B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-6098/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. September 2016 / N (…).
E-6098/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger und hatte seinen
letzten Wohnsitz in B._______ (Zoba Debub, Subzoba Senafe). Eigenen
Angaben zufolge verliess er sein Heimatland am 29. November 2014 illegal
und gelangte nach einem Aufenthalt von sieben Monaten in Äthiopien über
den Sudan nach Libyen. Von Libyen aus überquerte er in einem Boot das
Mittelmeer und kam in Italien (Lampedusa) an Land. Im Zug reiste er am
17. Oktober 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 22. Oktober 2015 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen
befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den
Asylgründen fand am 1. September 2016 im Beisein seiner Vertrauensper-
son statt.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragungen im Wesentli-
chen geltend, drei unbekannte Personen hätten ihn und zwei Kollegen im
November 2014 in ein Gespräch verwickelt, als sie in C._______ Vieh ge-
hütet hätten. Dabei habe sich herausgestellt, dass die drei Personen aus-
reisen wollten. Die drei Unbekannten hätten sie nach dem Weg und der
Grenzsituation gefragt und um Wasser gebeten. Nach einem zehnminüti-
gen Gespräch seien sie weitergezogen. Er und seine zwei Kollegen seien
noch drei Stunden auf der Weide geblieben und dann nach Hause zurück-
gekehrt. Am nächsten Morgen sei er alleine mit dem Vieh losgezogen.
Nach zwei Stunden sei sein Bruder gekommen und habe ihn darüber in
Kenntnis gesetzt, dass die beiden Freunde verhaftet worden seien und er
von Soldaten gesucht werde, weil die drei Unbekannten beim Ausreisever-
such erwischt worden seien und den Behörden verraten hätten, dass der
Beschwerdeführer und seine Kollegen ihnen behilflich gewesen seien.
Sein Vater habe ihm über den Bruder ausrichten lassen, er solle umgehend
fliehen. Nach einem Tag in der Einöde habe er zwei Personen getroffen,
die ebenfalls hätten ausreisen wollen. Nach Einbruch der Dunkelheit seien
sie zusammen zu Fuss nach Äthiopien gelaufen.
C.
Mit Verfügung vom 5. September 2016 – eröffnet am 6. September 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer
2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Auf-
grund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob
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es den Vollzug der Wegweisung jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf, wobei der zuständige Kanton mit der Umsetzung der vorläufi-
gen Aufnahme beauftragt wurde (Dispositivziffern 4-7).
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2016 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 5. September 2016 durch seine vormalige Rechtsver-
treterin beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung
der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses; zudem sei ihm eine amt-
liche Rechtsbeiständin beizuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde D._______ als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem
forderte der Instruktionsrichter die Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung
einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 25. Oktober 2016 hielt die Vorinstanz an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Mit Zwischenverfügung vom
26. Oktober 2016 stellte der Instruktionsrichter die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zu und gewährte ihm das Replikrecht.
G.
Am 2. November 2016 beantragte die neue Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers, Rechtsanwältin Jana Maletic, sie sei als neue amtliche
Rechtsbeiständin einzusetzen und die Frist zur Replik sei zu verlängern.
Der Instruktionsrichter hiess beide Gesuche mit Zwischenverfügung vom
4. November 2016 gut.
H.
Mit Eingabe vom 29. November 2016 reichte der Beschwerdeführer durch
seine neue amtliche Rechtsbeiständin eine Replik ein. Der Replik war unter
anderem ein Kurzbericht der bei der ausführlichen Anhörung anwesenden
Hilfswerksvertretung beigelegt.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober
2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wor-
den ist, die Beschwerde also als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht
einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG
in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann
der Fall, wenn sich die Beschwerde – wie hier – aufgrund neuer Erkennt-
nisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerde-
verfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer
E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe
der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Un-
begründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung
der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der
Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern
ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht
aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird.
E-6098/2016
Seite 5
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine unvollständige bezie-
hungsweise fehlerhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
vor und begründet dies damit, dass die Verfügung nur drei Tage nach der
ausführlichen Anhörung ergangen sei. Wie die Erfahrung zeige, bean-
spruchten ähnliche Fälle mehr Zeit, um den Sachverhalt vollständig abzu-
klären.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers während der
BzP und der Bundesanhörung in der angefochtenen Verfügung zutreffend
zusammengefasst und den so ermittelten massgeblichen Sachverhalt der
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zugrunde ge-
legt. Ob sie die Beweiswürdigungsregel von Art. 7 AsylG korrekt angewen-
det hat, ist diesbezüglich unbeachtlich. Entgegen dem Beschwerdeführer
liegen damit keinerlei Hinweise vor, dass aufgrund der kurzen Zeitspanne
zwischen der ausführlichen Anhörung und dem Erlass der Verfügung der
Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden
wäre. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend hinweist, liegt
es (auch) im Interesse des Beschwerdeführers, dass sein Asylgesuch be-
förderlich behandelt wird. Für eine Rückweisung der Sache an die Vor-in-
stanz besteht kein Anlass.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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Seite 6
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015, E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtspre-
chung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver
Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom
6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden quellenge-
stützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person ein-
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Seite 7
zig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfol-
gung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass je-
mand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
(a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
4.4 Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungs-
punkte nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-
lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und
Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdi-
gung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände ge-
gen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1).
4.5 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er wegen der Unterstützung ausreisewilliger Personen von den erit-
reischen Behörden gesucht worden sei. Die illegale Ausreise sei nicht asyl-
relevant.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der Un-
terstützung dreier ausreisewilliger Personen erscheine realitätsfremd und
konstruiert. In den Befragungen habe er vorgebracht, rund zwei Stunden
von seinem Wohnort entfernt mit den Ausreisenden zusammengetroffen zu
sein, diese nie zuvor gesehen zu haben und ihre Namen nicht zu kennen.
Es erstaune, dass er ihnen gegenüber auf Nachfrage hin seinen eigenen
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Seite 8
Namen preisgegeben habe, zumal er angegeben habe, sich sonst aus Vor-
sicht immer versteckt zu haben, wenn Ausreisende auf seinen Weiden auf-
getaucht seien. Sein diesbezüglicher Einwand, er wäre geschlagen wor-
den, wenn er seinen Namen nicht genannt hätte, überzeuge nicht, zumal
die Unbekannten keinerlei Interesse an einer Auseinandersetzung gehabt
haben dürften. Auch die Schilderung des weiteren Ablaufs sei nicht plausi-
bel. So sei nicht ersichtlich, wie die Soldaten angesichts des weitverbreite-
ten Namens des Beschwerdeführers und der relativ grossen Distanz sei-
nes Wohnorts zu der betreffenden Weide auf ihn hätten schliessen wollen,
nur weil die drei Unbekannten im Verhör seinen Namen genannt hätten.
Noch unwahrscheinlicher erscheine, dass seine beiden Freunde in der Ein-
öde verhaftet worden seien. Schliesslich sei nicht ersichtlich, warum die
eritreischen Soldaten Hirtenjungen wie ihn und seine Freunde mit der vor-
gebrachten Vehemenz verfolgen sollten, zumal ihre Dienste an die Ausrei-
senden relativ gering ausgefallen seien. Wenn die Grenze tatsächlich so
nah bei seinem Weideplatz liege, sei davon auszugehen, dass ausreisende
Personen den Weg auch ohne Hilfe finden würden. Obwohl er während der
Befragungen wiederholt auf die fehlende Logik seiner Vorbringen hinge-
wiesen worden sei, sei es ihm nicht gelungen, die Zweifel mittels substan-
tiierter Aussagen zu entkräften.
Zur Asylrelevanz der illegalen Ausreise führte die Vorinstanz aus, gemäss
aktuellen Erkenntnissen sei die Behandlung von Rückkehrern hauptsäch-
lich davon abhängig, welchen Nationaldienst-Status sie vor ihrer Ausreise
gehabt hätten. Zudem spiele eine Rolle, ob die Rückkehr nach Eritrea frei-
willig oder unter Zwang erfolge. Für freiwillige Rückkehrer würden die erit-
reischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung
gebracht. Interne Richtlinien sähen vielmehr vor, dass sie straffrei in ihre
Heimat zurückkehren könnten, wenn zuvor gewisse Forderungen der erit-
reischen Behörden erfüllt seien (namentlich die Bezahlung der Diaspora-
steuer). Personen, die ihre nationale Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müss-
ten zudem ein sogenanntes Reueformular unterzeichnen. Davon befreit
seien insbesondere Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht er-
reicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von der National-
dienstpflicht befreit worden seien. Der Beschwerdeführer habe weder den
Nationaldienst verweigert noch sei er desertiert, sondern sei noch als Min-
derjähriger aus seinem Heimatland ausgereist. Er habe folglich nicht gegen
die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst lä-
gen keine Hinweise dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea
ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
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Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz diese Ausführungen
dahingehend, dass glaubhafte Schilderungen verschiedener minderjähri-
ger eritreischer Asylsuchender ergeben hätten, dass ihre misslungenen
Ausreiseversuche nicht bestraft worden seien.
4.6 In der Beschwerde wurden die vorinstanzlichen Erwägungen zur feh-
lenden Glaubhaftigkeit der Unterstützung der ausreisewilligen Personen
und der damit verbundenen angeblichen Verfolgung durch eritreische Sol-
daten zunächst nicht in Frage gestellt. Erst in der Replik wird der Vorinstanz
diesbezüglich eine fehlerhafte Anwendung des Beweiswürdigungsmass-
stabs von Art. 7 AsylG und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorge-
worfen. Sowohl in der Beschwerde als auch in der Replik wird zudem kri-
tisert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine illegale Ausreise aus
Eritrea sei nicht (mehr) asylrelevant; die diesbezügliche Praxisänderung
verstosse überdies gegen die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten
Anforderungen an eine Praxisänderung.
Diese Einwände verfangen nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist
auf die überzeugenden und wohlbegründeten Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung zu verweisen. Das Gericht erlaubt sich jedoch ergän-
zend die folgenden Hinweise:
4.6.1 Auch das Gericht ist nach Durchsicht der Akten der Auffassung, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Unter-
stützung ausreisewilliger Personen und der damit verbundenen Verfolgung
durch eritreische Soldaten konstruiert wirken. Bestätigt wird die diesbezüg-
liche Auffassung der Vorinstanz nicht zuletzt durch den mit der Replik ein-
gereichten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung, in welchem diese zu Pro-
tokoll gibt, auch auf sie wirkten die diesbezüglichen Schilderungen des Be-
schwerdeführers nicht sehr plausibel (vgl. S. 2, Ziff. 6). Im Hinblick auf den
in der Replik geäusserten Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs,
ist darauf hinzuweisen, dass die aus dem rechtlichen Gehör fliessende Be-
gründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) nicht voraussetzt, dass
sich die Behörde in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen
Verfügung die wesentlichen Elemente genannt, ohne dabei die Beweiswür-
digungsregel von Art. 7 AsylG zu verletzen.
E-6098/2016
Seite 10
4.6.2 Die Frage der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Aus-
reise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinati-
onsverfahren mittlerweile geklärt worden. Nicht nur, aber auch für Minder-
jährige kommt das Gericht klar zum Schluss, dass allein aufgrund einer
illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher
Verfolgung angenommen werden kann (ausführlich dazu Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 4.6-5.1 [vgl. oben, E. 3.3]). Nach-
dem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils aufweist, ist
vorliegend nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszuge-
hen.
4.6.3 Der Beschwerdeführer wirft in der Replik schliesslich die Frage auf,
ob die Vorgehensweise des SEM bei der Praxisänderung bezüglich der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea zuläs-
sig sei. Auch mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht zwi-
schenzeitlich auseinandergesetzt (vgl. Urteil des BVGer D-632/2017 vom
23. Februar 2017, E. 5.1.2):
Die vom SEM eingeleitete Praxisänderung wurde mittels einer Medienkon-
ferenz vom 23. Juni 2016 publik gemacht und fand ihren Niederschlag in
namhaften Medien (vgl. etwa NZZ, Asylbewerber aus Eritrea: Die Praxis
wird etwas verschärft, erstellt am 23. Juni 2016; Tages-Anzeiger, Eritrea
bestraft nicht mehr so hart wie früher, erstellt am 23. Juni 2016). Auch die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) nahm in einer Stellungnahme unter
dem Titel „Eritreer bei Asylgesuchen strenger beurteilt“ vom 27. Juli 2016
Bezug auf die Praxisänderung des SEM vom 23. Juni 2016 und forderte in
dieser Publikation gleichzeitig die Rücknahme der Praxisänderung. Mit
dem erwähnten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2015 wurde die Praxisänderung des SEM
mittlerweile bestätigt. Selbst wenn die diesbezügliche Vorgehensweise,
insbesondere hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, mit den Zulässigkeitsvo-
raussetzungen im zitierten BVGE 2010/54 nicht gänzlich korrespondieren
sollte und allenfalls die Kassation zur Folge haben müsste, käme vorlie-
gend eine solche einem prozessökonomischen Leerlauf gleich, weshalb
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen ist. Die
Begründung in einem neuen Entscheid des SEM bliebe nämlich zu Recht
grundsätzlich unverändert. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde und sich allfällige zusätzliche Ver-
fahrensschritte somit nicht begünstigend im Sinne einer Verlängerung des
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Seite 11
Bleiberechts in der Schweiz auswirken würden. Mit anderen Worten ent-
stünden ihm aufgrund eines diesbezüglichen Mangels keine nicht wieder-
gutzumachenden Nachteile
4.7 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 3.4 und E. 3.6). Die Vor-
instanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
5.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der
Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Weil dem Beschwerdeführer
damit bis auf weiteres kein Vollzug der Wegweisung droht, steht eine Ver-
letzung von Art. 5 AsylG, Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG, Art. 3 EMRK und Art. 33
Flüchtlingskonvention (FK, SR 0.142.30) nicht in Frage. Ebenfalls unbehel-
flich ist aus diesem Grund der Hinweis in der Replik, dass vor dem Euro-
päischen Gerichtshof für Menschenrechte derzeit ein Verfahren wegen des
in einem anderen Fall angeordneten Wegweisungsvollzugs hängig ist und
dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in einem Beschluss vom
5. Dezember 2011 die Erhebung einer Diasporasteuer durch die eritrei-
schen Behörden als illegal beurteilt hat.
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Seite 12
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 15. August 2016 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz
von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt
(vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
7.2.1 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
übte ihr Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialde-
partement des Kantons Luzern ausschliesslich aufgrund staatlicher Beauf-
tragung aus. Die Rechtsvertretung ist für den Beschwerdeführer unentgelt-
lich. Demzufolge sind ihm keine notwendigen Kosten erwachsen und es ist
keine amtliche Entschädigung zu entrichten.
7.2.2 Die jetzige amtliche Rechtsbeiständin hat eine Kostennote zu den
Akten gereicht, die einen Aufwand von insgesamt drei Stunden zu einem
Stundenhonorar von Fr. 200.– ausweist. Einschliesslich der Auslagen be-
ziffert sie ihren Aufwand auf Fr. 654.–. Dieser Aufwand erscheint als ange-
messen. Das amtliche Honorar ist vorliegend auf Fr. 654.– (einschliesslich
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6098/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Jana Maletic wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtli-
ches Honorar von Fr. 654.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
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