wesen. Diesem Umstand und der Tatsache, dass diese Nachricht für ihn
einen äusserst einschneidenden Moment mit weitreichenden psychischen
Folgen darstellte, sei entsprechende Bedeutung bei der Bewertung seiner
Aussagen in der BzP beizumessen, welche im Übrigen in vielen Teilen als
ungenau und verkürzt zu betrachten seien. Dem in der Anhörung verblei-
benden zeitlichen Widerspruch zum Ende des Militärdienstes sei zudem
keine Bedeutung zuzumessen, da er die ungenaue Aussage, er habe bis
Ende 2013 gearbeitet, lediglich einmal in einer zusammenfassenden Er-
zählung gemacht habe und anschliessend immer kohärent gewesen sei.
Gerade auch vor dem Hintergrund, dass seine Ärztin attestiert habe, dass
er an einer eingeschränkten Fähigkeit leide, Ereignisse zeitlich korrekt ein-
zuordnen, sei diese kleine Abweichung als vernachlässigbar zu erachten.
Betreffend der in Frage gestellten Glaubhaftigkeit des Militärdienstes auf-
grund seines beschränkten Wissens zur Waffe, sei anzumerken, dass er
lediglich ein einmonatiges Schiesstraining erhalten habe, welches jeweils
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am Morgen stattgefunden habe. Wie bereits an der Anhörung ausgeführt,
habe ein Grossteil seines Trainings und seiner eigentlichen Aufgaben im
Nationaldienst aus nicht militärischen Aufgaben bestanden. Das (Nicht-)
Wissen zur Waffe alleine könne somit nicht den gesamten von ihm geleis-
teten Nationaldienst und seine Flucht in Frage stellen.
Zudem habe er während seiner ungerechtfertigten viertägigen Verhaftung
schwere physische Verletzungen an den Füssen erfahren und sich danach
in unerlaubter Weise dem Nationaldienst entzogen, obschon er sich nach
seiner Erholung von den Verletzungen wieder bei seiner Einheit hätte mel-
den müssen. Mithin habe er gegen die Proclamation on National Service
von 1995 verstossen und sei als Deserteur zu betrachten. Gemäss jüngst
bestätigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht müsse Deser-
teuren das Asyl gewährt werden, da nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine
Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter drohe (vgl. Ur-
teil D-7857/2015 vom 4. März 2016 E. 7.2.1).
Weiter stelle sich die Frage, ob die Vorinstanz eine unzulässige Praxisän-
derung bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen habe. Im vorliegen-
den Entscheid habe es die Vorinstanz unterlassen, die Praxisänderung als
Pilotverfahren anzukündigen und sie nehme auch keinen Bezug auf die
geltende Praxis, weshalb die Voraussetzungen für einen Praxisänderung
gemäss BVGE 2010/54 nicht erfüllt seien.
6.
6.1 In ihren Erwägungen ist die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz
nicht genügen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
und die Zusammenfassung in E. 5.1 kann verwiesen werden.
6.1.1 Es ist bereits fraglich, ob der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
aus Eritrea den Militärdienst geleistet hat. Er konnte zwar gewisse Anga-
ben zur militärischen Ausbildung machen und beschreibt die Einteilung und
die Aufgaben einer Einheit (A26/24, F64 ff., 77 ff., 80.). Doch erweisen sich
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Nationaldienst in zeitli-
cher Hinsicht als widersprüchlich. Zum einen führte er in der BzP aus, die-
sen von August 2013 bis März 2014 geleistet zu haben (A4/11 F.7.02 S. 7).
Demgegenüber machte er in der Anhörung geltend, von Januar 2012 bis
Ende Februar 2013 im Nationaldienst gewesen zu sein (A26/24 F38-45).
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6.1.2 Als wesentlich zu erachten ist auch der Widerspruch zum Grund sei-
ner Desertion. So gab der Beschwerdeführer an, er sei in Haft genommen
worden, nachdem es ihm nicht gelungen sei, einen geflohenen Kameraden
festzunehmen und zur Einheit zurückzubringen (A4/11 F7.01 S. 6). Dem-
gegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, er sei dazu aufgefordert
worden, den Schuldirektor des Ortes K._______ festzunahmen, welchem
jedoch die Flucht gelungen sei, was zu seiner eigenen Inhaftierung geführt
habe (A26/24 F16, 85 ff.). Konfrontiert mit diesen Widersprüchen konnte
der Beschwerdeführer diese nicht plausibel auflösen (A26/24 F175-F177).
Der Einwand des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene, er habe
Mühe gehabt mit Daten und mit dem Dolmetscher, wirkt nachgeschoben,
zumal dem Protokoll keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten
entnommen werden können. Der Beschwerdeführer hat sowohl zu Beginn
als auch vor Abschluss der Befragung die Verständigung mit dem Dolmet-
scher als gut bezeichnet und bestätigt, dass das Protokoll, das ihm auf
Tigrinya rückübersetzt wurde, seinen Aussagen und der Wahrheit entspre-
che (A26/24 F1; A26/24, S. 22).
6.1.3 Die aufgezeigten Widersprüche sind als wesentlich zu erachten und
können schliesslich auch mit der Begründung der vermeintlichen Todes-
nachricht betreffend seinen Bruder nicht erklärt werden, zumal dem Proto-
koll der BzP hierzu keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind. An dieser Ein-
schätzung vermögen die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe, wo-
nach die anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen nur summari-
schen Charakter hätten und aufgrund des reduzierten Beweismassstabs
des Glaubhaftmachens auch bei Zweifeln an deren Richtigkeit eine Ge-
samtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argu-
mente vorzunehmen sei, nichts zu ändern. Zwar trifft es gemäss geltender
Praxis zu, dass den Aussagen der ersten Befragung aufgrund ihres sum-
marischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Indes-
sen haben die in den vorangehenden Erwägungen aufgeführten Wider-
sprüche gezeigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei Nebensächlich-
keiten widersprochen hat, sondern dass diese Widersprüche wesentliche
Aspekte seines Vorbringens betreffen. Unter diesen Umständen sprechen
die vom späteren Anhörungsprotokoll abweichenden Aussagen trotz des
summarischen Charakters des Erstprotokolls gegen die Glaubhaftigkeit
der Aussagen.
6.1.4 Darüber hinaus hat sich die fehlende Glaubhaftigkeit nicht nur aus
widersprüchlichen Aussagen ergeben; vielmehr mangelt es den Ausfüh-
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rungen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten auch an Sub-
stanz. So sind insbesondere seine Schilderungen zur militärischen Ausbil-
dung und die Angaben zu den benutzten Waffen wenig detailreich ausge-
fallen (A26/24 F61 f., 66). Auffallend in diesem Zusammenhang ist, dass er
nicht in der Lage war, die wesentliche Zusammensetzung einer Waffe dar-
zulegen (A26/24 F167 ff, 171). Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit
festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einer Prüfung
der Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen.
6.1.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen,
dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzuge-
hen.
6.2
6.2.1 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass,
wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, gemäss aktueller Praxis im Re-
ferenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (vgl. E. 4.6 ff., 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Nicht asylrelevant ist
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen wird; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant ist, betrifft
ausschliesslich die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils
und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren können.
6.2.2 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Be-
schwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen
Nationaldienst desertiert und zuvor inhaftiert worden sei. Andere Anknüp-
fungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illega-
len Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrecht-
liche Relevanz beizumessen.
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Seite 11
6.2.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 die Praxisänderung des SEM mittlerweile bestätigt hat, ist
die Rüge, wonach diese Praxisänderung unzulässig gewesen sei, nun-
mehr obsolet geworden.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht-
lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz hielt in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzuges im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers ergäben
sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Der Wegweisungsvollzug sei vorliegend auch zumutbar und
möglich. Insbesondere herrsche heute in Eritrea weder ein Bürgerkrieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Ebenso wenig lasse die individu-
elle Situation des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug unzumut-
bar erscheinen.
8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Erit-
rea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungs-
weise unzumutbar. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM ange-
ordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Men-
schenrechte. Weiter habe es die Vorinstanz komplett unterlassen, individu-
elle Gründe zu prüfen, welche gegen eine Wegweisung nach Eritrea spre-
chen würden. Er leide seit dem Tod seines Bruders an psychischen Prob-
lemen, welche sich in Suizidgedanken äussern würden. Dem im
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Seite 12
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztbericht könne entsprechend
entnommen werden, dass bei ihm eine mittelgradige depressive Episode
diagnostiziert worden sei. Zudem sei aus den Akten evident, dass sein bis-
heriges familiäres Netzwerk heute in Eritrea nicht mehr existiere. Seine
Grosseltern, für die er in Eritrea gesorgt habe, seien gestorben und seine
Frau und sein Kind seien in den Sudan geflüchtet. Er habe den Kontakt zu
ihnen verloren und ihm sei es bis heute nicht gelungen, den Kontakt wieder
aufzunehmen. Sein Vater lebe zwar noch in Eritrea, er kenne diesen aber
kaum, da dieser getrennt von der Mutter gelebt habe und er ohne ihn auf-
gewachsen sei. Zu seiner Mutter P._______, welche in der Schweiz lebe,
habe er hingegen ein enges Verhältnis. Sie sei eine grosse Unterstützung
bei der Bewältigung seiner psychischen Probleme. Zudem habe er auch
zwei Brüder, Q._______ und R._______, die in der Schweiz leben würden.
8.3 Aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers kann
letztlich nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seinen Militär-
dienst bereits geleistet hat oder nicht. Er reiste eigenen Angaben zufolge
im Mai 2014 aus. Mithin wäre er bei Wahrunterstellung des Ausreisezeit-
punktes beim Verlassen des Heimatstaates in einem Alter von 24 Jahren
gewesen. Ein Ableisten des Militärdienstes oder eine ordentliche Entlas-
sung aus dem Dienst in diesem Alter ist nicht auszuschliessen (vgl. Ent-
scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 13.2–13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Gleichwohl würde auch für den
Fall, dass der Beschwerdeführer noch keinen Militärdienst geleistet hat, ein
allenfalls noch drohender Militärdienst keine Vollzugshindernisse begrün-
den. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
9.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
9.2
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 13
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
9.2.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer gemäss rechtskräftiger Feststellung der
Vorinstanz nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst im Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit
der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer dro-
henden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifi-
ziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswer-
tung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden
Erwägungen bejaht:
9.2.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn
von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts weder als
Dienstleistung militärischer Art beziehungsweise Ersatzdienst im Sinne von
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Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK noch als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von
Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Natio-
naldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Viel-
mehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den National-
dienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2
EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung
ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt in-
dessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Be-
soldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während
der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1
insbes. 6.1.5).
9.2.3.3 Ferner befasste sich das Bundesverwaltungsgericht im genannten
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.2.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Skla-
verei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung
in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfüg-
baren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte
Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit
während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt
sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu be-
fürchten hat.
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9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich
damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.2.6 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.7 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Refe-
renzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea eingehend aus-
einandergesetzt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung ste-
henden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Ver-
besserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungs-
wesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt ist.
Angesichts der trotzdem noch zu bejahenden schwierigen allgemeinen –
und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen
besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher
im Einzelfall zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
9.2.8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es
stellte fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst
mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
9.2.9 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, der
Wegweisungsvollzug sei angesichts seines psychischen Gesundheitszu-
standes unzumutbar. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte er einen ent-
sprechenden ärztlichen Bericht der Psychiatrie M._______ vom 28. Sep-
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Seite 16
tember 2016 zu den Akten. Darin wurde bei ihm eine mittelgradige depres-
sive Episode diagnostiziert (ICD-10:F32.1). Seit dem 13. September 2016
hätten zwei Konsultationen stattgefunden. Gestützt auf die heutige Akten-
lage, ist die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht als
Wegweisungsvollzugshindernis einzustufen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der die
Schule bis zur neunten Klasse besuchte, bevor er diese eigenen Angaben
gemäss abbrach, um seine Grosseltern zu unterstützen (A26/24 F26). Der
Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo er bis im Mai 2014 mit sei-
ner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn wohnte. Gemäss seinem Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, hat er kein familiäres Netzwerk mehr in
Eritrea. Insbesondere seien seine Grosseltern gestorben und zu seiner
Frau und seinem Sohn habe er den Kontakt verloren. Auch zu seinem Vater
habe er keinen Kontakt, da er ohne ihn aufgewachsen sei. Die Glaubhaf-
tigkeit dieser Angaben ist vorliegend zu bezweifeln. In diesem Zusammen-
hang ist festzustellen, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits im
Jahr (…) in die Schweiz gelangt ist und anlässlich ihrer Befragung im Ok-
tober (…) ausführte, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater auf-
wachse (Dossier N […] act. A1 F11). Auf die Gewährung des rechtlichen
Gehörs hierzu kann vorliegend jedoch verzichtet werden, da auch bei
Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht von der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist. Zwar macht
der Beschwerdeführer geltend, über keine Ausbildung zu verfügen. Er hat
aber eigenen Angaben gemäss in den Jahren 2009-2012 seine Grossel-
tern unterstützt (A26/24 F34) und in den Jahren 2013-2014 in der Land-
wirtschaft gearbeitet (A26/24 F47 f.). Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zeigen somit, dass er schon vor seiner Ausreise in der Lage war, zur
Unterstützung seiner Familie beizutragen. Zudem leben seine Mutter, sein
Bruder Q._______ und sein Halbbruder R._______ in der Schweiz. Diese
verfügen über einen geregelten Aufenthaltsstatus (Aufenthaltsbewilligung
B) und der Beschwerdeführer steht mit ihnen in einem engen Kontakt (vgl.
Beschwerde Ziff. 3.4 32 act. 1, Eingabe vom 8. Oktober 2018 act. 5). Es ist
davon auszugehen, dass ihn seine in der Schweiz lebenden Verwandten
im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen könnten. Besondere indi-
viduelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von
einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Ak-
ten letztlich nicht zu entnehmen. Es ist mithin davon auszugehen, dass ihm
eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch in der
Rechtsmitteleingabe werden keine Umstände geltend gemacht, die im vor-
E-6097/2016
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liegenden Einzelfall zur Annahme einer existenziellen Gefährdung in sei-
nem Heimatland führen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich
demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
10.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 7. Okto-
ber 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass sich seine finanzielle Situ-
ation nicht massgeblich verändert hat, hat er vorliegend keine Verfahrens-
kosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: